1724 Mai 1.
Renoviert- und nach den lantsazungen corrigierte thaedungsrechten auch althergebrachte freiheiten des würdigen stüftes Erlacloster, welche unter löblicher regierung der hochwürdigen in gott andaechtig- auch hochund .ollgebornen frauen frauen Maria Barbara gebohrnen freifrauen von Werthema, des königl. stüfts in Wienn st. Clarae-ordens bei unser lieben frauen und allen heiligen englen auch Ybbs und Erlacloster abbtissin, .ie auch des hochwürdig- in gott geistlich- vnd hochgelehrten p. Emerici Pfendtners sancti Francisci-ordens der strengen observanz, woll ermelten drei stüft- und clöstern gevollmaechtigten commissarii etc. durch dero iezigen hoffrichtern dem wolledlen und gestrengen herrn Joseph Christoph Preymayr etc., dann den zu Erlacloster aufgestölten räntambtsverwaltern Matthiam Joseph Redlhambern verfasst worden sein. anno 1724.
Dann die schrannen mit des closters underthannen der zwölfer zu genuegen besezt, so volgen darauf die
Rechtsprüch.
Erstlichen fragt ain hoffrichter ob es an der zeit und weil seie dass er anstatt unser gnädig- hochgebietunden frauen frauen abbtissin das stüft- oder panthaedung besizen soll und mag ?
Andertens fragt er ob aber die schrannen mit gueten ehrlichen leiten genuegsamb besezt, dem claeger sowoll als dem beclagten inn- und ausser der schrannen, ainem wie dem andern, nach gebüehrenten dingen das recht zu spröchen?
Drittens fragt er ob die articul von wort zu wort zu verlessen vonnöthen seint oder nicht?
Volgents löset man solche ab.
Erstlichen vermögen die uhralt kaiserliche und landsfürstliche, von allen römischen kaisern, könnigen und lantsfürsten biß ietshero confirmierte closterfreiheiten, daß auf allen deß hießigen closters oder dero underthannen grunt und boden ohne vorwissen unserer hochgnädigen herrschaft etc. kein lantgerichtsobrigkeit einzugreifen oder pfentung zu thuen nicht macht und fueg haben solle: - wie dann
Andertens alle closters underthannen von aller straff welche nicht auf leib und leeben gehen, gegen dennen lantgerichtern befreiet sein und daß cloßter privilegiert ist alle delicta und händl so in disem cloßtersgebiet entstehen, von selbsten entschaiden und, außer so die schult den todt verdient hette, abstraffen zu lassen. Wann aber
Drittens ainer directe den todt verschuldt hette, so solle derselbe nach dreien tagen dem lantgericht iberantwortet werden wie er allein mit gürtl umbfangen ist, dem pothen aber solle man die speiß und dem roß das fuetter, weiter aber nichts mehr zu geben schuldig sein.
Viertens. ann aber ainer bei dem lantgericht in zicht komben thätte, eß währe in waß sachen es wolle, so soll von dem lantgericht wider den bezichtigten bei der allhiesigen obrigkeit ein rechtstag außgebracht und alßdann gehandlet werden waß recht ist.
Fünftens solle sich keiner der cloßtersunderthannen bei dem lantgericht submittieren oder auch nur wegen der allergeringsten sach haimblicher .eiß abfinten und vergleichen. urde man ein solchen gewahr, der ist gnädiger herrschaft etc. in schwähre bestraffung gefallen und wurde alsobald auß der herrschaft geschafft werden.
Sechstens. ob ainer dem andern mit bloßer wöhr, wie die sein mag, unter die tachtropfen nachlaufen wurde, der ist der herrschaft zum wandl fünf pfunt und zween schilling pfenning verfallen.
Sibentens seint alle rumor-, schlögerei- und raufhändl sowoll inn- alß ausser der häuser und daß fürwarten verbothen, und sollen die verbröcher und schuldige, wann auch kein kläger verhanten, auch welche darbei gott dem allmächtigen mit schelten und fluechen beleidigten, iedesmallen nach obrigkeitlicher erkanntnus mit gelt oder wasser und brodt etlich tag in gefängnus, nit weniger aller muethwillen so etwann mit verderbung der früchten und sonsten verüebt wurden, gestrafft werden.
