1670 Sept. 10.
Anfänglich und erstens soll keiner ohne erlaubnus von der pantättung gehen bei straff ain gulden. wer aber verbottene wort ausgibt, ist umb 1 fl. 30 kr. wandlbar. verklagt auch einer den andern, es sei weib oder mann, auf offener pantättung und wird unrecht erfunden, falt er in 5 fl. herrschaftsstraf.
Andertens ist ein ieder hauswürth in seinen gewissen schuldig dass er sambt weib, kündern und hausgesünd an einen sonn- und feiertag fleissig in die kürche zu hörung des gottesdienst, mess und predig gehen, die seinigen, bevorab die künder und junge leit, nit allein zu disen vormittagigen gottesdienst sondern auch nachmittag in die christliche künderlehre, wo einige gehalten würdt, schicken sollen. wer aber deme nit nachkombt und sich sambt weib und kündern und gesünd in der kürche nit fünden last, auch spadt zur heiligen mess komete oder ehe dieselbe sich geendet aus der kürchen geht, derselbige hauswürth so oft er betreten würd solle iedesmahl ein pfunt wax zur kürchen verhalten sein, worauf dann richter und geschworne guete achtung zu geben haben, damit dergleichen verbrecher gestraft werden.
Dritens. wann ein underthan an einen sonn- oder feiertag unter wehrenten gottesdienst handarbeit oder fuhren verrichten thette und darüber betretten würdt, was er nur auf dem wagen führet ist ohne alles mitel der herrschaft verfahlen. stunde er aber umb bemelte zeit mit lähren wagen auf der gassen oder wurde an einer handarbeit erfunden, so solle er demselben ganzen tag in stok gehalten und darzue zur kürchen dreissig kreuzer straf erlegen oder ehenter nit entlassen werden.
Viertens. welcher würth oder leitgeb an einen sonn- und feiertag unter wehrenten kürchgang und gottesdienst wein ausgeben oder zechens und spillens gestadten würd, derselbe ist der herrschaft 5 fl. straf verfallen. die säufer und spiller aber sollen denselben tag in der gefängnus gehalten und keiner ehenter entlassen werden bis ein ieder zur kürchen dreissig kreuzer straf erleget hat.
Fünftens. weilen dem catholischen brauch nach alle tag früh, mittag und abends zum gebett geleutet würd, so soll ein ieder sobald er den glockenglang höret, auf seine knie niderfallen und sein gebett zu gott dem allmächtigen eifrig verrichten, am sambstag oder anderen feierabent aber sich um 3 uhr nachmittag niemant zu feld mit aller hand arbeit fünden lassen bei vermeidung ernstlicher straf.
Sechstens erfordert auch der catholische gebrauch dass ein ieder rechtgläubiger christenmensch, wo nit alle heilige zeiten durchs jahr, das wenigist jährlich in den heiligen osterfeiertägen zur heiligen beicht und communion gehen solle. werden derowegs alle und iede hausvätter ganz ernstlich ermahnet dass sie sich sambt weib, künd und gesünd nit gleich allein zu ostern sondern auch andern hohen festtägen fleissig darzue einstellen, damit der segen gottes in seinen haus zunehme. welcher aber die
öftere beicht und communion unterliesse oder die seinigen nit darzue hielte, der solle zur kürchen allezeit zwei pfund wax zur straf verfallen sein. -Dahingegen
Siebentens würd herr pfarrer beweglichst ermahnet dass er seine ihme vertrauten pfarrkünder in allen catholischen uebungen und gebräuchen, wie er ohne das schuldig ist, recht und wohl aufs fleissigst unterweisen, seinen geistlichen ambt embsigist abwarten, keinen menschen mit dem heiligen viatico verabsaumben, die kinder an der heiligen tauf nit verkürzen noch die leüt wider die gebihr beschwehren, wie auch einen gueten erfahrnen und gelehrten schuelmaister halten solle, der die jugent fleißig zu instruieren waiß. zum fahl sich aber einer oder mehr funden welche dieße geistliche anortnungen verachteten und nit gehorsamben wolten, dieselbigen mag herr pfarrer dem verdienen und der gebüehr nach abstraffen, doch solche straff nit ihme zueaignen sondern den zechmaister zuestellen, damit solche zuer kürchen notturft angewendt werde. wofehrn auch ein oder der andere sich dieser geistlichen straff widersetzen wuerde, der solle an einen sontag in daß bueßcreuz gehenkt und den ganzen wehrenden gottesdienst nit entlaßen werden.
Eß ist auch achtens eine lange zeit hero daß erschröckliche gotteslästern, fluechen und schwören neben villen unzichtigen worten und tatten auch gepölter und großer muetwillen auf der gaßen straßen wüerts- und aigenen heüßern under denen herrschaftsunderthonnen und derselben dienstleüt, ja so gar kindern in schwung gangen. und ob zwahr solche ungebührnußen und unehrparkeiten oft scharpf verbotten worden, so hat doch bei ihnen wenig gefrichtet. dahero zu verhietung gottes zohrn und straff wierdt meniglich vätterlich vermahnet daß sie von dergleichen abstehen, den richter und geschwohrnen wie auch allen haußvättern aber bei hocher straff und ungnadt anbefohlen: zum fahl sie von einen mann- oder weibspersohn, es sei gleich ein oder kein freint reich oder armb alt oder jung klain oder groß, sowohl in heüsern auf der straßen oder gaßen ein solches laster hörreten, so sollen sie selbige persohn alsobalten in verhaft nehmben und der herrschaft zur abstraffung anzaigen, welches alßdann an leib zu ewiger schant und andern zum exempel gestrafft werden solle, im widerigen aber, da es auß gunst oder nachleßigkeit underlaßen wuerde, sie richter und geschwohrne der herrschaft der 5 fl. straff ohne eines kreüzers nachlaß erlegen müeßen.
Ubelthatten.
Neünten. welcher sich selbst umb gelt- oder andere schulden pfendt mit aufhalten oder sonsten und darumben den richter zuvor nit ersuecht oder klagt, der hat sich des gerichts underwunden und ist der herrschaft straff verfahlen 5 fl. und dem gericht 30 kr. der sich aber auch des richters widersetzt, soll der herrschaft 32 fl. straff bezahlen.
