Da zum unwandelbaren wohlstand einer gemeinde überhaupt und deren glieder insonderheit eine gute ordnung bei weitem das meiste beiträgt und diese nicht erzielet werden kann, wenn die gegenseitigen rechte nicht genau ausgemessen sind und durchaus eine sichere richtschnur bestimmt .ird nach welcher ieder seine handlungen einzurichten hat: so findet sich die stiftsherrschaft Melk veranlasset nachfolgende bannartikel festzusetzen. sie versieht sich zur unbefangenheit und rechtschaffenheit ihrer sämmtlichen unterthannen im markte Melk daß sie diese heilsamme absicht dieser vorschriften nicht verkennen sondern selben willige folge leisten werden.
1. Da der stiftsherrschaft Melk als eigentlicher marktobrigkeit das recht der banndeutung und die untersuchung aller gemeinsammen angelegenheiten quoad publica et politica als auch oeconomica gebühret; so beruft sie hiezu, so oft diese gehalten wird, sämmtliche unterthanen im markte Melk auf das rathhaus daselbst.
2. Noch vor dieser banndeutung und vor der neuen richterwahl hat am vorabende vor weichnachten ein ieweiliger marktrichter seine resignation in der prälatur nebst zurückbringung des stabes und bannbuches zu machen; .orauf auf den 28¡ten¡ christmondes oder auf einen anderen tag nach umständen die neue wahl anberaumt werden wird, bei welcher alle bürger (die wittwen allein ausgenommen) auf der amtskanzlei zu erscheinen und ihre wahlstimmen, ieder insonderheit, zu geben haben.
3. Jener von den behausten bürgern auf welchen die meisten wahlstimmen fallen, wenn kein herrschaftliches bedenken obwaltet, wird befragt .erden ob er sich dem richteramte unterziehen wolle; denn sollten die meisten stimmen einen treffen der entweder die herrschaftliche bestättigung nicht erhielte oder aus gegründeten ursachen dieses amt ausschlüge, so kann zu einer zweiten wahl geschritten werden. doch wenn auch diese den erwünschten ausgang nicht haben sollte, so stehet der stiftsherrschaft zu einen marktrichteramtsverweser ex officio aufzustellen: welche verfügung auch dann getroffen werden würde, wenn eine nothwendige abänderung oder ein todtfall sie während des jahrs erforderte.
4. Die bekanntmachung des erwählten und bestätigten marktrichters hat mit den von uralten zeiten gewöhnlichen feierlichkeiten am neuenjahrstage früh nach 7 uhr zu geschehen: nur wird ausdrücklich verbothen dem uiberbringer des richterstabes eine was immer für nahmen habende gabe zu reichen.
5. Nach dem feste der heiligen drei könige an einem durch die amtskanzlei bestimmten tage wird nach hergebrachter gewohnheit die banndeutung auf dem rathhaus gehalten werden, wo der neue marktrichter, nachdem er der versammelten bürgerschaft vorgestellet worden ist, mit auf den gerichtsstab angelegten 3 fingern den in der anlage enthaltenen eid abzulegen hat; .orauf ihm gemeldete bürgerschaft mit berührung des stabes den allgemeinen gehorsam angeloben soll.
6. Bei eben dieser gelegenheit werden die nahmen der entweder bestättigten oder neu ernannten zwölf rathsburger abgelesen werden, die mit klugheit, bescheidenheit und verschwiegenheit dem marktrichter bei verhandlung aller wichtigeren gegenstände an die hand gehen sollen: doch sollte eine der angegebenen eigenschaften vermißt werden, so würde auf .iederhollte anzeige des marktrichters ein solcher rathsburger nach gepflogener untersuchung ohne weiterem aus dem rathe entfernet werden.
7. Die auf dem rathhause gepflogenen versammlungen sollen immer feierlich sein und hiebei weder lärmen noch ungestüm geduldet werden; sondern der marktrichter hätte die dawider handlenden zurechte zu weisen, ihnen sittsamkeit und bescheidenheit aufzutragen, stillschweigen zu gebieten oder selbe wohl gar abzuschaffen, auch nach umständen mit dem bürgerarreste zu belegen. auf gleiche art ist auch jener zu bestrafen der, ob er schon vorgefordert worden, ohne erhebliche ursache nicht erscheinet. derlei wiederhollte vergehungen des ungehorsams und der widersetzlichkeit sind vom marktrichter der herrschaft zur schärferen ahndung anzuzeigen.
