Nikolsdorf (Margareten), Banntaiding (1702)

1702 Januar 23.

Bl. 35 a-b.

Anderte pontädung de dato 23. januarii 1702.

Demnach zu erhaltung des dorfs gueter ordnung und der herrschaftlichen gerechtigkeiten den 13. decembris 1696 ein allerseits angenohmene pondtädung gehalten, selbige auch verbündlich zu halten geschlossen, iedoch darwider bis auf dato von denen unterthanen ungehindert der gesezten pöenfall vielmals gehandlet worten, worauf nichts alß schäden und straffen zu erwarten wahren: diesem vorzukomben seint den 23. januarii anno 1702 die gesambte unterthanen abermahlen vor die herrschaft beruffen worten, welche zwar samentlich erschinnen, iedoch an die herrschaft in unterthenigkeit gelangen lassen das, weilen ein so grosse menge mehr confusion alß effect verursachen würte, alß wolten sie der herrschaft befelch durch einen hierzue von ihnen gevollmächtigten außschuß von sechß persohnen abhandlen und auf ein bestendiges ende schließen lassen. und seint zu solchem ende die hernach benante nachtbarn alß gevollmechtigte außschüß erschinnen, alß nemblich Leonhart Erhart Andreas Lechner Nicolaus Pauer Paul Saller Peter Auer und Christian Änzinger alle mitnachtbarn zu Nicolstorff. und seint die zwischen der iezigen herrschaft zu Margarethen und der sambten gemain zu Nikolstorff vorgekommene abhandlungspuncten über beschehenen vortrag und von erstbenanten sechs außschüssen von der anwesent gewesenen ganzen gemain abgeholte bestendige erklerung hernachfolgender massen abgehandlet und stets verbündlich geschlossen worten : daß vor das erste nit allein alle unterthanen sondern auch alle vorhandene innleüt auf iedes mahliges begeren bei dem dorfrichter entweders in persohn oder durch einen abgeschikten zu erscheinen schuldig sein sollen. der diesem nit nachkommet, soll iedes mahl der herrschaft ein reichsthaller straff verfallen haben.

Vor das anderte soll sich niemant unterstehen bei nächtliger zeit ein liecht ohne lathern auf der gassen zu tragen und noch viel weniger ein windliecht. welcher hierwieder handlet, soll iedesmahl der herrschaft einen reichsthaller straff verfallen sein.

Vor das dritte: damit in dem dorf die zur gesuntheit dienende saubrigkeit erhalten werde, soll sich kein unterthan viel weniger ein innman oder dienstbott unterstehen einigen unflat auf die gassen zu tragen oder außzuschütten. welcher darwider handlet, soll iedes mahl der herrschaft einen reichsthaller straff verfallen haben.

Vor das vierte ist denen innleüten die der gruntobrigkeit in der kaiserlichen lantsortnung zuerkante robath der 12 tagwerch auf gehorsambes anlangen der ganzen gemein nachgesehen worten. dergegen obligiert sich die ganze gemain alle aniezo bei der herrschaft Margarethen befindliche so woll alte als newerkaufte äcker in schweren und ringen völlig ohne einige weitere bezallung jährlich abzuschneiden und auf die mändl zu bringen.

Vor das fünfte soll ein ieder hauswirt welche innleüt besizen, so bald ein innman ein erweißliches verbrechen begehet, selbigen auch vor außgang des bestanttermins abzueschaffen oder künftig an statt desselben vor alle darauf folgende schäden und verbrechen selbst zu stehen schuldig ist.

Lezlichen verbleibt iedem unterthanen dem alten bis auf dato üblichen gebrauch nach neben der abgesezten schnidrobath der herrschaft jährlichen fünf gruber tagwerch zu robathen auch ein halbes ächtl weingarthen zu bauen, das völlige weinlesen ab- und einzubringen und die gewönliche wachten, und zwar alles ohne einige bezahlung, zu verrichten schuldig.

Zu urkunt dessen der herrschaft hirunter gestölte fertigung. und ist dieses geförtigte instrument zur bestendigen festhaltung der gemein umb solches in deroselben gemein lad aufzubehalten angehendiget worten. Wien, den 1. tag februarii 1702.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Stadtarchiv Wien | InvNr.: Papierhs. (17./18. Jh.), Sign. Rep. 61 Nr. 7 | Seiten: 35a-b |
Herkunft / Fundort
Margareten | BH: Wien | Bundesland: Wien |
nähere Angaben
exaktes Datum: 23. Januar 1702 | Entstehung: 1702 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 120-121, Nr. 38/I (Edition).

<< zurück