1738 August 1.
Wür Sigismundus von gottes gnaden der heiligen römischen kürchen cardinal und erzbischoff in der kais. haubt- und residenzstadt Wienn wie auch des heil. römischen reichß fürst etc. bekennen und thuen kund männiglichen mit disen brief, daß unß die ehrbare N. richter und gemainde, nemblich die angesessene kais. waldamts grund- und vogtholden zu Paumbgartten an der Wienn im untern gutt gehorsamb an- und einen noch sub dato 11. april a. 1578 von unsern vorfahrer weil. Johann Caspar damahls gewesten bischoff zu Wienn außgeförtigten pergthädungsbrief fürgebracht und craft solchen dargethan haben, welchergestalten daß erzpistumb Wienn alß selbiger orten, nemblich in Ober- und Unter-Waidhaußer wie auch Scheiben gruntobrigkeit, dann deren zu dero erzbischöfflichen pfarr St.Veit angehörigen rieden Ober- und Unter-Pfaffenberg zugleich lehenherr, zu abstellung verschiedener eingeschlichener müßbräuch und verhüetung viller durch die ledige pursch und andere liederliche leüt in dem gebürg verüebter diebereien, zank- und raufhändl auch anderer schädlichkeiten, dahingegen einführ- und erhaltung guter ordnung ermelter gemainde und ansessigen kais. waldambts grund- und vogtholden zu Paumbgartten im untern gutt gewisse puncta und satzungen ertheilt, beinebens für die übertretter verschiedene straffen statuiret habe, umb solche vestiglich zu halten. nachdeme aber einige extranei dise obzwar uhralt- und löblich errichtete pergordnung nach und nach sehr vilipendiret, ja fast gar nicht mehr attendiret sondern darwider verschiedene excess und neüigkeiten eingeführet, zum theil auch die umbständ successu temporis solchergestalten sich geändert haben, daß ietzt gehört- und mehr anderer ursachen, sonderbahr der entzwischen aufkommenen pürgplanken halber die confirmir- und zugleich verbesserung obig uhralten pergthäd- und ordnung in allweeg erforderlich gewesen, umb welche auch obbemelte N. richter, gemeinde und ansässige zu Paumbgartten im untern gutt unß schon öftermahlen supplicando gehorsamb gebetten, so wür endlich reüflich überleget und nicht nur allein unß alß perg- und grundherrn sondern auch allen pergholden nutz und vorträglich zu sein befunden haben: solchemnach confirmiren und bestättigen wür hiemit nicht nur allein die eingangs gemelt-, bereits a. 1578 von unsern vorfahrer aufgerichtete pergordnung, sondern wollen solche nachfolgender gestalten verbesserter statuiret und eingerichtet haben, alß:
Erstlich solle alljährlich 8 tag vor oder nach Unser lieben frauen himmelfart von unsern erzpischöfflichen grundbuch- wie auch zugleich pergambt, dann mit zueziehung und einverständnuß des löbl. kais. waldambts, alß in dessen vogt-, dorf- und veltherrlichen jurisdiction daß sambentliche weingebürg liget und welches deren ansässigen grund- und vogtholden zu Paumbgartten im untern gutt obrigkeit, auch zugleich pergherrn
über die drei rieden Neübergen, Schwärtzln und Sätzen ist, ein gewisser tag bestimmet, an solchen eine ordentliche pergthädung gehalten und alle beederseits perg- und grundholden darzu citiret, die plankenrechnung von dem verordneten plankenmaister geleget examinirt aufgenohmen und ratificirt, beinebens die etwo vorkommende clagen angehört, darüber waß rechtens ist erkennet, daß üble abgestellet und bestraffet, dahingegen gute ordnung und waß zu unsers und des löbl. kais. waldambts grundbuch- und pergambt wie auch deren sambentlichen grund- und pergholden besseren nutzen gedeüen möchte, eingeführt, die hütter bestellet, der perg- und plankenmaister confirmiret oder, wan es die notturft und umbständ erfordern, abgesetzet und andere taugliche dargegen verordnet, iedoch dem alten herkommen nach iederzeit ansessige auß dem untern gutt zu Paumbgartten und keine extranei darzu genohmen werden; und dises zwar von