Zehenten. wehr ein pixßen, gschoß oder andere waffen des tags oder nachts auf der gaßen fraventlich oder vorsetzlicher weiß bei sich trögt und deßen betretten wierdt, ist die straff zuer herrschaft 5 fl. schiest er aber, er tröff oder tröffe nit, verwürkt er neben der leibsstraff 32 fl., welche auch der herrschaft verfahlen sein. desgleichen ist der jenige nit allein 32 fl. straff zuer herrschaft verfahlen sondern auch mit 3-tagigen arrest, waßer und broth zu büeßen welcher mehr auf den hochzeiten in den aigen schüest, weilen leichtlich dardurch ein feuersbrunst angesteckt und ein unwiderbringlicher schaden geschechen kan.
Ailften, hebt einer einen stain in zohrn auf, wirft aber nit sondern legt ihm wider nider, der ist 5 fl., wirft er, er tröffe oder nit, 10 fl. straff der herrschaft verfallen. verletzt einer dem andern mit einen tremel oder andern wöhr und waffen, so ist die straff von ieden schlag 5 fl. rauft einer mit dem andern, verwürkt ieder 10 fl. straff.
Zwelften. schlögt einer dem andern mit der faust auch ins gesicht, hat derselbige 5 fl. straff von ieden straich verwürkt. wan aber einer dem andern bei tag oder nacht fürwartet und vermaint ihm zue beschädtigen, ist er umb 32 fl. wandelbahr und zur herrschaft straffmeßig.
Dreizehenden. zuckt einer ein mößer hacken krueg däller oder was es für ein wöhr und waffen sein mag in einer stuben, auf der gaßen oder auch anderstwo auß fravel, ist die straff 5 fl., sticht oder würft aber einer einem darmit wunt, 32 fl. deßgleichen thuet ein weib in 16 fl. herrschaftsstraff verfahlen welche ein wöhr ihren mann ihme darmit zu helfen bei tag oder nacht, es seie ein ort wo es wölle, zueträgt und ergriffen wierdt.
Vierzehenden. waß die vorsetzlichen todtschlög dieberei ehebruch huererei und andere criminalsachen betrifft, solle ieder zeit der richter mit seinen geschwohrnen der herrschaft anzaigen, damit ein ieder dem verdienst nach möge abgestrafft werden. da es aber der richter und seine geschwohrne verschwiegen, ist ieder der herrschaft zur straff verfahlen 16 fl.
Fünfzehenden soll sich niemants understehen ein reverendo gestollenes viech, trait und anders, wie es nur nahmben haben mag, zu kaufen oder an sich zu bringen noch darauf zu leichen bei verliehr- und confiscierung deßelben guets. da ers aber wißentlich kauft und erwißen wierdt, fallet er umb 16 fl. in die herrschaftstraff.
Sechzehenden. föhlt einer dem andern in sein aigenen hauß mit wöhrhafter hant an und verwundt den wüert, so ist derselbe thätter der herrschaft mit leib und guet, wo er ihn aber nit verwundt 32 fl. straff verfahlen.
Sibenzehenden. wann einer in eines andern nachbahrs hauß nächtlicher zeit gefunden und auf frag sich nit melden wuerde, der ist für einen dieb zu halten und der herrschaft 32 fl. straff verfahlen.
Achtzehenden. fordert ein underthann dem andern auß den hauß, der hat 32 fl. straff verwürkt, der geforderte aber soll auf solche grein- und schlöghändel nit hinaußgehen sondern sich dem gericht underwerfen. thette er das nit und gieng darüber mit demselben hinauß, es geschechen hernach darüber schlög oder nit, so ist er ebenfahls in 32 fl. straff verfahlen. wehren aber die schlög volbracht und einer gleich wunt geschlagen worden oder nit, mueß für ieden straich 5 fl. straff der herrschaft bezahlt werden.
Neunzehenden. lost einer beim tag oder nacht vor einem fenster oder anderstwo, welches ein überauß spöttliches weeßen ist, und wierdt ergriffen, ist die straff 16 fl. und er für einen unehrbaren menschen zu halten.
So ist auch zwainzigisten ein überauß spöttliche sachen daß die weiber under einander zanken hadern grein- und ein stettes geplotterwerch haben. wan also eine die andere mit schimpflichen reden schenden und schmächen, die ehr abschneiden und sich ohne vorher gehente anklag vergreifen wuerde, die solle alsobalten an die fidel gehenkt und den ganzen tag auf offener gaßen vor den gerichtshauß zu sitzen gezwungen sein; dann ein ehrlich ehrbares und lobwürdiges weib soll sich ihres haußweeßens halten und in grein- und andern handl nit einmischen. wolte sie aber sich deßen schämen und befreüet sein, so mags ihr mann mit 16 fl. diser straff entheben.
Ainundzwainzigisten. gibt einer dem andern verbottene wort, der ist in der herrschaft straff umb 5 fl. wo aber einer den andern an seiner ehr verletzt, es seie weib oder mann, und kan es nit erweißen, der soll vor der ganzen gemain auf ein bank stehen und solches dreimahl wiederruefen und sich auf daß maul schlagen. thette er daß nit, so soll man ihme die zungen zum genäck außziechen oder der herrschaft 32 fl. erlegen.
Zwaiundzwainzigisten. wann ein eheman mit einen andern eheweib und ein eheweib mit einen andern eheman oder auch ein ledige mannspersohn mit einen eheweib ein ehebruch begehet, sollen beede thail in die verwahrung eingezogen und zuer herrschaft gebracht, welches des vorsetzlichen doppelten ehebruchs beschuldiget wierdt, wofehrn nit mildernte umbstent vorgebracht werden können, der kaiserlichen neuen lantgerichtsortnung gemeß zum ersten mahl mit rueten außgestrichen und deß lantgerichts verwißen, zum anderten mahl aber mit dem schwert von leben zum todt hingericht, die andere persohn auch nach beschaffenheit der sachen abgestrafft werden. und dieses soll gleichfahls auf die jenigen verstanten sein welche eheweiber und jungfrauen mit gwalt bezwingen. vergreift sich aber ein eheman mit einer ledigen persohn, ist die straff craft obgedachter kais. neuen lantgerichtsortnung daß erste mahl 32 fl., daß anderte mahl die gefänknus mit waßer und broth oder arbeit in eißen und bant, und daß dritte mahl die rueten. wan auch zwo ledige persohnen solcher gestalt vor der heürathsabredt und gebreichigen priesterlichen copulation unehrlich vergriffen, ist iedes der herschaft 16 fl. straff verfahlen und müeßen einander heürathen; und dergestalten zu verstehen daß vor der hochzeit der große oder wahre schwangere leib ankent oder offenbahr werden mechte; dan daß heilige sacrament der ehe soll rain und gottsellig angefangen werden.
