Loibersdorf, Bergtaiding (1407) [1687]

Perktätting über Leoberstorff aufgericht im jahr 1407, welche im jahr 1687 den 30. maii renovirt und umbgeschriben worden.

Zu vermörken die freiheit und gerechtigkeit des perkrechtes zu Leoberstorff, .elche nach weiland Leopold hörzog in Österreich etc. hochlöb- lichen gedechtnuß und hernach die andere fürsten von Österreich einer auf den anderen dem wohlgebohrnen  herrn von Wöhing zum Sizenperg erbthürhieter und allen ihren erben, auch wer angemeltes perkrecht mit guetem titl innen hat verlihen und bestettiget wie hernach volgt. geben im jar aintausent vürhundert  und in dem  sibenden. hernach  auf Johann  herrn Borchium komen lehenweiß, alßdan von disem auf herrn herrn Georgen Grabmer  auf Zägging  gleichfahls lehens weiß gefallen, und von dannen auf den wohlgebohrnen  herrn herrn Helmbhardten Jörger  freiherrn  erblichen, dabei es dato verbleibt, und mehr 6 kaufsweiß an den wohlgebohrnen herrn herrn Georgen Andre  freiherrn von Hoffkhürchen  komen, und hernach  lehensweiß  auf den wohledlen  und gestrengen herrn herrn Stöphan  Plankhen von Plankhenperg  komen, und nach seinem tod auf sein sohn herrn Johann Friderich Plankhen  von Plankhenperg  lehensweiß gefallen, nach dessen todt abermahls lehensweiß  auf den wohledlen  und gestrengen herrn Johann Kaltschmidt  von Eysenperg der röm. kais. maj. reichshoff- und ihrer hochfürstlichen durchlaucht  erzherzogen Leopoldi Wilhelmi  zu Österreich etc. geheimben rath und hoffcanzlern, so dan weiters auf dessen männliche  herrn herrn erben, als erstlichen herrn Michaelen Pariß Kaltschmidt  freiherrn von Eysenperg  erblich, hernach kauflich auf herrn Johann  Kaltschmid freiherrn von Eysenperg, disemnach  abermahlen kauflich auf den wohledlgebohrnen  herrn Carl Partholotty von Porttenfelt der röm. kais. maj. hoffcammerrath, nach dessen zeitlichen ableiben auf dessen gesambt Bortholotische  herrn erben und so fort nach hindanförtigung der herrn brüeder auf den ältern herrn Johan Paulen Bartholoti von Partenfeld gefallen, darbei es dato verbleibt.

Erstlichen soll ein ieder der weingarten  im perkrecht hat, im lößen .an man den perg aufthut von virtl weingarten ein virtl most geben und bei der straff inner drei tagen mit scheinenter sonnen dem perkmaister ungefelscht in seine behausung bringen. elcher aber daß nit thuen wirdt, dem soll künftig der mäsch vor dem perg verpotten werten.

2. Item, welcher vor und ehe man den perg aufthuet lösen wurte, der soll den mäsch verlohren haben. und solle der perg zu rechter zeit aufgethan werden.

3. Item, wer ein grundstuk ins perkrecht Leoberstorff mit kauf erbschaft .echsel heirath oder in andere weeg an si aigenthumblich bringt, der solle straks inner vierzöhen tagen bei zween und sechs schilling pfening .andl die gewöhr  empfangen  und daß grundbuech  besuechen.

4. Item, es sollen alle die so grund im perkrecht haben, järlichen den sontag nach st. Lorenzen tag umb  12 uhr nachmitag bei gemeltem  wandl selbstaigner persohn  oder durch  aigenen gewaxenen  potten zum  perkthäting erscheinen. und da einer etwa mit marchstain rain wandlstatt oder sonst wider ein andern beschwerung  hat, derselb solls offentlichen im perkthäting  vermelden, die clag führen und dergleichen stritt ohne vorwissen deß perkherrn und desselben perkmaisters  nit verglichen werden. ob daß aber beschehe, der solle sechzig pfening  und fünf gulden verfallen sein.

[4 a.] Item, ob ein persohn flichtigen fueß sözt umb todtschlag oder ander üblthat und daß perkrecht  erraicht, der solle drei tag darinen freiheit haben. und ob ihme einer zu füssen nachsözet, so ist derselbig von iedem  raißspiess verfallen zween und  sechzig schilling;  kumbt im aber einer zu roß nach, so ist er von iedem raißspieß-weit verfallen fünf gulden reinisch und solle dannoch der tätter drei tag sein freiheit haben.

5. Item, wer nuz und gwöhr  bei disem grundbuech zu empfangen hat und inner jahr und tag die gwöhren nit richtig macht, dem solle der grund  ohne alles weiters recht eingezogen werten auß ungehorsamb  und nachlessigkeit.

6. Item, wan  sich daß lößen herzue nahet, so soll der perkmaister mit zween oder drei nachbauern  daß gebürg durchgehen  ob die zeit zum lösen verhanden  ist. derowegen  hat perkmaister  in iglichem virtl drei .einpär abzuschneiden  zu seiner gerechtigkeit.

7. Es soll auch ein ieder vor seinem  grund vorm  lößen die weeg besseren und machen, auf daß niemant dardurch gehindert werde.