8. So wie allen bürgern als pflicht obliegt dem ordentlich eingesetzten marktrichter in allem pünktlichen gehorsam zu leisten und die gebührende ehre und achtung zu erweisen: so hat eben auch der marktrichter alle seinem amte anklebende pflichten genau zu erfüllen, den ihm untergeordneten bürgern mit anstand und bescheidenheit zu begegnen und in strenger befolgung der landesfürstlichen und obrigkeitlichen befehle mit einem wirksammen beispiele vorzuleuchten.
9. Für den zeitverlust und für die mühe die der marktrichter bei verwaltung seines amtes auf sich ladet, hat er aus dem gemeindevermögen 40 fl., nebst anderen emolumenten die vorhin ein marktrichter von der herrschaft und gemeinde genossen, zu beziehen.
10. Obwohlen ieder ortsherrschaft in den ihr unterstehenden gemeinden alle polizeigegenstände vermög ihres obrigkeitlichen amtes obliegen: so will doch die stiftsherrschaft deren unmittelbare besorgung im markte Melk desselben richter und rath überlassen und sich hierüber bloß die oberaufsicht vorbehalten.
11. Der marktrichter hat daher vorzüglich auf die öffentliche ordnung, zucht und anständigkeit zu sehen. diese werden erhalten, wenn bei .ffentlichen gottesdienste und religionsfeierlichkeiten aller unfug und alle unordnung scharf geahndet; .enn tanzmusiken, lärmende spiel- und trinkgesellschaften in den gasthäusern während des gottesdienstes oder nach der bestimmten zeit eingestellet; .enn vollsäufer oder nachtschwärmer, die mit ihrem geschrei, gesang oder anderen muthwillen die nächtliche ruhe stören, abgeschaffet und unerlaubte und unehrbare zusammenkünfte besonders zur nachtzeit verhindert werden. eil schauspiele, die auf dem lande nur von herumziehenden truppen gegeben werden, leicht den sitten, vorzüglich der jugend gefährlich werden können; so hat der marktrichter derlei unternehmern die bewilligung nur gegen dem zu ertheilen, wenn sie nicht extemporirte sondern gedruckte, folglich von der censur genehmigte stücke mit äusserem anstande aufführen, und über die erfüllte bedingnisse bei iemahliger vorstellung entweder persönlich oder durch abgeordnete kommissäre zu wachen.
12. Ein gleichfalls wichtiger polizeigegenstand ist die handhabung der öffentlichen sowohl als der privatsicherheit. daher soll unbeschäftigtes volk, als dienstloses gesind, ausgetrettene handwerkspursche und herumziehende bettler entweder zur arbeit angehalten oder aus der gemeinde gewiesen werden. fremde und unbekannte, wenn sie sich durch pässe oder kundschaften nicht ausweisen oder auf eine andere art verdächtig machen, sind der herrschaft zur weiteren amtshandlllng zu übergeben. da es das .ohl und die sicherheit einer ieden gemeinde erfordert daß verbrecher unverzüglich den händen der gerechtigkeit überliefert werden; so ist des marktrichters pflicht, falls zur einziehung eines oder mehrerer im markte betrettenen verbrecher mehrere personen erfordert würden, dem herrschaftlichen landgerichtsverwalter mittels stellung der nöthigen anzahl leute an die hand zu gehen. gleiche aufmerksamkeit ist auf alles jenes zu verwenden .as zur abwendung der feuersgefällr und bei wirklich ausbrechender brunst zur herbeischaffung aller hilfe und hemmung des weiteren umsichgreifens in der feuerlöschordnung, die öfters im jahre abgelesen werden soll, vorgeschrieben ist. in dieser absicht ist auch den im stifte zur nachtzeit herumgehenden wächtern, die den ganzen markte übersehen können, eingescllärft die allenfalls entstehende feuersbrunst zu beschreien und den marktwächtern bekannt zu machen: wo man von seite der herrschaft mit den vorhandenen spritzen und anderen feuerrequisiten zu hilfe zu eilen nicht ermanglen wird. und da die traurige erfahrung im jahre 1727 lehrte daß der markt Melk auch wassergefahren ausgesetzet ist, so ist auf deren abwendung stäte und genaue obsicht zu tragen.