Dreiundzwainzigisten. damit die heüßer nit geschmellert, die gruntstuck
äcker wißen und weingärten auch auß denen herrschaften oder underthannen handen zue nachteil nit verkauft, in frembde hent und herrschaften nit gerathen, verwexelt und vertauscht werden, so solle keiner, wehr der auch seie, ohne vorwißen des richters und der herrschaft weder under frembde herrschaft oder bei denen kaiserlichen herrschaftsunderthannen nichts entlechnen oder von gruntstucken etwas versetzen, kaufen und verkaufen oder verdauschen. welcher darwider thuen und sich bei dem richter oder herrschaft nit anmeldt, begehet ein fraventlichen ungehorsamb gegen seiner herrschaft und verwüerkt 10 fl. straff. der richter aber ist schuldig solches der herrschaft anzuzaigen; beschiecht es inner den nechsten 6 wochen drei tagen von ihme nit, so ist er 5 fl. straff der herrschaft ohne nachlaß zu erlegen verbunten.
Vierundzwainzigisten. ob zwahr ein ieder underthann gar wohl waiß daß daß weinhereinschwerzen und winkelleitgeben nit recht und hoch verbotten ist, so haben doch zum thail fraventlich darwider gehandlet. wofehrn nun hinführo mehr einer, wehr der auch seie, in wahrer tadt eines wein herein schwerzens, vill oder wenig, oder winkelleitgebens betretten und angezaigt werden solte, deme solle der wein völlig weckgenohmben, darvon dem anzaiger daß drittel gegeben und er noch darzue umb 32 fl. ohne nachsechung eines kreüzers gestrafft werden.
Fünfundzwainzigisten. ist eine zeit hero in zauberischen sachen ein großer argwohn und fantessei bei villen eingeschlichen und so gar eingewurzelt daß thails clagen wider einige mit großer beschwehr der herrschaft angebracht worden und doch mit keinen beweiß aufkomben können, vermittels deßen man auf ein oder andere persohn hette greifen mögen, hierdurch dan manichen fromben menschen ein unverantwortliches großes unrecht beschechen. wan also hinführo mehr iemant wider einen etwas dergleichen zauberisches clagen, bezichtigen, mit worten auf der gaßen, straßen oder anderwerts andasten und an ehren verletzen wierdt, solches aber mit genuegsamben beweiß ihme nit darthuen kan, derselbe solle daß erste mahl umb 32 fl., daß anderte mahl in der gfänknus mit waßer und broth oder mit bant und eißen zuer arbeit und daß dritte mahl mit einen ganzen schilling gestrafft und auß den lantgericht gestoßen werden. da aber iemanten sein gefaste mainung zu behaubten vermaint, mag er die sach wohl anzaigen; doch solle er oder die verliehrnde parthei allen unkosten welcher auf ein unpartheiisches gericht [gehet] so darüber angestelt wierdt, zu bezahlen schuldig sein.
Und also sechsundzwainzigisten seint sovill möglich die vorfahlenden
übelthatten beschrieben und mit straffen belegt worden. weilen aber nit möglich ist alles zu erdenken was wider die nathur und ehrbarkeit gehandlet wierdt, alß sollen die richter und geschwornen bei unaußbleiblicher straff schuldig sein der herrschaft die zuetragende fähl anzuzaigen, damit alßdann iedes werk dem verdienst und recht nach abgestrafft und dardurch guete ehrbarkeit und mannszucht gepflanzet werde.
Herrschaftsgerechtigkeiten und robathen.
Siebenundzwainzigisten sollen alle herrschaftsgaben, wie solche genent werden mögen, dem gruntbuech und urbario gemeß zu rechter zeit von dem richter eingebracht und nit in ein anders jahr anstehent gelaßen werden, dardurch hernach lauter confusiones entspringen. welcher richter dan an einbringung deren saumbig und nachläßig wehre oder keinen ernst brauchen wuerte, der ist nit allein für selbiges jahr seiner freiheit der gaaben verlustiget sondern auch der herrschaft 16 fl. straff verfahlen.
Wann achtundzwainzigisten ein haußwüert oder würtin mit todt abgehet, soll es der richter alsobalten der herrschaft anzaigen und daßelbe güetl alßdann durch dem herrn verwalter in beisein des richters und geschwohrner inventiert, beschrieben und solcher gestalt taxiert werden, damit daß hauß und wüertschaft erhalten, die pupillen, da einige verhanden, nit überfortheilt, keinen thail zu lieb noch lait abgehandlet sondern der lieben gerechtigkeit nachgelebt und iedem daß jenige was ihme gebührt zuegethailt werde. wan also gebreüchiger maßen daß vermögen geschätzt und under die intereßirten ordentlich gethailt worden, so solle allezeit dem teüglichisten die wüertschaft zuegesprochen werden. der solle hernach schuldig sein die übrigen pupillen, da sie erwachßen wehren, sambt denschulden hindan zu bezahlen. den unmintigen und leibsgebrechlichen, zuer wüertschaft undauglichen aber seint getreüe gerhaben vorzustellen oder ihre gebüehrente erbthail auf den hauß und gruntstucken ligen zue laßen, daß also ieder pupill zu seiner vogtbarkeit sein erbthail zue suechen wiße; von welchen der herrschaft daß gewöhnliche pfunt- und sigelgelt zu raichen gebührt.
Neünundzwainzigisten ist ein alter herrschaftsgebrauch daß ein ieder waiß nach absterben seiner eltern, wan er noch ledigen stants ist, er habe etwas zu erben oder nit, doch gegen 8 fl. jahrslohn drei waißenjahr abzudienen oder sich abzuleßen schuldig. dahero dann solle ieder richter alle quarthall die waißen beschreiben und der herrschaft zu handen des angesetzten herrn verwahlters ein register eingeben bei straff 5 fl., warauß ersechen werden mag waß für waißen verhanden und gebraucht werden können.
Dreißigisten solle keiner, wehr der auch seie, ohne bewilligung der herrschaft auß der herrschaft weder sich selbst oder seine kinder verheürathen vill weniger abziechen bei straff 32 fl. wan einer aber die verwilligung und sein abzuggelt bezahlt hat, so mag derselbe abziechen und anderst nit.
