Melk, Banntaiding (1780)

1780 Sept. 15.

Pannbuch des löblichen exemten stift Melck freien herrschaft und marktobrigkeit zu Melck.

Wir Urbanus des freien stiftes und gotteshauses zu Melck abt, ihrer kaiserlichen königlichen apostolischen majestät rath in Oesterreich unter der Ens, primas und präses eines löblichen prälatenstandes etc. geben hiemit unsern burgern, unterthannen  und  innleuten in dem markte  Melck gnädig zu vernehmen,  daß wir iederzeit eine vorzügliche sorge dafür getragen haben  daß derenselben ewige und zeitliche glückseligkeit auf das beste möge beförderet werden. da nun hiezu nichts so sehr beitragen kann als wen eine gute ordnung  eingeführet, iedwederen  seine pflichten genau ausgemessen,  seine rechte gahandhabet  und durchaus  eine sichere richtschnur fest gesetzet wird nach welcher ein ieder seine handlungen  abzumessen hat: so haben wir für dienlich erachtet nachfolgende  pannartickl zusammentragen  zu lassen, welche, so lang als von uns oder unsern nachfolgern kein anderes verordnet wird, ihre volle kraft haben und von jenen .elche sie angehen in die genaueste erfüllung gebracht werden solle.

Ergeht demnach  sowohl  an unsere aufgestelte kammer  als auch an ieden von uns  gesetzten marktrichter  und gesammten  rath unser ernstlicher befehl daß sie nicht nur selbst den hieran enthaltenen vorschriften und gesezen punktlich nachleben, sondern auch äusserste sorge anwenden sollen damit ihre untergebene  burger und innleute alle und iede hier enthaltene verordnungen  treu gehorsamst  befolgen, wie auch  im entgegen gesetzten falle selbe zur hierin ausgemessenen  strafe unnachsichtlich  gezogen .erden.

Hieran geschicht unser gnädiger und ernstlicher wille, mit der weiteren erinnerung  daß wir diese pannartickeln  gemäß habender  obrigkeitlichen macht  hiemit setzen, genehm  halten und bestättigen: iedoch mit dem vorbehalte selbe nach befundenen  umständen  zu ändern, zu mindern oder zu mehren.

Zur urkunde  dessen haben  wir selbe eigenhändig  unterschrieben hinaus  ertheilt. so geschehen  in unseren  stift und kloster Melck, den ten september 1780. Urbanus  abbt m. p.


Pannthäting.

Erster artickl.

Da nach inhalt der landesordnung  und des jüngtens unterm 4ten augusti 1777 ergangenen  allerhöchsten revisionsurtheils dem  stifte und kloster Melck als eigentlicher marktobrigkeit  das recht der pannthätung  und die untersuchung  aller gemeinsamen  angelegenheiten  sowohl quoad  publica et politica als auch oeconomica  gebühret, so melden wir gleich anfangs solches recht und beruefen hiezu, so oft diese gehandelt  wird, alle innsaßen, damit sich niemand  der unwissenheit  entschuldigen  könne. er nun  ohne erheblicher ursache und rechtmässiger  entschuldigung, die er vorläufig unserer kammerdeputation   beizubringen  hat, hiebei nicht erscheinet, giebt der herrschaft zum wandel  sechs schilling pfenning.

2. Noch vor dieser pannthatung  und neuen richterwahl hat am vorabende vor weihnachten  ein zeitlicher aufgestelter richter in unserer prälatur seine resignation nebst zurückbringung  des stabes und pannbuches zu machen, worauf wir den 28ten christmondes oder einen anderen tag nach umständen  zur neuen richterwahl anberaumen  werden.

3. Bei dieser nun haben alle burger (die wittwen allein ausgenohmen) auf unserer kammer  zu erscheinen und ihre wahlstimmen  ieder insonderheit zu geben;  .obei sie auch gelegenheit haben ihre allenfahls wider den richter oder in gemeinsachen  habende beschwerden  mit bescheidenheit und  wahrheit anzubringen,  dennen sodann  durch den erfolgenden pannthätungsschluß oder auf andere fügliche art abgeholfen werden  wird.

4. Welcher  nun durch  die meiste wahlstimmen   der burgerschaft .ird erwählet werden, wan keine herrschaftliche bedenken  fürwalten, solle sogleich mit ablegung seines eides in den richteramt bestättiget, in widrigen die zweite wahl zugelassen werden;  iedoch daß der herrschaft zustehet bei nichtvergleichung  deren wahlstimmen  oder aber nöthiger abänderung, auch todtenfahls unter den laufenden jahr, einen marktrichtersamtsverwalter ex offo aufzustellen.

5. Da nun der neu erwählte  marktrichter gleich bei seiner bestättigung nach uralt hergebrachten  gewohnheit  auf der herrschaftlichen kammer  und in beisein gesamter  burgerschaft mit auf den gerichtsstab angelegten drei fingern den hierunten enthaltenen eid  abzulegen hat, solle ihm ermelte burgerschaft  mit berührung  des stabes den allgemeinen gehorsam anloben.

6. Damit demselben  sein amt erleichtert werde, so werden wir demselben iederzeit bei der richterwahl zwölf rathsburger  oder beisitzer benenen, die tüchtigere bestättigen und nach  umstände einer nothig befuntener abenderung  auch unter dem jahr neue hinzu sezen;  die ebenfahls gemäß  der zweiten  anlage in die eidspflicht genohmen  werden sollen.