Achtens. und weilen auch das allhiesige stüft mit einen specialprivilegium begabet und deren in langwürriger possess und stäthen innhaben begriffen seie, daß von allen in der pfarr St. Valentin, Pännthäleon und allhier machenten neugereiten in allen ohrten, eß mag der ordinari zehent gehören wemb er wolle, solcher neügereitzehent völlig nach Erlacloster competiere und geraicht werden müesse: dahero all und iede underthanen vermahnt werden, wann sie dergleichen neügereit wissen oder erfragen, solche iedesmallen der obrigkeit getreülich anzusagen. Nit weniger
Neuntens sollen jenige dennen jährlich von hieraus zehenten bestantweis anvertraut werden, darob sein und fleissige aufsicht haben daß nichts .bersehen, geschmöllert oder zur praejudiz der zehetgerechtigkeit zuruck gelassen sondern an allen ohrten, auch aus poind und gärten, wann was zehentbahres eingebaut wird, der zehent nach der kais. n.-ö. zehentortnung außgehöbt werden solle. Eß sollen auch
Zum zehenten alle und iede welche von marchungen wissenschaft haben, sonderlich die walt- und auforster auch füscher auf die herrschaftliche grunt- und fueschmarchung fleissige acht haben, in fall sich was veränderte, sonderlich in denen auen mit abbröch- und machung der neuschitten, alsobaldige anzaigung thuen, damit man allen schaden und erwaxenten streitigkeiten vorkomben könne. Und wann
Eilftens die füscher, wie es öfters zu beschehen pflegt, todte cörper, grosse pruckpaumb, zillen, flöss oder von entstehenten schiffbrüchen kaufmannsgüeter und was es nur immer sein wolle, an- oder zuegetragener in erlaclosterischer jurisdiction antreffen, ein solches sollen sie iederzeit bei schwährer bestraffung alsobalden allhiesiger obrigkeit ansagen, damit hierüber rechtsbehörig disponiert werden könne.
Zum zwölften werden jenige underthanen welchen in denen auen die graßbstänt verlassen werden, erindert waßmassen solche graßbstänt nicht zu dennen heußern, wie thails in die irrige mainung gerathen, gehörig seint, sondern alljährlich verändert und nach belieben dennen so es am beßten bedörftig gelassen oder gahr aufgehöbt werden können. etwelche sich ettwann unterstehen solten bei ausröchung der graßbstänt holz abzuhacken oder zu ruinieren, auch erlenes oder anders holzprued außzurothen, mit der sichl oder sengsten abzuschneiden (worauf die forster fleissig nachsehen sollen), solche verbröcher sollen nit allein auf allezeit der bstänt entsezt sondern auch neben ersezung des schaden in exemplarische straff verfallen sein.
Zum dreizehenten. ann ainer einen felber oder andern gezigleten paumb muethwilliger weis verderbt oder abhackt, auch stigl gättern und zäun zerreißt, der ist der herrschaft etc. zur wandl fünf pfund und zwen schilling pfenning verfallen, auch schuldig den schaden so daraus entsprungen abzutragen.
Zum vierzehenten. ob aber einem ein viech, es wäre roß küe schwein oder was es nur vor ains sein möchte, zu schadten gieng, mag er dasselbe selbst auf seinen grünten pfänten und solches pfant 3 täg innhaben. .o nun der dem solches viech zuegehört ihme den schadten in solcher zeit nicht abthuet oder sich derentwillen vergleicht, soll alßdann der das viech pfendt solches der herrschaft iberantworten, woraus sodann .egen ersezung des schadens und was daß viech verzöhrt der spruch beschehen, auch von aigenthomber des viechs der wandl mit zwenundsibenzig pfenning eingefordert werden. wo aber die pfentung solch zu schaden gehenden viechs von derlei aigenthombern der gruntstück, welche eben- mässig ihre reverendo schwein aus- und in die velter gehen lüessen, nicht beschicht, wirdt solches ex offo durch den diener oder hüeter vorgekehrt und der frävel gestrafft werden.