Ainunddreißigisten sollen alle herrschaftsrobathen, wie die nahmben haben, zeitlich, daß ist in sumer umb 6 uhr fruehe biß abents umb 7 uhr und im winter umb 7 uhr fruehe biß 5 uhr abents verrichtet; widerigen falls und da einer spötter erscheinen oder gar außbleiben wurde, denselben solle nit allein kein robathbroth gegeben sondern noch darzue umb 3 fl. gestrafft werden. befunde es sich aber daß der richter darauf vergeßen und auß nachläßigkeit nit einsagen laßen [wurde], so ist er 6 fl. straffbahr. vor allen dingen mueß der richter bei unaußbleiblicher straff dahin gedenken und sich weiter nit ermahnen laßen daß der herrschaft hoffweingärten, acker und wüßen zue rechter zeit mit aller bedürftigen arbeit versechen und mit ganzer gmain craft darzue gegriffen werde. welchen nun darzue eingesagt worden und nit erschiene, der ist der gemain 45 kr. straff zu erlegen schuldig. wofehrn auch dennen herrschaftsgrünten durch der underthannen unfleißige arbeit ein schaden beschechen solte, denselben seint richter und geschwohrne der herrschaft zu erstatten verbunten, dahero sie bei allen arbeiten fleißig nachsechen sollen.
Zwaiunddreisigisten. kombt ein gast in daß aigen, begreift seinen gelder einen und bringt ihm in die gefänknus, rieft ein recht darumben an, so soll man ihm biß den dritten tag zum recht anhalten. wehre er aber wegfertig und begehrt recht, so ist mans von stunt an zu thuen schuldig. hett ihn dan dießer nit zu bezahlen, so vermag daß recht daß er ihn ein beitl kaufen und ihn an halß henken kan. waß er also erarbeitet, solle er ihm einen ait schwehren daß er von dem gewin alleweeg den dritten pfenning darein legen will so lang biß er bezahlt ist.
Dreiunddreißigisten. verbiett einer den andern umb geltschult und kombt seinen verbott nit nach, so ist man ihme daß nur biß den dritten tag zu halten schuldig, hernach sagt man ihme ledig, und der ihm verbotten hat ist wandelbahr umb 5 fl.
Vierunddreißigisten. wan man ein schödlichen mann ergreift oder ein anderer hette ihn angeben, so soll der ihme darfür angeben hat sich umb 32 fl. verbüergen und solches der herrschaft alsobalden angezaigt werden, damit er examiniert und den verbrechen nach abgestrafft werde.
Fünfunddreißigisten. welcher den gericht in arrestieren oder auf ein andere weiß nit gehorsamb, ist er ein rädlführer, so soll er für ein männadigen man gehalten werden und hat sein ait verfahlen, zue der herrschaft aber 32 fl. straff verwürkt. wofern es ein gemainer man wehre, ist er umb 16 fl. wandelbahr und für einen undichtigen mann zu halten.
Sechsunddreißigisten. wehr den richter fravelt und der herrschaft fridt bricht wan solcher gebotten ist, oder darüber schlögt, der ist der herrschaft 32 fl. straff verfahlen.
Siebenunddreißigisten. wierdt in einen markt oder dorf ein recht besetzt und hat vor denselben iemant zu klagen, so solle keiner ohne erlaubnus des gerichts reden oder antworten, damit die obrigkeit und die beisitzer nit verspott sondern in ehren gehalten werden. thette einer darwider, ist derselbe 1 fl. 30 kr. straff dem gericht verfallen.
Weingebürg und hüeter betreffent.
Achtunddreißigisten. wiewohlen einen ieden wüert und gueten haußhalter ohne daß obligt nit allein die weingartarbeit fleißig und zu rechter zeit zu verrichten und seinen weingarten nit öet ligen zu laßen sondern auch darvon die gebührliche gaben zu raichen, so finden sich doch vill unfleisige und nachleßige wüert welche weder die jährliche arbeit von zeit zu zeit in ihren weingarten zue schaden deß anrainers verrichten noch darvan ihre gebüehrliche schuldigkeit bezahlen. wann also einer seinen weingarten, bevorab in leibgeding, zu rechter zeit, alß von st. Geörgi daß erste hauen und schneiden, daß grueben vor st. Urbans tag, daß andere hauen vor pfingsten und daß dritte vorm lößen, nit verrichten sondern ein jahr ohne arbeit stehen laßen und daß gewehnliche pergrecht, zechet oder andere gaaben in 3 jahren nit abstatten wuerde, derselbe weingarten ist der herrschaft immediate verfallen und soll eingezogen werden.
Neünunddreißigisten ist aller orten gebreichig daß die weingarthüeter zu Lorenzi, daß ist lengist den 10. augusti, aufgenohmben werden, welches auch dieses orts in obacht genohmben und die weingärten mit solch dauglichen hüeter versechen und befridt werden sollen, welche die weingärten wohl in obacht nehmben, zue morgens und abents fleißig die huet besichten ob schaden beschechen. wofern dan einer beschechen, sollen sie solchen alsobalten dem der weingarten gehörig anzaigen, und da es sich befindt daß sie daran ursach, selbigen nach erkantnus guetmachen. doch seint ieden des tags 3 weinpör erlaubt und nit mehr, darüber sie keiner schreiten und in denen weingärten für sich selbsten keinen schaden thuen villweniger andern zu thuen gestatten sollen. verhalten sie sich also, so ist ihnen nach ieden markt- oder dorfsgebrauch der lidlohn fleißig zue raichen.
Vierzigisten. wehr denen hüetern in die hütten zu eßen tregt und den rechten gehesteig nit gehet, er nasche in weinpörn oder nit, der ist in der herrschaft straff gefallen mit 5 fl. gehet aber einer bei tag oder nacht diebischer weiß in einen weingarten und schneidt ein menge weinpör ab, wierdt er ergriffen, der ist für ein offentlichen dieb zue halten und nach erstatten schadten der herrschaft mit haab und guet verfallen. wurde auch iemant nächtlicher weil in ein weingarten gefunden wan er schon gar kein schaden gethan hette, so ist er der herrschaft 32 fl. straff verfahlen.
