1780 Sept. 15.
Pannbuch des löblichen exemten stift Melck freien herrschaft und marktobrigkeit zu Melck.
Wir Urbanus des freien stiftes und gotteshauses zu Melck abt, ihrer kaiserlichen königlichen apostolischen majestät rath in Oesterreich unter der Ens, primas und präses eines löblichen prälatenstandes etc. geben hiemit unsern burgern, unterthannen und innleuten in dem markte Melck gnädig zu vernehmen, daß wir iederzeit eine vorzügliche sorge dafür getragen haben daß derenselben ewige und zeitliche glückseligkeit auf das beste möge beförderet werden. da nun hiezu nichts so sehr beitragen kann als wen eine gute ordnung eingeführet, iedwederen seine pflichten genau ausgemessen, seine rechte gahandhabet und durchaus eine sichere richtschnur fest gesetzet wird nach welcher ein ieder seine handlungen abzumessen hat: so haben wir für dienlich erachtet nachfolgende pannartickl zusammentragen zu lassen, welche, so lang als von uns oder unsern nachfolgern kein anderes verordnet wird, ihre volle kraft haben und von jenen .elche sie angehen in die genaueste erfüllung gebracht werden solle.
Ergeht demnach sowohl an unsere aufgestelte kammer als auch an ieden von uns gesetzten marktrichter und gesammten rath unser ernstlicher befehl daß sie nicht nur selbst den hieran enthaltenen vorschriften und gesezen punktlich nachleben, sondern auch äusserste sorge anwenden sollen damit ihre untergebene burger und innleute alle und iede hier enthaltene verordnungen treu gehorsamst befolgen, wie auch im entgegen gesetzten falle selbe zur hierin ausgemessenen strafe unnachsichtlich gezogen .erden.
Hieran geschicht unser gnädiger und ernstlicher wille, mit der weiteren erinnerung daß wir diese pannartickeln gemäß habender obrigkeitlichen macht hiemit setzen, genehm halten und bestättigen: iedoch mit dem vorbehalte selbe nach befundenen umständen zu ändern, zu mindern oder zu mehren.
Zur urkunde dessen haben wir selbe eigenhändig unterschrieben hinaus ertheilt. so geschehen in unseren stift und kloster Melck, den ten september 1780. Urbanus abbt m. p.
Pannthäting.
Erster artickl.
Da nach inhalt der landesordnung und des jüngtens unterm 4ten augusti 1777 ergangenen allerhöchsten revisionsurtheils dem stifte und kloster Melck als eigentlicher marktobrigkeit das recht der pannthätung und die untersuchung aller gemeinsamen angelegenheiten sowohl quoad publica et politica als auch oeconomica gebühret, so melden wir gleich anfangs solches recht und beruefen hiezu, so oft diese gehandelt wird, alle innsaßen, damit sich niemand der unwissenheit entschuldigen könne. er nun ohne erheblicher ursache und rechtmässiger entschuldigung, die er vorläufig unserer kammerdeputation beizubringen hat, hiebei nicht erscheinet, giebt der herrschaft zum wandel sechs schilling pfenning.
2. Noch vor dieser pannthatung und neuen richterwahl hat am vorabende vor weihnachten ein zeitlicher aufgestelter richter in unserer prälatur seine resignation nebst zurückbringung des stabes und pannbuches zu machen, worauf wir den 28ten christmondes oder einen anderen tag nach umständen zur neuen richterwahl anberaumen werden.
3. Bei dieser nun haben alle burger (die wittwen allein ausgenohmen) auf unserer kammer zu erscheinen und ihre wahlstimmen ieder insonderheit zu geben; .obei sie auch gelegenheit haben ihre allenfahls wider den richter oder in gemeinsachen habende beschwerden mit bescheidenheit und wahrheit anzubringen, dennen sodann durch den erfolgenden pannthätungsschluß oder auf andere fügliche art abgeholfen werden wird.
4. Welcher nun durch die meiste wahlstimmen der burgerschaft .ird erwählet werden, wan keine herrschaftliche bedenken fürwalten, solle sogleich mit ablegung seines eides in den richteramt bestättiget, in widrigen die zweite wahl zugelassen werden; iedoch daß der herrschaft zustehet bei nichtvergleichung deren wahlstimmen oder aber nöthiger abänderung, auch todtenfahls unter den laufenden jahr, einen marktrichtersamtsverwalter ex offo aufzustellen.
5. Da nun der neu erwählte marktrichter gleich bei seiner bestättigung nach uralt hergebrachten gewohnheit auf der herrschaftlichen kammer und in beisein gesamter burgerschaft mit auf den gerichtsstab angelegten drei fingern den hierunten enthaltenen eid abzulegen hat, solle ihm ermelte burgerschaft mit berührung des stabes den allgemeinen gehorsam anloben.
6. Damit demselben sein amt erleichtert werde, so werden wir demselben iederzeit bei der richterwahl zwölf rathsburger oder beisitzer benenen, die tüchtigere bestättigen und nach umstände einer nothig befuntener abenderung auch unter dem jahr neue hinzu sezen; die ebenfahls gemäß der zweiten anlage in die eidspflicht genohmen werden sollen.