darumben, weilen die erstere in loco und bei der hand sein, folgsamb sogleich schaden wenden und den nutzen befördern können, auch die handarbeit bei der pürgplanken gegen deme gratis verrichten müessen daß denenselben von ihren grundstucken respectu deren außwendigen, der hergebrachten gewohnheit nach und wie es anderer orten auch gewöhnlich, nur die helfte deß plankengelts zu bezahlen haben, wohingegen die auß- wendige nicht wohl zu gebrauchen auch weiter entfernet und nicht ansässig seind, mithin casu contingenti von denenselben weder der schaden in tempore gewendet noch der anhoffende nutzen befördert, beinebens in fahl eines sich bezeügenden raitrests oder andern verursachenden schadens der regress hart oder mit langer hand müessen gesucht und eingebracht werden. -Damit aber
2do diser uhralt- und hiemit neu confirmirenden satz- und pergordnung umb sovill gewisser nachgelebet, dem übl abgeholfen, die schädlichkeiten und müßbräuch abgestellet und dargegen eine gutte ordnung sowohl zu deren pergherrn alß sambentlichen pergholden nutzen eingeführet und beständig erhalten werde, hat es bei denen vorhin bereits statuirt gewesten und hiemit nur in etwas geändert- und verbesserten puncten und straffen sein verbleiben. -Und zwar benantlich:
3tio. Wehr die von dem pergmaister gesteckte creuz freventlich außwürft, der ist zur straff verfahlen von ieden solchen creuz 72 den, davon dem pergambt oder pergherrn auf dessen grund solches beschehen 48 den, dem pergmaister aber 24 den gehörig. welcher aber einen marchstain außgrabet, der solle dem landgerichtsherrn überantwortet und denen kaiserlichen generalien gemäß von demselben bestraffet werden. -Und welcher
4to einen weingarten theilet ohne wissen und beisein des pergmaisters, der ist zur straff verfallen dem pergherrn von ieder persohn 72 den. -Desgleichen solle
5to kein perghold das wasser durch des andern grund laiten oder führen. so oft aber einer solches thun wurde, wäre er zur straff verfahlen dem pergherrn 5 fl.
6to. Welcher pogen, zügl- oder andere weinstöck in einen andern alß seinen aigenen weingarten außhöbt und darüber begriffen wird, der ist nicht nur allein den schaden zu ersetzen schuldig sondern auch dem grundherrn zu straff und wandl verfahlen 5 fl.
7mo. Wehr dem andern einen baumb, er seie frucht- oder unfruchtbahr, abhauet, der ist so oft er dises thut dem grundherrn zur straff verfahlen 6 sol 12 den.
8. Welcher die gewöhnliche verfridung, gräben zain planken und thürn, zerbricht der nachbarschaft und andern pergholden zu schaden und dessen durch den aufgestelten pergmaister überwisen wird, derselbe ist dem grundherrn zur straff verfahlen 5 fl. und solle nichts destoweniger den schaden innerhalb 14 tagen zu wenden schuldig, wofern er aber dises nicht befolgete zweifache straff zu erlegen gehalten sein.
9. Welchen pergholden der pergmaister zu der pergthädung fordert, der solle selbst kommen oder iemand andern statt seiner schicken bei straff 72 den.
10. Es solle keiner stain oder reben auf die rain legen, und ein ieder perggenoß in der fasten nach dem gruben seinen rain sauber abraumben. welcher dises nicht thuet, ist dem pergmaister zu straff verfahlen 12 den. -Dessgleichen
11. solle ein ieder weinzierl seinen knechten und arbeitsleüten untersagen daß sie in anderer leüt weingärten nicht sitzen, nidertretten oder ihre sachen noch etwas unsaubers darein werfen oder legen bei vorbemelter straff deren 12 den.
12. Welcher weinzierl durch einen frembden weingarten gehet, alß oft er daß thuet ist er für sich und einen ieden knecht so mit ihm gehet dem pergmaister zur straff verfahlen 12 den. gehet aber der weinzierl dem rechten weeg und sein haur umb der nachend willen durch einen frembden weingarten, so ist alsdann derselbe sein haur zur straffverfahlen 12 den.