Ainundvierzigisten. wann auch iemanten, eß seie ein durstige kranke oder ein schwangere persohn und endlich wehr es wolle, auf der straßen zwischen den weingärten raißete und ohne deß hüeters einwilligung nur ein weinpör abbrechen thette, der oder dieselbe ist in daß gerichtshauß zue stellen. da aber den hüeter gerueft wuerde und derselbe kombt, so mag der hüeter derselben persohn wohl 2 oder 3 weinpör geben und nit mehr, doch aber nit auß einen weingarten. kombt aber der hüeter auf dreimahliges ruefen nit, so kan dieselbige persohn an den rain zwischen zwaier weingärten gehen und mit ieder hant auß ein ieden weingarten ein weinpör nehmben wie auch mit dem munt aines darauß tragen, aber nit mehr, sonsten er für ein schödlichen menschen anzufallen und ins gerichtshauß zu stellen, auch ohne erlegung 5 fl. straff nit zu entlaßen ist.
Zwaiundvierzigisten. lauft einer dem andern wan die weingärten schan den hüetern undergeben seint in den weingarten mit wöhrhafter hant nach, verletzt er den andern, ist die straff 32 fl., wo nit, die helfte. deßgleichen fahlt der jenige in 32 fl. straff welcher einen hüeter mit schlögen tractiert, der aber so ihm nit zu hilf kombt und geruefen wierdt in 16 fl.
Dreiundvierzigisten. wehr zu weingarten stöcken stilt, stock außhauet, verdörbt oder außreist, ist der herrschaft vor einen ieden stöken 1 fl., von einen weinstok aber 5 fl. zuer straff verfahlen und ewig für einen dieb zue halten.
Vierundvierzigisten. lauft in wehrunder weingarthuet ein viech in weingarten und thuet schaden, so ist deme der weingarten gehört der schaden zu erstatten und dem pergleüten von ieden stuck 6 kr. pfantgelt zue geben schultig.
Fünfundvierzigisten. mit dem überfahl der baumb soll es also gehalten werden: ein ieglicher hat macht die baumb in seinen weingarten zue paßen und daß abgefallene obst in seinen weingarten aufzuklauben, daß aber in rain oder furich ligt mit nichten, sondern es sollen beede nachbahrn zuesamben komben und sich darumben güetlich vergleichen. welcher aber darwider thette, der ist denen pergleüten zuer straff 30 kr. schultig.
Sechsundvierzigisten. trögt einer vor lößens zeit ein menge weinpör auß seinen weingarten anhaimbs, dieselben seint dem gericht verfahlen.
Siebenundvierzigisten. lößet einer ohne habende schrüftliche herrschaftsverwilligung oder ordentliche lößzetel, derselbe ist der herrschaft 16 fl. straff verfahlen. wan auch einer vill oder wenig maisch verschwerzen, nach hauß führen und bei dem zechet- oder perghoff nit ansagen, deßgleichen den zechet verschweigen und verduschen thette, derselbe maisch und most ist der herrschaft völlig verfahlen.
Achtundvierzigisten. grabt einer dem andern in seinen wein- oder sonsten einen garten einen bämb oder pelzer auß, der ist für einen dieb zu halten und der herrschaft 32 fl. straff verfahlen. in gleicher straff ist der jenige welcher an solchen orten daß march oder graben verdilliget, einen andern aufwüerft oder daß geringste ohne vorwüßen der pergleüt unrechtmeßiger weiß vornimbt; dem pergleüten aber gebüehrt 5 fl. straff. wehr auch denen verbotten in denen weingartssachen nit nachkombt, soll iedes mahl umb 1 fl., und in summa was nuer diebisch- und sonsten unzueläßiger weiß in denen weingärten geiebet wierdt, nach ieden verbrechen zur herrschaft unnachläßig gestrafft werden.
Wißmath und feltbaw betreffent.
Neunundvierzigisten soll ein ieglicher fleißiger haußwüert seine acker und feltbau ihme zue nutzen, seinen nachbahrn aber ohne schaden aufs beste pflegen und drei jahr nach einander nit öet ligen laßen, im widerigen fahl der grunt der herrschaft verfahlen. wuerde sich auch befinden daß einer seinen nachbahrn in fravel waß von acker weckackert, derselbe hat 5 fl. straff der herrschaft verwürkt und mueß den nachbahrn den schaden erstatten.
Funfzigisten. im fahl einer einen verbottenen weeg uber ein angebauten acker oder wüßen machete, solle er der herrschaft zum wandel 3 fl. verfallen und den schaden abzutragen schuldig sein.
Ainundfünfzigisten. welcher seinen nachbahrn auf den felt stroh hew trait oder anders gewäx stilt oder zue nichte macht, item zaun verbrent auß fravel, derselbig mueß der herrschaft 32 fl. und dem gericht 2 fl. straff erlegen. der jenige aber so einen andern sein trait fraventlich abschneidt, ist für ein iede garben 1 fl. 30 kr. straffmeßig und für ein schöd- lichen mann zue halten. da auch einer nächtlicher zeit seinen nachbahrn trait oder hew wekführen thette, der hat zur gmain 5 fl. straff verwürkt und ist daß abgenohmbene doppelt zu erstatten schuldig.
Zwaiundfunfzigisten. thuet einer auf die herrschaftwüßen und acker sein viech halten und wirdt ergriffen oder kuntbahr, so ist er von iedem stuk 1 fl. 30 kr., wan er aber heu oder trait weckführen thette 32 fl. der herrschaft straff verfahlen und schuldig für daß gestollene guet doppelt sovil in den mairhoff zu füehren.
Dreiundfunfzigisten. so iemant nächtlicher weiß sein viech in eines andern angebauten acker oder wüßen treiben und schaden verursachen thette und darüber erdapt wuerte, derselbe ist den schaden nach erkantnus zu erstatten und für iedes stuck viech zue gericht 30 kreizer zu erlegen schultig. damit aber ein solches untreües gleichsamb diebstuck verhüetet werde, solle ein nachtkupelhalt angestelt und ein ieder nachbahr schuldig sein sein zäch viech darunter zue treiben. wan hernach ein solcher schaden beschiecht, so seint die kupelhalter selbigen mit abziechung ihres lohns zu erstatten verbunden. waß aber daß andere viech, küe kölber schoff gaiß reverendo schwein und dergleichen, belangt, so oft es wißmathen oder angebaute felder betretten und in schaden erfunden werden, ist der jenige deme es gehört dem richter wan ers pfendt oder einen andern allezeit von ieden stuck drei kreizer pfantgelt zue geben schuldig. wierdt es zum andern und dritten mahl pfendt, so verfahlt daßselbe der herrschaft. die gaiß aber alß ein schadthaftes viech werden in ein holz oder walt, auch wo sie schaden thuen können, zu halten erstlichen bei 5 fl., zum anderten mahl bei 10 und zum dritten mahl bei 15 fl. straff verbotten, welche ein ieder der darwider handlet ohne nachlaß eines kreüzers zu erlegen schuldig sein solle.
