Specification der jenigen puncten so in des markts Stainakhirchen von dem bistumb Regenspurg alß gewesten marktsobrigkeit gehabt, anno 1683 aber von dem erbfeint christlichen nahmens denen Türckhen und Tartarn bei abbrennung besagten markts und pfarkürchen verbrenten burgerlichen privilegien und freiheit ordentlich begriffen gewest, dern sich auch das marktgericht und burgerschaft von unerdenklichen jahrn hero biß gegenwertiger zeit von mäniglichen ungehindert ganz ruhiglich bedient, genuzt und genossen.
1. Ist iedes jahr am tag des heiligen erzengls Michäelis ein offenlicher jahrmark und die wochenmärk iedesmall an pfingsttägen in Stainakhürchen gehalten worden.
2. Erstreckt sich des markts burgfrid ausser Geßwanng in dem furth, und in dem Pidmespach, und zum Frauen-fallthor, von fallthor aber mitten in den furth der Kleinen Erlauff.
3. Wirdt die panthättung von der herrschaft gehalten.
4. Hat die burgerschaft zu Stainakhürchen gleich andern burgern in stätt- und märkten in allen handl und wandl iederzeit die freiheit gehabt.
5. Seint die burger so under daß marktgericht der zeit der herrschaft Würmblä gehörig, von ihren dahin gehörigen häusern und gruntstucken von alters auch biß anhero des zehenten pfunts befreuet gewest.
6. Wirdt daß marktgericht zu Stainakhirchen allein von der zeit der herrschaft Würmblä alda befindlichen burgern, daß ist mit einen erwölten richter und sechß geschwornen, besezt. außer dißen befinten sich auch in der session ein marktschreiber und zwei burger so man zu vorgeher der gmain erwölt, so auch des markts nuzen und fromben betrachten helfen.
7. Seint alle so in dem markt Stainakhürchen haussäßig wohnen .ollen, von waß herrschaft sie aufgenohmen werden, umb daß burgerrecht bei den marktgericht anzulangen und ihr gebühr zu erlegen schuldig. der oder die solches nit thetten, sollen von ihren herrschaften darzue ange- halten, solang dißes nit beschicht sollen sie für keine burger erkent noch ihnen ein burgerliches gewerb zu treiben gestattet werden.
8. Sollen alle burger so sich in des markts Stainakhürchen burgfrid befinten, sie gehören gleich under waß herrschaft sie wollen, am heiligen .einachttag bei scheinender sonnen, und zwar ein ieder dem verordnet erwölten marktrichter zwei pfenning raichen. der solches nit thet und darmit verzog, ist nach iedes tags sonnenundergang daß wandl zu geben schuldig.
9. Seint zehen behauste gütter so under die herrschaft Freydegg gehören, welche auch von uralters die marktfreiheit genoßen. dahingegen ist ieder schuldig die burgerrechtsgebühr, der auß dißem güetern eines antritt und der abfart, mit 2 fl. zu den marktgericht zu erlegen schuldig. item müeßen die inhaber dißer zehen gütter insgesambt jährlichen am heiligen weinachttag bei scheinender sonn dem marktrichter drei schilling vierthalb pfening erlegen.
10. Hat daß marktgericht zu Stainakhürchen von denen alda under der zeit die herrschaft Würmblä gehörigen häusern und grundstucken die käuf, vertrag und inventurn vorzunemben, geburtsbrief aufzurichten, auch neben dißen testamenter, abschiet und andere briefliche urkunt außzuferdigen.
11. Hat daß marktgericht auch die freiheit auf ein oder mehr häußer sovil alda zu Stainakhürchen der zeit under die herrschaft Würmblä gehörig ein oder mehr ohne anderwertige anmeltung zu burger an- und aufzunemben, auch selbige, nicht weniger die burgerskinter, doch ohne einzige discretion, zu entlassen.
12. Wann sich ein verkauf und kauf mit einem under daß marktgericht der zeit herrschafts Würmblä gehörigen hauß oder grund eraignet, gebühret von ieden gulden deß werths ain kreüzer zu bestreitung der vorfallenden unkosten in die marktburgerlad zu legen.
13. Werten von der gesambten gmain und burgerschaft in dem markt ordentliche brodt-, fleisch- und feuerstättbeschauer erwölt und deputirt.
14. Wan ein burger, er gehörr under waß herrschaft er wolle, dem marktgericht in billichen sachen nicht gehorsamben und pariern wolte, hat daßselbe macht solchen ungehorsamben burger biß auf 5 fl. zu bestraffen oder mit dem wandl zu belegen, so beede dem marktgericht zuegehörig seint. da aber der ungehorsambe mit einer höchern und mehrern straff zu belegen were, gebührt solches des marktgerichts gnädigen herrschaft vorzunemben.
15. Da iemand in markt oder burgfridt, under waß herrschaft er auch gehören möchte, etwaß verbrechen thette, gehört die gebührente bestraf- fung dem marktgericht zue, und sol der haußman bei straff oder wandl dem marktgricht solchen handl andeuten.
16. Da in dem markt oder burgfrid ein malefizpersohn ergriffen und gefänglichen gesezt wurte, ist man zwar dieselbe dem lantgericht der herrschaft alten schloß Purggstall, doch erst den dritten tag, an gehörige orth und ent des burgfrids auszuliffern schuldig.
17. Ist des markts freiheit daß das marktgericht, doch auf dero herrschafts grund, in dem burgfrid wo es am füglichsten sein kann ein pad- oder preühauß aufrichten und erbauen könne.
18. Seint die burger in Stainakhürchen mit eißen, salz und andern .ahren zu handlen befuegt.
19. Hat dato der markt von allen alda nidergelegt- und verkauften güttern, sie gehören den burgern oder frembten zue, von ieden mezen, waß es sei, 2 pfening, von ieden emer, waß es sei, 2 pfening, von achtl schmalz 2 pfening, von iedem stuck leinwat. kreuzer, von stock salz 1 dn zu nemben und zu erhaltung weg und steg anzuwenten.
20. Ist des markts recht daß mitten auf dem marktplatz ein pranger stehe.
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Markt | Taiding - Herrschaft