Ybbsitz, Memorial (1643)

1643 Jan. 9.

Memorial,

waß bei gemainem  markt  Ybbsiz auf daß 1643 iste jahr der gmain und burgerschaft vorzuhalten.

No 1. Rauchfangsteur wie auch die ausstänt aufs abgeloffene 1642iste jahr ohne vernern verschub richtig zu machen.

No 2. Alle marktsteurn zusamen in ein richtige abraitung zu bringen.

No 3. Alle wehrungssachen  sollen verrait werden.

No 4. Alle crida- und pupilarssachen sollen erörtert werden, und hinfürters .ol und gar wol zu gedenken  und ganz nit auß der gedechtnuß komen, daß man  in gueter vorsichtigkeit seie.

Item, wann  ain oder anderer burger, er sei waß hantierung er imer seie, sich mit ansezung  der schulden nit verdiefe, daß ein allgemainer gebrauch darauß erwachsen wolte iedesmals zu einer crida komen  zu lassen, sondern die nachgesezte obrigkeit solle bei zeiten zur sachen sehen.

No 5.. .. 6.. ..

No 7. Alle deß gemaines  markts  schulden sollen biß zu ent deß 1642isten jahrs mehrmallig zusamen gemacht  und in ein authentisch buech zu der gmain wissenschaft  eingetragen werden.

No 8.. .. 9.. .. 10.. .. 11.. .. 12.. ..

No 13. Wegen  besserer zuesehung des übermessigen  holzabschlagens auß gemaines markts  vörsten, sonderbar  daß Huebeggerische  holz, bei seiner gwönlichen gerechtigkeit herzuhalten.

No 14. Zu weeg  und steeg besserer bestellung und firsorg zu halten, darzue die ruthleit mit ernst und vermeidung  der straff die gemaine robolt mit höcherem  fleiß vermahnen sollen.

No 15. Wegen gemaines markts prantzaichen in außführung  der geschmeitwaaren in besserer aufsichtig- und verwagung  zu halten und nit so leichtsinnig in der gmain  umbher  fahren zu lassen, sonderlich ainem so es gelichen nit über nacht, bei straff des großen wandels, im hauß behalten sondern an sein gehörige stell ungehindert widerumb  bringen.

No 16. Alle inwohner  sollen mit der biß dahero unordentlich gefürten gschmeithandlung   abgeschafft und nit mehr in ainicherlei weeg mit dergleichen und  andern comertien  gedult werden,  destwegen denen passiert- hinauß raisenten ihre burgerliche baßbrief gegeben werden solte.

No 17. Salzhantl soll in gueter ortnung gefürt werden.

No 18. Eißenhantl ist auch in gueter betrachtung  zu halten.

No 19. Kauf- und handlsleit haben sich auch vor unzuelässigen häntlsmanischen  häntln zuwider darvon abzuthuen,  zu hüeten und ihren credit woll in obacht zu nemen.

No 20. Die beclagte ungüetheit deß eisenzeugs soll vorsehung gethan .erden. an  nur der schmidt  und handelßman  mit seinen tuechhändln und  andern unortntlichen  handlungen  werden  ainstmals nachlassen, ist nit zu zweifeln die hamerschmidt  werden nit gelegenheit bekomen  selzame verschwerzungen  zu machen.

No 21. Der schlosser, der gletmacher zu Waydthoven   ist ihrer vermainten vorhaben  die alhieigen nit fir gut zu halten, wachtsambkeit  zu brauchen.

No 22. Hergegen sollen die alhieigen gesambte schmidtmaisterschaft denen zirkeln- und andern schmidten  zu Waydthoven  in ihrem gattungen nit eintrag thuen.

No 23. Die alhieige schmidtmaisterchaft  werden auch zu all gueter ortnung,  in allerhant gattungen  guete gleichheit wie auch keiner unberechtigten gattungen sich zu gebrauchen, ernstlich und bei straff vermahnt.

No 24... . . 

No 25. Alle hamerherrn alhie werden  bei den negst anbevolhenen peenfahl  ermahnt keiner, wer der imer seie, wider ortnung  zu handlen, .egen  seiner zinßleit, daß ieder sich mit paaren gelt bezalen laß, daß ist Georgi halber und der ander halbe thail Michaelis, iedes jahr fort und fort ohne unterscheit.

No 26.. ..

No 27. Schuelmaister supplicirt ihme ein weitere wohnung  zu ainer schuel einzuraumben. ist auf ihr gnaden consens gestelt, wo etwan mit dem Müllnerischen  hauß am  markt mit verwechslung deß schuel- und messnerhauß getroffen möchte werden.

No 28.. .. 29.. .. 30.. .. No 31.2 Mit anstellung der handlung  wer vor einen jahr ein anhang gemacht,  soll mit hereingebung  der schmidt berichten wie ihnen dan zu helfen seie.

No 32. Nachzufragen  wer die jenigen sein so mit unnuzen tätting umgangen  alß man  die ortnung  fir die hant genommen. elcher  ein schmidt und handln will, der soll daß hantwerch lassen, ist grosser fravel getriben, mit vermelten, waß selbiger verschuldt daß man ihme daß hantwerch verbotten.

No 33. Soll denen alhieigen führern welche eißen und salz herzue führen ein ortnung gemacht  werden.

No 34. Soll hinfürter daß geschmeit  von hier durch  die alhieigen führer abgeführt und zur niderlag Waydhoven   beschehen, hernach  aller erst durch die lantpaurn verführt werden.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.643 (Suppl. 2165) | Seiten: 17a-20a |
Herkunft / Fundort
Ybbsitz | BH: Amstetten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 9. Januar 1643 | Entstehung: 1643 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 800-802, Nr. 109/VI (Edition).

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