7. Vor allen andern hat ein marktrichter samt den ihm zugeordneten räthen darauf zu sehen daß die ihm untergeordnete  gemeinde  in einer guten ordnung  erhalten werde, daß selbe ihre pflichten gegen gott erfülle, einen christlichen lebenswandel  führe, die ehleute in fried und einigkeit mit einander leben, die kinder auferbaulich erziehen und in der von allerhöchstem orte so weislich eingeführten neuen  lehrarte sorgfältig unterrichten lassen, wie auch ihre dienstleute, gesellen und kostgeher zu allen guten anhalten. forderist soll dem so erschröcklichen gotteslästern, schwören und fluchen aller erdenklicher einhalt geschehen  und jene die sich dessen unterfangen bei unserem  aufgestelten landgerichtsverwalter  zur schweren  bestrafung angezeiget werden. ingleichen ist sowohl durch geistliche als weltliche gesetze die leichtfertige beiwohnung  unehlicher persohnen und zu forderist die ehbrecherei höchst verboten. es soll also iederman vor so grossen sinden ein abscheu  tragen und von dem richter alle derlei verdächtige zusammenkünften   so viel möglich verhindert werden, .ie man dann wider die übertreter nach schärfe der gesetzen unnachsichtlich verfahren wird. ein nicht weniger obsichtiges aug soll auf die übermässigen spieler getragen und denen selben, besonders wen sie sich in die durch  landesfürstliche befehle höchst verbotthene  hazardspiele einließen oder um  zu hoches  geld oder auch zur unerlaubten  zeit, vor oder unter dem  gottesdienste wie auch an den werktagen  wo sie sich mit ihren gewerbe beschäftigen solten, spielgesellschaften anstellten, der nachdrücklichste einhalt geschehen. eben so sind die vollsaufer oder nachtschwärmer die mit ihren geschrei, gesang oder anderen muthwillen  die nächtliche ruhe stören, empfindlich herzunehmen  und mit arrest oder anderer leibesstraffe zu belegen. vorzüglich ist auch dahin zu sorgen daß sich die hiesigen insassen an son- und gebothenen  feiertagen aller knechtlichen arbeit ohne noth und erlaubnüß ihres seelsorgers enthalten, bei dem öffentlichen gottesdiensten zahlreich einfinden, in dem  hause gottes andächtig und ehrerbietig verhalten, den alda besonders an höcheren festtagen gewöhnlichen opfergängen  nicht ausweichen  und sich bei den öffentlichen proceßionen zahlreich einfinden, nicht aber, wie es bisher nicht ohne mißfallen beobachtet  worden, voraus eilen um  die stülle in der klosterkirche noch vor ankunft der proceßion gänzlich zu besetzen. bei allen diesem wird das erbäuliche beispiel des richters und seiner zugegebenen  räthe mehr als alle ermahnungen  und strafen fruchten, welches auch dem einzureißen beginnenden .bermässigen  kleiderpracht und kostspieligen gastereien, wodurch manche  ihr vermögen  sehr vermindern, einhalt thun wird.

8. Nebst den gleich hie oben angeführten  pflichten gegen gott ist auch der von uns gesetzte richter, seine räthe und überhaubt die ganze gemeinde  uns als ihrer obrigkeit, den unsere stelle öfters vertretenden p. prior und der von uns aufgestelten kammerdeputation  alle ehrerbietung und gehorsam  schuldig. ird der richter und seine räthe oder auch die gesamte  burgerschaft auf die kammer  berufen, so sollen sie mit mänteln, und zwar genau  um die benente stunt, alda erscheinen, den vortrag welcher ihnen gemacht  wird ehrerbietig anhören und sodan, wenn sie eine erinnerung nöthig zu sein glauben, selbe durch den richter oder anderen tüchtigen  burger mit bescheidenheit  beibringen;  nicht aber durch unanständiges geschrei, wie es bisher öfters geschehen, ihre vorgesetzten beleidigen und eine verwirrung  anrichten.

9. Die sodan von unserer kammer  ergehenden  befehle und aussprüche sind pünktlich und  ohne verzögerung  eben so als ob sie von uns selbst ergangen  wären  in erfüllung zu bringen: doch wen sich iemant dabei in der that beschwert zu sein glaubte, steht ihm allerdings bevor sich an uns selbst zu wenden.

10. Da oft sehr wichtige geschäften welche  das wohl  des markts oder anderer unterthanen  betrefen vorkommen,  zu deren glücklichen vollendung es nöthig ist briefschaften, akten und  andere urkunden  eiligst nach Wien  abzusenden, alß werden die entweder nacher Wien  abgehende oder nacher Molck  zuruckkehrende  schöf- und fuhrleut wie auch andere burger  um unsern  stift sich verdienstlicher machen  hier und dort eine anmeldung  nicht zu verabsaumen.

11. Weil es sich öfters ergeben kann  daß ein burger aus unverstant eingeführt wird  zeugenschaft zum  nachtheile seiner herrschaft oder des gemeinen  wesens zu ertheilen, solle der zeugungsgeber zu untersuchung der warheit entweder  an den marktrath oder an die herrschaft selbsten sich wenden  wie und was er billig zu bezeugen  habe: wird aber bei billig befundenen  umständen  die erlaubnüß dieß zu thun nicht verweigert, jener hingegen  der auf falscher zeugnüß  betreten wird empfindlich am leibe abgestrafet .erden.

12. Da das stift in dem gezierke des hiesigen markts alleiniger dorf-, grund- und freiheitsherr ist, so ist es iederman verbothen an ofenen orten ohne bewilligung  der herrschaft eine lagstatt zu errichten oder selbe einzuzäunen: noch viel weniger ist es erlaubt keller hierauf zu graben oder andere gebäude  zu errichten ohne erhaltener bewilligung und gwähr  von unserem  grundbuche. ie dan auch in disen sachen welche  grund und boden betreffen, gemäß des alten pannbuches der richter nichts zu richten hat, ausser wen es ihm von der obrigkeit eigens befohlen würde. er dawider handlet, hat zum wandel auf unsere kammer  zu erlegen sechs pfund pfenning.

13. Gleicher gestalt wollen wir zwar  denen welche häußer an dem berge haben, von jenen flecken die sich selbe zu gärteln zugerichtet, die nutzung noch  ferners aus gnaden vergünstigen, iedoch hierauf keine gerechtigkeit kommen  lassen, sondern nach dem beispiele unserer vorfahrern uns vorbehalten diese gnade nach belieben zu widerrufen.

14. Wie weit dem marktgericht  die abhandlung  und vertrag in dem markt Melck sind zugestanden  worden, hat selbes zu besorgen, damit die herrschaftsgebührnüssen  nicht in längeren außstant verbleiben. solten nun erbschaftsgelder oder anderes vermögen  ohne vorläufiger anmeldung  bei der herrschaft hinaus gelassen oder selbst hinaus bezahlt werden, so hat der markt für allen hieraus erwachsenden  schaden zu haften.

