Melk, Entwurf eines neuen Bannbuchs (1793)

Da zum unwandelbaren wohlstand einer gemeinde überhaupt und deren glieder insonderheit eine gute ordnung bei weitem das meiste beiträgt und diese nicht erzielet werden kann, wenn die gegenseitigen rechte nicht genau ausgemessen  sind und durchaus eine sichere richtschnur bestimmt .ird nach welcher ieder seine handlungen  einzurichten hat: so findet sich die stiftsherrschaft Melk veranlasset nachfolgende  bannartikel festzusetzen. sie versieht sich zur unbefangenheit  und rechtschaffenheit ihrer sämmtlichen unterthannen  im markte  Melk daß sie diese heilsamme absicht dieser vorschriften nicht verkennen  sondern selben willige folge leisten werden.

1. Da der stiftsherrschaft Melk als eigentlicher marktobrigkeit das recht der banndeutung  und die untersuchung  aller gemeinsammen  angelegenheiten quoad publica et politica als auch oeconomica  gebühret;  so beruft sie hiezu, so oft diese gehalten wird, sämmtliche unterthanen  im markte Melk auf das rathhaus daselbst.

2. Noch vor dieser banndeutung  und vor der neuen richterwahl hat am vorabende vor weichnachten  ein ieweiliger marktrichter seine resignation in der prälatur nebst zurückbringung  des stabes und bannbuches  zu machen;  .orauf auf den 28¡ten¡ christmondes oder auf einen anderen tag nach umständen  die neue wahl anberaumt  werden  wird, bei welcher alle bürger (die wittwen allein ausgenommen) auf der amtskanzlei zu erscheinen und ihre wahlstimmen,  ieder insonderheit, zu geben haben.

3. Jener von den behausten bürgern auf welchen die meisten wahlstimmen fallen, wenn kein herrschaftliches bedenken  obwaltet, wird befragt .erden ob er sich dem  richteramte unterziehen wolle;  denn sollten die meisten stimmen  einen treffen der entweder  die herrschaftliche bestättigung nicht erhielte oder aus gegründeten ursachen dieses amt ausschlüge, so kann zu einer zweiten wahl geschritten werden. doch wenn  auch diese den erwünschten ausgang nicht haben sollte, so stehet der stiftsherrschaft zu einen marktrichteramtsverweser   ex officio aufzustellen: welche verfügung auch dann  getroffen werden  würde, wenn  eine nothwendige  abänderung oder ein todtfall sie während des jahrs erforderte.

4. Die bekanntmachung  des erwählten und bestätigten marktrichters hat mit den von uralten zeiten gewöhnlichen  feierlichkeiten am neuenjahrstage früh nach 7 uhr zu geschehen:  nur wird ausdrücklich verbothen dem  uiberbringer des richterstabes eine was immer  für nahmen  habende gabe zu reichen.

5. Nach dem feste der heiligen drei könige an einem durch die amtskanzlei bestimmten  tage wird nach hergebrachter  gewohnheit  die banndeutung auf dem rathhaus  gehalten werden, wo der neue marktrichter, nachdem  er der versammelten  bürgerschaft  vorgestellet worden  ist, mit auf den gerichtsstab angelegten 3 fingern den in der anlage enthaltenen eid abzulegen hat;  .orauf ihm gemeldete  bürgerschaft mit berührung  des stabes den allgemeinen gehorsam  angeloben soll.

6. Bei eben dieser gelegenheit werden  die nahmen  der entweder bestättigten oder neu ernannten zwölf rathsburger  abgelesen werden, die mit klugheit, bescheidenheit und verschwiegenheit  dem marktrichter bei verhandlung  aller wichtigeren gegenstände an die hand gehen sollen: doch sollte eine der angegebenen  eigenschaften vermißt  werden, so würde auf .iederhollte  anzeige des marktrichters  ein solcher rathsburger nach gepflogener untersuchung  ohne weiterem aus dem rathe entfernet werden.

7. Die auf dem rathhause gepflogenen versammlungen  sollen immer feierlich sein und  hiebei weder lärmen noch ungestüm  geduldet werden;  sondern der marktrichter hätte die dawider handlenden zurechte zu weisen, ihnen sittsamkeit und bescheidenheit  aufzutragen, stillschweigen zu gebieten oder selbe wohl gar abzuschaffen, auch nach umständen  mit dem bürgerarreste zu belegen. auf gleiche art ist auch jener zu bestrafen der, ob er schon vorgefordert worden, ohne erhebliche ursache nicht erscheinet. derlei wiederhollte vergehungen  des ungehorsams  und der widersetzlichkeit sind vom  marktrichter der herrschaft zur schärferen ahndung  anzuzeigen.

