St. Pantaleon-Erla, Taidingsrechte und Freiheiten des Erlaklosters (1640-1684)

Weiter volgen etliche nottwendige puncten und articuln, welche nach verlesenen pandätingbüechl  des wiertigen gottshauß  Erlacloster 2 denen underthannen  von3 anno 1640 nach und  nach fürgehalten worden  wie hierauf volgt, alß:

1. Erstlichen, wan ain underthan waß von reverendo viech ingleichen hönig wachß und leinwath zu verkaufen, solle er sovil daß hönig, wachß und leinwath bedrieft die anfailung den verwalter, daß rev. viech aber den alhießigen fleischhacker bei 2 taller straff thuen.

2. Der peck alhie soll im semel- und rockengebächt  der statt Ennser päcken mit gewicht und in der weißen  gleichpachen, bei drei reichstaller straff so oft er solches nit thuet.

3. Item, der fleischhacker soll sich alzeit mit guetem fleisch versehen, damit beim closter und in der nachbarschaft  kein clag, dann salvo honore sich mit unrainen viech nit beladen sondern umb  guetes viech bewerben und  nit alte verdorbene küe zum schlachten einkaufen, dasselbe auch in ainen solchen wehrt wie es verwalter finden oder ansehen wierdt außhacken, bei straff zwen ducaten.

4. An den sontägen und feirtäglichen vesten solle der prantwein vor und under wehrenten  ambt  und predig zu verkaufen und zu drinken wie dan auch daß spillen in den heüßern ganz  und gar verbotten sein, und solle räntambtsverwalter  dem  hofambtman  an solche verdächtliche örter herumbschicken  oder selbst bißweilen nachsehen. elcher diß übertretten .ierdt, so solle dem verkaufer der prantwein  hinweck genumben  und der trinker umb 2 reichstaller, der jenige aber welcher in seinem hauß spiller aufhelt oder selbsten mit spilt der solle umb vier reichstaller gestrafft .erden.

5. Ein ieder underthan  der hoff- und andere grünt hat soll die huerten, früdt oder zeun jährlichen zu rechter zeit und weil machen  und verwahren und destwegen  nit ursach geben zu straffen, wie dan jährlichen dem tag nach st. Georgi durch dem hofambtman  und andere besichtigt, der welche  seine früdt dan zuer selben zeit nit gemacht  hette per ain taller gestrafft ist.

6. Gleichfals wierdet hiemit ernstlichen anbevolchen  daß des gottshauß herrnforderungen, alß steur dienst robathgelt kuchel- und all andere dienst, iedes jahr lengst umb Martini dem verwalter abgericht und bezalt .erden, widrigen wierdet die gnedige herrschaft denen saumbigen  die per cento interesse, maßen die genedige  herrschaft wan  die gelter nit abgeführt .erden solche auch ins lanthauß zallen mueß,  zueraithen laßen;  .aiß sich demnach  ain ieder zu richten und vor schaden zu hieten.

7. Die underthannen so bißhero an herrnforderungen,  getrait holz und gfählgeltern, alters hero schuldig, sollen iedes jahr hieran ain ergäbiges erlegen, widerigen denen saumbigen  die abstüft-, verkaufung der heißer und gruntstuck, maßen  verwalter hierauf schriftlichen befehlt, auferlegt .ierdt werden.

8. Deßgleichen ist hiemit bei straff eines ducaten verbotten daß kain underthan, wer der auch sein mag, in des gottshauß  Erlacloster gehörigen .ältern, auen und  gehülzen ohne  bewilligung des räntambtsverwalters, auch nit ohne ordentliche zetl die er den vorstern füerweißen soll, ainiches stämbl holz, weder groß noch klain, es beschech zu waß ent es wöll, nit fueg noch macht abzuhacken  haben solle.

9. Daß nun aber auf guetbedunken  des verwalters in holz jährlichen abzugeben, soll ieden auf sein selbst aigenes zusambhacken  auf den auen daß erle iede clafter per 1 fl. wie auch in solchen preiß die piert, die feichten und albern aber iede clafter per 30 kr. keuflichen überlaßen werden, doch sollen rechte claftern und piert gemacht,  der uberdreter aber iedes mahls umb  zwai taller gestrafft werden.