15. Wen iemand in hiesigen markt  das zeitliche segnet, so ist ohne verzug die sperr anzulegen, damit zum  nachtheile der erben oder auch der herrschaft nichts beträchtliches auf die seite geraumet werden  könne. längstens 8 tage darauf ist die inventur, bei welcher verständige und unparteiische schätzmänner  zu gebrauchen, und binnen 14 tagen die abhandlung vorzunehmen  und gleich darauf ordnungsmässig  auf die kammer  zu geben, welches auch von den kaufbriefen, heirathsbriefen und allen dergleichen verhandlungen  zu verstehen. solten in einzelnen fällen besondere umstände  vorkommen  wegen  welchen  der oben gesezte termin zu kurz .äre, so ist hierüber auf unserer  kammer  die anzeig zu machen, welche sodan denselben nach gutdunken  in etwas verlängern wird. da anbei die schätzungen  der häußer oder überländen  in vorigen  zeiten oft gar zu gering ausgefallen sind, wodurch  die kinder und erben wie auch die herrschaft zu kurz gekommen,  als hat unsere kammer  hierauf ein vorzügliches augenmerk  zu tragen und bei vorkommenden   falle eine überschätzung ex offo aufzulegen.

16. Aus ganz besonderer gnade haben wir und unsere vorfahren der bürgerschaft in markte viele auen wiesen acker und krautgärten um einen sehr geringen zins in bestant verlassen. ür halten uns aber hiemit ausdrücklich bevor obbesagten  bestand nach  gutbefinden zu erhöchen oder .ohl gar die gründe heim zu nehmen : welches besonders bei jenen erfolgen .ird die solche gründe veröden oder andern in weithöcheren  afterbestant lassen ohne selbst ein viech zu halten. gleiches schicksal soll jenen bevorstehen die entweder ihren zins vorhinein zu bezahlen versäumen  oder das in den auen wachsende  holz sich selbst zueignen, welches wir uns hiemit ausdrücklich vorbehalten.

17. Da wir nunmehr  unsern eigenen stiftshauptmann  zum banrichter ernennet, so hat der marktrichter sich in landgerichtliche sachen keineswegs zu mischen. ohl aber ist es seine und aller übrigen Melckerischen insassen pflicht und schuldigkeit, wen verdächtige personen oder sachen betreten wurden,  dem panrichter  unverweilt die anzeige zu machen  wie auch  demselben  auf begehren zur habhaftwerdung  derenselben  nöthige .ächter  und leute unverzüglich zu stellen;  indem hiedurch eines ieden leben und guth in desto größere sicherheit gestellet wird.

18. Den  uralten verboth fremte  wein nach Martini  einzuführen, .ollen wir nach umstände deren zeiten noch zurückhalten;  iedoch daß wir berechtiget sind das so genante wirtshauß zum Goldenen  stern entweder selbst zu errichten oder weiters mit ihrer anhangenden  gerechtigkeit zu verkaufen, mit welchen  lezteren wir doch unsere getreue burgerschaft in solang zu verschonen  gedenken  als sie uns durch ihr widriges betragen keinen anlaß hiezu geben werden.

19. Es ist dem markt selbst sehr vieles daran gelegen und unsere obrigkeitliche pflicht erfordert es daß wir die gemein- und richterrechnungen jährlich auf das genaueste  untersuchen  lassen;  zu welcher verrichtung .ir unsern stiftshauptman,  bis uns ein anders belieben wird, hiemit verordnen. diesem ist also als unsern abgeordneten alle ehrerbietung und gehorsam zu erzeigen, und müssen  ihm wenigst 14 tage vorher oberwähnte rechnungen  auf die kammer  gebracht  werden, damit er sich in selben ersehen und vorläufige anmerkungen   machen könne. an dem von ihm  anberaumten  tage hat die ganze burgerschaft auf den rathhauß  unausbleiblich zu erscheinen, der vorlesung dieser rechnungen  beizuwohnen und was ihr etwan an empfängen  und ausgaben unrichtig scheinen wird mit sitsamkeit vorzubringen. nach erörterung dessen werden diese rechnungen in unseren namen  ratificirt und dem richter wie auch den übrigen beamten zur grundlage ihrer künftigen amtirungen  übergeben werden.

20. Da nun ein marktrichter so verschiedene  pflichten, sorgen und versaumnüssen  auf sich ladet, so ist es auch  billig daß ihm und seinen räthen in verrichtung ihres amtes von allen untergebenen  die gebührende ehrerbietung und gehorsam erzeiget werde, wobei wir ihn wider die frefler, verleimder und ungehorsammen   nachdrucksamst  schützen werden. en demnach  iemand mit ungebührlichen worten  herausfahren  solte, hat ihm der richter das stillschweigen aufzulegen;  .en  aber auch dieses nicht fruchtete, ist ein solcher gar abzuschaffen oder nach befundenen  umständen mit arrest zu belegen. auf gleiche art ist jener zu bestrafen der, ob er schon vorgefodert  worden, doch aus widerspenstigkeit nicht erscheinet. jener hingegen  welcher sich öfters dieses vergehens schuldig machet, ist bei der herrschaft zur schärferen bestrafung anzuzeigen.

21. Da durch das schädliche ausschwätzen  oft die heilsamsten absichten vereitelt werden;  so wird die endeckung des jenigen was bei der herrschaft oder auf den rathhauße  von wichtigkeit  und in sachen  die nicht algemein bekant sind gehandlet werden, auf das schärfeste verbothen: .ie wir dan auch jene rathsburger ihres amtes untüchtig erkennen werden .elche gewohnt  sind ihren weibern zu hauße oder iederman  in den wirthshäußern alles herzusagen was ihnen von gemeinsachen  bekant worden.

22. Noch weit sträflicher aber ist das murren  und aufhetzen wider die befehle und anordnungen  der obrigkeit, welches wir auch, wen  es .ider den unsere stelle vertretenden richter unternomen  wird, nach befund der umstände  mit empfindlichen, zuweilen  wohl  gar öffentlichen strafen zu ahnden  nicht unterlassen  werden. es hat sich iederman  vor schaden zu hüten  und seine beschwerden  an jenen orte beizubringen wo man abhelfen kann, nicht aber die gutgesinten aus der burgerschaft durch ehrabschneiderisches gewäsche und murren  zu verführen und unruhig zu machen.