8. So wie allen bürgern als pflicht obliegt dem ordentlich eingesetzten marktrichter in allem pünktlichen gehorsam  zu leisten und die gebührende ehre und  achtung zu erweisen: so hat eben auch der marktrichter alle seinem amte anklebende  pflichten genau zu erfüllen, den ihm untergeordneten bürgern mit anstand und bescheidenheit zu begegnen und in strenger befolgung der landesfürstlichen und obrigkeitlichen befehle mit einem wirksammen  beispiele vorzuleuchten.

9. Für den zeitverlust und für die mühe  die der marktrichter bei verwaltung seines amtes auf sich ladet, hat er aus dem gemeindevermögen 40 fl., nebst anderen emolumenten  die vorhin  ein marktrichter von der herrschaft und gemeinde genossen, zu beziehen.

10. Obwohlen ieder ortsherrschaft in den ihr unterstehenden  gemeinden alle polizeigegenstände  vermög  ihres obrigkeitlichen amtes obliegen: so will doch die stiftsherrschaft deren unmittelbare besorgung  im markte Melk desselben richter und rath überlassen und sich hierüber bloß die oberaufsicht vorbehalten.

11. Der marktrichter  hat daher vorzüglich auf die öffentliche ordnung, zucht und anständigkeit zu sehen. diese werden erhalten, wenn bei .ffentlichen gottesdienste und religionsfeierlichkeiten aller unfug und alle unordnung  scharf geahndet;  .enn tanzmusiken,  lärmende spiel- und trinkgesellschaften in den gasthäusern  während  des gottesdienstes oder nach der bestimmten  zeit eingestellet;  .enn  vollsäufer oder nachtschwärmer, die mit ihrem geschrei, gesang  oder anderen  muthwillen  die nächtliche ruhe stören, abgeschaffet und unerlaubte und unehrbare zusammenkünfte besonders zur nachtzeit verhindert werden. eil schauspiele, die auf dem lande nur von herumziehenden  truppen gegeben werden, leicht den sitten, vorzüglich der jugend gefährlich werden können;  so hat der marktrichter derlei unternehmern  die bewilligung nur gegen dem zu ertheilen, wenn sie nicht extemporirte sondern gedruckte, folglich von der censur genehmigte stücke mit äusserem  anstande aufführen, und über die erfüllte bedingnisse bei iemahliger vorstellung entweder  persönlich oder durch abgeordnete kommissäre  zu wachen.

12. Ein gleichfalls wichtiger polizeigegenstand  ist die handhabung der öffentlichen sowohl als der privatsicherheit. daher soll unbeschäftigtes volk, als dienstloses gesind, ausgetrettene handwerkspursche und herumziehende bettler entweder zur arbeit angehalten oder aus der gemeinde gewiesen  werden. fremde und unbekannte, wenn  sie sich durch pässe oder kundschaften  nicht ausweisen  oder auf eine andere art verdächtig machen, sind der herrschaft zur weiteren amtshandlllng zu übergeben. da es das .ohl  und die sicherheit einer ieden gemeinde  erfordert daß verbrecher unverzüglich  den händen der gerechtigkeit überliefert werden;  so ist des marktrichters pflicht, falls zur einziehung eines oder mehrerer im markte betrettenen verbrecher mehrere personen erfordert würden, dem herrschaftlichen landgerichtsverwalter  mittels stellung der nöthigen  anzahl leute an die hand zu gehen. gleiche aufmerksamkeit  ist auf alles jenes zu verwenden .as zur abwendung  der feuersgefällr und bei wirklich ausbrechender brunst zur herbeischaffung aller hilfe und hemmung  des weiteren umsichgreifens in der feuerlöschordnung,  die öfters im jahre abgelesen werden soll, vorgeschrieben ist. in dieser absicht ist auch den im stifte zur nachtzeit herumgehenden  wächtern, die den ganzen markte übersehen können, eingescllärft die allenfalls entstehende feuersbrunst zu beschreien und den marktwächtern  bekannt zu machen: wo man von seite der herrschaft mit den vorhandenen  spritzen und anderen feuerrequisiten zu hilfe zu eilen nicht ermanglen  wird. und da die traurige erfahrung im jahre 1727 lehrte daß der markt Melk auch wassergefahren  ausgesetzet ist, so ist auf deren abwendung stäte und genaue  obsicht zu tragen.