Zum fünfzehenten. er schädliches viech, als schlagente und peissente ros und hund auch stossent und überspringente stür küe schwein oder anders viech halt, der ist neben abthueung des schadens nach beschaffenheit der sach in die straff gefallen.
Zum sechzehenten. ann nach ieder sath der lezte pflueg aus dem velt kombt und der frid nicht gemacht wirdt, welcher hieran saumbig ist und dessen überwisen werden kann, mues der herrschaft zu wandl geben zwennundsibenzig pfenning. Inngleichen
Zum sibenzehenten, so einer ein felt darinnen ein anderer angebaute frücht hat, zuvor und ehe der zehent auß demselben velt gefexnet worden, eröffnet und sein viech darauf treibt, der ist den schaden so daraus ervolgt abzulegen schuldig und der herrschaft verfallen zwennundsibenzig pfenning.
Zum achtzehenten. so ainer einen wasserlauf oder veltgüss aus dem rechten rinnsaal ab- oder auf eines andern grunt kehret, der ist schuldig allen schaden so daraus volgt abzustatten und der herrschaft wegen solchen verbrechens in die straff gefallen.
Zum neunzehenten. er haimblich- und bößlicher weis rain- oder marchstain, baumbpelzer oder ghäger vorruckt abhauet abthuet oder verändert .ie auch die marchwässer an andern orth laitet, der ist neben abstattung des schadens der herrschaft fünf pfund und zwenn schilling; der aber seinen nachbahrn nur zu nachent ackert oder auch gehäg, rain oder marchstain oder zäun vorthlhaftig über daß rechte züll sezet, ist nach erkenntnus der sach zu bestraffen, zu erstattung des schadens auch daß er alles in vorigen stant seze anzuhalten, wegen übersezung der zeün aber vor ieden stecken per zwennundsibenzig pfenning wandl zur herrschaft verfallen.
Zum zwainzigsten. eß soll auch ein rainstein von ainen zaun drei. schuech weits stehen, damit der pflueg seinen gang haben mag.
Zum ainundzwainzigsten. ein iedweder so hurden, frid oder zeun zu halten hat, soll es jährlich zu rechter zeit und weil dermassen machen daß dardurch ohne sondere noth kein schaden geschehen mag. ie dann jährlich den tag nach st. Georgi durch den hoffambtmann und andere die frid besichtiget werden; und der so die seinigen oder nach nottdurft nit gemacht hat, ist zur straff verfallen ain reichsthaller.
Zum zwaiundzwainzigsten. so iemant auf seinen grunt einen gemain offenen fahrt- oder reitweeg auch gangsteig oder kürchenweeg zu halten, auch gräben und prucken zu machen und die veltgüß außzufüehren schuldig, doch das nicht thäte, oder von solchen und all andern gmainen weegen .aß entzüge und selbige also schmöllerte oder verzeunte, wordurch die .ehren den rechten zug nicht haben könten: der soll der herrschaft iedesmallen zum wandl fünf pfunt zwenn schilling verfallen und alles im alten stant zu stellen schuldig sein; .orauf also die dorfmaister fleissige obsicht tragen, auch dahin beflissen sein sollen daß jährlich mit zueziehung aller dorfsunderthanen, welche dann bei straff ohne widerred erscheinen und helfen müssen, die weeg, insoweit sie zu machen schuldig seint, inner und ausser deß dorfs zu Erlacloster, item die steeg und frid zu rechter zeit und guet gemacht, sowoll auch die rlunßen und gräben der alten Erla geraumbt, dann ein gewiß- und gueter viechhirt (der reverendo die schwein und schoff hieten thuet) bestellt werden solle. Gleichermassen
Zum dreiundzwainzigsten sollen alle monath durchs jahr nicht allein allhier im dorf sondern auch zu Praydtfeldt und Weimberg die feirstäth und rauchfäng fleissig besichtigt und die innhaber der häußer dahin vermahnt .erden daß sie mit dem feir gewahrsamb umbgehen und öfters körren sollen. o bei ain- oder dem andern die feirstäth und rauchfäng nit woll bewahrt befunden wurden, sollen selbige nieder gerissen und zur bestraffung bei der obrigkeit angezeigt werden. und weilen zu noch mehrerer sicherheit beraits die einrichtung beschehen daß die rauchfangkörer des jahrs 4 mall komben sowoll die rauchfäng zu kören alß zu besichtigen und die mängel anzuzaigen, alß sollen bei unaußbleiblicher straff selbige eingelassen und daß geringe tractierte bstantgelt, wie solches nach proportion angelegt worden ist, abgeraicht werden. Und wann sich
Zum vierundzwainzigsten solch- und mehr andern dorfobrigkeitlichen verordnungen so zu erhaltung des gemainen weeßens nothwendig beflunden werden, die in hiesigen dorf unter außwendige herrschaften seßhafte underthanen entziechen und kein schuldige parition laisten wollen, so seint solche bei ihren gruntobrigkeiten umb die alsobaldige einschafflung zu belangen, inmitls aber in allen gmainschaftlichen nuzen, alß der blumsuech waid und viehtrieb, außgeschlossen.