23. Wir erkennen  es für ganz billig daß jener welcher für die gemeinde sorge tragen und arbeiten muß, dafür einige ergötzlichkeit erhalte. ir bestättigen dahero die dem richter erst jüngst von der gemeinde jährlich ausgeworfenen  40 fl. nebst andern zuflüssen die vorhin ein richter von der gemeinde  genossen hat, und dieses in so lang als die gemeinschaftliche einkünften zulangen werden.

24. Hingegen soll dieser allen armen sowohl als reichen ein gleiches recht sprechen, die vorfallenden zwistigkeiten nicht weit hinaus verschieben, die partheien samt ihren zeugen genau verhören und alles zum protokoll nehmen lassen, damit er im falle einer appellation an uns rede und antwort geben könne.

25. Eben so soll derselbe bei den einquatirungen genaue obsicht tragen damit nicht ein hauß gegen dem anderen zu sehr überlegt und beschwert, die grossen gewerber  verschonet und die kleinhäußler gedrucket .erden, sondern  es erfordert seine pflicht daß bei allen ein verhältnüßmässige gleichheit beobachtet werde.

26. Die eintreibung der schlafkreuzer, schubs- und servicegelder soll nicht zu lang hinaus verschoben sondern zeitlich betrieben und iedem hievon ohne verkürzung  jenes zugetheilt werden  was ihm von rechtswegen gebühret.

27. Nebst den übrigen schuldigkeiten  eines marktrichters ist auch diese nicht eine aus den geringsten, daß er ein aufmerksames  aug trage ob die zu den gemeinämtern  ausersehene burger in allen stücken ihre pflicht erfüllen. diese können zwar von dem markte benennet  werden;  es muß uns  aber jährlich eine liste derenselben zukommen  und um unsere obrigkeitliche bestättigung angehalten werden.

28. Eine  ganz vorzügliche  obsorge erfordern die feuersgefahren, .elche hier um  so größer sind als die häußer dicht an einander gebauet stehen und, wen einmal die flammen überhand  genohmen,  fast keine rettung mehr  statt haben kann. die vier ernenten feuerbeschauer  haben also alle viertljahre (der richter selbst aber samt einigen aus dem rathe gleich nach der nachthatung)  in dem  markte  herumzugehen,  die häußer innen und auswendig  wie auch auf dem boden sowohl  als an den feuerstatten und rauchfängen  genau zu besichtigen, und wen sie fanden daß diese nicht rein und sauber gekerret oder an gefährlichen orten heu, strohe oder dergleichen feuerfangende  sachen befindlich wären,  dergleichen schädliche unordnungen  alsobald abzustellen und  die unvorsichtigen  zur strafe zu ziehen. forderist sollen die amper laiden leitern und feuerhagen immer in bereitschaft und guten stande sein, deren besorgung  dem  aufgestelten baumeister  und den feuerbeschauern  als eine höchst wichtige verrichtung obliegt. en aus ihren unfleiße oder aus unvorsichtigkeit eines haußmannes oder seiner leute ein größerer schade entstünde, so haben sie denselben den  beschädigten  nicht nur  zu vergüten  sondern auch  von uns eine höchere obrigkeitliche strafe zu gewarten;  .elche auch jene trefen wird die mit dem feuer oder licht unbehutsam  umgehen,  mit diesen oder bloßer glut auf ofener gaße, in ställen oder städeln betroffen werden, an welchen orten auch das tabackrauchen, nicht weniger das schießen in markte an den rauhnachten, an den freuden- oder hochzeitfesten, wie auch die ohnedem vom  allerhöchsten orte abgeschafften sonnenwendfeuer  auf das schärfeste verbothen werden. da unsere klosterwächter  den ganzen markt übersehen können,  so haben  sie den auftrag bei entstehender  feuersbrunst solche alsogleich zu beschreien und den marktwächtern  kund zu machen. in diesen traurigen falle, den gott gnädiglich verhüten wolle, sollen die virtlmeister maurer schloßer schmidte  zimmerleute  und der bader alsogleich zur stelle sein und alle erdenkliche rettungsmittel anwenden. damit auch genugsames wasser vorhanden, sollen die brüne iederzeit in guten stande erhalten und von  den mit pferden versehenen burgern wägen  gestellet und von ieden haußmanne  die nothigen  geschirre herbeigeschaffet .erden. auch von dem  stifte wird man  mit den vorhandenen  sprützen und feuerämpern zu hilfe zu kommen  nicht ermanglen:  dahingegen  es die schuldigkeit getreuer unterthanen  erfodert bei im kloster entstehenden unglücke zur rettung ihr möglichstes beizutragen. letzlich haben sich vorzüglich die im markte  wohnenden  inleute in derlei fällen gebrauchen zu lassen, welche wen sie hierin saumselig gefunden wurden,  empfindlich gestrafet und von dem markte abgeschafet werden sollen.

29. Da unser markt Melck nicht nur den feuers- sondern auch wassergefahren ausgesezet  ist, wie hievon das jahr 1727 ein trauriges andenken unterlassen hat, so haben wir auch  zur abwendung  derenselben eine ganz besondere  obsicht anzuordnen  für nothig erachtet. in folge dieser sollen alle jene burger welche  neben dem  durch dem markte  rinnenden  bach häußer schupfen städl oder gärten besitzen, so weit ihr grund gehet den rinnsal des baches, wie solcher nach vorsichtiger anordnung  unserer vorfahrern nach der lezten überschwemmung   ausgegraben und bis zwei klafter erweiteret worden,  auf ihr eigene unkosten  erhalten, denselben in falle einer sich äusserenden nothdurft  raumen, säubern  und sich keiner bei sonst zu gewärtigen  habender strafe und zusammenwerfung   des gebäudes unterstehen  über die dermahlige beschlachtstöcken  weiters in den bach hinein zu bauen und also den rinnsal enger zu machen. es wird ebenfahls ernstlich verbothen eine neue, vorhin nicht üblich gewesene  schwelle oder etwas anders so dem laufe des wassers hemmet,  ohne obrigkeitlicher verwilligung aufzurichten  und einzubauen noch auch allerlei gehölz und unrath in den bach zu werfen. zur desto mehr  versicherten abwendung dieser schädlichen müßbräuchen  haben die verordneten feuerbeschauer, da sie alle viertljahre die feuerstatte besichtigen, untereinstens in dem bache und gärten bei den durchlaufen den augenschein einzunehmen  ob nichts schädliches alda angetrofen werde;  in welchen falle sie dem marktrichter die anzeige zu machen, welcher  nicht saumen  wird dem übel abzuhelfen.