13. Ferners liegt dem  marktrichter ob zur beförderung  des gesundheitsstandes .ber strassenreinigkeit und gute eigenschaft der lebensmittel und  der getränke zu wachen  und alles jenes zu entfernen was eine an- steckende krankheit unter menschen  und  vieh veranlassen oder, wenn selbe ungeachtet  aller vorsorge sich äusseren sollte, verbreiten könnte.

14. Es ist nicht genug daß lebensmittel unschädlich sind;  sie sollen auch  in zureichender  menge, im billigen preise, im gerechten masse zu haben sein. es hat daher der marktrichter für aufrechthaltung des wochenmarktes, beobachtung  der satzungen und richtigkeit des masses  und gewichtes zu sorgen.

15. Weil unmässige  spielsucht mit dem  wohlstand  eines arbeitsammen bürgers nicht bestehen kann, so sind nicht nur verbothene  spiele niergends sondern  auch erlaubte um hohes geld, besonders an öffentlichen orten und bei verschlossenen thüren, nicht zu gestatten.

16. Zur besorgung  erwähnter  polizeigegenstände  und anderer gemeindeangelegenheiten .erden  mehrere  taugliche individuen  erfordert, die über ihre amtshandlungen  dem marktrichter verantwortlich  und von selbem zur genauen erfüllung ihrer pflichten zu verhalten sind. diese hat der marktrichter mit seinen räthen bei der sogenannten  nachbanndeutung zu ernennen und  den aus dem rathe und der burgerschaft bestellten verordneten die verfassung einer zweckmässigen  polizeiordnung  aufzutragen, .elche nebst dem  verzeichnisse der gemeindebeamten  der herrschaft zur einsicht und genehmigung  vorzulegen kömmt.

17. In rücksicht der civilgegenstände  überläßt die stiftsherrschaft dem  marktrichter die vorfälle die zu klagen und entschuldigungen gelangen und  auf der stelle abgethann werden können, z. b. schmächhändel, schlägereien ohne verwundungen   und  andere angelegenheiten  zwischen partheien, insofern es sich nicht um ab- und zuerkennung  eines eigenthums oder rechts und um bestimmung  eines ersatzes handelt, und die nicht als politische verbrechen zu betrachten sind. gleichfalls kann der marktrichter die bewilligung zu aussergerichtlichen versteigerungen beweglicher  güter ertheilen und hiezu kommissäre  abordnen.

18. Hingegen  geschäfte die grund und boden betreffen;  dann die in das richteramt in streitsachen und in das aderliche richteramt einschlagen und zur ausübung  einer unzertheilten gerichtsbarkeit gehören;  ferners die als civil- oder criminalverbrechen  behandelt werden  müssen;  endlich die nur der eigentlichen ortsobrigkeit zustehen, als z. b. ertheilung der personalgewerbe, aufnahme  und  entlassung  sämtlicher unterthannen  im markte  Melk als unterthannen (denn die einverleibung in die bürgerschaft bleibt richter und rath unbenommen)  sind der stiftsherrschaft vorbehalten.

19. Um dem marktrichter  sein amt minder lästig zu machen, soll es bei der jüngsthin getroffenen anstalt auch künftig verbleiben, daß nämlich ein quartiermeister ernannt  werde, der gleichfalls mit den anderen  gemeindebeamten der herrschaft nahmhaft  zu machen  ist: dieses quartiermeisters pflicht ist die einzuquatierende  mannschaft  ordentlich und nach billigen verhältnisse der grösseren und kleineren häuser zu vertheilen, zur vermeidung  aller unordnung quatierspolleten vorzuschreiben und den quatiermachern zu übergeben;  dann ferners zu sorgen daß den offiziren angemessene quatiere und gute stallungen für ihre pferde, den gemeinen aber alles erforderliche verschaft und das militär geschwind und zur zufriedenheit unterbracht, hingegen  auch der ausgemessene  schlafkreuzer für iede nacht  sicher eingehoben  und den  quartiertragenden  partheien ersetzt .erde. dafür ist es auch billig daß der quartiermeister für seine diesfalls auf sich geladene mühe  von der ihn sonst treffenden einquartierung befreiet bleibe.