7. Vor allen andern hat ein marktrichter samt den ihm zugeordneten räthen darauf zu sehen daß die ihm untergeordnete gemeinde in einer guten ordnung erhalten werde, daß selbe ihre pflichten gegen gott erfülle, einen christlichen lebenswandel führe, die ehleute in fried und einigkeit mit einander leben, die kinder auferbaulich erziehen und in der von allerhöchstem orte so weislich eingeführten neuen lehrarte sorgfältig unterrichten lassen, wie auch ihre dienstleute, gesellen und kostgeher zu allen guten anhalten. forderist soll dem so erschröcklichen gotteslästern, schwören und fluchen aller erdenklicher einhalt geschehen und jene die sich dessen unterfangen bei unserem aufgestelten landgerichtsverwalter zur schweren bestrafung angezeiget werden. ingleichen ist sowohl durch geistliche als weltliche gesetze die leichtfertige beiwohnung unehlicher persohnen und zu forderist die ehbrecherei höchst verboten. es soll also iederman vor so grossen sinden ein abscheu tragen und von dem richter alle derlei verdächtige zusammenkünften so viel möglich verhindert werden, .ie man dann wider die übertreter nach schärfe der gesetzen unnachsichtlich verfahren wird. ein nicht weniger obsichtiges aug soll auf die übermässigen spieler getragen und denen selben, besonders wen sie sich in die durch landesfürstliche befehle höchst verbotthene hazardspiele einließen oder um zu hoches geld oder auch zur unerlaubten zeit, vor oder unter dem gottesdienste wie auch an den werktagen wo sie sich mit ihren gewerbe beschäftigen solten, spielgesellschaften anstellten, der nachdrücklichste einhalt geschehen. eben so sind die vollsaufer oder nachtschwärmer die mit ihren geschrei, gesang oder anderen muthwillen die nächtliche ruhe stören, empfindlich herzunehmen und mit arrest oder anderer leibesstraffe zu belegen. vorzüglich ist auch dahin zu sorgen daß sich die hiesigen insassen an son- und gebothenen feiertagen aller knechtlichen arbeit ohne noth und erlaubnüß ihres seelsorgers enthalten, bei dem öffentlichen gottesdiensten zahlreich einfinden, in dem hause gottes andächtig und ehrerbietig verhalten, den alda besonders an höcheren festtagen gewöhnlichen opfergängen nicht ausweichen und sich bei den öffentlichen proceßionen zahlreich einfinden, nicht aber, wie es bisher nicht ohne mißfallen beobachtet worden, voraus eilen um die stülle in der klosterkirche noch vor ankunft der proceßion gänzlich zu besetzen. bei allen diesem wird das erbäuliche beispiel des richters und seiner zugegebenen räthe mehr als alle ermahnungen und strafen fruchten, welches auch dem einzureißen beginnenden .bermässigen kleiderpracht und kostspieligen gastereien, wodurch manche ihr vermögen sehr vermindern, einhalt thun wird.
8. Nebst den gleich hie oben angeführten pflichten gegen gott ist auch der von uns gesetzte richter, seine räthe und überhaubt die ganze gemeinde uns als ihrer obrigkeit, den unsere stelle öfters vertretenden p. prior und der von uns aufgestelten kammerdeputation alle ehrerbietung und gehorsam schuldig. ird der richter und seine räthe oder auch die gesamte burgerschaft auf die kammer berufen, so sollen sie mit mänteln, und zwar genau um die benente stunt, alda erscheinen, den vortrag welcher ihnen gemacht wird ehrerbietig anhören und sodan, wenn sie eine erinnerung nöthig zu sein glauben, selbe durch den richter oder anderen tüchtigen burger mit bescheidenheit beibringen; nicht aber durch unanständiges geschrei, wie es bisher öfters geschehen, ihre vorgesetzten beleidigen und eine verwirrung anrichten.
9. Die sodan von unserer kammer ergehenden befehle und aussprüche sind pünktlich und ohne verzögerung eben so als ob sie von uns selbst ergangen wären in erfüllung zu bringen: doch wen sich iemant dabei in der that beschwert zu sein glaubte, steht ihm allerdings bevor sich an uns selbst zu wenden.
10. Da oft sehr wichtige geschäften welche das wohl des markts oder anderer unterthanen betrefen vorkommen, zu deren glücklichen vollendung es nöthig ist briefschaften, akten und andere urkunden eiligst nach Wien abzusenden, alß werden die entweder nacher Wien abgehende oder nacher Molck zuruckkehrende schöf- und fuhrleut wie auch andere burger um unsern stift sich verdienstlicher machen hier und dort eine anmeldung nicht zu verabsaumen.
11. Weil es sich öfters ergeben kann daß ein burger aus unverstant eingeführt wird zeugenschaft zum nachtheile seiner herrschaft oder des gemeinen wesens zu ertheilen, solle der zeugungsgeber zu untersuchung der warheit entweder an den marktrath oder an die herrschaft selbsten sich wenden wie und was er billig zu bezeugen habe: wird aber bei billig befundenen umständen die erlaubnüß dieß zu thun nicht verweigert, jener hingegen der auf falscher zeugnüß betreten wird empfindlich am leibe abgestrafet .erden.
12. Da das stift in dem gezierke des hiesigen markts alleiniger dorf-, grund- und freiheitsherr ist, so ist es iederman verbothen an ofenen orten ohne bewilligung der herrschaft eine lagstatt zu errichten oder selbe einzuzäunen: noch viel weniger ist es erlaubt keller hierauf zu graben oder andere gebäude zu errichten ohne erhaltener bewilligung und gwähr von unserem grundbuche. ie dan auch in disen sachen welche grund und boden betreffen, gemäß des alten pannbuches der richter nichts zu richten hat, ausser wen es ihm von der obrigkeit eigens befohlen würde. er dawider handlet, hat zum wandel auf unsere kammer zu erlegen sechs pfund pfenning.
13. Gleicher gestalt wollen wir zwar denen welche häußer an dem berge haben, von jenen flecken die sich selbe zu gärteln zugerichtet, die nutzung noch ferners aus gnaden vergünstigen, iedoch hierauf keine gerechtigkeit kommen lassen, sondern nach dem beispiele unserer vorfahrern uns vorbehalten diese gnade nach belieben zu widerrufen.
14. Wie weit dem marktgericht die abhandlung und vertrag in dem markt Melck sind zugestanden worden, hat selbes zu besorgen, damit die herrschaftsgebührnüssen nicht in längeren außstant verbleiben. solten nun erbschaftsgelder oder anderes vermögen ohne vorläufiger anmeldung bei der herrschaft hinaus gelassen oder selbst hinaus bezahlt werden, so hat der markt für allen hieraus erwachsenden schaden zu haften.