30. Da wir unserer gesamten  burgerschaf,  forderist aber den armen alle nöthige eswaren und  andere nothwendigkeiten  in rechter maß  und gewicht wie auch in einen leidentlichen preise zu verschafen suchen: als soll forderist in ansehung des iederman so nöthigen brodes von den aufgestelten brodwägern  selbes öfters und die woche  wenigst  einmahl an einen nicht vorgesehenen  tage in allen der schätzung unterliegenden gattungen sowohl in den bäckenhäußern  und brodladen als auch am wochenmarkt den auswertigen  becken und mühlern  genau nachgewogen  werden. das befundene gewicht  haben sie sodan  aufzumerken  und  ihr brodzetl alsobald dem richter einzuhändigen. ürden  sie hierin nachlaßig befunden, so wären  sie nicht nur zu bestrafen sondern auch ihres amtes zu entsetzen. .en  aber die becken betreten würden  daß sie der allerhöchsten mehl- und  brodsatzung  zuwider handeln und entweder ihr gebächt nicht aufrecht backen oder es am vorgeschriebenen  gewichte und weiße ermangeln lassen, so soll wen auf die erste wahrnung  keine besserung erfolget das brod weggenohmen,  den spitälern vertheilet und nach umständen auch eine schwerere von uns gut zu heissende strafe über sie verhänget werden. elche auch nach hiesiger und an andern orten eingeführter gewohnheit die alt gepackenen  semmeln  u. dn zu verkaufen, von dem mehl- und grießverkaufe  aber sich nacher hocher  regierungsverordnung  gänzlich zu enthalten schuldig sein sollen: dahingegen jener dem dieser mehl- und grießverkauf  auf sein hauß von uns verliehen worden, sich ebenfals nach oben erwähnter  satzung bei schwerer  strafe zu richten hat. as endlich das brezenbächt betrift, so soll nach eingeführter gewohnheit selbes jährlich nur einer wechselweise zu machen  berechtiget sein.

31. Gleich den brodwägern  haben auch die fleischbeschauer wochentlich und zu unvorgesehenen  zeiten nachzusehen  ob die fleischwagen gerecht und keine so genante  einramm  an schrot und beinern darin befindlich, .ie sie dan auch das von den leuten erkaufte fleisch auf ihr verlangen oder aus eigner bewegung  öfters nachwägen  und den etwan betroffenen fehler alsogleich dem richter anzeigen sollen. eine noch größere aufmerksamkeit haben sie auf das zum schlachten bestimte viech, ob an selben keine krankheit oder andere ausstellung sich äussere, zu wenden. darum soll sowohl das schlachten bei nächtlicher weile als vor tags und zu andern ungewöhnlichen  stunden wie auch in ihren eigenen häußern  und ohne berufung der aufgestelten fleischbeschauer, nicht weniger das aushacken vor der erhaltung und gleichmäßigen  besichtigung bei 2 dukaten  strafe verbothen sein, wovon  die helfte den fleischbeschauern, damit sie eine desto genauere obsicht tragen, zukomen,  die zweite helfte aber auf unsere kammer verrechnet werden soll. obige fleischbeschauer haben auch eine gleiche besichtigung  des von dem geifleischhacker auf dem wochenmarkte  hieher gebrachten fleisches, der iedes pfund dem alten herkomen  gemäß um 2 dn .ohlfeiler als die hiesigen zu verkaufen hat, vornehmen  und in falle einer ubertrettung  nicht nur den verkauf verbieten sondern auch obige strafe einfodern. sowohl dieser geifleischhacker als auch  die hiesigen wären strafmässig, wen sie sich unterfangen solten aus dem rindfleisch die fette, um mehr  inßlicht zu überkommen,  heraus zu schneiden oder wen sie die ochsen- und kalberfüsse wie auch bauschen zuwägen  wolten, worauf ein besonders  obachtsames  aug zu tragen. vor allen wird bei dem fleischhackern eine genaue satzung worin der preis aller gattungen des fleisches bestimmet, erfodert, damit weder sie zu kurz kommen  noch die leute überhalten. .eil aber diese für immer  wegen veränderung  des viechpreises nicht festgesetzt werden  kann, als ist sie von dem marktgericht wenigst alle jahre zu erneueren und uns untereinstens mit der liste der gemainbeamten zur unserer obrigkeitlichen bestättigung einzureichen. nachdem diese erfolget, haben selbe sowohl die hiesigen als auch  der geifleischhacker .iedoch dieser mit der schon  hieoben bemerkten  abänderung) vor ihren fleischbänken bei straf 3 fl. dergestalt auszuhängen  daß sich ieder kaufer darin ersehen kann. solte unter dem jahr eine unvermuthete  beträchtliche theuerung  ausbrechen, so steht ihnen bevor um erhöchung  des preises bittlich einzukommen. er  aber aus ihnen über solche satzung eigenmächtig  was  höcher verkauft, der soll um  einen dukaten gestrafet .erden  und das zuviel eingenohmene  geld zuruckzugeben  verbunden  sein. ebenfahls ist ihnen verbothen selbst oder durch ihre leute das junge viech, als lämlein kitzel und dergleichen, auf dem wochenmarkte  oder mit vorwartung bei den thören aufzukaufen, damit es die burgerschaft von ihnen allein nehmen  müsse. der richter hat also dem diener einzubinden daß er hierauf fleißige obsicht trage und  den übertretern das eingekaufte weg nehme. in ansehung  der erlaubnüß  schaafe zu halten hat es bei der alten verfassung  sein verbleiben, daß nämlich den fleischhackern über winter bis auf pfingsten nur 15 stücke gestattet werden, hernach aber bis Martini so viele als sie sich während  dieser zeit pfundweis auszuhacken getrauen ; im übertrettungsfalle sollen ihnen nicht nur die über die zahl befundenen schaafe weg genohmen  werden  sondern noch besonders eine obrigkeitliche strafe bevorstehen, der sie sich auch schuldig machen  würden, wen  sie ihre schaafe auf des stiftes oder der burgerschaft  getraider, gärten und pointen treiben ließen. derjenige dem hierüber schade geschiecht, soll die schaafe herein zu treiben und durch dieses pfand sich an seinen erlittenen schaden  zahlhaft zu machen  nach  erkentnüß  der obrigkeit befugt sein. leztlich sollen die fleischhacker den unflat von der offenen schlagbrucke nicht auf die gaßen werfen  sondern in die Donau  tragen. as aber den aufgestelten schweinbeschauer  betrift, so hat derselbe die von  solchen orten wo etwan ein umfall eingerissen hergebrachten schweine bei verlust seines dienstes alsobald abzuschaffen, die beschau aber niemals vor 7 uhr vorzunehmen,  und wen  er auch  nach verfloßener zeit iemand  eine beschauet von einem fremden  2, von einen burger aber der schweine verkauft 1 kr. zu nehmen  haben. von schlachtung  des viechs soll ihm von einem ochsen  oder kuhe 15 kr., von einer möstschwein 10 kr., von einem kalb 6 kr., von einem  schaaf oder gais 4 kr. und von einem lämlein 2 kr. gegeben  werden.