13. Ferners liegt dem marktrichter ob zur beförderung des gesundheitsstandes .ber strassenreinigkeit und gute eigenschaft der lebensmittel und der getränke zu wachen und alles jenes zu entfernen was eine an- steckende krankheit unter menschen und vieh veranlassen oder, wenn selbe ungeachtet aller vorsorge sich äusseren sollte, verbreiten könnte.
14. Es ist nicht genug daß lebensmittel unschädlich sind; sie sollen auch in zureichender menge, im billigen preise, im gerechten masse zu haben sein. es hat daher der marktrichter für aufrechthaltung des wochenmarktes, beobachtung der satzungen und richtigkeit des masses und gewichtes zu sorgen.
15. Weil unmässige spielsucht mit dem wohlstand eines arbeitsammen bürgers nicht bestehen kann, so sind nicht nur verbothene spiele niergends sondern auch erlaubte um hohes geld, besonders an öffentlichen orten und bei verschlossenen thüren, nicht zu gestatten.
16. Zur besorgung erwähnter polizeigegenstände und anderer gemeindeangelegenheiten .erden mehrere taugliche individuen erfordert, die über ihre amtshandlungen dem marktrichter verantwortlich und von selbem zur genauen erfüllung ihrer pflichten zu verhalten sind. diese hat der marktrichter mit seinen räthen bei der sogenannten nachbanndeutung zu ernennen und den aus dem rathe und der burgerschaft bestellten verordneten die verfassung einer zweckmässigen polizeiordnung aufzutragen, .elche nebst dem verzeichnisse der gemeindebeamten der herrschaft zur einsicht und genehmigung vorzulegen kömmt.
17. In rücksicht der civilgegenstände überläßt die stiftsherrschaft dem marktrichter die vorfälle die zu klagen und entschuldigungen gelangen und auf der stelle abgethann werden können, z. b. schmächhändel, schlägereien ohne verwundungen und andere angelegenheiten zwischen partheien, insofern es sich nicht um ab- und zuerkennung eines eigenthums oder rechts und um bestimmung eines ersatzes handelt, und die nicht als politische verbrechen zu betrachten sind. gleichfalls kann der marktrichter die bewilligung zu aussergerichtlichen versteigerungen beweglicher güter ertheilen und hiezu kommissäre abordnen.
18. Hingegen geschäfte die grund und boden betreffen; dann die in das richteramt in streitsachen und in das aderliche richteramt einschlagen und zur ausübung einer unzertheilten gerichtsbarkeit gehören; ferners die als civil- oder criminalverbrechen behandelt werden müssen; endlich die nur der eigentlichen ortsobrigkeit zustehen, als z. b. ertheilung der personalgewerbe, aufnahme und entlassung sämtlicher unterthannen im markte Melk als unterthannen (denn die einverleibung in die bürgerschaft bleibt richter und rath unbenommen) sind der stiftsherrschaft vorbehalten.
19. Um dem marktrichter sein amt minder lästig zu machen, soll es bei der jüngsthin getroffenen anstalt auch künftig verbleiben, daß nämlich ein quartiermeister ernannt werde, der gleichfalls mit den anderen gemeindebeamten der herrschaft nahmhaft zu machen ist: dieses quartiermeisters pflicht ist die einzuquatierende mannschaft ordentlich und nach billigen verhältnisse der grösseren und kleineren häuser zu vertheilen, zur vermeidung aller unordnung quatierspolleten vorzuschreiben und den quatiermachern zu übergeben; dann ferners zu sorgen daß den offiziren angemessene quatiere und gute stallungen für ihre pferde, den gemeinen aber alles erforderliche verschaft und das militär geschwind und zur zufriedenheit unterbracht, hingegen auch der ausgemessene schlafkreuzer für iede nacht sicher eingehoben und den quartiertragenden partheien ersetzt .erde. dafür ist es auch billig daß der quartiermeister für seine diesfalls auf sich geladene mühe von der ihn sonst treffenden einquartierung befreiet bleibe.
