Vermerkt die rechten so wür burger im markt Nider-Waltsee und im burgfriet daselbst haben, wie dann von alter herkommen ist.
Von erst, so haben wür das recht daß wür alle jahr haben drei panntaidung mit unserm richter und der richter herwieder [mit uns], das erst taidung am freitag in der ersten fastwochen, das andere am nechsten freitag nach s. Johannes und Pauls tag, das dritt am nechsten freitag nach s. Colmans tag.
Auch melden die burger daß alle burger, arm und reich, darzu ein ieder inmann im markt und alle die so im burgfriet grunt haben, die drei taiding ersuchen soll. elcher aber das nicht thät und die drei taiding nicht besucht, der ist dem richter zu wandel verfallen zwölf pfenning.
Wo aber einem richter eehafte noth saümet daß er die taiding an den obgenanten tägen nicht besitzen möcht, so mag er deß eines andern tags wohl besitzen. und soll das vor offentlich bieten. und wer darzu nicht kem, er seie burger oder inmann, der ist umb das obbemelte wandel.
Item, es mag auch ein richter an den ehegenanten tägen einen wohl besitzen an zweier tags statt.
Item, wür öffnen: das sein auch unßer recht: wer ein ganz burgrecht hingeit der giebt dem richter zwölf pfenning, und wer das bestehet auch zwölf pfenning, und von einem joch acker sechß pfening, und von einem halben joch drei pfenning.
Item, wir haben das recht von einem ieden hauß zu dienen sechß pfenning und dem meßner vier pfenning, von einem joch acker sechß pfening, von einem halben joch drei pfenning, von einem krautacker neün pfenning. und den dienst soll ein ieder richter einnehmen an s. Collmans tag. er das nit thät, wär umb das wandel zwölf pfenning.
Item, wür haben das recht: wo ein burger mit todt abgieng und verschied, so betarf die haußfrau oder seine kinder das guth nicht bestehen.
Item, wür öffnen und haben das recht: wer grunt in dem burgfried hat, eß seind acker wiesen oder welcherlei grünt das sein, und nicht haüßlich im burgfriet sitzt, der soll alles das so auf dem grunt wechst in den burgfriet führen und das soll alles in dem burgfriet bleiben, ausgenommen .aß einer mit der trischl gewinnen mag, das mag er führen wohin er will. aber stroh heü grummet soll in dem burgfried geätzt werden. er aber .ieder der burger willen das nit in dem burgfriet führet und wieder das recht thuet alß vor gemelt ist, der ist verfallen aller der grünt da das gutt auf gewachßen ist, und ist den burgern abzutragen schuldig all ihre schäden.
Item, ein pannzaun. soll [man] frieden winter und sommer. und wan der pauman den ersten saamen in den acker wirft in dem herbst oder in dem lansen, so soll der friet bereit sein; .er das nicht thut, der ist umb ein frävelwandel und soll den burgern all ihre schäden abtragen.
Item, ob einer unserm richter klagt, es seie ein inner oder ein außer, umb geltschult, dem man gelt hielt, dem soll man gelt oder pfant antworten. nimbt einer eßende pfant, die sollen stehen unz an den dritten tag bei dem richter oder bei einem andern fromen burgersmann; darnach soll man dem geltschultner die pfant anbieten; löst er das, deß soll er ihm statt thun; löst er das nicht, so soll er das rechtfertigen nach der burger rath und dan seinen frommen darmit schaffen mit versetzen, verkaufen, damit er sein gelt bekomme; giebt er es aber theürer, das soll er dem geltschultner .ieder erstatten; giebt er es leichter, so soll man ihm mehr pfant geben, daß er ganzlich ausgerichtet werde. aber schreinpfant sollen stehen vierzehen tag, darnach soll er dem geltschultner die pfant anbieten; löst er die nicht, so sollen sie darnach mehr stehen vierzehen tag; löst er die aber noch nicht, sollen sie aber stehen vierzehen tag, macht sechß .ochen; nachdem soll er die pfant dem geltschultner aber anbieten; löst er die aber nicht, so soll er die pfant rechtfertigen nach der burger rath und davon seines gelts bekommen; giebt er es aber theürer, daß wiederstatt er seinem gelter; giebt er es aber leichter, so geb man ihm mehr pfant, damit er ausgerichtet werde.
Item, ob einer klagt umb gelt dem man nicht hielt, er sei ein inner oder außer, dem soll man das recht anbieten. ist er ein gast, so soll man ihme das recht wiederfahren lassen an dem dritten tag; ist er ein inner, so soll er das recht suchen in eehaften taiding.
Auch haben wür das recht: waß wür burger mit einander zu rechten haben, so soll unß ein richter alle freitag recht setzen.