20. Inwohner därfen ohne vorwissen des marktrichters von den bürgern in die häuser nicht aufgenommen  werden. jener hat zu untersuchen ob sie sich über ihre erlaubte und der gemeinde unschädliche  erwerbungswege hinreichend ausweisen  können. hingegen hat der marktrichter jährlich nach der nachdeutung  ein ordentliches verzeichniß, worinn  aller inleute tauf- und zunahmen  wie auch das bürgerhaus  wo sie wohnen enthalten sind, zu verfassen und auf der amtskanzlei einzureichen. es versteht sich von selbst daß oft erwähnte  inleute die patentmässige  robathstäge zu leisten haben;  im weigerungsfalle oder wenn sie in feuers- und .assernöthen  saumselig befunden  würden,  wären sie vom  markte abzuschaffen.

21. In rücksicht der dienstbothen bestehet ohnehin die allerhöchste verordnung  daß alle zwischen dienstherrn und dienstleuten entstandene klagen und beschwerden  bei dem  marktrichter angebracht  und, wenn  sie nicht abgethann  werden können,  an einem amtstage  auf der amtskanzlei in gegenwart  des marktrichters geschlichtet werden müssen.

22. Es ist der gemeinde  selbst sehr vieles daran gelegen und die obrigkeitliche pflicht erfordert es daß die richterrechnungen, dann jene der benefiziat- und spitalverwalter jährlich aufs genaueste untersucht werden: daher hat ieder austrettende marktrichter seine mit ende des jahrs abgeschlossene rechnung  den aus dem  rathe und der bürgerschaft bestellten verordneten  zur vorläufigen bemänglung zu übergeben und dann sammt den  allenfalls bemerkten  mängeln  ehestens auf der amtskanzlei  einzureichen. vom da aus wird ein tag bestimmt  werden an welchem  die ganze bürgerschaft unausbleiblich auf dem  rathhause erscheinen, der deutlichen und wörtlichen vorlesung der rechnung  in gegenwart der herrschaftlichen abgeordneten  beiwohnen und was über empfänge  oder ausgaben anzumerken kömmt  mit anstand vorbringen wird:  nach erörterung dessen folget die herrschaftliche ratifikation. as die anderen rechnungen betrift welche .durch] die vom richter und rath ernannten  und von der herrschaft bestättigten benefiziat- und spitalverwaltern jährlich geleget werden, bleibt es bei [der] hergebrachten gewohnheit daß selbe nach der kirchenrechnung im pfarrhofe in gegenwart des marktrichters aufgenommen  und herrschaftlich ratifizirt werden.

23. Das wohl der gesammten  burgerschaft erfordert die schlüssel zur burgerlade drei bürgern von erprobter treue und rechtschaffenheit, die der herrschaft nahmhaft  zu machen  sind, wie bisher anzuvertrauen, so daß keiner ohne den anderen aufsperen könne. äre einer aus diesen etwa verhindert bei eröffnung der bürgerlade gegenwärtig zu sein, so hat er den schlüssel durch einen gleichfals unverdächtigen bürger  zu überschicken. es soll auch kein briefliches instrument mit gemeinen  marktes  insiegel ausgefertiget werden  bevor selbes nicht öffentlich vorgelesen und gutgeheissen ist. darum  sollen die grösseren zwei siegel in der bürgerlade verbleiben und nur das kleinere dem marktrichter  zu beständig vorfallenden nothdurften in handen  gelassen werden;  .elches aber bei brieflichen die ganze gemeinde  angehenden  instrumenten  keine giltigkeit haben soll.

24. Obschon  endlich gegenwärtige  artikel nach beschaffenheit aller menschlichen anordnungen  nicht so unwandelbar sein können  daß sie nach verschiedenheit der zeiten und umstände  nicht gleichfalls verschiedenen veränderungen  unterworfen  wären, so versteht sich doch von selbst daß, gleichwie die stiftsherrschaft als eigentliche marktobrigkeit  sie festzusetzen berechtiget ist, auch nur sie allein selbe abzuändern  befugt sein könne und folglich, so lang obiger fall nicht eintritt, von gesammten  getreuen unterthanen  im markte Melk alle folge geleistet werden müsse.

Bemerkungen des Verfassers des Entwurfs.