15. Wen iemand in hiesigen markt das zeitliche segnet, so ist ohne verzug die sperr anzulegen, damit zum nachtheile der erben oder auch der herrschaft nichts beträchtliches auf die seite geraumet werden könne. längstens 8 tage darauf ist die inventur, bei welcher verständige und unparteiische schätzmänner zu gebrauchen, und binnen 14 tagen die abhandlung vorzunehmen und gleich darauf ordnungsmässig auf die kammer zu geben, welches auch von den kaufbriefen, heirathsbriefen und allen dergleichen verhandlungen zu verstehen. solten in einzelnen fällen besondere umstände vorkommen wegen welchen der oben gesezte termin zu kurz .äre, so ist hierüber auf unserer kammer die anzeig zu machen, welche sodan denselben nach gutdunken in etwas verlängern wird. da anbei die schätzungen der häußer oder überländen in vorigen zeiten oft gar zu gering ausgefallen sind, wodurch die kinder und erben wie auch die herrschaft zu kurz gekommen, als hat unsere kammer hierauf ein vorzügliches augenmerk zu tragen und bei vorkommenden falle eine überschätzung ex offo aufzulegen.
16. Aus ganz besonderer gnade haben wir und unsere vorfahren der bürgerschaft in markte viele auen wiesen acker und krautgärten um einen sehr geringen zins in bestant verlassen. ür halten uns aber hiemit ausdrücklich bevor obbesagten bestand nach gutbefinden zu erhöchen oder .ohl gar die gründe heim zu nehmen : welches besonders bei jenen erfolgen .ird die solche gründe veröden oder andern in weithöcheren afterbestant lassen ohne selbst ein viech zu halten. gleiches schicksal soll jenen bevorstehen die entweder ihren zins vorhinein zu bezahlen versäumen oder das in den auen wachsende holz sich selbst zueignen, welches wir uns hiemit ausdrücklich vorbehalten.
17. Da wir nunmehr unsern eigenen stiftshauptmann zum banrichter ernennet, so hat der marktrichter sich in landgerichtliche sachen keineswegs zu mischen. ohl aber ist es seine und aller übrigen Melckerischen insassen pflicht und schuldigkeit, wen verdächtige personen oder sachen betreten wurden, dem panrichter unverweilt die anzeige zu machen wie auch demselben auf begehren zur habhaftwerdung derenselben nöthige .ächter und leute unverzüglich zu stellen; indem hiedurch eines ieden leben und guth in desto größere sicherheit gestellet wird.
18. Den uralten verboth fremte wein nach Martini einzuführen, .ollen wir nach umstände deren zeiten noch zurückhalten; iedoch daß wir berechtiget sind das so genante wirtshauß zum Goldenen stern entweder selbst zu errichten oder weiters mit ihrer anhangenden gerechtigkeit zu verkaufen, mit welchen lezteren wir doch unsere getreue burgerschaft in solang zu verschonen gedenken als sie uns durch ihr widriges betragen keinen anlaß hiezu geben werden.
19. Es ist dem markt selbst sehr vieles daran gelegen und unsere obrigkeitliche pflicht erfordert es daß wir die gemein- und richterrechnungen jährlich auf das genaueste untersuchen lassen; zu welcher verrichtung .ir unsern stiftshauptman, bis uns ein anders belieben wird, hiemit verordnen. diesem ist also als unsern abgeordneten alle ehrerbietung und gehorsam zu erzeigen, und müssen ihm wenigst 14 tage vorher oberwähnte rechnungen auf die kammer gebracht werden, damit er sich in selben ersehen und vorläufige anmerkungen machen könne. an dem von ihm anberaumten tage hat die ganze burgerschaft auf den rathhauß unausbleiblich zu erscheinen, der vorlesung dieser rechnungen beizuwohnen und was ihr etwan an empfängen und ausgaben unrichtig scheinen wird mit sitsamkeit vorzubringen. nach erörterung dessen werden diese rechnungen in unseren namen ratificirt und dem richter wie auch den übrigen beamten zur grundlage ihrer künftigen amtirungen übergeben werden.
20. Da nun ein marktrichter so verschiedene pflichten, sorgen und versaumnüssen auf sich ladet, so ist es auch billig daß ihm und seinen räthen in verrichtung ihres amtes von allen untergebenen die gebührende ehrerbietung und gehorsam erzeiget werde, wobei wir ihn wider die frefler, verleimder und ungehorsammen nachdrucksamst schützen werden. en demnach iemand mit ungebührlichen worten herausfahren solte, hat ihm der richter das stillschweigen aufzulegen; .en aber auch dieses nicht fruchtete, ist ein solcher gar abzuschaffen oder nach befundenen umständen mit arrest zu belegen. auf gleiche art ist jener zu bestrafen der, ob er schon vorgefodert worden, doch aus widerspenstigkeit nicht erscheinet. jener hingegen welcher sich öfters dieses vergehens schuldig machet, ist bei der herrschaft zur schärferen bestrafung anzuzeigen.
21. Da durch das schädliche ausschwätzen oft die heilsamsten absichten vereitelt werden; so wird die endeckung des jenigen was bei der herrschaft oder auf den rathhauße von wichtigkeit und in sachen die nicht algemein bekant sind gehandlet werden, auf das schärfeste verbothen: .ie wir dan auch jene rathsburger ihres amtes untüchtig erkennen werden .elche gewohnt sind ihren weibern zu hauße oder iederman in den wirthshäußern alles herzusagen was ihnen von gemeinsachen bekant worden.
22. Noch weit sträflicher aber ist das murren und aufhetzen wider die befehle und anordnungen der obrigkeit, welches wir auch, wen es .ider den unsere stelle vertretenden richter unternomen wird, nach befund der umstände mit empfindlichen, zuweilen wohl gar öffentlichen strafen zu ahnden nicht unterlassen werden. es hat sich iederman vor schaden zu hüten und seine beschwerden an jenen orte beizubringen wo man abhelfen kann, nicht aber die gutgesinten aus der burgerschaft durch ehrabschneiderisches gewäsche und murren zu verführen und unruhig zu machen.