Item, wür öffnen und melden daß kein lantrichter noch kein waltbott herein nit zu greifen hat umb keinerlei sach, weder umb todtschlag noch umb diebstall noch umb kein andere sach, er soll ihn alleweg an unsern richter erfordern.
Item, da gott vor seie, ob unßer einer ein todtschlag begieng, der ist dem lantrichter nit mehr schuldig zu todenwandel dan zweiundsiebenzig pfenning. olt er der nicht nehmen, so soll man ihm die pfenning binden an ein rahl und die werfen in seinen hoff in dreien tagen oder am dritten tag.
Item, ob unser einer alß unerbarlich handlete daß ihm ein lantrichter von rechtswegen zu fordern het, so soll er den an unsern richter erfordern. derselb unßer richter soll sich dan eigentlich fürsehen und erkundigen mit den frommen burgern hie ob der mann leimbdig sei oder nicht. ist der mann leimbdig, so soll ihm der richter und die burger aus der inzicht helfen und ihn der treülich bereden. er[er]aber ein unläumdig und schädlich mann, so soll ihme unßer richter selbst zu seinen handen nehmen und den halten unz an den dritten tag und dem lantrichter anbieten daß er kom. so soll der lantrichter dan kommen mit dreien freien und mit seinen hoher, darzu soll man hie der weisesten vier darzu setzen, dieselben sollen dan dem menschen urtheilen. und darumb ist man dem lantrichter schuldig 60 dn und seinem hoher 12 dn. und dem schuldigen menschen soll der hoher nehmen alß er mit gürtl umbfangen ist; .aß er sonst gutt hat, das bleibt seiner haußfraun und kindern.
Item, kem aber ein lantrichter nicht nach der pottschaft die man ihm thut, so antworten wür dem gefangenen mann zu dem nächsten gattern und ruffen dem lantrichter dreimahl; kombt er, so unterwindet er sich deß gefangenen; kemb er aber nicht, so mögen wür den gefangenen binden an ein ruechhalbn: lauft er dahin, darumben seien wür niemand nicht pflichtig. stünten uns dan hinführo schaden daraus von deß gefangenen menschen wegen, die wäre uns ein lantrichter schuldig abzuthun.
Item, ob ein mensch mit dieblicher haab wird hie begriffen und beschrien, den mögen wür selber wohl angefallen und halten zu dem rechten unz auf unßer obrigkeit und gewalt, und soll unß deß menschen unßer richter enttaidigen ân unßern schaden, und soll man mit demselben menschen alß vor gemelt ist handlen. und wür mögen auch einen lantrichter oder waltbotten nehmen wo wür wollen, ob ein waltbott in dem lantgericht nicht kommen wolt oder alß viel guts wie vor gemelt ist nit nehmen wolt.
Item, kem ein gast her und verbiett ein menschen der schädlich wär zu den rechten, der soll unß gut werden auf das recht, daß er unß deß menschen ohne schaden enthäding. darumben mögen wür den menschen angefallen und halten biß an unßer obrigkeit.
Item, wür haben das recht daß man unßer keinen nicht verbieten soll in keiner statt märkten dorf auf waßer noch auf lant, wo man bei der sonnen hin und wieder gereißen mag. er oder welcher das dann uber sich gäb und spräch 'ob du von mir auf diese zeit nicht ausgerichtet würdest, so verbiet mich wo du mich ankomst', derselbig wär verfallen besserung nach statten und soll den burgern all ihre schäden abtragen.
Item, ob unßer einer verbotten wird, so ist unßer recht daß unßer richter soll dahin reißen den ersten tag auf sein eigen gutt und solle dem das recht anbieten der den unßern verbotten hat. reist er lenger, das gehet auf des gutt darumb er reiset.
Item, ob ein feüer auskäme, da gott vor seie, in welches burger hauß das beschähe, schreit derselb man mit lauter stim dreimahl daß man es .ohl hört, darumb hat er drei tag freiung. schreit er aber nicht, so hat er nindert kein freiung weder auf waßer noch auf lant.
Item, eß soll ein ieder burger sein feüerstatt bewahren. eß soll auch niemant keinem unvernünftigen bothen kein feüer aus seinem hauß geben, er künne dan das wohl bewahren. man soll es auch kein unvernünftigen potten geben, er hab dan sicher und bewahrt aßach darein er das fassen .ill. elcher oder wer solch ding nicht gewährlich oder eigentlich ausricht, .as schäden davon bekommen, die sein sie dan schuldig abzutragen und soll man darumb gebeßern an leib und gutt.
Item, ob ein auflauf auskäme, daß unßern richter oder unßer einem hilf noth beschäh, so sollen die andern all zulaufen und treülich beistehen, ob man den übertringen und zu kurz thun wolte oder in seiner behausung beschädigen oder berauben wolte. er das nicht thät, der wär umb ein frevelwandel, und waß dem schäden geschehen dem man zu solt laufen, die wäre er schuldig abzutragen.
