Wallsee-Sindelburg, Rechte der Bürger im Markt und Burgfrieden (1705)

Vermerkt die rechten so wür burger im markt Nider-Waltsee  und im burgfriet daselbst haben, wie dann von alter herkommen  ist.

Von erst, so haben wür das recht daß wür alle jahr haben drei panntaidung mit unserm  richter und der richter herwieder [mit uns], das erst taidung am freitag in der ersten fastwochen, das andere am nechsten freitag nach s. Johannes und Pauls tag, das dritt am nechsten freitag nach s. Colmans tag.

Auch  melden die burger daß alle burger, arm und reich, darzu ein ieder inmann  im markt und alle die so im burgfriet grunt haben, die drei taiding ersuchen  soll. elcher aber das nicht thät und die drei taiding nicht besucht, der ist dem richter zu wandel verfallen zwölf pfenning.

Wo  aber einem richter eehafte noth saümet daß er die taiding an den obgenanten  tägen nicht besitzen möcht, so mag  er deß eines andern tags wohl besitzen. und  soll das vor offentlich bieten. und wer  darzu nicht kem, er seie burger oder inmann,  der ist umb das obbemelte wandel.

Item, es mag auch ein richter an den ehegenanten tägen einen wohl besitzen an zweier tags statt.

Item, wür öffnen: das sein auch unßer recht: wer ein ganz burgrecht hingeit der giebt dem richter zwölf pfenning, und wer das bestehet auch zwölf pfenning, und von einem joch acker sechß pfening, und von einem halben joch drei pfenning.

Item, wir haben  das recht von einem ieden hauß zu dienen sechß pfenning und dem meßner  vier pfenning, von einem joch acker sechß pfening, von einem halben joch drei pfenning, von einem krautacker neün pfenning. und den dienst soll ein ieder richter einnehmen  an s. Collmans tag. er das nit thät, wär umb das wandel zwölf pfenning.

Item, wür  haben das recht: wo ein burger mit todt abgieng und verschied, so betarf die haußfrau oder seine kinder das guth nicht bestehen.

Item, wür öffnen und haben das recht: wer grunt in dem burgfried hat, eß seind acker wiesen oder welcherlei grünt das sein, und nicht haüßlich im burgfriet sitzt, der soll alles das so auf dem grunt wechst in den burgfriet führen und das soll alles in dem burgfriet bleiben, ausgenommen .aß einer mit der trischl gewinnen  mag, das mag er führen wohin er will. aber stroh heü grummet  soll in dem burgfried geätzt werden. er aber .ieder der burger willen das nit in dem burgfriet führet und wieder das recht thuet alß vor gemelt ist, der ist verfallen aller der grünt da das gutt auf gewachßen  ist, und  ist den burgern  abzutragen schuldig  all ihre schäden.

Item, ein pannzaun. soll [man] frieden winter und sommer. und wan der pauman  den ersten saamen  in den acker wirft in dem herbst oder in dem lansen, so soll der friet bereit sein;  .er das nicht thut, der ist umb ein frävelwandel und soll den burgern all ihre schäden abtragen.

Item, ob einer unserm richter klagt, es seie ein inner oder ein außer, umb  geltschult, dem man  gelt hielt, dem soll man gelt oder pfant antworten. nimbt  einer eßende pfant, die sollen stehen unz an den dritten tag bei dem richter oder bei einem andern fromen  burgersmann;  darnach soll man dem geltschultner die pfant anbieten;  löst er das, deß soll er ihm statt thun;  löst er das nicht, so soll er das rechtfertigen nach der burger rath und  dan seinen frommen  darmit schaffen mit versetzen, verkaufen, damit er sein gelt bekomme;  giebt er es aber theürer, das soll er dem geltschultner .ieder erstatten;  giebt er es leichter, so soll man  ihm mehr pfant geben, daß er ganzlich ausgerichtet werde. aber schreinpfant sollen stehen vierzehen tag, darnach soll er dem geltschultner die pfant anbieten;  löst er die nicht, so sollen sie darnach mehr stehen vierzehen tag;  löst er die aber noch nicht, sollen sie aber stehen vierzehen tag, macht sechß .ochen;  nachdem  soll er die pfant dem geltschultner aber anbieten;  löst er die aber nicht, so soll er die pfant rechtfertigen nach der burger rath und davon  seines gelts bekommen;  giebt er es aber theürer, daß wiederstatt er seinem gelter;  giebt er es aber leichter, so geb man ihm  mehr pfant, damit er ausgerichtet werde.