Anmerkungen   über den entwurf eines neuen bannbuchs.

Da die einführung  eines neuen  bannbuches  eine anstalt ist die alle behutsamkeit  erfordert;  so glaubte ich alle bemerkungen  die sich bei verfassung des gegenwärtigen  entwurfs  mir darbothen und die zugleich die beweggründe  meiner unmaßgeblichen  vorschläge enthalten, aufsetzen und auf diese art über meine arbeit allen jenen denen ich sie zur strengen prüfung vorgelegt zu wissen wünschte, rechenschaft ablegen zu müssen.

Es folgt, auf Grund einer von I. U. Dr. Joh. Anton Kirchstetter, Stift Melkischem Hauptmann,  1689  eigenhändig aufgesetzten ausführlichen Beschreibung, die geschichte der marktrichterwahlen  und der dabei beobachteten feierlichkeiten;  sodann eine Geschichteder banndeutung und des alten und neuen bannbuches.

Die des neuen (Entwurf von 1793) .

Seine hochwürden  und gnaden der gegenwärtige  herr prälat machte mir unterzeichnetem den auftrag einen neuen entwurf zu versuchen, bei .elchem  das im jahre 1780 entworfene bannbuch, sowie es vom herrn abte Urban  eigenhändig abgeändert und der bürgerschaft hinausgegeben worden ist, zum grund gelegt werden sollte.

Was  ich bei dessen umarbeitung  beibehalten weggelassen  zugesetzt und abgeändert habe, werde ich bei iedem artikel des gegenwärtigen  entwurfes mit hinweisung  auf die artikel des zum grund gelegten bannbuches von 1780 anmerken. nebst anderen ursachen wollte ich meinem  entwurfe kein abgesondertes förmliches dekret vorausschicken, weil die bannartikel selbst, wenn sie von seiner hochwürden  und gnaden eigenhändig werden gefertiget sein, als in dero nahmen ausgehendes  dekret zu betrachten kommen. ich begnügte  mich nur die, aus dem dem bannbuche  von 1780 vorgesetzten dekrete entlehnte hauptideen in den eingang und in den schluß meines entwurfes zu übertragen.

Ad art. (bannbuch vom 1780, art. 1) . Bei erwähnung des dem stifte Melk als eigentlicher marktobrigkeit zukommenden   und von der bürgerschaft vermuthlich nicht mehr  angestrittenen rechtes der banndeutung und der untersuchung der gemeinsamen  angelegenheiten wollte ich eigenen fleißes mich nicht auf den revisionsabschied  vom 4. august 1777 berufen, um nicht gleich im ersten artikel des bannbuches  das traurige andenken des unseligen prozesses zwischen  dem stifte und markte Melk zu erneuern. ich enthielt mich hier sowohl als überhaupt wandel oder bännfälle zu verhängen, .eil zu folge höchster  verordnung  vom 14. april 1770 den herrschaften untersagt ist geldstrafen, ausser in jenen  fällen in denen das gesetz selbst welche ausmißt, zu bestimmen.

Ad  art. (bannbuch vom 1780, art. 2. 3) . In der voraussetzung daß jährlich eine banndeutung  gehalten werde, deren vorzüglich wichtiger gegenstand ist die von der bürgerschaft allenfalls angebrachte beschwerden aufzunehmen,  sollte bei gelegenheit der richterwahl keinem bürger erlaubt sein eine klage oder beschwerde  anzubringen.

Ad art. 3-5 (bannbuch vom 1780, art. 4. 5) . Wenn auch der.. .. revisionsabschied vom 4. august 1777, § 1

Nr.5 nicht ausdrücklich sagte daß .soviel es die erwählung  eines neuen marktrichters  und ersetzung des marktgerichtes betrifft, es in allen bei dem bisher üblichen gebrauch sein gänzliches verbleiben haben soll', so würde die einzige betrachtung daß in gemeinden aller gattung feierlichkeiten so lange sie nicht schädlich sind nicht ausser acht gelassen werden sollen, in mir den wunsch  erwecken daß die wahl bekanntmachung  vorstellung  etc. des marktrichters mit den bis auf das jahr 1776 gewöhnlichen  und oben erzählten zeremonien veranstaltet .ürden. nur dürfte die vorsicht nicht überflüssig sein, die zur wahl versammelte bürgerschaft  nicht eher zu entlassen als der erwählte und vom herrn prälaten bestätigte marktrichter  befragt worden  ist ob er das ihm zugedachte amt übernehmen  wolle: um, wenn der fall einer zweiten wahl einträte, zu selber ohne weiteren umtrieb schreiten zu können. das verboth eines vom marktrichter dem uiberbringer des richterstabes zu machenden geschenkes mag zum beweis sein daß die herrschaft ihm seine zuflüsse auf keine art geschmälert wissen will.