Zum fünfundzwainzigsten. eilen gnädige herrschaft selbsten zu underhaltung eines schulmaisters ein gewisse bsoldung, holz- und traitdeputata abraichen laßt, damit nur die gelegenheit nicht mangle daß die blüeente jugent umbso mehrers instruirt, in der forcht gottes erzogen und in allen gueten tugenten geübt werden könne, alß werden die eltern hiemit ernstlichen und bei straff ermahnet ihre kinder, so sie anderst ihnen selbst und den ihrigen guets gönnen wollen, in die schuel zu schicken; und wird nit allein allhiesiger herr pfarrer von selbsten darob sein und die schuel öfters visitieren, sondern auch durch unsern erlaclosterischen räntambtsverwaltern dahin abgesehen werden daß der schuelmaister die ihme anvertraute jugent mit allmöglichsten fleiß, wie ers bei gott und der obrigkeit verantworten kan, sowoll im lößen schreiben und raiten alß auch in der gottsforcht und zum wahren cathollischen allein selligmachenten glauben unterweiße, auch zur kinderlehre verhalte. die eltern selbsten sollen auch ihre erwaxene söhne, töchter und ehehalten in ehrlicher zucht, zur forcht gottes, predigen und anhörrung des wort gottes anhalten, auch sovill möglich in die kinderlehr schicken und nicht verstatten daß sie auf leichtfertige tänz, spielpläz, sonderlich nächtlicher weil, verdächtig und den leichtfertigkeiten nachlaufen, sondern alles übl einstellen und sovill möglich verhütten; hierinnen beschicht der gnädigen herrschaft etc. ernstlicher .ill und mainung.
Zum sechsundzwainzigsten. ann ain underthann ainen sohn oder tochter außheirath, mag er dennenselben zum heirathguet wenig oder vill geben, doch iederzeit mit vorwissen und einwilligung der vorgesezten obrigkeit. eß sollen aber ohne obrigkeitliches vorwissen weeder söhne töchter knecht oder dürn unter andern herrschaften nicht angevogt oder verheirath werden.
Zum sibenundzwainzigsten. ann ainer innleüt einnemben will, soll er solche der obrigkeit zur anschermbung vorher vorstellen und dergleichen ohne obrigkeitliches wissen auch nicht entlassen, in widrigen ist er .andl verfallen sechs schilling und zwenn pfenning.
Zum achtundzwainzigsten. ann ain underthan waß von reverendo viech inngleichen hönnig wax und leinwath zu verkaufen hat, so solle er so vill daß hönnig, wax und leinwath betrüfft die anfailung allhiesiger obrigkeit, .egen des reverendo viechs aber den allhießigen fleischhacker thuen bei zwenn reichsthaller straff. dahingegen solle der fleischhacker sich allezeit mit gueten fleisch versehen und sich nit mit s. v. unrainen viech beladen sondern umb guetes bewerben, dasselbe auch in einem solchen werth außhacken wie eß von der obrigkeit vor billich befunden wird, bei straff zwenn duggaten.