23. Wir erkennen es für ganz billig daß jener welcher für die gemeinde sorge tragen und arbeiten muß, dafür einige ergötzlichkeit erhalte. ir bestättigen dahero die dem richter erst jüngst von der gemeinde jährlich ausgeworfenen 40 fl. nebst andern zuflüssen die vorhin ein richter von der gemeinde genossen hat, und dieses in so lang als die gemeinschaftliche einkünften zulangen werden.
24. Hingegen soll dieser allen armen sowohl als reichen ein gleiches recht sprechen, die vorfallenden zwistigkeiten nicht weit hinaus verschieben, die partheien samt ihren zeugen genau verhören und alles zum protokoll nehmen lassen, damit er im falle einer appellation an uns rede und antwort geben könne.
25. Eben so soll derselbe bei den einquatirungen genaue obsicht tragen damit nicht ein hauß gegen dem anderen zu sehr überlegt und beschwert, die grossen gewerber verschonet und die kleinhäußler gedrucket .erden, sondern es erfordert seine pflicht daß bei allen ein verhältnüßmässige gleichheit beobachtet werde.
26. Die eintreibung der schlafkreuzer, schubs- und servicegelder soll nicht zu lang hinaus verschoben sondern zeitlich betrieben und iedem hievon ohne verkürzung jenes zugetheilt werden was ihm von rechtswegen gebühret.
27. Nebst den übrigen schuldigkeiten eines marktrichters ist auch diese nicht eine aus den geringsten, daß er ein aufmerksames aug trage ob die zu den gemeinämtern ausersehene burger in allen stücken ihre pflicht erfüllen. diese können zwar von dem markte benennet werden; es muß uns aber jährlich eine liste derenselben zukommen und um unsere obrigkeitliche bestättigung angehalten werden.
28. Eine ganz vorzügliche obsorge erfordern die feuersgefahren, .elche hier um so größer sind als die häußer dicht an einander gebauet stehen und, wen einmal die flammen überhand genohmen, fast keine rettung mehr statt haben kann. die vier ernenten feuerbeschauer haben also alle viertljahre (der richter selbst aber samt einigen aus dem rathe gleich nach der nachthatung) in dem markte herumzugehen, die häußer innen und auswendig wie auch auf dem boden sowohl als an den feuerstatten und rauchfängen genau zu besichtigen, und wen sie fanden daß diese nicht rein und sauber gekerret oder an gefährlichen orten heu, strohe oder dergleichen feuerfangende sachen befindlich wären, dergleichen schädliche unordnungen alsobald abzustellen und die unvorsichtigen zur strafe zu ziehen. forderist sollen die amper laiden leitern und feuerhagen immer in bereitschaft und guten stande sein, deren besorgung dem aufgestelten baumeister und den feuerbeschauern als eine höchst wichtige verrichtung obliegt. en aus ihren unfleiße oder aus unvorsichtigkeit eines haußmannes oder seiner leute ein größerer schade entstünde, so haben sie denselben den beschädigten nicht nur zu vergüten sondern auch von uns eine höchere obrigkeitliche strafe zu gewarten; .elche auch jene trefen wird die mit dem feuer oder licht unbehutsam umgehen, mit diesen oder bloßer glut auf ofener gaße, in ställen oder städeln betroffen werden, an welchen orten auch das tabackrauchen, nicht weniger das schießen in markte an den rauhnachten, an den freuden- oder hochzeitfesten, wie auch die ohnedem vom allerhöchsten orte abgeschafften sonnenwendfeuer auf das schärfeste verbothen werden. da unsere klosterwächter den ganzen markt übersehen können, so haben sie den auftrag bei entstehender feuersbrunst solche alsogleich zu beschreien und den marktwächtern kund zu machen. in diesen traurigen falle, den gott gnädiglich verhüten wolle, sollen die virtlmeister maurer schloßer schmidte zimmerleute und der bader alsogleich zur stelle sein und alle erdenkliche rettungsmittel anwenden. damit auch genugsames wasser vorhanden, sollen die brüne iederzeit in guten stande erhalten und von den mit pferden versehenen burgern wägen gestellet und von ieden haußmanne die nothigen geschirre herbeigeschaffet .erden. auch von dem stifte wird man mit den vorhandenen sprützen und feuerämpern zu hilfe zu kommen nicht ermanglen: dahingegen es die schuldigkeit getreuer unterthanen erfodert bei im kloster entstehenden unglücke zur rettung ihr möglichstes beizutragen. letzlich haben sich vorzüglich die im markte wohnenden inleute in derlei fällen gebrauchen zu lassen, welche wen sie hierin saumselig gefunden wurden, empfindlich gestrafet und von dem markte abgeschafet werden sollen.
29. Da unser markt Melck nicht nur den feuers- sondern auch wassergefahren ausgesezet ist, wie hievon das jahr 1727 ein trauriges andenken unterlassen hat, so haben wir auch zur abwendung derenselben eine ganz besondere obsicht anzuordnen für nothig erachtet. in folge dieser sollen alle jene burger welche neben dem durch dem markte rinnenden bach häußer schupfen städl oder gärten besitzen, so weit ihr grund gehet den rinnsal des baches, wie solcher nach vorsichtiger anordnung unserer vorfahrern nach der lezten überschwemmung ausgegraben und bis zwei klafter erweiteret worden, auf ihr eigene unkosten erhalten, denselben in falle einer sich äusserenden nothdurft raumen, säubern und sich keiner bei sonst zu gewärtigen habender strafe und zusammenwerfung des gebäudes unterstehen über die dermahlige beschlachtstöcken weiters in den bach hinein zu bauen und also den rinnsal enger zu machen. es wird ebenfahls ernstlich verbothen eine neue, vorhin nicht üblich gewesene schwelle oder etwas anders so dem laufe des wassers hemmet, ohne obrigkeitlicher verwilligung aufzurichten und einzubauen noch auch allerlei gehölz und unrath in den bach zu werfen. zur desto mehr versicherten abwendung dieser schädlichen müßbräuchen haben die verordneten feuerbeschauer, da sie alle viertljahre die feuerstatte besichtigen, untereinstens in dem bache und gärten bei den durchlaufen den augenschein einzunehmen ob nichts schädliches alda angetrofen werde; in welchen falle sie dem marktrichter die anzeige zu machen, welcher nicht saumen wird dem übel abzuhelfen.