10. Die vorster in der au und wältern sollen den jenigen so mit hacken  in daß holz gehen und frisches oder dieres holz abhacken  und ab - prechen  oder umbreißen,  die hacken wecknemben,  der obrigkeit anzaigen, alßdan sollen dieselben so betretten noch darzue gestrafft werden.

11. Daß laubstraifen an puechstecken  in der Puechau  und Stainwandt ist ganz und gar verbotten und  eingestelt umb destwillen daß von dem straifen vil puechsteck abgethört werden. ierdt aber ainer oder aine betretten, soll iedes mals gestrafft werden per 1 reichstaller.

12. Item, daß abgefallene holz so vergebens und zunicht wüerdt, soll von den armen und nit von dem jenigen die ihnens zu kaufen haben mit beschaidenhait  haimbtragen,  alß von Georgi biß Michaeli. nit zwai oder drei auß ainem hauß  und so oft man  kan, sondern  nur ains auß ainem hauß solle gehen und im tag nit öfter alß zwaimahl:  wo es aber anderst befunden  wüerdet  (darauf die forster aber bei der straff vleißig obacht haben  solten), so solle daß obbemelte  holztragen ganz und gar eingestelt sein, der aber so sich vergreift umb 2 reichstaller gestrafft werden.

13. Eß geschicht auch der gnedigen  obrigkeit in der au und holzstetten, auch andern  leüten, item in den wißmathen  durch daß wüelen salvo honore der schwein großer mörklicher schaden  darumben  daß sie nicht geringelt werden. eilen dan nunmehr  daselbst zum  öftern mallen denen underthannen  solches mit ernst auferlegt, demselben  aber wenig nachkumben  sondern alles in dem wünt  geschlagen, so wierdt hiemit iedem zum lezten mahl angetheut: wo  ain schwein  fehrer ungeringelt erfunden .ierdt und die vorster solches nit anzaigen wuerten, so sollen sie sambt den jenigen dem die ungeringelte schwein zuegehört, umb  ain reichstaller gestrafft werden.

14. Eß sein etliche underthannen die roß halten, beschweren  sich der robathfuehrn, geben für sie seins nit schuldig, da sie doch der obrigkeit allen gehorsamb  zu laisten schuldig sein.

15. Dennen  dorfmaistern  alhie ist bei der straff anbevolchen ihrem ambt vleißig nachzukumben,   damit die weeg ihner und außer des dorfs zu Erlacloster, item die steg und fridt bößer gemacht, so woll auch aller orten da es die noth erfordert die runßen und  gräben der alten Erla geraumbt, item auch jährlichen umb  die heiligen liechtmeßen lengist [umb] ainen gewißen und gueten viechhüeter, der reverendo  die schwein  und schoff hüeten thuet, sich bewerben, damit die schwein nit allweil bei dem closter und im dorf herumb  ligen und gehen wie bißhero beschechen;  so oft es aber beschiecht oder iedes mahls nicht verricht wierdt, per zween 2 reichstaller gestrafft werden.

16. Eß kombt  auch für daß etliche so in die erlaclosterische nachbarschaft gehörig, ihre schoff und reverendo  die schwein den hüeter nit zuetreiben sondern ainen thails die schoff und schwein selbst ins felt außtreiben, thails thuen  ihre schoff anderwerts weck  und die schwein  auf dem grieß und auen hinunder  treiben, damit sie nuer dem hüeter nichts geben dörfen: welches ganz und gar nicht gestatt wierdt sondern abgeschafft .erden. und solle iedwederer  sein viech dem hüeter fürtreiben;  oder welcher es in die au hinab- und anderwerts hintreiben will, der solle dem hüeter ain weeg alß dem andern sein lohn darvan schuldig sein. elcher aber diß übertretten und nit thuen wuerte, der solle bei der obrigkeit in die unnachleßige straff und ungnadt genomben  werden.

17. Alle monath  im jahr sollen die feierstett und rauchfänk  vleißig besichtigt werden, alß hier zu Erlacloster Praidtfelln und Weinberg. o aber bei ainem oder andern die feierstett und rauchfänk nit woll bewarter befunden, sollen solche durch  die ordentlichen feurbeschauer  nider gerißen, eingeschlagen und die besitzer bei der obrigkeit in die höchst unnachleßige straff und ungnadt genumben  werden.