Zum neunundzwainzigsten solle der böck allhier in semmel- und rockengebächt der stadt Ennßer böcken in gewicht und der weissen gleich bachen, bei drei reichsthaller straff so oft er solches nit thuet.
Zum dreissigsten. die erlaclosterischen wüehrt seint der vorgesetzten obrigkeit von iedem außgeschenkten vaß wein ain recht- oder pfentkandl .ein zu geben schuldig, hingegen sie auf nothfall den obrigkeitlichen beistant zu gewarten haben. und weilen alle underthannen bei dennen ihre zöhrungen (wo nicht daß zöhrungrechtgelt gehöbt wirdt) halten und den wein nicht von außwendigen wührten sondern bei ihnen bei straff nemben muessen, alß sollen sie wüehrt mit übermässiger rechnung der zöhrung bei unausbleiblicher straff niemants beschwähren, auch guetes getränk und umb billichen preiß leütgeben, an sonn- und feirtäglichen festen aber vor und unter wehrenten ambt und predig niemanten aufhalten und zu trinken geben, auch das spillen (welches in allen häußern verbothen ist), nit weniger über 9 uhr in der nacht die freitänz nicht gestatten, alles bei straff zwenn reichsthaller.
Zum ainunddreissigsten werden auch die jenigen underthannen auf .elchen häußern die gnädige herrschaft etc. einen traitdienst ligent hat, erindert daß der nachlas so ihnen a. 1649 von ihro hochwürten und gnaden der damalligen gnädigen frauen abbtissin auß puren gnaden beschechen, in kaine consequenz zu ziehen, sondern gnädiger herrschaft etc. zu belieben stehet solchen nachlas, zu was zeit und jahr dieselbe will, widerumben aufzuhöben und in disen traitdiensten daß völlige quantum wie vor dem gethanen nachlas beschechen schütten zu lassen.
Zum zwaiunddreissigsten. ann iemant ein haus liederlich- und nachlässlicher weis in die baufälligkeit sinken lasst, auch die äcker, gärten und holzstäth abödet, zaun und frid nicht herhaltet und schulten anschwällt, soll von sein nachbahrn oder dem der es zum ersten wahr nimbt, iederzeit beim hiesigen räntambt angezeügt werden, damit man obrigkeitlicher seits den weitern schadtn verhüeten und bei einem solch üeblen wührt mit der abstüftung verfahren möge.
Zum dreiunddreissigsten. ob ainer bei der pannthättung nicht erschinne, ist sechs schilling und zwenn pfenning zum wandl verfallen. da aber ainer umb erhöblich rechtmässiger uhrsachen nicht erscheinen kunte, so mues er gleichwollen einen abgeortenten senten und eine entschuldigung vorbringen lassen.
Gleich wie nun zum vierunddreissigsten und schliesslichen dies alles unser wohlgemessener befelch, will und mainung ist, also befelchen .ür all unsern stüftunderthannen mit geschärpften ernst daß die selbige all obige puncten sambt und sonderß beobachten und dennen getreü eüfrig nachleben, lunserm allhier aufgestelten räntambtsverwaltern auch allen billichen gehorsamb thuen und laisten sollen, widrigenfahls, da sich iemant .ider verhoffen hierinfahls vergreifen würte, wider ein solchen mit der unaußbleiblich gebührenten straff zu verfahren währe.
Hierauf würdet gefragt ob kaine klagen verhanten? man solle dieselben vorbringen.
Volgents fragt herr hofrichter weiter wie lang er mit aufgerichten gerichtsstab zu sitzen schuldig seie?
Darnach ist es beschlossen ausser wass man sonsten noch extra vorzubringen hette.
Zu uhrkunt und bestättigung diser articuln haben wür uns aigenhändig unterschriben und deß closters gewöhnliche insigl beitrucken lassen. so beschechen zu Wienn in unserm königlichen closter, den ersten tag monaths mai deß aintausent sibenhundert vierundzwainzigsten jahres.
Maria Barbar. (L. S.) v. Wertema Abbtissin. R. D. Emericus Pfendner Commissarius Generalis mp. L. S.) . Joß. Christoph Preümäyr, . n.ö. lantschaft raitofficier . und hoffrichter in königl. closter.
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