Ybbsitz, Gravamina im Taiding (1640)

Gravamina im tätting anno 1640.

1. Sollen, waß die urbarsunderthannen  betrifft, hinfürters, weilen deroselben einsthails verschont, sich zu fürtragenten nöthen alle zeit ein guets paar oxen in beraitschaft halten.

2. Sollen die gaiß abgeschafft werden, weilen clagen wegen des abäzen des jungen holz fürkombt.

3. Alle voglfanger welche sich in reißgejaidern haimblich  ohne bestant sich hinauß schlaifen;  nit weniger in's herrn pfarherrn vischwasser.

4. Sollen sich die vogtholden, es sei im markt und urbar, besser alß bißhero beschehen,  bessers und aller ernstes gehorsamb befleissen und nit ihres kopfs gefallen außen bleiben.

5. Sollen sich doch die burger wan  ihnen angesagt wirdet nit mit so ruechlosen  worten gegen  dem diener, wie bißhero beschehen, vermerken lassen sondern sich fein alß gehorsambe burger erzaigen.

6. Sollen alle zwischen hie, 6 wochen und 3 tagen, welche biß dahero mit arrest auf dem  lant fürgenomben  worden, zu vermehrung  des guten credits richtigkeit gemacht  werden.

7. Sollen die urbarsunderthonen  dem  lantgerichtsdiener wegen des garschtierenten gesindl fleissig und ungesaumbt  an die hant stehen.

8. Soll die burgerschaft sich auf künftigen montag  zur richterraitung sich, ohne keines aussen bleiben, in ihr gnaden hauß sich verfüegen. sonsten .ärs auf morgen beschehen, weilen aber ihr villeicht vill oder etlich nacher Waidhofen  seiner notturften steur herzuezubringen,  ist ihnen solcher tag zuegelassen.

9. Die pauren betreffent sollen sich des uberflüessigen kollen (doch .aß sonderbar  noth außgenomben)  enthalten.

10. Waß der burgerschaft vernere nothturften, würdet von obrigkeits .egen  gehört und schaden sovill möglich gewendt  werden.

11. Sollen sich junge pursch vleissig für unhail, waß sonst in werk, darvor hüeten und nit, wie bißhero beschehen, mit der gemachten  ordnung vermög ihr gnaden  decret nit das gespot drauß treiben.

12. Sollen die frauen, wie ihr gnaden vor 2 jahr vermelt, besser zum opfer nach ordnung vleissig finden lassen.

13. Daß inßlet wird hinfüro wider auf 6 kr. gesetzt. fleischhacker sollen sich vleissig der ordnung  und nit mit knurren  und murren, wie bißhero beschehen, halten.

In simili einßthails die müllner und pecken, wan die beschauer komben, unnuze wort gebrauchen. solche einsagung ist peen 20 ducaten.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.643 (Suppl. 2165) | Seiten: 5b-6b |
Herkunft / Fundort
Ybbsitz | BH: Amstetten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1640 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 799-800, Nr. 109/V (Edition).

Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Markt | Taiding - Kloster

<< zurück