20. Inwohner därfen ohne vorwissen des marktrichters von den bürgern in die häuser nicht aufgenommen werden. jener hat zu untersuchen ob sie sich über ihre erlaubte und der gemeinde unschädliche erwerbungswege hinreichend ausweisen können. hingegen hat der marktrichter jährlich nach der nachdeutung ein ordentliches verzeichniß, worinn aller inleute tauf- und zunahmen wie auch das bürgerhaus wo sie wohnen enthalten sind, zu verfassen und auf der amtskanzlei einzureichen. es versteht sich von selbst daß oft erwähnte inleute die patentmässige robathstäge zu leisten haben; im weigerungsfalle oder wenn sie in feuers- und .assernöthen saumselig befunden würden, wären sie vom markte abzuschaffen.
21. In rücksicht der dienstbothen bestehet ohnehin die allerhöchste verordnung daß alle zwischen dienstherrn und dienstleuten entstandene klagen und beschwerden bei dem marktrichter angebracht und, wenn sie nicht abgethann werden können, an einem amtstage auf der amtskanzlei in gegenwart des marktrichters geschlichtet werden müssen.
22. Es ist der gemeinde selbst sehr vieles daran gelegen und die obrigkeitliche pflicht erfordert es daß die richterrechnungen, dann jene der benefiziat- und spitalverwalter jährlich aufs genaueste untersucht werden: daher hat ieder austrettende marktrichter seine mit ende des jahrs abgeschlossene rechnung den aus dem rathe und der bürgerschaft bestellten verordneten zur vorläufigen bemänglung zu übergeben und dann sammt den allenfalls bemerkten mängeln ehestens auf der amtskanzlei einzureichen. vom da aus wird ein tag bestimmt werden an welchem die ganze bürgerschaft unausbleiblich auf dem rathhause erscheinen, der deutlichen und wörtlichen vorlesung der rechnung in gegenwart der herrschaftlichen abgeordneten beiwohnen und was über empfänge oder ausgaben anzumerken kömmt mit anstand vorbringen wird: nach erörterung dessen folget die herrschaftliche ratifikation. as die anderen rechnungen betrift welche .durch] die vom richter und rath ernannten und von der herrschaft bestättigten benefiziat- und spitalverwaltern jährlich geleget werden, bleibt es bei [der] hergebrachten gewohnheit daß selbe nach der kirchenrechnung im pfarrhofe in gegenwart des marktrichters aufgenommen und herrschaftlich ratifizirt werden.
23. Das wohl der gesammten burgerschaft erfordert die schlüssel zur burgerlade drei bürgern von erprobter treue und rechtschaffenheit, die der herrschaft nahmhaft zu machen sind, wie bisher anzuvertrauen, so daß keiner ohne den anderen aufsperen könne. äre einer aus diesen etwa verhindert bei eröffnung der bürgerlade gegenwärtig zu sein, so hat er den schlüssel durch einen gleichfals unverdächtigen bürger zu überschicken. es soll auch kein briefliches instrument mit gemeinen marktes insiegel ausgefertiget werden bevor selbes nicht öffentlich vorgelesen und gutgeheissen ist. darum sollen die grösseren zwei siegel in der bürgerlade verbleiben und nur das kleinere dem marktrichter zu beständig vorfallenden nothdurften in handen gelassen werden; .elches aber bei brieflichen die ganze gemeinde angehenden instrumenten keine giltigkeit haben soll.
24. Obschon endlich gegenwärtige artikel nach beschaffenheit aller menschlichen anordnungen nicht so unwandelbar sein können daß sie nach verschiedenheit der zeiten und umstände nicht gleichfalls verschiedenen veränderungen unterworfen wären, so versteht sich doch von selbst daß, gleichwie die stiftsherrschaft als eigentliche marktobrigkeit sie festzusetzen berechtiget ist, auch nur sie allein selbe abzuändern befugt sein könne und folglich, so lang obiger fall nicht eintritt, von gesammten getreuen unterthanen im markte Melk alle folge geleistet werden müsse.
