Langenlebarn, Banntaidingsverlaß (1767)

Banntaidingsverlaß vom 15. Juni 1767.

Panthätungsverlas

von dem löbl. frei- und exempten stift Göttweig als dermahliger dorfobrigkeit zu Langen-Lebarn ober-Aigen etc.

Dem  Johann Pumpler  dorfrichtern daselbst und denen vier gerichtsgeschwornen hiermit anzudeüten, welchergestalten bei der den 1. junii 1767 gehaltenen panthätung  er richter sowohl als die gerichtsgeschworne  von herrschafts wegen confirmiret, zugleich auch über die angebrachte beschwerden und eingesehene rechnungen resolviret worden, daß zwar

Erstens obermelter  dorfrichter Johann  Pumpler  seiner von 18ten augusti 1760 bis 1. junii 1767 geführten gemeinrechnungen  halber nach befundener richtigkeit, so viel nemlich in empfang und  ausgaaben  eingekommen, folglichen mit vorbehalt des gewöhnlichen  reservatspunct,  für sich, seine erben und nachkömlinge hiermit gänzlichen quitt, leedig und frei gesprochen, in hinkunft aber in seiner ferneren rechnungsführung  dahin angewiesen werde daß er alle latera von empfang und ausgaaben ordentlich .bertragen und  den verbleibenden raitrest mit einer gewöhnlichen glutmachung richtig ausweisen solle, damit man alsogleich erselhen möge .as sich sowohl an ausgeliehenen  schulden als baaren cass^#ärest bei der gemeinlaad befinde.

Andertens  werden die in vorigen panthätungsverlas  ddo. 12ten 7 bris 1760 dem richter für seine bemühung  an statt vorheriger gabenbefreiung bewilligte 10 fl. noch ferners zugestanden,  nebstdeme  auch ihme richter .ie auch denen geschwornen  die nothwendige  reißunkosten und in gemeinangelegenheiten verrichtende gänge nach bisheriger gewohnheit  in ausgab passiret. - Dahingegen  seind

Drittens richter und geschworne  verbunden  mit denen bei der gemeinde habenden  einkünften  und erforderlichen ausgaben bestmöglichst zu würthschaften,  die haftende ausstände  ohngesaumt  einzubringen  und denen saumseeligen  zahlern in hinkunft weder  holz noch heü oder was es immer seie auf borgschaft zu verabfolgen, sondern solches anderen parteien gegen alsobaldiger baarer bezahlung  zu verkaufen. Insonderheit aber .erden

Viertens sie richter und geschworne  genaue obsicht tragen, daß sowohl die denen dermahligen stift Göttweigerischen underthannen  insonderheit als auch der gesamten  Ober-Aigner  gemeinde  zugehörige  auen und anschütten  gut erhalten und keinerdingen  mit übermässigen  oder zur unzeit geschehenden  holzschlägen verwüstet  werden;  .ie dann bei vornehmenden holzschlag die gewöhnliche  maißjahre auszuhalten  seind und in solche maiß bei vermeidung  deren in neüesten geschärften kais. königl. patenten enthaltenen straffen kein viech getrieben noch alda gegraset werden solle, damit die junge holzbrut aufwachsen  und nicht gleich anfangs verderbet, in wachsthum  zu grösten schaden verhinderet, folglich der mitler zeit anzuhoffende nuzen fruchtlos gemachet werden  möge. Da sich nun

Fünftens bei anheüer genohmenen  augenschein gezeüget wasmassen die Donau  zu grösten nuzen des dorfs rückwärts  an denen haüsern sogestalten anschütte, daß nicht nur ein iegliches haus nebst künftiger sicherheit von leidigen wasserschaden den vorhin abgerissenen grund sonder auch die gemeinde einen ganzen zusammenhang mit denen nahe gelegenen auen in kürze zu hoffen habe, als solle zu beförderung solch anhoffenden nuzens und abwendung fernerer wassergefahr die heb in dem oberen orth des dorfs ehestens mit einhelliger beihilf der ganzen gemeinde in guten stand gesezet und derjenige so sich zu so heilsamen und gemeinnuzlichen .erk hand anzulegen weigeret, von der gemein waid in so lang ausgeschlossen .erden bis er sich zu seiner diesfähligen schuldigkelt bequemet. Gleichwie aber

