Gravamina im tätting anno 1640.
1. Sollen, waß die urbarsunderthannen betrifft, hinfürters, weilen deroselben einsthails verschont, sich zu fürtragenten nöthen alle zeit ein guets paar oxen in beraitschaft halten.
2. Sollen die gaiß abgeschafft werden, weilen clagen wegen des abäzen des jungen holz fürkombt.
3. Alle voglfanger welche sich in reißgejaidern haimblich ohne bestant sich hinauß schlaifen; nit weniger in's herrn pfarherrn vischwasser.
4. Sollen sich die vogtholden, es sei im markt und urbar, besser alß bißhero beschehen, bessers und aller ernstes gehorsamb befleissen und nit ihres kopfs gefallen außen bleiben.
5. Sollen sich doch die burger wan ihnen angesagt wirdet nit mit so ruechlosen worten gegen dem diener, wie bißhero beschehen, vermerken lassen sondern sich fein alß gehorsambe burger erzaigen.
6. Sollen alle zwischen hie, 6 wochen und 3 tagen, welche biß dahero mit arrest auf dem lant fürgenomben worden, zu vermehrung des guten credits richtigkeit gemacht werden.
7. Sollen die urbarsunderthonen dem lantgerichtsdiener wegen des garschtierenten gesindl fleissig und ungesaumbt an die hant stehen.
8. Soll die burgerschaft sich auf künftigen montag zur richterraitung sich, ohne keines aussen bleiben, in ihr gnaden hauß sich verfüegen. sonsten .ärs auf morgen beschehen, weilen aber ihr villeicht vill oder etlich nacher Waidhofen seiner notturften steur herzuezubringen, ist ihnen solcher tag zuegelassen.
9. Die pauren betreffent sollen sich des uberflüessigen kollen (doch .aß sonderbar noth außgenomben) enthalten.
10. Waß der burgerschaft vernere nothturften, würdet von obrigkeits .egen gehört und schaden sovill möglich gewendt werden.
11. Sollen sich junge pursch vleissig für unhail, waß sonst in werk, darvor hüeten und nit, wie bißhero beschehen, mit der gemachten ordnung vermög ihr gnaden decret nit das gespot drauß treiben.
12. Sollen die frauen, wie ihr gnaden vor 2 jahr vermelt, besser zum opfer nach ordnung vleissig finden lassen.
13. Daß inßlet wird hinfüro wider auf 6 kr. gesetzt. fleischhacker sollen sich vleissig der ordnung und nit mit knurren und murren, wie bißhero beschehen, halten.
In simili einßthails die müllner und pecken, wan die beschauer komben, unnuze wort gebrauchen. solche einsagung ist peen 20 ducaten.
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