8. Item, es solle der weingarthieter  mit rath der nachbahren  zu Leoberstorff alle zeit aufgenohmben  werden. der solle den armen und dem reichen und dem  reichen wie dem armen umb  den lohn, wie von alters herkomen,  treülich und fleissig hieten. und wan der hieter in gebürg ein gaiß pfendt hat er zu pfant zwölf pfening, und von ainer saw ein kreüzer.

9. Item, wann ein inman wanß  kotig ist bei einem weingarten  ein steken. nahmb  sich daran zu halten und brächt denselben nit wider an die statt, der solle dem so der stöken zuegehört, verfallen sein ein ganzen centen stöken;  und ob er denselben auch nit geben und  daß ihn sein .ürth nit darzue wohl halten wolt, so soll man seinen würth ohne alle verschonung  den ofen niderschlagen.

10. Item, so soll der weingarthieter gahr eben auf die graserin achtung geben, auf das sie nicht schaden thuen;  und wann  er eine erwischt, so ist daß pfant ein groschen und  den schaden  abzutragen  oder widerzukeren.

11. Item, eß solle ein ieder sein fridt im huet haben und seinen graben pawen. und welcher stöken aufhub und wurfe die in den graben, davon man schadhaft wurde  mit güssen, seint die wandl sechzig pfenning.

12. Item, der aufklaubt reben, füerder trueg eins dem andern ohne verlaub, seint die wandl sechzig pfening.

13. Item, wer sazreben aufhebt ohne willen, der ist umb sechs schilling und zween pfenning zu wandl, und ist ein fravel.

14. Item, welcher pfant an dem perg hat und nichts daran hat, der solls dem perkmaister  zur stund antworten, daß soll biß auf daß negste perkthäting  stehen, und da sollen pfant und die wandl nach gelögenheit der that erkent werden.

15. Item, wan  man anhebt  zu lösen, so soll der perg drei tag behüttet sein. und wan  in denen dreien tagen man  iemant findet der afterlöse, der ist umb sechzig pfenning zu wandl. nach den dreien tagen so ist erlaubt lösen. und in dreien tagen soll ieder seinen frid ganz haben oder ist umb 60 pfenning zu wandl verfallen darumb. macht  er zu in drei tagen und wird von einem  andern aufgebrochen, des ist er ohne schaden, und der ihn aufbrochen hat der ist umb sechzig pfenning zu wandl.

[15a.] Item, wer dieblich weinpär  breche, den soll man antworten ohne  ihr hilf. und ob der desthalben in gefenknuß komen  (nicht auch darauß  kommete), solches soll die ganz gmain  gleich mit ihme  allen sch adten leiden einer gleich so vihl alß der ander ungefährlichen.

16. Item, wan  die weinpär guet werden, so soll ein ieder auß dem perg gehen bei der sonnen und darauf;  die wändl sein 60 dn.

17. Item, wan einer ein pfant aufhub  vor dem  richter ohne verlaub, der ist umb sechs schilling zween pfenning zu wandl  verfallen.

18. Item, welcher  seinen schaden  gegen einem  vertragen will, der mag daß thuen, doch also daß es dem perkmaister wirdt angezaigt, daß dem herrn seine wandl nit entzogen werden, oder er were umb  60 dn zu wandl, verschweigt  er solches dem perkmaister.

19. Item, wo [einer] einem sein pautes guet an den perg verbütten oder niderlögen wolt, daß hat nicht craft. hat aber iemandes an den gründen am  perg ichtes zu sprechen, daß soll er suechen mit recht vor der obrigkeit und pergherrn.

20. Item, welcher  an dem perg hätt oder nit hätt und seinen feind daran suchen wolt, oder fürwarten am perg oder am dorf, der ist um. ß 2 dn zu wandl.
 .20a.] Welcher dan sonst am perg zukt, es were mit oder ohne schaden, oder einer dem andern verpottene wort zuesözt, der ist umb  60 dn zu .andl  und einem sein schmach und schaden abzutragen  schuldig, daß auf meinem  grunt beschicht.

21. Wer an dem perg verkaufen will, der soll denm perkmaister wegen der obrigkeit ehe anfailen. ill er in haben, so mag er in kauf stehen, in  nach der vür perksleit rath kauflich mitfahren;  so soll man ihme denselben .eingarten widerfahren lassen.

22. Item, wer ein daß züge das er ihme zu schaden gefahren were oder sein ertrich aufgehebt  hette, so soll der clager und antworter dem perkmaister darauf bringen, der solle zu ihme nehmben  vür alter perkgenossen, die sollen den schaden beschawen;  und was die fünf dan erkennen mögen, so soll man den schaden nach der fünfen rath dem clager widerkeren in 14 tagen, die wandl 60 dn. möchten aber die fünf keinen schaden verstehen oder erkennen, so ist der clager umb 60 dn zu wandl.

23. Wan  ein weinzirl nit ordentlich paut wie man  mit ihme beschlossen, der solle zu wandl verfallen sein drei gulden und darneben auferlegt .erden daß er nachfolgentes jahr denselben umbsonst  pawe.

24. Item, wan einer bei der nacht erwischt wurt der in weingarten zu schaden  gieng, so seint der wandl fünf gulden und sich noch darzue mit dem hütter nach erkantnuß zu vergleichen.

Herkunft / Fundort
Abstetten | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1407 - 1687
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 115-119, Nr. 15 (Edition).

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