Item, ob einer klagt umb  gelt dem man nicht hielt, er sei ein inner oder außer, dem  soll man das recht anbieten. ist er ein gast, so soll man ihme das recht wiederfahren  lassen an dem dritten tag;  ist er ein inner, so soll er das recht suchen in eehaften taiding.

Auch haben wür das recht: waß wür burger mit einander zu rechten haben, so soll unß ein richter alle freitag recht setzen.

Item, wür  öffnen und melden  daß kein lantrichter noch kein waltbott herein nit zu greifen hat umb keinerlei sach, weder umb todtschlag noch umb  diebstall noch umb kein andere sach, er soll ihn alleweg an unsern richter erfordern.

Item, da gott vor seie, ob unßer einer ein todtschlag begieng, der ist dem lantrichter nit mehr schuldig zu todenwandel  dan zweiundsiebenzig pfenning. olt er der nicht nehmen,  so soll man ihm die pfenning binden an ein rahl und die werfen in seinen hoff in dreien tagen oder am dritten tag.

Item, ob unser einer alß unerbarlich  handlete daß ihm ein lantrichter von rechtswegen  zu fordern het, so soll er den an unsern richter erfordern. derselb unßer richter soll sich dan eigentlich fürsehen und erkundigen mit den frommen  burgern hie ob der mann leimbdig sei oder nicht. ist der mann  leimbdig, so soll ihm der richter und die burger aus der inzicht  helfen und ihn der treülich bereden. er[er]aber ein unläumdig und schädlich mann, so soll ihme unßer richter selbst zu seinen handen nehmen  und den halten unz an den dritten tag und dem lantrichter anbieten daß er kom. so soll der lantrichter dan kommen  mit dreien freien und mit seinen hoher, darzu soll man hie der weisesten vier darzu setzen, dieselben sollen dan dem menschen  urtheilen. und darumb  ist man dem lantrichter schuldig 60 dn und seinem hoher 12 dn. und dem schuldigen menschen  soll der hoher nehmen alß er mit gürtl umbfangen  ist;  .aß er sonst gutt hat, das bleibt seiner haußfraun  und kindern.

Item, kem  aber ein lantrichter nicht nach der pottschaft die man ihm thut, so antworten wür dem  gefangenen mann  zu dem  nächsten gattern und  ruffen dem lantrichter dreimahl;  kombt  er, so unterwindet  er sich deß gefangenen;  kemb er aber nicht, so mögen  wür den gefangenen binden an ein ruechhalbn:  lauft er dahin, darumben  seien wür niemand nicht pflichtig. stünten uns dan hinführo schaden daraus von deß gefangenen menschen  wegen,  die wäre uns ein lantrichter schuldig abzuthun.

Item, ob ein mensch mit dieblicher haab wird hie begriffen und beschrien, den mögen  wür selber wohl angefallen und halten zu dem rechten unz auf unßer obrigkeit und gewalt, und soll unß deß menschen  unßer richter enttaidigen ân unßern schaden, und soll man mit demselben  menschen alß vor gemelt ist handlen. und wür mögen  auch einen lantrichter oder waltbotten nehmen wo wür wollen, ob ein waltbott in dem lantgericht nicht kommen  wolt oder alß viel guts wie vor gemelt ist nit nehmen wolt.

Item, kem  ein gast her und verbiett ein menschen der schädlich wär zu den rechten, der soll unß gut werden  auf das recht, daß er unß deß menschen  ohne schaden enthäding. darumben  mögen wür den menschen angefallen und halten biß an unßer obrigkeit.