Ad art. (bannbuch  vom 1780, art. 6. 21) . Weil nach der oben aus dem revisionsabschiede angeführten stelle, auch soviel es die ersetzung des marktgerichtes[betrifft](worunter die ernennung der rathsbürger unstreitig zu verstehen  ist) es in allen bei dem bisher üblichen gebrauch sein gänzliches verbleiben haben soll;  so wären  nach meiner meinung die 12 rathsbürger nach alt hergebrachter gewohnheit  bei der banndeutung auf dem rathhause  und nicht bei der richterwahl auf der amtskanzlei zu ernennen. sie in eidespflicht zu nehmen dürfte als eine neuerung angesehen .erden, die bei gegenwärtigen zeiten um so weniger nöthig zu sein scheint als die rathsbürger  nach übertragener gerichtsbarkeit vom  marktgerichte an die herrschaft als gerichtspersonen nicht mehr betrachtet werden können.

(Der Schluß fehlt.)

Bemerkungen anderer.

Ad § 5. Seine hochwürden  herr p. kammerer glauben daß die ablegung des eides von seite des marktrichters wegbleiben und vielleicht die angelobung mittels berührung  des stabes und durch den bei anderen feierlichkeiten gewöhnlichen  handschlag  geschehen könne, weil er nicht wünscht daß die eide ohne ursache vervielfältiget werden und der marktrichter nun keine gerichtsbarkeit in iudicialibus mehr auszuüben  hat.

Daneben  von anderer Hand (der des Abtes? ) . Das amt eines marktrichters, wenn  man es nach seinen weitschichtigen geschäften und nicht gemeinen  sondern besonderen pflichten betrachtet, ist immer meines erachtens ein hinlänglich wichtiger gegenstand eines juraments. die allgemeine landesgewohnheit  spricht ebenfals dafür.

Ad §§ 10, 17 und 18. In ansehung  der uiberlassung einiger gerichtsbarkeit an den marktrichter zu Melk  wünscht besagter herr p. kammerer daß sich genau  nach den bestehenden  verträgen, sprüchen und gesetzen benommen  werde, um  dem stifte nichts zu vergeben. herr oberamtmann und grundbuchshandler  glauben iedoch daß durch diese bandeutung  dem marktgerichte  keinerdings mehr zugestanden  werde als ihm vermög  dem bekannten revisionsausschlage  zugewiesen und durch die späteren gesetze nicht wieder entzogen wurde. vielmehr glauben sie daß bei uibernehmung der gerichtsbarkeit in streitsachen und im adelichen richteramte dem markgerichte .iderrechtlich auch die unmittelbare aufsicht auf die polizeigegenstände oder die sogenannten publica et politica abgenommen  worden seie. daß selbes noch immer sogar vom kreisamte alle verordnungen  und zirkularien erhalte und mit diesem in unmittelbarer korespondenz stehe, mithin als eine unmittelbare politische behörde betrachtet werde, ist hievon der redendste beweis.

Daneben, w. o.: Die angezogenen §§ können indessen unabgeändert hinaus gegeben werden.

Ad § 20. In ansehung der inwohner scheinet eine nähere bestimmung nothwendig  zu sein ob und was  selbe bei leistung der herrschäftlichen roboth an brod, trunk oder sonstigen emolumenten  bisher genossen haben und noch in zukunft empfangen  sollen. ferners wird gezweifelt daß auch die gemeinde eine roboth zu fodern habe, und wenn  es wäre, sollte selbe genauer ausgedrücket werden.

Daneben, w. o.: Die genauere robothbestimmung  kann nach den bestehenden verordnungen gemacht werden.

Standort
Melk | BH: Melk | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Melk | InvNr.: Papierhs. (1793), Sign. Scrin. 5, fasc. 4 lit. b |
Herkunft / Fundort
Melk | BH: Melk | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1793 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 541-548, Nr. 82/VIa (Edition).

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