32. In ansehung  des inßlichtverkaufes haben sich die fleischhacker sowohl als der saifensieder nach der satzung einer hochlöblichen regierung genau  zu halten, und nach dieser ist auch der preis der saife und der gemeinen .ie auch der tafelkerzen mit baumwollenen  tachten, welche iederzeit um 1 kr. höcher als die ersten sein därfen, zu bestimmen.

33. Die hieher gebrachten  fremden fische sollen erstlich ob sie gerecht von den aufgestelten beschauern  besichtiget, durch öffentlichen ausruf feilgebothen und in billigen preise, iedoch nicht nach dem gesichte sondern auf einer gerechten schallwage  mit zimentirten gewichtern verkauft und ausgewogen  werden. derjenige welchen  der fischhandl auf sein hauß vergünstiget worden,  hat darauf zu sehen daß er immer  so viel möglich einen vorrath  habe, damit  die burgerschaft sich um fremde zu bewerben nicht ursach habe.

34. Die in hiesigen markte  befündlichen wirthe sollen forderist angewiesen .erden ehrbare und züchtige dienstleute zu halten, kein verdächtiges, diebisches oder sonst herumschwärmendes   gesind zu beherbergen, sondern gleich bei der ankunft desselben unseren hauptman  und landgerichtsverwalter eine heimliche anzeige zu machen,  die gäste weder mit ungerechter maß  oder verfälschten wein noch auch mit übermäßiger anrechnung der zeche zu beschwären,  an den sonn- und gebottenen feiertagen .außer den zur abreiße schon fertigen) niemand vor der kirchenzeit .eder wein noch fruhestuck auszugeben,  die spieler oder trinker über die 9te stund in der nacht nicht sitzen zu lassen weder ihnen wein aufzutragen. das verkaufen  des geselchten fleisches wie auch der würste und dergleichen .ber die gasse ausser eigener oder gastirungs-haußnothdurft,  ingleichen das leitgeben des biernmostes bleibt wie vorhin iederzeit verbothen, doch ist es unverwehrt wen  sich ein burger zu einem haußtrunke einen biernmost einschafen will.

35. Den kaufleuten, krammern  und handwerkern  ist nach widerholter allerhöchsten verordnung  verbothen an sonn- und gebottenen  feiertagen ihre gewölber zu eröfnen und darinen gleich wie an einem gemainen werktage ihre waaren feil zu bieten;  sondern es ist sich in diesem punkt durchaus nach den neuen verschärften  landesfürstlichen generalien zu achten. eben diese sollen das publikum  mit guter, wohl verfertigter und  nicht verlegener waare versehen, auch in dem preise nicht überhalten;  .elches besonders  in ansehung  des stiftes zu beobachten;  indem  man zwar den unterthanen  vor anderen  einen gewinn  vergönen will, iedoch künftig die .bermäßigen  und ungewissenhaften  foderungen  in den auszügeln wie auch die schlechten gattungen der arbait und geliferten waaren nicht mehr  annehmen, sondern vielmehr andern  die das stift besser und wohlfeiler versehen den verdienst zuwenden  wird.