30. Da wir unserer gesamten burgerschaf, forderist aber den armen alle nöthige eswaren und andere nothwendigkeiten in rechter maß und gewicht wie auch in einen leidentlichen preise zu verschafen suchen: als soll forderist in ansehung des iederman so nöthigen brodes von den aufgestelten brodwägern selbes öfters und die woche wenigst einmahl an einen nicht vorgesehenen tage in allen der schätzung unterliegenden gattungen sowohl in den bäckenhäußern und brodladen als auch am wochenmarkt den auswertigen becken und mühlern genau nachgewogen werden. das befundene gewicht haben sie sodan aufzumerken und ihr brodzetl alsobald dem richter einzuhändigen. ürden sie hierin nachlaßig befunden, so wären sie nicht nur zu bestrafen sondern auch ihres amtes zu entsetzen. .en aber die becken betreten würden daß sie der allerhöchsten mehl- und brodsatzung zuwider handeln und entweder ihr gebächt nicht aufrecht backen oder es am vorgeschriebenen gewichte und weiße ermangeln lassen, so soll wen auf die erste wahrnung keine besserung erfolget das brod weggenohmen, den spitälern vertheilet und nach umständen auch eine schwerere von uns gut zu heissende strafe über sie verhänget werden. elche auch nach hiesiger und an andern orten eingeführter gewohnheit die alt gepackenen semmeln u. dn zu verkaufen, von dem mehl- und grießverkaufe aber sich nacher hocher regierungsverordnung gänzlich zu enthalten schuldig sein sollen: dahingegen jener dem dieser mehl- und grießverkauf auf sein hauß von uns verliehen worden, sich ebenfals nach oben erwähnter satzung bei schwerer strafe zu richten hat. as endlich das brezenbächt betrift, so soll nach eingeführter gewohnheit selbes jährlich nur einer wechselweise zu machen berechtiget sein.
31. Gleich den brodwägern haben auch die fleischbeschauer wochentlich und zu unvorgesehenen zeiten nachzusehen ob die fleischwagen gerecht und keine so genante einramm an schrot und beinern darin befindlich, .ie sie dan auch das von den leuten erkaufte fleisch auf ihr verlangen oder aus eigner bewegung öfters nachwägen und den etwan betroffenen fehler alsogleich dem richter anzeigen sollen. eine noch größere aufmerksamkeit haben sie auf das zum schlachten bestimte viech, ob an selben keine krankheit oder andere ausstellung sich äussere, zu wenden. darum soll sowohl das schlachten bei nächtlicher weile als vor tags und zu andern ungewöhnlichen stunden wie auch in ihren eigenen häußern und ohne berufung der aufgestelten fleischbeschauer, nicht weniger das aushacken vor der erhaltung und gleichmäßigen besichtigung bei 2 dukaten strafe verbothen sein, wovon die helfte den fleischbeschauern, damit sie eine desto genauere obsicht tragen, zukomen, die zweite helfte aber auf unsere kammer verrechnet werden soll. obige fleischbeschauer haben auch eine gleiche besichtigung des von dem geifleischhacker auf dem wochenmarkte hieher gebrachten fleisches, der iedes pfund dem alten herkomen gemäß um 2 dn .ohlfeiler als die hiesigen zu verkaufen hat, vornehmen und in falle einer ubertrettung nicht nur den verkauf verbieten sondern auch obige strafe einfodern. sowohl dieser geifleischhacker als auch die hiesigen wären strafmässig, wen sie sich unterfangen solten aus dem rindfleisch die fette, um mehr inßlicht zu überkommen, heraus zu schneiden oder wen sie die ochsen- und kalberfüsse wie auch bauschen zuwägen wolten, worauf ein besonders obachtsames aug zu tragen. vor allen wird bei dem fleischhackern eine genaue satzung worin der preis aller gattungen des fleisches bestimmet, erfodert, damit weder sie zu kurz kommen noch die leute überhalten. .eil aber diese für immer wegen veränderung des viechpreises nicht festgesetzt werden kann, als ist sie von dem marktgericht wenigst alle jahre zu erneueren und uns untereinstens mit der liste der gemainbeamten zur unserer obrigkeitlichen bestättigung einzureichen. nachdem diese erfolget, haben selbe sowohl die hiesigen als auch der geifleischhacker .iedoch dieser mit der schon hieoben bemerkten abänderung) vor ihren fleischbänken bei straf 3 fl. dergestalt auszuhängen daß sich ieder kaufer darin ersehen kann. solte unter dem jahr eine unvermuthete beträchtliche theuerung ausbrechen, so steht ihnen bevor um erhöchung des preises bittlich einzukommen. er aber aus ihnen über solche satzung eigenmächtig was höcher verkauft, der soll um einen dukaten gestrafet .erden und das zuviel eingenohmene geld zuruckzugeben verbunden sein. ebenfahls ist ihnen verbothen selbst oder durch ihre leute das junge viech, als lämlein kitzel und dergleichen, auf dem wochenmarkte oder mit vorwartung bei den thören aufzukaufen, damit es die burgerschaft von ihnen allein nehmen müsse. der richter hat also dem diener einzubinden daß er hierauf fleißige obsicht trage und den übertretern das eingekaufte weg nehme. in ansehung der erlaubnüß schaafe zu halten hat es bei der alten verfassung sein verbleiben, daß nämlich den fleischhackern über winter bis auf pfingsten nur 15 stücke gestattet werden, hernach aber bis Martini so viele als sie sich während dieser zeit pfundweis auszuhacken getrauen ; im übertrettungsfalle sollen ihnen nicht nur die über die zahl befundenen schaafe weg genohmen werden sondern noch besonders eine obrigkeitliche strafe bevorstehen, der sie sich auch schuldig machen würden, wen sie ihre schaafe auf des stiftes oder der burgerschaft getraider, gärten und pointen treiben ließen. derjenige dem hierüber schade geschiecht, soll die schaafe herein zu treiben und durch dieses pfand sich an seinen erlittenen schaden zahlhaft zu machen nach erkentnüß der obrigkeit befugt sein. leztlich sollen die fleischhacker den unflat von der offenen schlagbrucke nicht auf die gaßen werfen sondern in die Donau tragen. as aber den aufgestelten schweinbeschauer betrift, so hat derselbe die von solchen orten wo etwan ein umfall eingerissen hergebrachten schweine bei verlust seines dienstes alsobald abzuschaffen, die beschau aber niemals vor 7 uhr vorzunehmen, und wen er auch nach verfloßener zeit iemand eine beschauet von einem fremden 2, von einen burger aber der schweine verkauft 1 kr. zu nehmen haben. von schlachtung des viechs soll ihm von einem ochsen oder kuhe 15 kr., von einer möstschwein 10 kr., von einem kalb 6 kr., von einem schaaf oder gais 4 kr. und von einem lämlein 2 kr. gegeben werden.
