1643 Jan. 9.
Memorial,
waß bei gemainem markt Ybbsiz auf daß 1643 iste jahr der gmain und burgerschaft vorzuhalten.
No 1. Rauchfangsteur wie auch die ausstänt aufs abgeloffene 1642iste jahr ohne vernern verschub richtig zu machen.
No 2. Alle marktsteurn zusamen in ein richtige abraitung zu bringen.
No 3. Alle wehrungssachen sollen verrait werden.
No 4. Alle crida- und pupilarssachen sollen erörtert werden, und hinfürters .ol und gar wol zu gedenken und ganz nit auß der gedechtnuß komen, daß man in gueter vorsichtigkeit seie.
Item, wann ain oder anderer burger, er sei waß hantierung er imer seie, sich mit ansezung der schulden nit verdiefe, daß ein allgemainer gebrauch darauß erwachsen wolte iedesmals zu einer crida komen zu lassen, sondern die nachgesezte obrigkeit solle bei zeiten zur sachen sehen.
No 5.. .. 6.. ..
No 7. Alle deß gemaines markts schulden sollen biß zu ent deß 1642isten jahrs mehrmallig zusamen gemacht und in ein authentisch buech zu der gmain wissenschaft eingetragen werden.
No 8.. .. 9.. .. 10.. .. 11.. .. 12.. ..
No 13. Wegen besserer zuesehung des übermessigen holzabschlagens auß gemaines markts vörsten, sonderbar daß Huebeggerische holz, bei seiner gwönlichen gerechtigkeit herzuhalten.
No 14. Zu weeg und steeg besserer bestellung und firsorg zu halten, darzue die ruthleit mit ernst und vermeidung der straff die gemaine robolt mit höcherem fleiß vermahnen sollen.
No 15. Wegen gemaines markts prantzaichen in außführung der geschmeitwaaren in besserer aufsichtig- und verwagung zu halten und nit so leichtsinnig in der gmain umbher fahren zu lassen, sonderlich ainem so es gelichen nit über nacht, bei straff des großen wandels, im hauß behalten sondern an sein gehörige stell ungehindert widerumb bringen.
No 16. Alle inwohner sollen mit der biß dahero unordentlich gefürten gschmeithandlung abgeschafft und nit mehr in ainicherlei weeg mit dergleichen und andern comertien gedult werden, destwegen denen passiert- hinauß raisenten ihre burgerliche baßbrief gegeben werden solte.
No 17. Salzhantl soll in gueter ortnung gefürt werden.
No 18. Eißenhantl ist auch in gueter betrachtung zu halten.
No 19. Kauf- und handlsleit haben sich auch vor unzuelässigen häntlsmanischen häntln zuwider darvon abzuthuen, zu hüeten und ihren credit woll in obacht zu nemen.
No 20. Die beclagte ungüetheit deß eisenzeugs soll vorsehung gethan .erden. an nur der schmidt und handelßman mit seinen tuechhändln und andern unortntlichen handlungen werden ainstmals nachlassen, ist nit zu zweifeln die hamerschmidt werden nit gelegenheit bekomen selzame verschwerzungen zu machen.
No 21. Der schlosser, der gletmacher zu Waydthoven ist ihrer vermainten vorhaben die alhieigen nit fir gut zu halten, wachtsambkeit zu brauchen.
No 22. Hergegen sollen die alhieigen gesambte schmidtmaisterschaft denen zirkeln- und andern schmidten zu Waydthoven in ihrem gattungen nit eintrag thuen.
No 23. Die alhieige schmidtmaisterchaft werden auch zu all gueter ortnung, in allerhant gattungen guete gleichheit wie auch keiner unberechtigten gattungen sich zu gebrauchen, ernstlich und bei straff vermahnt.
No 24... . .
No 25. Alle hamerherrn alhie werden bei den negst anbevolhenen peenfahl ermahnt keiner, wer der imer seie, wider ortnung zu handlen, .egen seiner zinßleit, daß ieder sich mit paaren gelt bezalen laß, daß ist Georgi halber und der ander halbe thail Michaelis, iedes jahr fort und fort ohne unterscheit.
No 26.. ..
No 27. Schuelmaister supplicirt ihme ein weitere wohnung zu ainer schuel einzuraumben. ist auf ihr gnaden consens gestelt, wo etwan mit dem Müllnerischen hauß am markt mit verwechslung deß schuel- und messnerhauß getroffen möchte werden.
No 28.. .. 29.. .. 30.. .. No 31.2 Mit anstellung der handlung wer vor einen jahr ein anhang gemacht, soll mit hereingebung der schmidt berichten wie ihnen dan zu helfen seie.
No 32. Nachzufragen wer die jenigen sein so mit unnuzen tätting umgangen alß man die ortnung fir die hant genommen. elcher ein schmidt und handln will, der soll daß hantwerch lassen, ist grosser fravel getriben, mit vermelten, waß selbiger verschuldt daß man ihme daß hantwerch verbotten.
No 33. Soll denen alhieigen führern welche eißen und salz herzue führen ein ortnung gemacht werden.
No 34. Soll hinfürter daß geschmeit von hier durch die alhieigen führer abgeführt und zur niderlag Waydhoven beschehen, hernach aller erst durch die lantpaurn verführt werden.
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