36. Da der hiesige wochenmarkt  ein wirkliches kleinod für den markt  ist, als soll derselbe nach möglichkeit im flor erhalten und imer mehr käufer und verkäufer hieher gelocket werden. hiezu wird vieles beitragen, .en die partheien spuren  werden daß alles in guter ordnung  zugehe. in folge dessen und zur abstellung der schädlichen vorkäuflereien ist allen hiesigen burgern und  ihren weibern verbothen  für fremde und auswerdige  etwas zum  verkaufe zu bestellen oder würklich  zu kaufen. auch ist den verkäufern welche hier wohnen,  oder denen welche aus der Wachau,  von  Krems  Stain und derlei orten gemeiniglich  am montage abends oder diensttage gar fruh hieher zu kommen  pflegen, nicht zu gestatten daß sie bei ausgesteckten  fähnl, welches von alters her von mitfasten bis Colomani  um 7 uhr, von Colomani  aber bis widerum mitfasten um 8 uhr abgezohen wird, etwas einkaufen oder zu einigen burger einsetzen. .en sich iemand  dessen unterfienge, so wäre sowohl  der auswendige als der burger welcher hiezu stat gibt zu bestrafen. der sacktrager aber welcher zu oben erwähnter  verbothener zeit einen sack traid ab- oder anzutragen ausser des marktrichters erlaubnüß  sich gelüsten liesse, wäre seines dienstes zu entsetzen. en unter der woche  ein getraid eingesetzet .ird, so darf bei strafe selbes nicht ehender in das hauß gebracht werden als es dem traidmeßer wegen entrichtung  deß maßgeldes  und in der maut angemeldet  worden. obiger traidmeßer soll ein ehrbahrer redlicher burger sein und durch das anligende jurament in die pflicht genohmen  werden. er soll seinem  amte persöhnlich abwarten  oder, da ihm wichtige hinternüssen vorfielen, bei dem marktrichter  um benennung  eines andern anhalten. das eingehende maaßgeld, welches von ieden metzen schwären und ringen getraids 2 dn, bei einem burger aber der getraid zu verkaufen hat 1 dn beträgt, soll der selbe gleich nach vollendung des wochenmarkts  zu gerichts händen erlegen und  sich zugleich mit dem  k. k. mautamte  in dieser sache wohl einverstehen, weil durch die gegeneinanderhaltung  der posten leicht entdecket werden kann wer einen oder den andern ohne entrichtung der gebühre entwischet seie. zum abmessen  soll niemand anderer als die vaßzieher und stundrufer als ohne dem bestelte sackträger gebraucht .erden;  solte sich einer oder der andere dessen weigern, so wäre er auch  des sacktragens  zu entsetzen. bei dem abmessen  selbst ist der mißbrauch  des tieferen hineinfahrens in den metzen  und der wegnahme des abgestriechenen  ernstlich verbothen, jenes aber so abgestriechen wird den verkaufer als wahren  eigenthümer zuzustellen. diese abmessung  muß nicht nur an den wochenmarkttägen   sondern auch bei ieden unter der .oche  vorfallenden getraidverkauf  also gewiß geschehen  und hievon der gewöhnliche  aufschlag und das maaßgeld  entrichtet werden, als in widrigen nicht nur das getraid dem hiesigen k. k. aufschlagsamte in contraband verfallen, sondern die ubertreter noch darzu wegen verlezter maaßgerechtigkeit für ieden metzen um 30 kr. gestrafet werden wurden. en sich der fall ergabe daß die armen  welche wagenschwärweise   zu kaufen nicht im stande sind, keinen einzelnen metzen  getraid auf dem wochenmarkte  bekomen konten, so soll das marktgericht die verfügung  trefen das ain oder zwen wägen  getraid metzenweis  in dem  werth wie der kauf geht (ausser 4 dn vom metzen  gewin) verkauft und also den armen brod verschafet .erde. mit der abnahme  des wochenmarktstandgeldes   lassen wir es [bei] der bisherigen verfassung bewenden, versehen uns aber das niemand überhalten und gekränket werden wird. da sich aber mit den hereingebrachten kraut und ruben auf den traidmarkt ungelegenheiten ereignet, so soll selbes nicht mehr  dahin sondern an den anzug zum verkaufe gebracht werden. in dem holzverkaufe aber hat man  sich[nach]der an dem rathhauße angehefteten Wiener stadtklafter zu richten.

37. Den verordneten wagmeistern  wird hiemit ernstlich aufgetragen daß sie das gewicht und  die wage in guter obsicht halten und von einem loth safran nicht mehr nehmen  als einen pfening;  .en aber die hiesigen burger safran auswägen, kaufen oder verkaufen und  solchen nicht zur ordentlichen fronwage  bringen, so sollen sie den safran verlohren haben und noch darzu gestrafet werden. es soll auch alles übrige was nach dem gewichte gekauft  oder verkauft wird, ausser  der handelsgewölber  und handwerker,  die vermög  ihrer gewerben  von der hand mit dem iedoch .ohl  zimmentirten  gewicht  zu verkaufen  befugt seind, zur ordentlichen fronwage bei strafe gebracht und alda gegen abstattung der gebühren gewogen, das eingehende  waggeld  aber ordentlich verrechnet  und zu gemeines marktes  nutzen verwendet  werden. as den inßlichtverkauf betrift, bleibt es fernershin bei der alt hergebrachten einrichtung.

38. Der aufgestelte baumeister  hat nicht nur, wie schon oben erwähnet .orden, für die feuerrequisiten zu sorgen, sondern auch die brüne, forderist die röhrbrüne, sauber, rein und  in guten stande erhalten zu lassen, damit  in vorfahlender noth am wasser kein abgang sei. en ein nöthiges oder nützliches gebäu bei gemeinen markte vorfält, soll er selbes gleich anfangs dem  richter anzeigen, damit man hierüber eine ordentliche baubeschau  und berathschlagung  halten könne. ird selbes genehm  zu halten, so ist selbes wo möglich nicht bei kürzesten tagen sondern zu bequemlichen zeiten anzustellen und von dem baumeister fleissig dabei nachzusehen. das zum gebäu hergegebene  geld ist nach vollendung  desselben in eine ordentliche verrechnung  zu bringen  und untereinstens mit den .brigen gemeinrechnungen  zu untersuchen. dem baumeister  liegt auch ob .eg  und steg in guten stande zu erhalten und darauf zu sehen daß die alten gräben ordentlich geraumt,  neue aber ohne vorwissen  der obrigkeit nicht aufgeworfen werden. die unsauberkeit  auf den gassen und strassen oder hinwerfung  des todten vieches hat er nicht zu gestatten, sondern jenen der die öffentliche orte verunreiniget dem richter anzuzeigen. der auf die gaße zum hinausbringen  auf die felder gelegte tung soll längstens in acht tagen weg  geschaft und  auch in das durch dem markt rinnende .asser  keine unsauberkeiten  geschüttet noch weniger das umgestandene viech oder sonst etwas schädliches hinein geworfen,  sondern dergleichen unsauberkeiten  vor dem  Sandthore  dem Colomanistein  gegenüber in die Donau  getragen, dargegen  zur erhaltung der sauberkeit alle feierabende die gassen fleißig gekeret und gereiniget werden.