32. In ansehung des inßlichtverkaufes haben sich die fleischhacker sowohl als der saifensieder nach der satzung einer hochlöblichen regierung genau zu halten, und nach dieser ist auch der preis der saife und der gemeinen .ie auch der tafelkerzen mit baumwollenen tachten, welche iederzeit um 1 kr. höcher als die ersten sein därfen, zu bestimmen.
33. Die hieher gebrachten fremden fische sollen erstlich ob sie gerecht von den aufgestelten beschauern besichtiget, durch öffentlichen ausruf feilgebothen und in billigen preise, iedoch nicht nach dem gesichte sondern auf einer gerechten schallwage mit zimentirten gewichtern verkauft und ausgewogen werden. derjenige welchen der fischhandl auf sein hauß vergünstiget worden, hat darauf zu sehen daß er immer so viel möglich einen vorrath habe, damit die burgerschaft sich um fremde zu bewerben nicht ursach habe.
34. Die in hiesigen markte befündlichen wirthe sollen forderist angewiesen .erden ehrbare und züchtige dienstleute zu halten, kein verdächtiges, diebisches oder sonst herumschwärmendes gesind zu beherbergen, sondern gleich bei der ankunft desselben unseren hauptman und landgerichtsverwalter eine heimliche anzeige zu machen, die gäste weder mit ungerechter maß oder verfälschten wein noch auch mit übermäßiger anrechnung der zeche zu beschwären, an den sonn- und gebottenen feiertagen .außer den zur abreiße schon fertigen) niemand vor der kirchenzeit .eder wein noch fruhestuck auszugeben, die spieler oder trinker über die 9te stund in der nacht nicht sitzen zu lassen weder ihnen wein aufzutragen. das verkaufen des geselchten fleisches wie auch der würste und dergleichen .ber die gasse ausser eigener oder gastirungs-haußnothdurft, ingleichen das leitgeben des biernmostes bleibt wie vorhin iederzeit verbothen, doch ist es unverwehrt wen sich ein burger zu einem haußtrunke einen biernmost einschafen will.
35. Den kaufleuten, krammern und handwerkern ist nach widerholter allerhöchsten verordnung verbothen an sonn- und gebottenen feiertagen ihre gewölber zu eröfnen und darinen gleich wie an einem gemainen werktage ihre waaren feil zu bieten; sondern es ist sich in diesem punkt durchaus nach den neuen verschärften landesfürstlichen generalien zu achten. eben diese sollen das publikum mit guter, wohl verfertigter und nicht verlegener waare versehen, auch in dem preise nicht überhalten; .elches besonders in ansehung des stiftes zu beobachten; indem man zwar den unterthanen vor anderen einen gewinn vergönen will, iedoch künftig die .bermäßigen und ungewissenhaften foderungen in den auszügeln wie auch die schlechten gattungen der arbait und geliferten waaren nicht mehr annehmen, sondern vielmehr andern die das stift besser und wohlfeiler versehen den verdienst zuwenden wird.