Sechstens auch solche in guten stand gebracht hab die erwünschte sicherheit vor weiteren wasserbrüchen nicht verschaffen kann bis die untere neüschütten an denen haüsern hinnlänglich mit holz anwachsen, also ist bei vorgenhmener panthätung besonders verordnet worden daß sich bei 3 fl. ohnnachlässiger straff keiner unterfangen solle derlei auch zu denne häusern gehörige neüschütten umzugraben, mit viech zu betreiben oder in solchen auf was immer für eine art den wachsthum des aufgehenden holzes zu verhindern. Wer sich

Sibendens in hinkunft auch unter den vorwand  einiger fremder und der Lebinger  gemeinde in Ober-Aigen  nicht zugehöriger auen holz zu entfremden unterfangen wird, der solle in betrettungsfall nicht allein des entfremdeten holzes verlustiget sondern  auch zu alsobaldiger erlegung der festgestellten straff des dreifachen werths derselben nach unparteiischer schäzung ernstlich verhalten werden. In jenem fahl da

Achtens  bei der gemeinde  ein und andere nothwendige  ausgaaben zu machen  seind, liget dem dorfrichter und geschwornen  ob dieselbe mit solcher mässigkeit einzurichten und die ganze gemeinwürthschaft  also zu führen daß sie sich hierüber zu rechtfertigen in stand sein mögen. und gleichwie man anheüer bei vorgenohmener  panthätung  die in vorhergehenden rechnungen  gefundene  übermässige  ausgaaben,  worzu sogar die der löbl. pfarrkirchen gewidmete  wasserlaad verflochten worden,  der gemeinde zum  besten möglichst eingeschränket,  also solle auch bei jährlicher aufnehmung der gemeinrechnung, deren rauchfang-, brod- und  fleischbeschauern und  anderen derlei gemeinschaftlichen  unternehmungen   noch fürohin mässige zöhrung  passiret, iedoch bei solchen die gebührende schranken nicht überschritten werden. Und  obschon der gemeinde  solcher gestalten geringe und nothwendige  ausgaaben  zu machen  erlaubet, so wird doch

Neüntens ausdrücklich und bei straf verbothen ohne vorwissen und einwilligung des löbl. stifts Göttweig als dermahliger dorfobrigkeit grössere und beträchtlichere ausgaaben  zu unternehmen,  dahero dann ohne vorhergehender erlaubnus weder ein neües gebaü anzufangen  noch eine erhebliche reparation vorzunehmen,   sondern in allen solchen fällen hat das dorfgericht und gemeinde  die diesfählige nothwendigkeit  und den unterwaltenden gemeinnuzen  nebst beilegung eineswürthschaftlichen überschlags der löbl. stift Göttweigerischen haubtcanzlei vorzustellen und von daraus die obrigkeitliche genehmhaltung  zu erwarten, damit nicht etwan die gemeinde durch vergebliche ausgaben in schaden oder etwan gar in schulden verleitet werden möge;  .oraus sich dann das geschärfte verboth ohne vorwissen .ohlgedacht  stift Göttweigerischer haubtcanzlei geld aufzunehmen und die gemeinde zu verschulden von selbsten ergiebet. solte sich dannoch ein oder anderer, wer es immer  seie, unterfangen wider solches verboth zu handlen, derjenige solle nicht nur empfindlichst bestraffet sondern allenfahls aush mit würklicher abschäzung  seines vermögens  zur alsobaldigen ersetzung des entnohmenen  ernstlich verhalten werden. Was

Zehentens  die wassersamlung  anbelanget, solle diese noch fürohin nach dem  alten gebrauch  eingebracht und ordentlich verrechnet werden. da sich aber aus aufgenohmenen  rechnungen  geaüsseret wasmassen ein und andere der pfarrkirchen gewidmete  gelder gefährlish ausgeliehen, die .enigste  aber inhalt wiederholt landsfürstlichen generalien in fundis publicis angeleget oder mit würklicher  realhypothec versicheret worden, als .ill man hiermit zu vermeidung  ferneren schadens von obrigkeits wegen verordnet haben daß alle bereits vorhin ausgeliehene samlungsgelder  mit .ürklichen grundbuchssätzen  versicheret, widrigenfahls ohne verzug aufgekündet und nach verstrichelnen aufkündungstermin  eingebracht, in hinkunft aber derlei gelder weder von herrn pfarrern noch richtern und ge- schwornen einigen privatis umsoweniger  ohne realer versicherung geliehen .erden  sollen, als im widrigen ermelter herr pfarrer sowohl  als richter und geschworne  im fahl einigen verlusts zur gänzlichen ersezung desselben angehalten werden  müsten,  damit das gotteshaus  wegen ihrer etwan ohnvorsichtigen  amtirung  keinen schaden zu leiden habe. Wann nun solchergestalten einnahm  und ausgaben  ordentlich und würthschaftlich eingerichtet, so ist