Wälder, wiltbahn und fischwaßer betreffent.
Vierundfünfzigisten. niemant solle sich understehen in denen herrschaftswäldern oder hölzern ohne habende erlaubnus weder für sich in seine würtschaft villweniger zum verkaufen einen einzigen stamben abzuhacken bei straff 5 fl. wierdt aber einer erdapt welcher der herrschaft holz entfrembden und anderwertig verkaufen thette, derselbe ist der herrschaft 32 fl. straff verfahlen.
Fünfundfunfzigisten. weilen die herrschaft auß dero walder daß prenholz der maß nach clafterweiß pflegt umb paares gelt zu verkaufen, thails aber sich vermeßentlich understehen daß ihnen vorgezaigte holz über die allgemaine waltmaß zu hacken, wofern dan einer ergriffen wuerde der es lenger hacken thette, ein solcher ist in verlurst des holzes und 10 fl. der herrschaft straff.
Sechsundfunfzigisten. wehr einen andern sein abgehacktes holz haimblich und diebischer weiß weckführt, der ist daß holz doppelt zu erstatten und der herrschaft 16 fl. straff zu erlegen schuldig.
Siebenundfunfzigisten. welcher ein walt anzindt und erdapt wierdt, dem sollen hent und füeß gebunden und ins feuer geworfen, hernach kaumb mit halben leben herauß gezogen werden. so nun ein walt brinnent wierdt, sollen all und iede zuelaufen und löschen helfen, welcher aber ohne erhebliche ursach außbleibt 5 fl. straff der herrschaft verfahlen sein.
Achtundfunfzigisten. Es solle niemant in die jungen maißen treiben. wierdt einer darüber erdapt, so ist daß viech oder der herrschaft darfür 32 fl. straff verfahlen.
Neünundfunfzigisten ist absonderlich wohl zu beobachten: welcher sein erkauft- und gehacktes holz lengist biß pfingsten nit abführt, daßselbe holz ist der herrschaft völlich unnachläßlich verfahlen.
Sechzigisten wierdt auch denen underthannen insgesambt aller wiltpahn vischwaßer wälder und auen hoch verbotten, dergestalt daß keiner, wehr der auch seie, bei straff 32 fl. sich auf keine weiß noch weeg der waitmanschaft gebrauchen oder üben solle, darvor sich dan ein ieder zu hüeten waiß.
Ainundsechzigisten. hackt einer ein marchbämb umb und ist erweißlich, der verfahlt 32 fl. straff und ist ein andern an die statt zue setzen schuldig.
Zwaiundsechzigisten. thuet einer einen schaden an seinem marchrain und ärret den rain, wierdt er beklagt, so soll er in die furich gelegt und mit einen pflueg 3 mahl über ihme gefahren werden. wolte er sich aber deßen befreüet machen, mueß er deme daß unrecht und der schaden beschechen 5 fl. sambt den schaden erstatten, geschiecht es aber nit, der herrschaft 32 fl. straff erlegen.
Dreiundsechzigisten. verdilliget einer einen hotter hotterbaumb stain oder hübel, auf waß weiß es imer geschechen möchte, und wierdt ergriffen, so ist der thätter demselben der ihne ergriffen hat ein oxen zue geben schuldig und darzue der herrschaft in 32 fl. straff verfahlen. wofehrn es aber einer wehre der die straff nit vermöchte, solle er biß auf die mitten an daßelbe ort eingraben und mit trembel verstoßen werden. grabt er sich mit vorhero zuesamben gebundenen henten auß ist es sein glick, wo nit sein verderben.
Maß und gewicht betreffent.
Vierundsechzigisten. in welchen ort die gemain daß halb- oder viertljährige leitgeben hat, daselbst sollen richter und geschwohrne ihre weinherrn ermahnen daß daß leütgebhauß der gemain zu nutzen mit gueten wein versechen, gerechte maß gegeben und vor allen dingen der herrschaft der gebüehrente täz 3 tag nach entung des leütgebens bei 10 fl. straff vleißig entrichtet werde. wofehrn auch ein leitgeb gefunden wuerde welcher sich der falschen maß gebrauchete, derselbe ist die unrechte maß zuruck zue nehmben und ein gerechte darfür zue geben, beinebens der herrschaft 16 fl. straff verfahlen. wuerde aber einen leitgeben von richter und geschwohrnen selbiges orts ein ungerechte oder größere maß alß gebreichig ist zu schenken aufgetragen, so seint dieselben ins gesambt umb 32 fl. wandelbahr.
Fünfundsechzigisten. welcher wüert oder leütgeb, nachbar oder frembder in den herrschaftwüerts-, gemain- oder seinen aigenen hauß umb gelt spilt und nächtlicher weil über 9 uhr im spillen und zöchen erfunden wierdt, dieselben ein ieder sambt dem wüert ist umb 1 fl. 30 kr. in der herrschaft straff.
Sechsundsechzigisten solle weder leütgeb noch iemant anderer auf verbottene pfänder, alß bluetiges gewant waffen rohes gahrn ungewuntenes trait kürchengewant hantwerkszeüg und waß es sein mag, leichen. wehr darüber thuet, der fahlt in 16 fl. herrschaftsstraff und verliehret daß pfant.
Deßgleichen siebenundsechzigisten solle ein wüert oder leütgeb keiner würtin oder beürin über ihres mannß willen mehr nit alß 32 den porgen und vertrauen, welche ihr mann für sie zu bezahlen schuldig. borgt er ihr mehrer, so mag ers bießen und hat 5 fl. straff verfahlen.
Nicht weniger achtundsechzigisten sollen dennen dienstleüten nur 24 den geporgt und vertraut auch keines höcher eines gepfendt werden alß umb meßer güertel taschen huet hauben, damit dardurch des bauersman arbeit nit versaumbt wierdt. pfendt mans höcher, ist der wandel ebenfahls 5 fl.