39. Wegen  den inleuten verordnen  wir folgendes: der marktrichter soll nämlich  jährlich gleich nach der nachthatung  ein ordentliches verzeichnüß, .orin  aller inleute tauf- und zunahme  wie auch das hauß wo sie wohnen  enthalten, verfassen und zur herrschaft auf die kammer  einreichen, damit man  wisse was  für inleute sich bei dem markte befinden, die man bei sich ereignenden falle bei dem stifte und wen sie da nicht von nöthen auch bei dem markte  gebrauchen könne. solte sich iemand aus diesen der uns nach der landesordnung  schuldigen  robath weigern, so .urde  ein solcher von dem  markte abgeschafet werden. as den ihnen und den übrigen tagwerkern in markt  gebührenden  lohn wen sie nicht in der robath arbeiten betrift, so sollen wie bisher einen manne in sommer des tags neben der kost, doch ohne wein, 6 kr., ingleichen von Martini bis lichtmessen einem manne  des tags neben der kost 5 kr. und einen weib 4 kr., den schnittern von  einem joch waiz oder korn zu der dörre zu schneiden 1 fl. geld und 1 laib brod, von einen joch acker oder wismat zur dorre zu mähen  12 kr. gegeben, dieser lohn aber nach befundenen  veränderungen der zeiten von den burgern zwar nicht eigenmächtig  sondern nach ausspruch des marktgerichts  entweder erhöchet  oder vermindert, die inleute aber welche um  den gesezten lohn nicht arbeiten wollen, aus dem markte geschafet werden. eben diesen inleuten ist junges viech zu halten oder anderes den burgern allein zuständiges gewerb zu treiben gänzlich verbothen.

40. Wegen  den vaßziechern bleibt es bei der alt hergebrachten ordnung, daß nämlich ihnen von der burgerschaft für ieden emer den sie aus der zille in die keller bringen 1 kr., von auswendigen  aber 6 dn auf- und abzieherlohn gereichet werden soll;  iedoch mit diesen ausdrücklichen befehl daß sie ihren dienst emsig und fleissig verrichten und den armen wie den reichen auf berufen alsobald zur hand stechen. geschiecht durch ihre nachlässigkeit iemanden  ein schaden,  so sind sie denselben zu ersetzen allerdings verbunden. der gewohnheit  nach haben sie sich auch bei dem .etterleuten oder wen sonst eine noth oder feuersgefahr in unseren stifte auskäme, gebrauchen zu lassen.

41. Der viechhirt hat sich an sonn- und gebottenen  feiertagen vormittag des austreibens zu enthalten und dafür samt den seinigen dem gottesdienste, der christlichen lehre und dem worte gottes fleißig beizuwohnen. damit er sich aber ernähren könne, so ist ihm so lang das austreiben .ähret von einer noch nicht halbjährigen schwei. dn, von einer .lteren aber 2 dn, und von schaafen und jährigen lämmer. dn wochentlich einzufodern erlaubt, dahingegen es sich von selbsten versteht daß er von dem  vieche welches  niemals ausgetrieben wird gar nichts zu begehren, .ohl aber den schaden der durch seine verwahrlosung  entstünde gutzumachen, und sich des austreibens der dem  anfluge der jungen bäume  so schädlichen böcke und gaise gänzlich zu enthalten habe.

42. Die von dem gemainen  markte besoldeten thorsperrer haben sich nach der sperzeit in unserem stifte sowohl im sommer  als winter zu richten, und  nachdem  die thore gesperet die schlüßl dem  marktrichter zu .berbringen. doch werden  wegen den auf- und abgehenden  posten zur beförderung der reisenden sowohl das Wiener-  als Linzerthor bei der nacht eröfnet und darum  die schlüßl hiezu den spererern,1 welche vertraute leute sein müssen, in handen gelassen.

43. Die schlüßl zur burgerlade sind 3 ehrbaren verordneten, die uns zu benennen  sind, wie bisher anzuvertrauen,  so daß keiner ohne dem andern aufspören könne. äre einer aus diesen etwan verhindert, so hat er dem schließl nicht den nächsten besten sondern einen ehrbahren unverdächtigen burger zu vertrauen und durch selben zu überschicken. es soll auch kein brifliches instrument oder contract mit gemeinen  markts insigl ausgefertiget werden, es seie dan daß selbes offentlich vorgelesen und gut geheissen worden;  darum sollen die grösseren 2 siegl in der lade verbleiben und nur das kleinere dem richter zu beständig vorfallenden nothdurften in handen  gelassen werden;  .elches aber bei brieflichen die ganze gemeinde angehenden  instrumenten  keine giltigkeit haben soll.

44. Wegen  den armen  die sich bei dem  markte befinden ist noch ferners die ordnung zu beobachten, daß selbe von dem almosen  welches die burgerschaft dem bestelten betlrichter wochentlich am freitage bei der absamlung  von hauß zu hauß reichet, unterhalten, auch einigen nicht in spittal wohnenden  erarmten burgersläuten ihre verpflegung von der spitalund im nothfahle auch von der beneficiatkasse gereichet werde. hingegen sollen alle fremden  betler die zur unruhe des stifts und markts herumziehen, so viel möglich von den haußern  hindan gehalten und durch den betlrichter fleißiger als bisher geschehen aus dem markte ab- und an ihre herrschaft zur patentmässigen  verpflegung angewiesen  werden.

45. Da man  allen burgern den fleiß bei ihrer hanthierung, in der sie vor allen störrern geschützet werden  sollen, auf das nachtrücklichste empfiehlt, so ist dabei das absehen nicht ihnen anständige und nicht kostspielige ergötzung  zu währen. da nun zu diesem zwecke die hier errichtete schießstatt unter andern  dienet, als sehen wir nicht ungern wen dieselbe besuchet, dabei aber alle übermässige unkösten, besonders bei dem bestgeben, vermieden werden;  .ie es dan auch bei der eingeführten gewohnheit daß alle junge taugliche und in mütteln zulangende  burger bei den scheibenschießen .enigist 3 jahre mithalten sollen, sein verbleiben haben kann.

46. Endlich wollen wir als marktobrigkeit  uns vorbehalten haben alle vorerwähnte  panartickeln nach vorkommenden  erheblichen umständen zu vermehren  oder zu vermindern. und weil hiedurch die algemeine ruhe befördert, die unordnungen  abgeschaffet und  einem ieden insassen ein gleiches recht ertheilet wird, als soll denenselben von allen und ieden treu gehorsamst  nachgelebet und pünktlicher vollzug geleistet werden.

Urbanus abbt m. p.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.620 (Suppl. 2215) | Seiten: 1a-33b |
Herkunft / Fundort
Melk | BH: Melk | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 15. September 1780 | Entstehung: 1780 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 526-541, Nr. 82/V (Edition).

Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Kloster | Taiding - Markt

<< zurück