Item, wür haben  das recht daß man  unßer keinen nicht verbieten soll in keiner statt märkten dorf auf waßer noch auf lant, wo man bei der sonnen hin und wieder  gereißen mag. er oder welcher  das dann  uber sich gäb und spräch 'ob du von mir auf diese zeit nicht ausgerichtet würdest, so verbiet mich wo du mich ankomst', derselbig wär verfallen besserung nach statten und soll den burgern  all ihre schäden abtragen.

Item, ob unßer einer verbotten wird, so ist unßer recht daß unßer richter soll dahin reißen den ersten tag auf sein eigen gutt und solle dem das recht anbieten der den unßern verbotten hat. reist er lenger, das gehet auf des gutt darumb er reiset.

Item, ob ein feüer auskäme, da gott vor seie, in welches burger hauß das beschähe, schreit derselb man mit lauter stim dreimahl daß man es .ohl hört, darumb  hat er drei tag freiung. schreit er aber nicht, so hat er nindert kein freiung weder auf waßer noch auf lant.

Item, eß soll ein ieder burger sein feüerstatt bewahren. eß soll auch niemant keinem unvernünftigen  bothen kein feüer aus seinem hauß geben, er künne dan das wohl bewahren. man  soll es auch kein unvernünftigen potten geben, er hab dan sicher und bewahrt aßach darein er das fassen .ill. elcher  oder wer solch ding nicht gewährlich oder eigentlich ausricht, .as schäden davon bekommen,  die sein sie dan schuldig abzutragen und soll man darumb gebeßern an leib und gutt.

Item, ob ein auflauf auskäme,  daß unßern  richter oder unßer einem hilf noth beschäh, so sollen die andern all zulaufen und treülich beistehen, ob man den übertringen und zu kurz thun wolte oder in seiner behausung beschädigen  oder berauben wolte. er das nicht thät, der wär umb  ein frevelwandel, und waß dem  schäden geschehen  dem man  zu solt laufen, die wäre er schuldig abzutragen.

Item, lauft aber einer in gefehr zu und sucht seinem feind, der wär verfallen beßerung an leib und gutt und ist schuldig abzutragen alle schäden die da beschehen.

Item, eß soll niemand  keinen menschen  behalten mehr  dan drei nacht, er wiße dan für ihm  zu antworten. geschäh  aber das nicht, käm dan iemand  davon zu schaden, die soll er alle abtragen.

Item, eß soll niemand  keinen trunken mann  aus seinem hauß nicht treiben, der bei dem tag bei ihme hat zehrt. beschäh aber fürbaß iemants schaden davon, die soll er all abtragen.

Item, eß soll niemand  keiner frauen mehr  beüten dan 12 dn wehrt ohn ihres manns  willen. er ihr mehr darüber  beüt, borgt oder leicht, der soll das verlohren haben;  und ob ihren man schäden davon bekommen, die soll er abtragen und ist wandelflüchtig.

Item, wür melden  daß waag und maaß  gerecht soll sein. elcher aber überfahren  wurde, der wär schuldig zu straffen wie man statt an ihme finde.

Item, waß  die fleischhacker vieh schlagen, daß soll wißentlich und offentlich geschehen  und bei dem tag und nicht bei der nacht geschlagen .erden, und soll rein sein. und  sollen kein gemeinschaft  mit einander haben. und sollen das fleisch an den naiten theilen. und soll ein iedweder sein fleisch in seiner besondern  bank fail haben und verkaufen. und soll ein richter besehen daß sie rechte pfämbert geben. und sollens halten wie es in andern stätten und märkten  der brauch ist.
 . Item, waß  die becken nach dem  lauf deß getraits nit recht und zu klein büchen, das soll man  ihnen ohne gnad nehmen  und darzu straffen nach statten, gleicher massen wie in stätten und märkten.