Neünundsechzigisten ist der herrschaft ernstlicher willen und befelch daß in dero zuegehörigen märkt und dörfer wo fleischhacker seint, von richter und geschwohrnen alda der gemain zum beesten ein fleischbeschau angeortnet und durch taugliche persohnen daß fleisch bei dennen fleischhackern ehe daselbe außgehackt und zerthailt wierdt fleißig besichtiget und also kein unraines sondern guet und gesundes viech geschlagen wie auch der wert dem gewicht nach gesetzt, deßgleichen waag und gewicht alle quarthall visitiert werde, damit nichts ungleiches vorübergehen noch geschechen kan. befunde sich aber ein falschheit und betrug, so sollen die darzu bestelte ihren pflichten nach selbiges alsobalden dem richter und der richter der herrschaft anzaigen, da alßdann der fleischhacker umb 32 fl. und die es verschweigen auch ieder umb sovil gestrafft werden solle.
Siebenzigisten. damit auch die böcken so in denen märkten und dörfern wohnen die herrschafts- und andere benachbahrte underthannen mit gueten, dem gewicht nach gerechten brott versechen werden. so ist derowegen ein brothbeschau anzustellen und auf die waag und gewicht zuegleich wohl zue sechen, damit daß waüz- und roggene broth in dem wert nach deme daß getrait von zeit zue zeit im kauf gehet gesetzt werde. thuet ein pöck hierwider, ist er des broths und 16 fl. straff zuer herrschaft verfallen.
Nachbarschaft zue hauß betreffent.
Ainundsiebenzigisten wierdt bei einforderung großer straff anbefohlen daß ein ieder haußwüert in seinen hauß persöhnlich mit seinen weib und kint und gesint daß feur und liecht fleißig in obacht nehmben und versorgen, sonderlich aber daß tobäkrauchen niemanten gestatten solle, damit er und die ganze gemain vor schaden verhüetet bleibe. zu mehrerer vorsorg und vorsechung aber sollen der richter und geschwohrne alle viertljahr ein beschau anortnen, von hauß zue hauß herumb gehen und die pachöffen, feierstött und rauchfäng besechen, wo alßdann ein gefährliche feuerstatt gefunten wierdt, denselben wirt daß haizen so lang verbieten biß daß ers gebeßert und die gefahr gewendet. wurden sie solches underlaßen, so verwürkt ieder absonderlich 16 fl. straff.
Zwaiundsiebenzigisten. absonderlich und vor allen dingen aber ist daß haar- oder haniffrötzen und dörren sowohl in alß außer hauß und bei den städlen ganz verbotten. wehr nun darwider thuet, soll 16 fl. straff ohne eines kreizers nachlaß erlegen. entstehet aber ein feuer und beschiecht schaden, ist er der herrschaft mit leib und guet verfallen und mueß den schaden guetmachen. eben auch mueß der jenige 16 fl. straff der herrschaft erlegen welcher bevorab sommers- und kürchtagzeiten mit waßer wider daß feuer nit versechen ist.
Dreiundsiebenzigisten vernimbt die herrschaft höchst mißfellig daß winterszeiten die ledige bursch, weibs- und mannspersohnen in einige rockenstuben zusamben komben und daselbst, wie mans erfahret, nichts alß lauter leichtfertigkeiten und sinthafte laster stüften. zu verhietung gottes zohrn und straff nun werden dieße rockenstuben genzlich verbotten und abgestelt mit diser ernstlichen vermahnung: welcher darüber eine halten, die kinder und dienstbotten dahingehen [laßen] und [nit.] abstellen wierdt, derselbe solle ohne nachlaß eines kreüzers 32 fl. straff der herrschaft verfallen sein, und wehr ein solchen offenbahret, dem wierdt zum trinkgelt 3 fl. darvon gegeben werden. da es aber richter und geschwohrne verschwiegen, seint sie es zu bezahlen schuldig.
Vierundsiebenzigisten. im fahl heüßer oder andere ligende gruntstuck kaufbahr wurden, so solle der jenige welcher daß gruntstuck zu verkaufen willens ist, selbiges erstlich seinen befreindten anfailen und hernach dem richter anzaigen. wofehrn nun einiger freint dieses gruntstuck nit wolte, hat der richter solches der ganzen gemain vorzutragen, und dißfahls gebüehret denen anrainern, nach ihnen aber allen angeseßenen underthannen in 6 wochen und 3 tagen der vorzug zue kaufen. thette sich alßdan auch weder anrainer noch underthann under diesem termin beim richter anmelden, so stehet einen ieden frei seinen grunt zu verkaufen wehmb er will. findt sich nun ein kaufer, mueß er und der verkaufer alsobalden dem richter darvon sagen, der richter aber beede vor dem herrn verwahlter vor geschloßenen kauf zum gruntbuech stellen, damit des kaufs halber allerlei nothwendige erkuntigung eingezogen und, da er des kaufs zueleßig, ordentlich eingeschriben wie auch daß gebüehrente auf- und abfartgelt der herrschaft eingebracht werden. welcher also daß jenige waß er zu verkaufen willens nit bei den richter anzaigt oder außfailt, der kauf auch mit einwilligung der herrschaft nit vor dem richter beschiecht, derselbe kauf soll nicht giltig sein und der darwider handelt der herrschaft 16 fl. straff erlegen, dahero dan alle haimbliche contract und winkelkeüf hierdurch genzlich bei gedachter straff verbotten seint.
Fünfundsiebenzigisten solle niemant ohne vorwißen und einwilligung der herrschaft für einen andern, sonderlich frembde herrschaftsunderthannen büerg werden noch auf gruntstuck leichen, weilen dardurch allerlei zwitracht erwachßen und der herrschaft große müehe und ungelegenheiten verursachet werden, bei straff 5 fl. so wierdt auch einen ieden daß handlen mit wein, viech oder andern bei straff 32 fl. verbotten. da aber einer zum anderen mahl in dießen betretten wuerde, soll denselben nit allein kein hilf beschechen sondern ihme auch so gar die zuestiftung des haußes auferlegt und er von der herrschaft abgeschafft werden.
Sechsundsiebenzigisten. welcher sein hauß oder andere der kaiserlichen herrschaft dienstbahre gruntstuck in drei jahren nit verdient, daßelbe hauß oder gruntstuck fallet vermög der kaiserlichen gruntbuechsordnung der herrschaft haimb.
Siebenundsiebenzigisten. wan einer dem andern in seinen gärten ein fruchtbahren baumb oder zaun fürsetzlicher weiß niderreist, der ist der herrschaft 10 und dem so der schaden geschechen 5 fl. zuer straff verfahlen und schuldig den schaden guetzumachen.