18. Item, es solle ainicher underthan, wer der nun wehre, kaine under der herrschaft verwisene persohn über nacht wöder  behörbergen  oder anderwerts underschlaif geben, bei straff.

19. Und  weilen es gott wollgefellig, den eltern auch riemlich, der jugent aber daß sie in der forcht gottes erzogen und alle guete tugenten geiebt werden  waß miglich ist, solche aber an kainem andern ort alß in den schuelen zu begreifen, alß werten die eltern ernstlichen bei der straff ermant daß sie ihre künter vleißig in die schuel schicken, da sie anderst ihnen selbst und den ihrigen guets gunen oder rathen wolten, müglichisten vleiß ankeren. elche aber zuer schuelen nit tauglich sein, dieselben solten vleißig zuer künterlehr  gehalten und geschickt werden. es sollen auch die eltern ihr erwachsene sohn und döchter bößer in ehrlicher zucht und zuer forcht gottes halten und nit auf leichtförtige tänz, spilplätz und in die wierthsheußer laufen laßen, damit alles übels leben, loße leichtförtigkeit, gottslästern und alle unzucht bei ihnen abgestölt werden, wie dan auch hierinen der gnedigen  obrigkeit etc. wüll und mainung  geschiecht.

20. Item, welche neugereut  haben, sollens der obrigkeit anzaigen und alsobalden bestehen, bei straff.

21. Eß ist auch woll zu mörken  und zu erwegen: dieweilen die gnedige obrigkeit etc. alle jahr einmahl hieher raißen mueß, und umb kainer andern ursach wüllen alß eben wegen der underthanen  halber dieselben zu besuechen und  ihr noth und beschwären  anzuhören, daß sie auch wie billich ist die gnedige obrigkeit etc. (wie anderst wo beschiecht und  gebreuchig ist) alle cost und zöhrung  so zu Erlacloster aufgehet einem überschlag machen  und  denselben uncosten dem  verwalter zu bezallen, doch solle verwalter dieselbige raitung die gnedige obrigkeit etc. vorhero übersehen laßen.

22. Item, so kombt für daß ain thails underthannen  mit ihren zöhrungen zu frembten und außwentigen  würthen gehen auch wein von ihnen nemben,  und die erlaclosterischen wierth, die auch die hoffwein annemben müeßen,  auf die seiten setzen. elcher über diß ermahnen betretten wierdt, so oft es beschiecht, der soll der obrigkeit zuer straffverfallen sein 2 reichstaller. dagegen aber sollen die wierth auch raiten waß billich ist und sich nit der doppelten kreiten gebrauchen oder denen underthannen  naigig unsaubers getrank oder speißen, an welchen die armen leut bißweilen krankheiten, ja wohl gar den todt eßen und trinken, auftragen laßen;  .ie dan denen underthannen  freie wahl wierdt gegeben, wo ihnen der wierth deme sie mit der zehrung gehörig nicht wolte gerechts trank oder speißen auch in ainen billichen wehrt geben, sie mit ihren zehrungen  zu ainen andern der herrschaft gehörigen wiehrt gehen mögen.

Schließlichen wierdt denen gesambten  underthannen  bei straff auferlegt und  anbefohlen daß sie dem räntambtverwalter  allen billichen ge horsamb thuen und laisten sollen, zum fahl aber ain oder der andere wider verhoffen  dergleichen übertretten wuerde,  verwalter die gebiehrunte bestrafung vorzunemben  wierdt wissen.

Maria Bibiana Breinerin abbtissin  . (Aufgedrücktes m. p. .    . Papiersiegel.)

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichisches Staatsarchiv | InvNr.: Finanz- und Hofkammerarchiv, nö. Herrschaftsakten T 23/B? | alte InvNr.: Cod. suppl. 365 | Seiten: 36a-40a |
Herkunft / Fundort
Pantaleon-Erla | BH: Amstetten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1640 - 1648
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 844-849, Nr. 114/II (Edition).

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