Item, wür öffnen und  melden daß wür haben  ein gefürste freiung .er umb  erbar sachen herkombt. eß mag auch  einer so der freiung nottürftig ist hie sein drei tag daß er der freiung von einem richter nicht darf zu bestehen;  .är aber länger hie wär und die freiung nicht hette bestanden, so fern sein feint herkommen  und  ihme hie betretten, so verantwort man  ihn nicht. er aber der freiung betarf, soll die von einem richter bestehen, und giebt dem  richter 12 pfenning, darumb  soll er ihme sagen wie er sich auf der freiung halten soll;  und wen er der freiung nimmer  betarf, soll er die dem richter wiederumb  aufsagen und giebt aber 12 dn.

Item, ein ieder der auf der freiung ist, darf kein ander währ tragen dan ein meßer daß ein spann auf der kling hat.

Item, wür haben  auch das recht alle wochen  drei wäagen schwer eißen von Waydthoffen  herauszuführen. und wär das eisen führen will, soll in dem burgfried häuslich sitzen.

Item, wo ein gast recht hat eißen zu führen und sein straß hierdurch .äre, der soll das eisen hie niederlegen und fail haben drei tag, darnach mag  er das eisen führen herab oder wieder aufs waßer wohin er will.

Item, ob ein gast mit wein herkäme  und die fail führet, hie niederlegt, mag  er niemand  verkaufen  dan den burgern hie. olten die aber nicht kaufen, mag er die an einem pfingstag aus einem keller auf waagen ziehen und die weiter führen wohin er will.

Item, wür melden daß wür hie haben ein freie ladtstatt ohn maut ohn zoll ohn alles stegrecht, wer mit güttern herkombt.

Item, wür melden  auch daß zwischen hie und Ardackher und des Engelbachs  soll kein ander ladtstatt sein dan hie allein.

Item, wo ein inner mit einem  außern gemeinschaft  hat, wird er .berweist, so ist der inner umb sein recht und der außer umb  sein gutt.

Item, wür melden daß wer häußer, äcker oder grünt will hingeben oder will mist verkaufen,  der soll das von erst die burger anfailen und solches nach eineß richters und der burger rath handlen und den burgern vor andern vergünnen  und geben. ollen die aber nicht kaufen, so mag er das andern leüten verkaufen.

Item, wür melden auch:  so einer häußer, äcker oder grünt in burgfriet hingeben und verkaulfen wolte, das soll er thun vor dem richter und vor den rathsgeschwornen  und burgern. und soll der also kauft und der  so von dem richter geliehen würdet, in das urbari und marktbuch  eingeschriben .erden. o aber einer darwieder thäte und außerhalb eines richters und der burger willen und wißen kaufet oder verkaufet, daß soll kein kraft haben, und ist derselb wandelpflüchtig, und der richter soll demselben nicht leihen.

Item, wür melden auch: welcher unßer burger einer vier joch acker im burgfriet hat und mehr  darüber und darzu kaufen wolt, so soll ihme der richter nicht leihen, ausgenommen  es wär dan kein burger verhanden der solches kaufen wolt.

Item, ob einer schon im burgfriet kauft hat und gefiel den burgern  nicht, und ob ihme der richter schon geliehen hette, soll es kein kraft haben.

Item, ob sich ein aufruhr in eineß burger  oder würths hauß begäb, daß ein richter einen zu fordern hett, soll er ihm am ersten an den würth erfordern;  verspricht ihm der würth,  soll er ihm ungefangen  lassen;  .o nit, so soll ihm der würth heraus antworten.

Item, wür melden  und öffnen daß wür hie haben am pfingstag einen freien wochenmarkt.

Item, wür melden daß kein frau ohn ires manns willen und wißen mehr  zu verschaffen hat dan 12 dn, ihr roken, spindl und nieder pfait.

Item, wann einer im markt ein burgrecht verkauft, der soll die erste .ehrung bezahlen. hat er die nit, soll er diese borgen. zahlt er die ander und dritte nicht, so ist die erst, die ander und dritt all verlohren, so greift der zu seinem gutt.