Item, lauft aber einer in gefehr zu und sucht seinem feind, der wär verfallen beßerung an leib und gutt und ist schuldig abzutragen alle schäden die da beschehen.
Item, eß soll niemand keinen menschen behalten mehr dan drei nacht, er wiße dan für ihm zu antworten. geschäh aber das nicht, käm dan iemand davon zu schaden, die soll er alle abtragen.
Item, eß soll niemand keinen trunken mann aus seinem hauß nicht treiben, der bei dem tag bei ihme hat zehrt. beschäh aber fürbaß iemants schaden davon, die soll er all abtragen.
Item, eß soll niemand keiner frauen mehr beüten dan 12 dn wehrt ohn ihres manns willen. er ihr mehr darüber beüt, borgt oder leicht, der soll das verlohren haben; und ob ihren man schäden davon bekommen, die soll er abtragen und ist wandelflüchtig.
Item, wür melden daß waag und maaß gerecht soll sein. elcher aber überfahren wurde, der wär schuldig zu straffen wie man statt an ihme finde.
Item, waß die fleischhacker vieh schlagen, daß soll wißentlich und offentlich geschehen und bei dem tag und nicht bei der nacht geschlagen .erden, und soll rein sein. und sollen kein gemeinschaft mit einander haben. und sollen das fleisch an den naiten theilen. und soll ein iedweder sein fleisch in seiner besondern bank fail haben und verkaufen. und soll ein richter besehen daß sie rechte pfämbert geben. und sollens halten wie es in andern stätten und märkten der brauch ist.
. Item, waß die becken nach dem lauf deß getraits nit recht und zu klein büchen, das soll man ihnen ohne gnad nehmen und darzu straffen nach statten, gleicher massen wie in stätten und märkten.
Item, wür öffnen und melden daß wür haben ein gefürste freiung .er umb erbar sachen herkombt. eß mag auch einer so der freiung nottürftig ist hie sein drei tag daß er der freiung von einem richter nicht darf zu bestehen; .är aber länger hie wär und die freiung nicht hette bestanden, so fern sein feint herkommen und ihme hie betretten, so verantwort man ihn nicht. er aber der freiung betarf, soll die von einem richter bestehen, und giebt dem richter 12 pfenning, darumb soll er ihme sagen wie er sich auf der freiung halten soll; und wen er der freiung nimmer betarf, soll er die dem richter wiederumb aufsagen und giebt aber 12 dn.
Item, ein ieder der auf der freiung ist, darf kein ander währ tragen dan ein meßer daß ein spann auf der kling hat.
Item, wür haben auch das recht alle wochen drei wäagen schwer eißen von Waydthoffen herauszuführen. und wär das eisen führen will, soll in dem burgfried häuslich sitzen.
Item, wo ein gast recht hat eißen zu führen und sein straß hierdurch .äre, der soll das eisen hie niederlegen und fail haben drei tag, darnach mag er das eisen führen herab oder wieder aufs waßer wohin er will.
Item, ob ein gast mit wein herkäme und die fail führet, hie niederlegt, mag er niemand verkaufen dan den burgern hie. olten die aber nicht kaufen, mag er die an einem pfingstag aus einem keller auf waagen ziehen und die weiter führen wohin er will.
Item, wür melden daß wür hie haben ein freie ladtstatt ohn maut ohn zoll ohn alles stegrecht, wer mit güttern herkombt.
Item, wür melden auch daß zwischen hie und Ardackher und des Engelbachs soll kein ander ladtstatt sein dan hie allein.
Item, wo ein inner mit einem außern gemeinschaft hat, wird er .berweist, so ist der inner umb sein recht und der außer umb sein gutt.
Item, wür melden daß wer häußer, äcker oder grünt will hingeben oder will mist verkaufen, der soll das von erst die burger anfailen und solches nach eineß richters und der burger rath handlen und den burgern vor andern vergünnen und geben. ollen die aber nicht kaufen, so mag er das andern leüten verkaufen.
Item, wür melden auch: so einer häußer, äcker oder grünt in burgfriet hingeben und verkaulfen wolte, das soll er thun vor dem richter und vor den rathsgeschwornen und burgern. und soll der also kauft und der so von dem richter geliehen würdet, in das urbari und marktbuch eingeschriben .erden. o aber einer darwieder thäte und außerhalb eines richters und der burger willen und wißen kaufet oder verkaufet, daß soll kein kraft haben, und ist derselb wandelpflüchtig, und der richter soll demselben nicht leihen.