36. Da der hiesige wochenmarkt ein wirkliches kleinod für den markt ist, als soll derselbe nach möglichkeit im flor erhalten und imer mehr käufer und verkäufer hieher gelocket werden. hiezu wird vieles beitragen, .en die partheien spuren werden daß alles in guter ordnung zugehe. in folge dessen und zur abstellung der schädlichen vorkäuflereien ist allen hiesigen burgern und ihren weibern verbothen für fremde und auswerdige etwas zum verkaufe zu bestellen oder würklich zu kaufen. auch ist den verkäufern welche hier wohnen, oder denen welche aus der Wachau, von Krems Stain und derlei orten gemeiniglich am montage abends oder diensttage gar fruh hieher zu kommen pflegen, nicht zu gestatten daß sie bei ausgesteckten fähnl, welches von alters her von mitfasten bis Colomani um 7 uhr, von Colomani aber bis widerum mitfasten um 8 uhr abgezohen wird, etwas einkaufen oder zu einigen burger einsetzen. .en sich iemand dessen unterfienge, so wäre sowohl der auswendige als der burger welcher hiezu stat gibt zu bestrafen. der sacktrager aber welcher zu oben erwähnter verbothener zeit einen sack traid ab- oder anzutragen ausser des marktrichters erlaubnüß sich gelüsten liesse, wäre seines dienstes zu entsetzen. en unter der woche ein getraid eingesetzet .ird, so darf bei strafe selbes nicht ehender in das hauß gebracht werden als es dem traidmeßer wegen entrichtung deß maßgeldes und in der maut angemeldet worden. obiger traidmeßer soll ein ehrbahrer redlicher burger sein und durch das anligende jurament in die pflicht genohmen werden. er soll seinem amte persöhnlich abwarten oder, da ihm wichtige hinternüssen vorfielen, bei dem marktrichter um benennung eines andern anhalten. das eingehende maaßgeld, welches von ieden metzen schwären und ringen getraids 2 dn, bei einem burger aber der getraid zu verkaufen hat 1 dn beträgt, soll der selbe gleich nach vollendung des wochenmarkts zu gerichts händen erlegen und sich zugleich mit dem k. k. mautamte in dieser sache wohl einverstehen, weil durch die gegeneinanderhaltung der posten leicht entdecket werden kann wer einen oder den andern ohne entrichtung der gebühre entwischet seie. zum abmessen soll niemand anderer als die vaßzieher und stundrufer als ohne dem bestelte sackträger gebraucht .erden; solte sich einer oder der andere dessen weigern, so wäre er auch des sacktragens zu entsetzen. bei dem abmessen selbst ist der mißbrauch des tieferen hineinfahrens in den metzen und der wegnahme des abgestriechenen ernstlich verbothen, jenes aber so abgestriechen wird den verkaufer als wahren eigenthümer zuzustellen. diese abmessung muß nicht nur an den wochenmarkttägen sondern auch bei ieden unter der .oche vorfallenden getraidverkauf also gewiß geschehen und hievon der gewöhnliche aufschlag und das maaßgeld entrichtet werden, als in widrigen nicht nur das getraid dem hiesigen k. k. aufschlagsamte in contraband verfallen, sondern die ubertreter noch darzu wegen verlezter maaßgerechtigkeit für ieden metzen um 30 kr. gestrafet werden wurden. en sich der fall ergabe daß die armen welche wagenschwärweise zu kaufen nicht im stande sind, keinen einzelnen metzen getraid auf dem wochenmarkte bekomen konten, so soll das marktgericht die verfügung trefen das ain oder zwen wägen getraid metzenweis in dem werth wie der kauf geht (ausser 4 dn vom metzen gewin) verkauft und also den armen brod verschafet .erde. mit der abnahme des wochenmarktstandgeldes lassen wir es [bei] der bisherigen verfassung bewenden, versehen uns aber das niemand überhalten und gekränket werden wird. da sich aber mit den hereingebrachten kraut und ruben auf den traidmarkt ungelegenheiten ereignet, so soll selbes nicht mehr dahin sondern an den anzug zum verkaufe gebracht werden. in dem holzverkaufe aber hat man sich[nach]der an dem rathhauße angehefteten Wiener stadtklafter zu richten.
37. Den verordneten wagmeistern wird hiemit ernstlich aufgetragen daß sie das gewicht und die wage in guter obsicht halten und von einem loth safran nicht mehr nehmen als einen pfening; .en aber die hiesigen burger safran auswägen, kaufen oder verkaufen und solchen nicht zur ordentlichen fronwage bringen, so sollen sie den safran verlohren haben und noch darzu gestrafet werden. es soll auch alles übrige was nach dem gewichte gekauft oder verkauft wird, ausser der handelsgewölber und handwerker, die vermög ihrer gewerben von der hand mit dem iedoch .ohl zimmentirten gewicht zu verkaufen befugt seind, zur ordentlichen fronwage bei strafe gebracht und alda gegen abstattung der gebühren gewogen, das eingehende waggeld aber ordentlich verrechnet und zu gemeines marktes nutzen verwendet werden. as den inßlichtverkauf betrift, bleibt es fernershin bei der alt hergebrachten einrichtung.
38. Der aufgestelte baumeister hat nicht nur, wie schon oben erwähnet .orden, für die feuerrequisiten zu sorgen, sondern auch die brüne, forderist die röhrbrüne, sauber, rein und in guten stande erhalten zu lassen, damit in vorfahlender noth am wasser kein abgang sei. en ein nöthiges oder nützliches gebäu bei gemeinen markte vorfält, soll er selbes gleich anfangs dem richter anzeigen, damit man hierüber eine ordentliche baubeschau und berathschlagung halten könne. ird selbes genehm zu halten, so ist selbes wo möglich nicht bei kürzesten tagen sondern zu bequemlichen zeiten anzustellen und von dem baumeister fleissig dabei nachzusehen. das zum gebäu hergegebene geld ist nach vollendung desselben in eine ordentliche verrechnung zu bringen und untereinstens mit den .brigen gemeinrechnungen zu untersuchen. dem baumeister liegt auch ob .eg und steg in guten stande zu erhalten und darauf zu sehen daß die alten gräben ordentlich geraumt, neue aber ohne vorwissen der obrigkeit nicht aufgeworfen werden. die unsauberkeit auf den gassen und strassen oder hinwerfung des todten vieches hat er nicht zu gestatten, sondern jenen der die öffentliche orte verunreiniget dem richter anzuzeigen. der auf die gaße zum hinausbringen auf die felder gelegte tung soll längstens in acht tagen weg geschaft und auch in das durch dem markt rinnende .asser keine unsauberkeiten geschüttet noch weniger das umgestandene viech oder sonst etwas schädliches hinein geworfen, sondern dergleichen unsauberkeiten vor dem Sandthore dem Colomanistein gegenüber in die Donau getragen, dargegen zur erhaltung der sauberkeit alle feierabende die gassen fleißig gekeret und gereiniget werden.