Eilftens gute hofnung  übrig daß kirchen und gemeinde  von zeit zu zeit zu mehreren  vermögen  gelangen und von der wasserlaad der kirchen, von der gemeincassa  hingegen der nachbahrschaft  bei öfters vorfahlenden ohnversehenen  auslaagen geholfen werde. Damit aber

Zwölftens  der gemeinde  auch an angehenden  burgfrid nichts entgehe und allen öfters sehr kostbahren marchungsstrittigkeiten  in der zeit vorgebogen  werden  möge, so ist dem dorfrichter und geschworneln  in gegenwart der ganzen  gemeinde  von obrigkeits wegen  aufgetragen worden anheüer  längstens a dato binnen 14 tägen das brachfeld, künftighin aber alljährlich den ganzen burgfrid zu umgelhen, die marchstein oder andere marchzeichen  genau zu besichtigen, die etwan ausgeführte oder auf andere art ermanglende  marchstein  mit zuziehung  deren benachbahrten  zu erneüeren, und daß solches richtig vorgekehret worden mit beisezung deren tägen und deren etwan dabei vorgefahlenen  besonderen umständen  schriftlich zur löbl. stift Göttweigerischen haubtcanzlei  einzuberichteln. Und obschon

Dreizehentens  von denen  stift Göttweigerischen  unterthannen zu Langen-Lebarn  seit ihrer erkaufung aus besonderer gnad bis zu jährlicher erst anfangs decembris  vorgenohmener  grundbuchsbesitzung  keine gaben abgeforderet sondern solche das ganze jahr hindurch für selbe aus herrschaftlicher cassa baar anticipiret worden, so wird doch der lichter und geschworne  denenselben nachdrucksam vortragen daß sie sich solch besonderer herrschaftlicher gnad nicht länger zu vertrösten haben, als sie zu ermelter grundbuchszeit  mit richtiger abführung  aller irer rustical- und dominicalanlagen ohne geringsten ausstand zuhalten werden. Ferners wird

Vierzehentens  richtern und geschwornen  bei vermeidung  ernstlicher ahndung  widerholt aufgetragen  daß sie die bereits von einer löbl. ständischen verwaltung  behörig veranlaste volständige  beschreibung deren inleüten gleich mit eingang künftigen 1768ten jahrs bei der löbl. stift Göttweigerischen haubtcanzlei  einreichen sollen, allwohin auch ein ieglicher innwohner  entweder  zu Georgii 1 fl. 30 kr. baar zu entrichten oder die landsübliche 12 tägige naturalrobath  nacher Königstötten  zu pr^#ästiren haben wird.

Fünfzehentens  will man der gemeinde zu Langen-Lebarn  Ober-Aigen das niderlag- und standgeld nebst denen gewöhnlichen pfangeldern noch ferners beilassen, welche in der gemeinrechnung ordentlich in empfang zu bringen;  .ohingegen alle übrige straffgelder der herrschaft ausdrücklich vorbehalten werden. Und alldieweilen

Sechzehentens die schifmüllner zu Langen-Lebarn wegen  verschiedenheit des Donaurinnsals  auch ihre schifmühlen bald in Ober- bald in Unter-Aigen  zu häften bemüssiget, so solle richter und geschworne fleissig aufmerken  und bei jährlicher grundbuchsbesitzung  gewissenhaft anzeigen .ie viel und um was eigentliche zeit derlei mühlen auf stift Göttweigerischen grund und boden gekommen  auch wie lang sie alda angehäftet verblieben, damit  man das gewöhnliche  haftgeld, jährlich von ieder mühl á 6 fl., einbringen möge. Um aber auch

Schlüßlichen in pollizeisachen gute ordnung  zu halten, wird sich das dorfgericht vorzüglich angelegen sein lassen daß

Primo die jugend in der forcht gottes christlich erzohen, solche von erwachsenen leüten durch ausgelassenen lebenswandl nicht geärgeret sondern in gegentheil zu allen guten angewiesen,  besonders aber zu embsiger anhörung  deren kinderlehren  und fleissigen schullgehen an- und  von schädlichen müssigang  abgehalten  werden. solte sich aber an seite des schullmeisters einiges gebrechen  aüssern, wäre solches von richter und geschwornen  der dorfbrigkeit zu ergreifung behöriger verbesserungsmitteln zeitlich anzuzeigen.