Item, wür melden auch: welcher unßer burger einer vier joch acker im burgfriet hat und mehr darüber und darzu kaufen wolt, so soll ihme der richter nicht leihen, ausgenommen es wär dan kein burger verhanden der solches kaufen wolt.
Item, ob einer schon im burgfriet kauft hat und gefiel den burgern nicht, und ob ihme der richter schon geliehen hette, soll es kein kraft haben.
Item, ob sich ein aufruhr in eineß burger oder würths hauß begäb, daß ein richter einen zu fordern hett, soll er ihm am ersten an den würth erfordern; verspricht ihm der würth, soll er ihm ungefangen lassen; .o nit, so soll ihm der würth heraus antworten.
Item, wür melden und öffnen daß wür hie haben am pfingstag einen freien wochenmarkt.
Item, wür melden daß kein frau ohn ires manns willen und wißen mehr zu verschaffen hat dan 12 dn, ihr roken, spindl und nieder pfait.
Item, wann einer im markt ein burgrecht verkauft, der soll die erste .ehrung bezahlen. hat er die nit, soll er diese borgen. zahlt er die ander und dritte nicht, so ist die erst, die ander und dritt all verlohren, so greift der zu seinem gutt.
Item, wo einer hie im markt will erbschaft haben, soll er in jahrsfrist ersuchen. ist aber daß der im lant ist, kumbt er nicht, soll hinfür mit unß kein erbschaft haben.
Item, waß hie in verbott kombt, haben wür das recht daß solches hie soll ausgericht werden. und wer bottwandelhaftig wird, der ist umb zweiundsiebenzig pfenning.
Item, wer aus dem pott fährt, ist um das gutt damit er verbotten .irdt, und ist dem pflichtig der ihn hat verbotten und auch aller seiner schäden abzutragen schuldig, und ist umb ein frevelwandel.
Item, wür haben das recht: welcher ein schwert oder ander waffen .ber einen zuckt, thut er dann schaden oder nicht, ist er ein inner so ist er umb 12 dn, ein ausser umb 60 dn. lauft aber einer unter sein tachtropfen mit frevel, ist er ein inner so ist er zu wandel 60 dn, ein außer umb 6 ß dn.
Item, waß bei nacht wandelhaftiges beschicht soll der würth selber ruhen, waß aber bei dem tag beschicht sollen die nägsten zwen nachbarn rüegen; und wer ruegung verschwaigt, ist wandelhaftig.
Item, wür offnen: waß man in eehaften taiding rueget umb wandel, macht sich derselb in vierzehn tagen nit zu billiger zeit gerecht, so ist er deß wandels pflichtig.
Item, wür melden: welcher würth eineß burgers sohn, knecht oder thürn uber 12 dn werth spielen läst, wo herren, frauen schäden daraus kommen, sollen die solches beschehen ließen alles abtragen.
Item, wür haben das recht: wo unß ein richter oder ein sechßer nit länger gefiel, so haben wür das recht einen abzusetzen und einen andern .iederumben anzusetzen.
Item, wür melden auch: daß sein unßer recht: welcher nachbar der ist der ehe schneidet dan die andern nachbarn, so soll der erstlich schneidet dem andern friden vierzehen tag; und wer das uberweist würdet, der ist pflichtig deß wandels und einem abzutragen sein schaden.
Item, wür haben das recht daß kein inner keinen aussern anwalt, .eder pflegern noch ambtleüten, nicht klagen soll sondern unßern richter hie. olt aber der richter einem nicht ein genügen thun, so soll er gehen zum sechßern und sein klag anzeigen, dieselben besehen, damit derselb in seiner klag benüegig gemacht und ausgericht werde.
Item, wür haben das recht: ob ein burger mit todt verschied und nicht leibserben hinter sein ließ, so mag sein haußfrau das verlaßene gutt .ohl verheirathen und verschaffen und machen wie sie will und wem sie verlust.
**Item, wo ein burger oder ein nachbar velber hette die seinem nachbarn zu schaden stünden, die soll er am dritten jahr stimblen oder er ist .andelpflüchtig.
**Item, wer in den markt kauft und nicht burgerrecht hat, der soll ihm selber fünf pfunt pfenning in dem burgfriet anlegen, und soll in die püxen legen sechzig pfenning, und soll schwören daß er der herrschaft und den burgern gewertig und gehorsamb sein wolle.
Item, ob ein burger stürb der ze gelten blieb, so mag sein haußfrau und seine kinder ein jahrsfrist darumb nit genöth oder gepfendt werden.
Item, wer dem andern sein zaun oder sein holz wegträgt oder waß er ihm solcher schaden thut, der ist umb ein frevelwandel und dem seine schäden abzutragen; und wer das sieht in häußer tragen und verschweigt es, so ist er schuldig alles das alß der es thut.
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