13. Welcher in seinen weingarten pogen einlegt und ein anderer höbt ihm solche auf, der ist dem grund- und pergherrn zur straff verfahlen 6 sol 12 den. sein aber dieselbe pogen mit erdreich bedecket, so soll man dem der sie aufgehebt gefänglich einziehen und der obrigkeit alß einen schädlichen mann zur bestraffung überantworten.
14. Wehr dem andern sein erdreich, mist oder dung wie auch weinstecken, band oder anders aufhebt und entwendet, der ist dem grund- und pergherrn zur straff verfahlen 5 fl. und nichts destoweniger schuldig dem andern den schaden billicher schätzung des pergmaisters zu ersetzen.
15. Welcher im lösen auf einen tag zum ersten auf eine gemaine wandlstatt kommet, der mag desselben tags darauf bleiben. hat er aber eine aigene wandlstatt, so mag man ihme wohl von der gemainen wandlstatt treiben.
16. Wehr ein dürres gereüt abhauet seinen nachbahrn zu schaden, der ist dem pergmaister zur straff verfahlen 72 den.
17. Der pergmaister solle mit zueziehung des plankenmaisters und einiger pergholden von denen ansässigen zu Paumbgartten im untern gutt durch außschuß das gebürg nach erfordernus, iedoch ohne dessentwegen fordernden belohnung und also gratis, besichtigen, wo sie in denen weingärten unrecht- und denen aigenthumbern zum schaden geraichende arbeit oder sonsten an weegen wasserlaufen gstetten gräben wandlstätten und dergleichen rechtmässige mängl finden dieselbe außstecken, welche mängl und schäden sodann von dem jenigen pergholden oder dessen weinzierl der solche verursachet also gewiß innerhalb 3 tagen gewendet alß widrigen fahls und nach verflüssung sothannen termins die remedirung durch den pergmaister ex offo vorgekehret, die erforderliche arbeitsleüt aufgenohmen, derenselben taglohn und verdienst von dem schuldigen pergholden oder weinzierl bezalt und beinebens noch von ieden darzue bedürftigen arbeiter 12 den straff zu handen des pergmaisters erlegt werden sollen. und dises verstehet sich auch auf die etwo befindliche lucken an denen zain, gräben und stügln.
18. Eß solle niemand nach st. Laurentii tag in denen weingärten auf denen rainen graßen. wer aber darüber betretten wird, deme ist die süchl und tuch zu nehmen und dem pergmaister alß ein pfand verfahlen.
19. Welcher dem andern zu nahe rainet also daß der pergmaister mit zueziehung 4 perggenossen durch außschuß darüber die billichkeit und waß recht und herkommens ist erkennen, der solle dem hierdurch verursachenden schaden abzutragen und die beschau noch besonders zu bezahlen schuldig sein.
20. Eß solle niemand überstückl von denen weinstecken die länger dann einer daumenellen oder spannenlang sein auß denen weingärten mit sich nach hauß tragen (welches haubtsächlich auf die weinzierl und derenselben arbeitsleüt so in frembden und nicht ihren selbst aigenen weingärten arbeiten zu verstehen ist). wer aber hierüber, es seie hernach mann- oder weibspersohn, betretten wird, ist so oft es geschicht dem pergmaister zur straff verfahlen 12 den.