Bemerkungen des Verfassers des Entwurfs.
Anmerkungen über den entwurf eines neuen bannbuchs.
Da die einführung eines neuen bannbuches eine anstalt ist die alle behutsamkeit erfordert; so glaubte ich alle bemerkungen die sich bei verfassung des gegenwärtigen entwurfs mir darbothen und die zugleich die beweggründe meiner unmaßgeblichen vorschläge enthalten, aufsetzen und auf diese art über meine arbeit allen jenen denen ich sie zur strengen prüfung vorgelegt zu wissen wünschte, rechenschaft ablegen zu müssen.
Es folgt, auf Grund einer von I. U. Dr. Joh. Anton Kirchstetter, Stift Melkischem Hauptmann, 1689 eigenhändig aufgesetzten ausführlichen Beschreibung, die geschichte der marktrichterwahlen und der dabei beobachteten feierlichkeiten; sodann eine Geschichteder banndeutung und des alten und neuen bannbuches.
Die des neuen (Entwurf von 1793) .
Seine hochwürden und gnaden der gegenwärtige herr prälat machte mir unterzeichnetem den auftrag einen neuen entwurf zu versuchen, bei .elchem das im jahre 1780 entworfene bannbuch, sowie es vom herrn abte Urban eigenhändig abgeändert und der bürgerschaft hinausgegeben worden ist, zum grund gelegt werden sollte.
Was ich bei dessen umarbeitung beibehalten weggelassen zugesetzt und abgeändert habe, werde ich bei iedem artikel des gegenwärtigen entwurfes mit hinweisung auf die artikel des zum grund gelegten bannbuches von 1780 anmerken. nebst anderen ursachen wollte ich meinem entwurfe kein abgesondertes förmliches dekret vorausschicken, weil die bannartikel selbst, wenn sie von seiner hochwürden und gnaden eigenhändig werden gefertiget sein, als in dero nahmen ausgehendes dekret zu betrachten kommen. ich begnügte mich nur die, aus dem dem bannbuche von 1780 vorgesetzten dekrete entlehnte hauptideen in den eingang und in den schluß meines entwurfes zu übertragen.
Ad art. (bannbuch vom 1780, art. 1) . Bei erwähnung des dem stifte Melk als eigentlicher marktobrigkeit zukommenden und von der bürgerschaft vermuthlich nicht mehr angestrittenen rechtes der banndeutung und der untersuchung der gemeinsamen angelegenheiten wollte ich eigenen fleißes mich nicht auf den revisionsabschied vom 4. august 1777 berufen, um nicht gleich im ersten artikel des bannbuches das traurige andenken des unseligen prozesses zwischen dem stifte und markte Melk zu erneuern. ich enthielt mich hier sowohl als überhaupt wandel oder bännfälle zu verhängen, .eil zu folge höchster verordnung vom 14. april 1770 den herrschaften untersagt ist geldstrafen, ausser in jenen fällen in denen das gesetz selbst welche ausmißt, zu bestimmen.
Ad art. (bannbuch vom 1780, art. 2. 3) . In der voraussetzung daß jährlich eine banndeutung gehalten werde, deren vorzüglich wichtiger gegenstand ist die von der bürgerschaft allenfalls angebrachte beschwerden aufzunehmen, sollte bei gelegenheit der richterwahl keinem bürger erlaubt sein eine klage oder beschwerde anzubringen.
Ad art. 3-5 (bannbuch vom 1780, art. 4. 5) . Wenn auch der.. .. revisionsabschied vom 4. august 1777, § 1
Nr.5 nicht ausdrücklich sagte daß .soviel es die erwählung eines neuen marktrichters und ersetzung des marktgerichtes betrifft, es in allen bei dem bisher üblichen gebrauch sein gänzliches verbleiben haben soll', so würde die einzige betrachtung daß in gemeinden aller gattung feierlichkeiten so lange sie nicht schädlich sind nicht ausser acht gelassen werden sollen, in mir den wunsch erwecken daß die wahl bekanntmachung vorstellung etc. des marktrichters mit den bis auf das jahr 1776 gewöhnlichen und oben erzählten zeremonien veranstaltet .ürden. nur dürfte die vorsicht nicht überflüssig sein, die zur wahl versammelte bürgerschaft nicht eher zu entlassen als der erwählte und vom herrn prälaten bestätigte marktrichter befragt worden ist ob er das ihm zugedachte amt übernehmen wolle: um, wenn der fall einer zweiten wahl einträte, zu selber ohne weiteren umtrieb schreiten zu können. das verboth eines vom marktrichter dem uiberbringer des richterstabes zu machenden geschenkes mag zum beweis sein daß die herrschaft ihm seine zuflüsse auf keine art geschmälert wissen will.