Achtundsiebenzigisten. zeint einer dem anderen beim tag oder nacht haimblicher weiß zue nachet, ist derselbe der herrschaft 5 fl., wierdt aber einer in einen diebstuck ergriffen 32 fl. straff verfahlen.
Neünundsiebenzigisten wüert ein ieder haußwürt ernstlichen ermahnet daß er sein hauß hoff gärten und wo es von nöthen zue rechter zeit befride, damit durch den schlimben zaun seinen nachbarn kain schaden gescheche. wofehrn nun wegen des schlimben zauns klagen fürkomben wuerden, so ist der verbröcher auf die erste anklag dem gericht 1 fl., zum anderten mahl der herrschaft 16 fl. und zum dritten mahl 32 fl. straff verfahlen. wehre aber der zaun auf seines nachbahrn grunt gesetzt worden und befunde sich also, mueß er von ieden stöcken ainem gulden erlegen.
Achtzigisten. wann aber zween nachbahrn von hiener weegen in unfridt kommeten, daß die hiener übern fridtzaun fliegeten, und der andere wolte es nit leiden, so solle dieser der es nit leiden will mit dem rechten fueß an dem fridtzauhn stehen und seinen bschlächthamber in die höche werfen; so hoch er solchen wüerft so hoch ist der andere schuldig den zaun zue machen. thette ers nit und käme verer clag auf ihme, verwürkt er zur herrschaft 5 fl. straff, erwürft er aber ein oder mehr hennen 10 fl. und mueß den schadten guetmachen.
Ainundachtzigisten. alle weeg, so wohl zwischen dem weingärten ackern alß lantweeg und straßen, welche in einen ieden dorf und deme angehörigen grunt ligen, sollen zwischen st. Michaeli und Gallen tag durch die ganze gemain sovil sie schuldig ist gebeßert und gemacht werden, darzue ein ieder erscheinen und helfen soll. welcher nun von solcher arbeit außbleibt, der ist zuer gemain 3 fl. straff, zum anderten mahl der herrschaft fl. und daß dritte mahl 10 fl. verfahlen. wehren aber hieran richter und geschwohrne nachläßig und beschäche iemanten ein schaden, so sollen sie denselben guetzumachen schuldig sein.
Zwaiundachtzigisten erfordert auch die große notturft daß ein ieder seinen krautgarten 8 tag vor st.Veiths tag verfridten solle, damit seinen nachbahrn kein schaden bescheche. welcher daß nit thuet und beschiecht seinen nachbahrn schaden, der solle dem gericht 1 fl. zum wandel geben und den schaden guetmachen.
Dreiundachtzigisten. wehr körmist oder andere unsauberkeit auf die gaßen oder in die Leytha wüerft, der ist zum gericht 24 den und hernach allezeit doppelt sovil straffmeßig.
Vierundachtzigisten. weilen wegen haltung überflißiger tauben, welche in den feldern großen schaden thuen, zum öftern klagen fürkomben, alß wirdt der überfluß genzlich verbotten, dergestalt daß der jenige so über daß verbott schreit auf einkombende clag der herrschaft 5 fl. [schuldig wehre]. thette es aber einer abfangen und wehre erweißlich, ist derselbe für jede tauben 1 fl. 30 kr. und die tauben absonderlich zu erstatten schuldig.
Fünfundachtzigisten. welcher einen felt-, weingart- oder viechhalter wie auch wachter und dienstbotten seinen gedingten lohn ohne sonderbahre wichtige uhrsach vorenthaldt und abspricht, derselbe ist dem gericht 1 fl. verfahlen. hette aber ein hüeter iemanten gepfändt und ein anderer nämbe ihme das erdapte pfant mit gewalt wek, der hat sich des gerichts underwunden und ist zuer herrschaft 32 fl. schuldig. dahingegen wan ein hüeter wider recht pfenden und er deßen überwüßen wuerde, solle er dem gericht 1 fl. erlegen. deßgleichen mueß der jenige dem gericht 1 fl. straff bezahlen welcher einen hüeter schlögt. wan auch eine gemain einen hüeter oder halter aufnimbt, ist dieselbe schuldig ihm mit seinen haab und güetel ohne seinen entgelt abzuhollen.
Sechsundachtzigisten. so iemanten ein beißenten hunt, schlagendes, schöwiges oder sonsten ein haubtmangelhaftes roß, oxen und dergleichen schödliches viech hat, thuet solches nit weck und beschiecht einem ein schaden, derselbe ist den schaden guetzumachen und zum gericht 1 fl. straff schuldig. wendt ers darüber noch nit, verwürkt er zuer herrschaft fl. und zum dritten mahl 16 fl. straff.
Siebenundachtzigisten ist es ein spöttlich und gottlose sachen daß einer dem andern spütznahmben aufbringt und die ganze gemain zue verfolgung eines und des anderen zum haß bewögt, darauß alßdan die gröste feintschaften und uneinigkeiten zwischen befreindten und andern entspringen. wan also einer gefunden wierdt der solches thette und nit beweißen kunte daß er [nit] des spütznahmbens anfenger ist, derselbe solle 32 fl. straff der herrschaft wandelbahr sein und ihme für einen schimpf und gemainen spott gehalten werden.
Achtundachtzigisten. will einer ein testament machen, so mueß er eines gueten verstants sein, dem herrn pfarrer, richter und geschwohrne darzue beruefen, solches dem gebrauch nach aufrichten und der herrschaft wie auch des herrn verwahlters gebüehr nit vergeßen; welches alßdann in daß ambt gebracht und, so es recht, bestettiget werden solle.
Neünundachtzigisten solle keiner auf- oder abziechen, er habe dann von der herrschaft einen gewöhnlichen abschiet vorzuweißen, sein abzuggelt entricht und die schuldner bezahlt. welcher aber dießen zuewider handlen und erdapt wuerde, deßen haab und guet ist der herrschaft verfallen.
Endlichen und zum neunzigisten. wie zuvor gemeldt worden, weilen nit alles erdacht und beschrieben werden kan, waß nun über die vorbeschriebene articul straffmeßiges vorkombt, behalt die herrschaft nach eines ieden verbröchen abzustraffen ihr bevor zue verhüetung all solcher
üblen und fähligen verbrechen. dann wirdt ein ieder sich wohl in obacht zue nehmben und vor schaden zue hüeten wüßen.
Actum kais. schloß Pottendorff, den zechenten monathstag septembris anno 1670.
Christoph Lue. Seywaz m. p., kais. administrator.