21. Die hütter welche bei der haltenden pergthädung aufgenohmen werden und nebst ihren gestelten pürgen ordentlich angeloben, sollen an dem pergmaister angewisen sein und nach dessen befelch in die huet tretten, ein ieder in seiner huet bleiben, keine weibspersohnen an sich henken, auch seine lebensnotturft mit sich in die huet tragen, darinen tag und nacht verbleiben und darauß nicht gehen. alß oft aber der pergmaister in die huet kommet, ihme rueft und nicht findet, ist er hütter ihme pergmaister zu straff verfahlen 12 den. und wann er iemand so schaden gethann antrifft und ergreift, solle er solchem dem pergmaister zur weitern bestraffung überantworten. -Nicht weniger haben auch
22. die hütter mit allen fleiß auf lößkörner obacht zu tragen und solang sie in der huet sich befinden niemand lößkörner suchen zu lassen. wo sie aber darwider handln und die betrettend- lößkörner suchende persohnen dem pergmaister nicht überantworten wurde, so solle der hütter an ihrer statt gestraffet, wie auch, wann sonsten ein hütter wehrender hutt einen groben excess begienge, unfleissig oder anderer ursachen halber untauglich befunden wurde, sogleich von dem pergmaister mit zueziehung 4 perggenossen ex offo cassirt und ein anderer angestellet, iedoch hievon unsern pergambt nachricht gegeben und die ursach beigebracht werden, umb dem etwo verursachenden schaden von seinen pürgen erhollen zu können. -Desgleichen solle
23. kein hütter wann er victualien zu hollen in daß aigen, daß ist nacher hauß gehet, weintrauben, pfersig oder andere baumb- oder erdenfrücht mit sich tragen. wo er hierüber betretten und überwisen wurde und die inwohner solches verschweigen, sollen dieselbe mit dem hütter zugleich nach umbständ der sachen gestrafft werden. -Und wann
24. einen pergholden in seinen weingarten ein schaden beschehete und der hütter verschwige solchen, oder der aigenthumber des weingartens wurde solchen ehenter dann der hütter gewahr, so ist der hütter schuldig sothanen schaden zu ersetzen. hat aber der hütter dem schaden in tempore angezaigt, so kann man von ihm ein mehrers nicht fordern und selben keiner nachlässigkeit beschuldigen.
25. Wenn iemand graß oder weinblötter von denen weingärten traget, soll es der hütter beschauen ob nicht darinen weintrauben verborgen. und welche dergleichen, es seie manns- oder weibspersohn, sich sothanner bschau verwaigert, ist dem pergmaister zu überantworten.
26. Eß solle ein ieder in seinen weingarten vor dem lösen den weeg abraumben. welcher aber daß nicht thut, ist zur straff verfahlen 72 den. wo aber solches der pergmaister thuen lasset, ist er demselben nebst vorgesetzter straff für einen arbeiter zwei taglohn zu bezahlen schuldig.
27. Welcher einen frembden weingarten ohne habenden recht und licenz von dem aigenthumber löset, ist zwar sich mit demselben des zugefügten gwalts halber zu vergleichen schuldig, beinebens aber dem grundherrn 10 fl. wie auch dem pergmaister 5 fl. zur straff verfahlen. -Und wer
28. dem andern sein lößgschier, es seie poding trettschaff oder putten, auß seinen weingarten oder hauß ohne verwilligung hinweg nimbet, der ist dem pergmaister gleichfahls zur straff verfahlen 6 sol 12 den und nichts destoweniger dem andern dem hierdurch verursachenden schaden abzutragen schuldig. -Damit aber
29. und lestlichen sich niemand mit der unwissenheit entschuldigen könne, solle gegenwärtige satz- und ordnung alljährlich bei der haltenden zusambenkunft und pergthädung denen pergholden offentlich ab- und vorgelesen werden.
Diße hievorbeschribene puncta und hiemit confirmirt- auch zum theil verbesserte pergordnung nun haben wür eingangs und öfters ernanten N. richter und gemainde, nemblich denen ansessigen kais. waldambts grund- und vogtholden zu Paumbgartten an der Wienn im untern gutt zur genauen beobacht- und vesthaltung gnädiglich zuestellen und zu mehrerer urkund unser erzpischöffliches insigl daran hangen lassen wie auch selbst aigenhändig unterschriben, iedoch mit vorbehaltung unß und unsern nachkommen solche ordnung iederzeit nach guttbefinden zu ändern, zu mündern oder zu mehren, davon zu nehmen oder darzue zu setzen treülich und ohne gefährde. -Geben in unser erzpischöfflichen residenz zu Wienn, den 1. augusti nach Christi.
.. . geburt in dem aintausend sibenhundert und achtunddreissigsten jahr.
S. card. v. Kollonitz, erzbi. z. Wi. m. p.