39. Wegen den inleuten verordnen wir folgendes: der marktrichter soll nämlich jährlich gleich nach der nachthatung ein ordentliches verzeichnüß, .orin aller inleute tauf- und zunahme wie auch das hauß wo sie wohnen enthalten, verfassen und zur herrschaft auf die kammer einreichen, damit man wisse was für inleute sich bei dem markte befinden, die man bei sich ereignenden falle bei dem stifte und wen sie da nicht von nöthen auch bei dem markte gebrauchen könne. solte sich iemand aus diesen der uns nach der landesordnung schuldigen robath weigern, so .urde ein solcher von dem markte abgeschafet werden. as den ihnen und den übrigen tagwerkern in markt gebührenden lohn wen sie nicht in der robath arbeiten betrift, so sollen wie bisher einen manne in sommer des tags neben der kost, doch ohne wein, 6 kr., ingleichen von Martini bis lichtmessen einem manne des tags neben der kost 5 kr. und einen weib 4 kr., den schnittern von einem joch waiz oder korn zu der dörre zu schneiden 1 fl. geld und 1 laib brod, von einen joch acker oder wismat zur dorre zu mähen 12 kr. gegeben, dieser lohn aber nach befundenen veränderungen der zeiten von den burgern zwar nicht eigenmächtig sondern nach ausspruch des marktgerichts entweder erhöchet oder vermindert, die inleute aber welche um den gesezten lohn nicht arbeiten wollen, aus dem markte geschafet werden. eben diesen inleuten ist junges viech zu halten oder anderes den burgern allein zuständiges gewerb zu treiben gänzlich verbothen.
40. Wegen den vaßziechern bleibt es bei der alt hergebrachten ordnung, daß nämlich ihnen von der burgerschaft für ieden emer den sie aus der zille in die keller bringen 1 kr., von auswendigen aber 6 dn auf- und abzieherlohn gereichet werden soll; iedoch mit diesen ausdrücklichen befehl daß sie ihren dienst emsig und fleissig verrichten und den armen wie den reichen auf berufen alsobald zur hand stechen. geschiecht durch ihre nachlässigkeit iemanden ein schaden, so sind sie denselben zu ersetzen allerdings verbunden. der gewohnheit nach haben sie sich auch bei dem .etterleuten oder wen sonst eine noth oder feuersgefahr in unseren stifte auskäme, gebrauchen zu lassen.
41. Der viechhirt hat sich an sonn- und gebottenen feiertagen vormittag des austreibens zu enthalten und dafür samt den seinigen dem gottesdienste, der christlichen lehre und dem worte gottes fleißig beizuwohnen. damit er sich aber ernähren könne, so ist ihm so lang das austreiben .ähret von einer noch nicht halbjährigen schwei. dn, von einer .lteren aber 2 dn, und von schaafen und jährigen lämmer. dn wochentlich einzufodern erlaubt, dahingegen es sich von selbsten versteht daß er von dem vieche welches niemals ausgetrieben wird gar nichts zu begehren, .ohl aber den schaden der durch seine verwahrlosung entstünde gutzumachen, und sich des austreibens der dem anfluge der jungen bäume so schädlichen böcke und gaise gänzlich zu enthalten habe.
42. Die von dem gemainen markte besoldeten thorsperrer haben sich nach der sperzeit in unserem stifte sowohl im sommer als winter zu richten, und nachdem die thore gesperet die schlüßl dem marktrichter zu .berbringen. doch werden wegen den auf- und abgehenden posten zur beförderung der reisenden sowohl das Wiener- als Linzerthor bei der nacht eröfnet und darum die schlüßl hiezu den spererern,1 welche vertraute leute sein müssen, in handen gelassen.
43. Die schlüßl zur burgerlade sind 3 ehrbaren verordneten, die uns zu benennen sind, wie bisher anzuvertrauen, so daß keiner ohne dem andern aufspören könne. äre einer aus diesen etwan verhindert, so hat er dem schließl nicht den nächsten besten sondern einen ehrbahren unverdächtigen burger zu vertrauen und durch selben zu überschicken. es soll auch kein brifliches instrument oder contract mit gemeinen markts insigl ausgefertiget werden, es seie dan daß selbes offentlich vorgelesen und gut geheissen worden; darum sollen die grösseren 2 siegl in der lade verbleiben und nur das kleinere dem richter zu beständig vorfallenden nothdurften in handen gelassen werden; .elches aber bei brieflichen die ganze gemeinde angehenden instrumenten keine giltigkeit haben soll.
44. Wegen den armen die sich bei dem markte befinden ist noch ferners die ordnung zu beobachten, daß selbe von dem almosen welches die burgerschaft dem bestelten betlrichter wochentlich am freitage bei der absamlung von hauß zu hauß reichet, unterhalten, auch einigen nicht in spittal wohnenden erarmten burgersläuten ihre verpflegung von der spitalund im nothfahle auch von der beneficiatkasse gereichet werde. hingegen sollen alle fremden betler die zur unruhe des stifts und markts herumziehen, so viel möglich von den haußern hindan gehalten und durch den betlrichter fleißiger als bisher geschehen aus dem markte ab- und an ihre herrschaft zur patentmässigen verpflegung angewiesen werden.
45. Da man allen burgern den fleiß bei ihrer hanthierung, in der sie vor allen störrern geschützet werden sollen, auf das nachtrücklichste empfiehlt, so ist dabei das absehen nicht ihnen anständige und nicht kostspielige ergötzung zu währen. da nun zu diesem zwecke die hier errichtete schießstatt unter andern dienet, als sehen wir nicht ungern wen dieselbe besuchet, dabei aber alle übermässige unkösten, besonders bei dem bestgeben, vermieden werden; .ie es dan auch bei der eingeführten gewohnheit daß alle junge taugliche und in mütteln zulangende burger bei den scheibenschießen .enigist 3 jahre mithalten sollen, sein verbleiben haben kann.
46. Endlich wollen wir als marktobrigkeit uns vorbehalten haben alle vorerwähnte panartickeln nach vorkommenden erheblichen umständen zu vermehren oder zu vermindern. und weil hiedurch die algemeine ruhe befördert, die unordnungen abgeschaffet und einem ieden insassen ein gleiches recht ertheilet wird, als soll denenselben von allen und ieden treu gehorsamst nachgelebet und pünktlicher vollzug geleistet werden.
Urbanus abbt m. p.
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