Maustrenk, Banntaiding - Spätere Zusätze (16. Jh.)

Item, als etwa der zeit stridigkeiten und missverstant bei etlichen puncten entstanden, sint dieselbe verglichen, erklärt und zue halten veraint worden als volgt:

Erstlichen. die drei freie gemeine stainbrüch, ainer beim Haiden, ander bei dem Thüerngraben und dritter in dem Hasenlüßgraben, darinen doch gegen dem ordenlichen gruntdienst zu brechen wie auch die vom wassergüssen hergetragne stain aufzuglauben, sollen der gemein zu irem aignen anpauen, aber nichts zu verkaufen gelasen werden.

Auf den privatstainbrichen aber so ieder auf seinen aigenthumblichen gründen hat ist erlaubt darauß zu bauen und zu verkaufen, doch so fern ohn schaden der herrschaft, ohne schmelerung deß zehets deß diensts der trift der strassen und der ganzen gemein sein kan; und da iemant verkauft, daß er den zehenten pfening davon der gemain, so zu der selben nutzen und notturft anzuwenden, raiche und zahle.

Zum andern. die herrschaft hat daß schenken allein von Georgi biß Michaelis und die gmein allein von Michaelis biß Georgii; doch daß beeder täg, Michaelis und Georgi, der herrschaft und der gmaint zugleich zu schenken frei sei. da in der gmain irer schenkzeit pauwein in billichem werth zu verkaufen gefunden werden, sollen frembde wein ins aigen zu bringen verbotten sein.

Weiters ist der gmeind gnediges bewilligt zum kirchtag wein biß auf zwainzig emer zu ihren gösten wo sie wollen zu kaufen und unter sie zu tailen; doch sollen sie davon weder iner noch ausser hauß vor gelt außgeben bei straff zwenunddreisig gülden.

Die frembten so zum kirchtag zufahren und die freiung vom richter nemen müesen, sollen gleichfals wie vor alters die drei tag deß kirchtags nacheinander von der sonnen aufgang biß zum nidergang auf der achsen und sonst keiner zeit oder masen zu schenken macht haben bei verlust deß weins und mehrer straff nach gelegenheit deß verbrechens. den innhaimischen aber ist solch aufnemben und schenken ganz verbotten.

Zum dritten. wan daß maiste trait abgeschniden und auf heufl bracht, soll die gmein sich beim dorfrichter anmelten, mit seinem willen eines tag zur einführung ains werden und denselben der herrschaft zu deß außgesteckten zechent berait- und schauung drei tag zuvor andeuten. wann diß beschechen und die herrschaft darüber saumig were, ist der gmaint nach dem dritten tag erlaubt ihr trait einzufüren und den zehent ligen zu lassen; andermassen soll keiner bei straf deß wandls der zwenunddreisig gulden ins volle felt zu fahren macht haben.

Doch wan ainer zu unentperlicher notturft eins traits bei hauß bedürftig, soll er beim richter umb erlaubnuß bitten und erlaubte heufl gegen aufwerfung der gebreuchigen ertheüfel an statt traithaufen einzuführen macht haben.

Zum vierten. ein fleichhacker aufzunemen stehet bei der herrschaft, wenn und wen sie gern wölle.

Zum fünften. die viechwait alles und iegliches orts ist der herrschaft zu irem viech unerwerth. doch soll auch der herrschaft wie der gmein viech niemand zu schaden noch wider gewehnliches jährlichen der gemeind vergleichen, bei verbott der sächten oder hälmeth, gehalten werden.

Zum sechsten. die viertägige robalt soll und will die gmain vortan zu ewigen zeiten wie von alters herkomen zur herrschaft treulich laisten.

Standort
Graz ? | BH: Graz | Bundesland: Steiermark | Eigentümer: Steiermärkisches Landesarchiv | InvNr.: Papierhs. (16. Jh.), Familienarchiv Hardegg | Seiten: 11a-12b |
Herkunft / Fundort
Maustrenk | BH: Gänserndorf | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1500 - 1600
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge. Register. Glossar. (Österreichische Weistümer 11). Wien-Leipzig 1913, S. 185-186, Nr. 51/II (Edition).

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