Item, wo einer hie im markt will erbschaft haben, soll er in jahrsfrist ersuchen. ist aber daß der im lant ist, kumbt er nicht, soll hinfür mit unß kein erbschaft haben.

Item, waß  hie in verbott kombt, haben  wür das recht daß solches hie soll ausgericht werden. und wer bottwandelhaftig  wird, der ist umb zweiundsiebenzig  pfenning.

Item, wer aus dem  pott fährt, ist um das gutt damit er verbotten .irdt, und ist dem pflichtig der ihn hat verbotten und auch aller seiner schäden abzutragen schuldig, und ist umb ein frevelwandel.

Item, wür haben das recht: welcher ein schwert  oder ander waffen .ber einen zuckt, thut er dann schaden  oder nicht, ist er ein inner so ist er umb  12 dn, ein ausser umb 60 dn. lauft aber einer unter sein tachtropfen mit frevel, ist er ein inner so ist er zu wandel 60 dn, ein außer umb 6 ß dn.

Item, waß bei nacht wandelhaftiges  beschicht soll der würth selber ruhen, waß aber bei dem tag beschicht sollen die nägsten zwen nachbarn rüegen;  und wer ruegung verschwaigt, ist wandelhaftig.

Item, wür offnen: waß man  in eehaften taiding rueget umb wandel, macht  sich derselb in vierzehn tagen nit zu billiger zeit gerecht, so ist er deß wandels pflichtig.

Item, wür melden: welcher würth  eineß burgers sohn, knecht oder thürn  uber 12 dn werth spielen läst, wo herren, frauen schäden  daraus kommen,  sollen die solches beschehen ließen alles abtragen.

Item, wür haben  das recht: wo unß ein richter oder ein sechßer nit länger gefiel, so haben wür das recht einen abzusetzen  und einen andern .iederumben  anzusetzen.

Item, wür melden  auch: daß sein unßer recht: welcher nachbar  der ist der ehe schneidet dan die andern nachbarn, so soll der erstlich schneidet dem andern friden vierzehen tag;  und wer das uberweist würdet, der ist pflichtig deß wandels und einem abzutragen  sein schaden.

Item,  wür haben das recht daß kein inner keinen aussern anwalt, .eder pflegern noch ambtleüten, nicht klagen soll sondern unßern richter hie. olt aber der richter einem nicht ein genügen thun, so soll er gehen zum sechßern und sein klag anzeigen, dieselben besehen, damit derselb in seiner klag benüegig gemacht und ausgericht werde.

Item,  wür haben das recht: ob ein burger mit todt verschied und nicht leibserben hinter sein ließ, so mag sein haußfrau das verlaßene gutt .ohl verheirathen und verschaffen und machen  wie sie will und wem sie verlust.

**Item, wo ein burger oder ein nachbar  velber hette die seinem nachbarn zu schaden  stünden, die soll er am dritten jahr stimblen oder er ist .andelpflüchtig.

**Item,  wer in den markt kauft und nicht burgerrecht  hat, der soll ihm selber fünf pfunt pfenning in dem burgfriet anlegen, und soll in die püxen  legen sechzig pfenning, und  soll schwören  daß er der herrschaft und den burgern gewertig und gehorsamb  sein wolle.

Item, ob ein burger stürb der ze gelten blieb, so mag sein haußfrau und seine kinder ein jahrsfrist darumb  nit genöth oder gepfendt werden.

Item, wer dem andern sein zaun oder sein holz wegträgt oder waß er ihm solcher schaden thut, der ist umb ein frevelwandel und dem seine schäden abzutragen;  und wer das sieht in häußer tragen und verschweigt es, so ist er schuldig alles das alß der es thut.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichisches Staatsarchiv | InvNr.: Finanz- und Hofkammerarchiv,nö. Herrschaftsakten W 17 ? | alte InvNr.: Ministerium des Innern, Sign. IV. D. 7 |
Herkunft / Fundort
Wallsee-Sindelburg | BH: Amstetten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1705 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 806-813, Nr. 111/I (Edition).

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