Ad art. (bannbuch vom 1780, art. 6. 21) . Weil nach der oben aus dem revisionsabschiede angeführten stelle, auch soviel es die ersetzung des marktgerichtes[betrifft](worunter die ernennung der rathsbürger unstreitig zu verstehen ist) es in allen bei dem bisher üblichen gebrauch sein gänzliches verbleiben haben soll; so wären nach meiner meinung die 12 rathsbürger nach alt hergebrachter gewohnheit bei der banndeutung auf dem rathhause und nicht bei der richterwahl auf der amtskanzlei zu ernennen. sie in eidespflicht zu nehmen dürfte als eine neuerung angesehen .erden, die bei gegenwärtigen zeiten um so weniger nöthig zu sein scheint als die rathsbürger nach übertragener gerichtsbarkeit vom marktgerichte an die herrschaft als gerichtspersonen nicht mehr betrachtet werden können.
(Der Schluß fehlt.)
Bemerkungen anderer.
Ad § 5. Seine hochwürden herr p. kammerer glauben daß die ablegung des eides von seite des marktrichters wegbleiben und vielleicht die angelobung mittels berührung des stabes und durch den bei anderen feierlichkeiten gewöhnlichen handschlag geschehen könne, weil er nicht wünscht daß die eide ohne ursache vervielfältiget werden und der marktrichter nun keine gerichtsbarkeit in iudicialibus mehr auszuüben hat.
Daneben von anderer Hand (der des Abtes? ) . Das amt eines marktrichters, wenn man es nach seinen weitschichtigen geschäften und nicht gemeinen sondern besonderen pflichten betrachtet, ist immer meines erachtens ein hinlänglich wichtiger gegenstand eines juraments. die allgemeine landesgewohnheit spricht ebenfals dafür.
Ad §§ 10, 17 und 18. In ansehung der uiberlassung einiger gerichtsbarkeit an den marktrichter zu Melk wünscht besagter herr p. kammerer daß sich genau nach den bestehenden verträgen, sprüchen und gesetzen benommen werde, um dem stifte nichts zu vergeben. herr oberamtmann und grundbuchshandler glauben iedoch daß durch diese bandeutung dem marktgerichte keinerdings mehr zugestanden werde als ihm vermög dem bekannten revisionsausschlage zugewiesen und durch die späteren gesetze nicht wieder entzogen wurde. vielmehr glauben sie daß bei uibernehmung der gerichtsbarkeit in streitsachen und im adelichen richteramte dem markgerichte .iderrechtlich auch die unmittelbare aufsicht auf die polizeigegenstände oder die sogenannten publica et politica abgenommen worden seie. daß selbes noch immer sogar vom kreisamte alle verordnungen und zirkularien erhalte und mit diesem in unmittelbarer korespondenz stehe, mithin als eine unmittelbare politische behörde betrachtet werde, ist hievon der redendste beweis.
Daneben, w. o.: Die angezogenen §§ können indessen unabgeändert hinaus gegeben werden.
Ad § 20. In ansehung der inwohner scheinet eine nähere bestimmung nothwendig zu sein ob und was selbe bei leistung der herrschäftlichen roboth an brod, trunk oder sonstigen emolumenten bisher genossen haben und noch in zukunft empfangen sollen. ferners wird gezweifelt daß auch die gemeinde eine roboth zu fodern habe, und wenn es wäre, sollte selbe genauer ausgedrücket werden.
Daneben, w. o.: Die genauere robothbestimmung kann nach den bestehenden verordnungen gemacht werden.
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