Steinakirchen am Forst, Rechte (1699)

Specification der jenigen puncten so in des markts  Stainakhirchen von dem bistumb Regenspurg alß gewesten marktsobrigkeit  gehabt, anno 1683 aber von dem erbfeint christlichen nahmens  denen Türckhen und Tartarn  bei abbrennung  besagten  markts und  pfarkürchen  verbrenten burgerlichen privilegien und freiheit ordentlich begriffen gewest, dern sich auch das marktgericht und burgerschaft von unerdenklichen  jahrn hero biß gegenwertiger zeit von mäniglichen  ungehindert ganz  ruhiglich bedient, genuzt und genossen.

1. Ist iedes jahr am tag des heiligen erzengls Michäelis ein offenlicher jahrmark  und die wochenmärk  iedesmall an pfingsttägen in Stainakhürchen gehalten worden.

2. Erstreckt sich des markts burgfrid ausser Geßwanng  in dem furth, und in dem Pidmespach,  und zum Frauen-fallthor, von fallthor aber mitten in den furth der Kleinen Erlauff.

3. Wirdt die panthättung von der herrschaft gehalten.

4. Hat die burgerschaft zu Stainakhürchen  gleich andern burgern in stätt- und märkten  in allen handl und wandl iederzeit die freiheit gehabt.

5. Seint die burger so under daß marktgericht  der zeit der herrschaft Würmblä gehörig, von ihren dahin gehörigen häusern  und gruntstucken  von alters auch biß anhero des zehenten pfunts befreuet gewest.

6. Wirdt daß marktgericht zu Stainakhirchen allein von der zeit der herrschaft Würmblä alda befindlichen burgern, daß ist mit einen erwölten richter und sechß geschwornen,  besezt. außer dißen befinten sich auch in der session ein marktschreiber und  zwei burger so man  zu vorgeher der gmain  erwölt, so auch des markts nuzen  und fromben  betrachten helfen.

7. Seint alle so in dem markt  Stainakhürchen  haussäßig wohnen .ollen, von waß herrschaft sie aufgenohmen  werden, umb  daß burgerrecht bei den marktgericht anzulangen  und ihr gebühr zu erlegen schuldig. der oder die solches nit thetten, sollen von ihren herrschaften darzue ange- halten, solang dißes nit beschicht sollen sie für keine burger erkent noch ihnen ein burgerliches gewerb zu treiben gestattet werden.

8. Sollen alle burger so sich in des markts Stainakhürchen  burgfrid befinten, sie gehören gleich under waß herrschaft sie wollen, am heiligen .einachttag  bei scheinender  sonnen, und zwar ein ieder dem verordnet erwölten marktrichter zwei pfenning  raichen. der solches nit thet und darmit verzog, ist nach iedes tags sonnenundergang   daß wandl zu geben schuldig.

9. Seint zehen behauste  gütter so under die herrschaft Freydegg gehören, welche auch von uralters die marktfreiheit genoßen. dahingegen ist ieder schuldig die burgerrechtsgebühr,  der auß dißem  güetern eines antritt und der abfart, mit 2 fl. zu den marktgericht  zu erlegen schuldig. item müeßen  die inhaber dißer zehen gütter insgesambt jährlichen am heiligen weinachttag bei scheinender sonn dem marktrichter drei schilling vierthalb pfening erlegen.

10. Hat daß marktgericht  zu Stainakhürchen  von denen alda under der zeit die herrschaft Würmblä gehörigen häusern und grundstucken die käuf, vertrag und inventurn  vorzunemben,  geburtsbrief aufzurichten, auch neben dißen testamenter, abschiet und andere briefliche urkunt außzuferdigen.

11. Hat daß marktgericht auch die freiheit auf ein oder mehr häußer sovil alda zu Stainakhürchen  der zeit under die herrschaft Würmblä gehörig ein oder mehr  ohne anderwertige  anmeltung  zu burger an- und aufzunemben, auch selbige, nicht weniger die burgerskinter, doch ohne einzige  discretion, zu entlassen.

12. Wann  sich ein verkauf und kauf mit einem under daß marktgericht der zeit herrschafts Würmblä gehörigen hauß oder grund  eraignet, gebühret  von ieden gulden deß werths ain kreüzer zu bestreitung der vorfallenden unkosten  in die marktburgerlad zu legen.

13. Werten von der gesambten gmain und burgerschaft in dem markt ordentliche brodt-, fleisch- und feuerstättbeschauer erwölt und deputirt.

14. Wan  ein burger, er gehörr under waß herrschaft er wolle, dem marktgericht  in billichen sachen nicht gehorsamben  und pariern wolte, hat daßselbe macht  solchen ungehorsamben   burger biß auf 5 fl. zu bestraffen oder mit dem  wandl zu belegen, so beede dem marktgericht zuegehörig seint. da aber der ungehorsambe  mit einer höchern und mehrern straff zu belegen were, gebührt solches des marktgerichts gnädigen herrschaft vorzunemben.

15. Da iemand in markt oder burgfridt, under waß herrschaft er auch gehören möchte,  etwaß verbrechen  thette, gehört die gebührente bestraf- fung dem marktgericht zue, und sol der haußman  bei straff oder wandl dem marktgricht  solchen handl andeuten.

16. Da in dem markt oder burgfrid ein malefizpersohn ergriffen und gefänglichen gesezt wurte, ist man zwar dieselbe dem lantgericht der herrschaft alten schloß Purggstall, doch erst den dritten tag, an gehörige orth und ent des burgfrids auszuliffern schuldig.

17. Ist des markts freiheit daß das marktgericht, doch auf dero herrschafts grund, in dem burgfrid wo es am füglichsten sein kann ein pad- oder preühauß  aufrichten und erbauen könne.

18. Seint die burger in Stainakhürchen  mit eißen, salz und andern .ahren  zu handlen befuegt.

19. Hat dato der markt  von allen alda nidergelegt- und verkauften güttern, sie gehören den burgern  oder frembten zue, von ieden mezen, waß es sei, 2 pfening, von ieden emer, waß es sei, 2 pfening, von achtl schmalz 2 pfening, von iedem stuck leinwat. kreuzer, von stock salz 1 dn zu nemben  und zu erhaltung weg und steg anzuwenten.

20. Ist des markts recht daß mitten auf dem marktplatz ein pranger stehe.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichisches Staatsarchiv | InvNr.: Finanz- und Hofkammerarchiv, nö. Herrschaftsakten S 167 ? | alte InvNr.: Ministerium des Innern, Sign. IV. D. 7. |
Herkunft / Fundort
Steinakirchen am Forst | BH: Scheibbs | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1699 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 629-631, Nr. 91/II (Edition).

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