Secundo  solle das dorfgericht aus der gemeinde zwei wachtmeister bestellen, welche genaue sorg zu tragen haben daß sich keine fremde vagirende oder verdächtige leüte in dorf aufhalten, die junge bursch an sonnund feirtagen unter den gottesdienst nicht etwan die würthshaüser dem gotteshaus vorziehen und die zu verkündung nothwendiger christlicher .ahrheiten und deren göttlichen gebothen ordentlich gewidmete zeit mit saufen und anderen ungebühren  zubringen,  dann in denen würthshaüsern ausser denen reisenden im winter über 8 uhr nachts niemand  gedultet, die gassen zu gleicher zeit von ungebührlichen  zusammenkünften   und herumschwermen geraumet, auch auf solchen alle raufhändl ernstlich abgestellet und die widerspenstige uebertrettere ohne allen anstand erstlich in stock geleget, bei bezeigenden  ferneren ungehorsam  aber der dorfobrigkeit zu noch empfindlicherer bestraffung angezeiget werden.

Tertio seind auch eigene brod- und fleischbeschauer aufzustellen, .elche nicht nur auf dessen landsbraüchiges  gewicht und gute qualität sondern auch in denen würthshaüsern  auf gute zimentirte maß und nebst deme bei einigen körner- oder mehlverkauf  auf adjustirte mezen viertl achtl und massl genaue  obsicht zu tragen haben, damit durch schändliche bevortheilung an guter qualität wie auch maß  und gewicht niemanden,  besonders denen armen, einiger schaden zugefüget werden möge. solte wider vermuthen  ein oder anderer auf derlei schädlicher bevortheilung  betreten .erden, wäre ein solcher ungesaumt  bei der dorfobrigkeit zu verhängung .ohlverdienter  straff nahmhaft zu machen. Gleichwie aber

Quatro dem dorfgericht oben § 8 bei aufnehmung deren rauchfangbeschauern eine mässsige zöhrung in ausgeb zu bringen passiert worden, also will auch ermeltem sorfgericht mit zuziehung ersterwehnter beschauer ernstlich oblieben zu verhüttung alles verderblichen feüerschadens durch beständiges nachsehen und visitiren möglichsten fleis anzuwenden damit sie sich diesfahls ausser verantwortung setzen. ohingegen man die ganze gemeinde von obrigkeits wegen nachdrucksamst dahin anweiset daß sie dem dorfrichter und denen geschwornen  in billigen dingen allen gehorsam erzeigen, selbe als ihnen von der herrschaft vorgesezte in geziemenden ehren halten, sich auch wider dieselbe bei unvermeidlicher straff niemahlen mit ungebührlichen worten vergehen sollen.

Quinto will man eben den richter und geschworne ihrer tragenden pflicht erinnert haben, daß sie nemblichen den nuzen der herrschaft sowohl als der gemeinde iederzeit betrachten, die iedem theil zukommende gerechtsame  wohl in acht nehmen, von den zustehenden  freiheiten nichts vergeben und so wie es gottesförchtigen und ehrliebenden männern  gebühret ihr anvertrautes amt verrichten, nach ihren besten wissen und gewissen iedwederem recht widerfahren lassen, die ihnen anvertraute gemeinde mit aller gelassenheit angehen, besonders aber unter sich selbst sowohl als unter besagter gemeinde gut friedfertige nachbahrschaft unterhalten, dann denen von zeit zu zeit ergehenden kais. königl. patenten auch ihnen zukommenden herrschaftlichen verordnungen den schuldigsten und genauesten vollzug leisten. Damit aber

**Sexto alles hierinnen enthaltene einem iedem hinlänglich kund gemacht und von punct zu punct gehorsamst  befolget werden  möge, sich auch niemand wegen unwissenheit entschuldigen könne, solle gegenwärtiger panthätungsschluß gleich nach beschehener zustellung bei nächst haltender gemeinde offentlich bedeüt und von wort zu wort wohl verständlich abgelesen und solche vorlesung wenigstens das jahr hindurch zweimahl .iderhollet werden;  .ie dann der ganzen gemeinde und ieglichem insonderheit bei schwärer theils schon oben bestimter straff oblieget allen hierin enthaltenen anordnungen genaue folge zu leisten. Geben  in dem löbl. frei- und ecempten stift Göttweig, den 15. junii 1767. Aufgedrücktes Papiersiegel. Per stiftshaubtcanzlei.

Standort
Göttweig | BH: Krems | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Göttweiger Stiftsarchiv | InvNr.: Papierhs. (1767), Sign. J. XI. 9. |
Herkunft / Fundort
Langenlebarn | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 15. Juni 1767 | Entstehung: 1767 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 100-105, Nr. 10/III (Edition).

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