Banntaidingsverlaß vom 15. Juni 1767.
Panthätungsverlas
von dem löbl. frei- und exempten stift Göttweig als dermahliger dorfobrigkeit zu Langen-Lebarn ober-Aigen etc.
Dem Johann Pumpler dorfrichtern daselbst und denen vier gerichtsgeschwornen hiermit anzudeüten, welchergestalten bei der den 1. junii 1767 gehaltenen panthätung er richter sowohl als die gerichtsgeschworne von herrschafts wegen confirmiret, zugleich auch über die angebrachte beschwerden und eingesehene rechnungen resolviret worden, daß zwar
Erstens obermelter dorfrichter Johann Pumpler seiner von 18ten augusti 1760 bis 1. junii 1767 geführten gemeinrechnungen halber nach befundener richtigkeit, so viel nemlich in empfang und ausgaaben eingekommen, folglichen mit vorbehalt des gewöhnlichen reservatspunct, für sich, seine erben und nachkömlinge hiermit gänzlichen quitt, leedig und frei gesprochen, in hinkunft aber in seiner ferneren rechnungsführung dahin angewiesen werde daß er alle latera von empfang und ausgaaben ordentlich .bertragen und den verbleibenden raitrest mit einer gewöhnlichen glutmachung richtig ausweisen solle, damit man alsogleich erselhen möge .as sich sowohl an ausgeliehenen schulden als baaren cass^#ärest bei der gemeinlaad befinde.
Andertens werden die in vorigen panthätungsverlas ddo. 12ten 7 bris 1760 dem richter für seine bemühung an statt vorheriger gabenbefreiung bewilligte 10 fl. noch ferners zugestanden, nebstdeme auch ihme richter .ie auch denen geschwornen die nothwendige reißunkosten und in gemeinangelegenheiten verrichtende gänge nach bisheriger gewohnheit in ausgab passiret. - Dahingegen seind
Drittens richter und geschworne verbunden mit denen bei der gemeinde habenden einkünften und erforderlichen ausgaben bestmöglichst zu würthschaften, die haftende ausstände ohngesaumt einzubringen und denen saumseeligen zahlern in hinkunft weder holz noch heü oder was es immer seie auf borgschaft zu verabfolgen, sondern solches anderen parteien gegen alsobaldiger baarer bezahlung zu verkaufen. Insonderheit aber .erden
Viertens sie richter und geschworne genaue obsicht tragen, daß sowohl die denen dermahligen stift Göttweigerischen underthannen insonderheit als auch der gesamten Ober-Aigner gemeinde zugehörige auen und anschütten gut erhalten und keinerdingen mit übermässigen oder zur unzeit geschehenden holzschlägen verwüstet werden; .ie dann bei vornehmenden holzschlag die gewöhnliche maißjahre auszuhalten seind und in solche maiß bei vermeidung deren in neüesten geschärften kais. königl. patenten enthaltenen straffen kein viech getrieben noch alda gegraset werden solle, damit die junge holzbrut aufwachsen und nicht gleich anfangs verderbet, in wachsthum zu grösten schaden verhinderet, folglich der mitler zeit anzuhoffende nuzen fruchtlos gemachet werden möge. Da sich nun
Fünftens bei anheüer genohmenen augenschein gezeüget wasmassen die Donau zu grösten nuzen des dorfs rückwärts an denen haüsern sogestalten anschütte, daß nicht nur ein iegliches haus nebst künftiger sicherheit von leidigen wasserschaden den vorhin abgerissenen grund sonder auch die gemeinde einen ganzen zusammenhang mit denen nahe gelegenen auen in kürze zu hoffen habe, als solle zu beförderung solch anhoffenden nuzens und abwendung fernerer wassergefahr die heb in dem oberen orth des dorfs ehestens mit einhelliger beihilf der ganzen gemeinde in guten stand gesezet und derjenige so sich zu so heilsamen und gemeinnuzlichen .erk hand anzulegen weigeret, von der gemein waid in so lang ausgeschlossen .erden bis er sich zu seiner diesfähligen schuldigkelt bequemet. Gleichwie aber
Sechstens auch solche in guten stand gebracht hab die erwünschte sicherheit vor weiteren wasserbrüchen nicht verschaffen kann bis die untere neüschütten an denen haüsern hinnlänglich mit holz anwachsen, also ist bei vorgenhmener panthätung besonders verordnet worden daß sich bei 3 fl. ohnnachlässiger straff keiner unterfangen solle derlei auch zu denne häusern gehörige neüschütten umzugraben, mit viech zu betreiben oder in solchen auf was immer für eine art den wachsthum des aufgehenden holzes zu verhindern. Wer sich
Sibendens in hinkunft auch unter den vorwand einiger fremder und der Lebinger gemeinde in Ober-Aigen nicht zugehöriger auen holz zu entfremden unterfangen wird, der solle in betrettungsfall nicht allein des entfremdeten holzes verlustiget sondern auch zu alsobaldiger erlegung der festgestellten straff des dreifachen werths derselben nach unparteiischer schäzung ernstlich verhalten werden. In jenem fahl da
Achtens bei der gemeinde ein und andere nothwendige ausgaaben zu machen seind, liget dem dorfrichter und geschwornen ob dieselbe mit solcher mässigkeit einzurichten und die ganze gemeinwürthschaft also zu führen daß sie sich hierüber zu rechtfertigen in stand sein mögen. und gleichwie man anheüer bei vorgenohmener panthätung die in vorhergehenden rechnungen gefundene übermässige ausgaaben, worzu sogar die der löbl. pfarrkirchen gewidmete wasserlaad verflochten worden, der gemeinde zum besten möglichst eingeschränket, also solle auch bei jährlicher aufnehmung der gemeinrechnung, deren rauchfang-, brod- und fleischbeschauern und anderen derlei gemeinschaftlichen unternehmungen noch fürohin mässige zöhrung passiret, iedoch bei solchen die gebührende schranken nicht überschritten werden. Und obschon der gemeinde solcher gestalten geringe und nothwendige ausgaaben zu machen erlaubet, so wird doch
Neüntens ausdrücklich und bei straf verbothen ohne vorwissen und einwilligung des löbl. stifts Göttweig als dermahliger dorfobrigkeit grössere und beträchtlichere ausgaaben zu unternehmen, dahero dann ohne vorhergehender erlaubnus weder ein neües gebaü anzufangen noch eine erhebliche reparation vorzunehmen, sondern in allen solchen fällen hat das dorfgericht und gemeinde die diesfählige nothwendigkeit und den unterwaltenden gemeinnuzen nebst beilegung eineswürthschaftlichen überschlags der löbl. stift Göttweigerischen haubtcanzlei vorzustellen und von daraus die obrigkeitliche genehmhaltung zu erwarten, damit nicht etwan die gemeinde durch vergebliche ausgaben in schaden oder etwan gar in schulden verleitet werden möge; .oraus sich dann das geschärfte verboth ohne vorwissen .ohlgedacht stift Göttweigerischer haubtcanzlei geld aufzunehmen und die gemeinde zu verschulden von selbsten ergiebet. solte sich dannoch ein oder anderer, wer es immer seie, unterfangen wider solches verboth zu handlen, derjenige solle nicht nur empfindlichst bestraffet sondern allenfahls aush mit würklicher abschäzung seines vermögens zur alsobaldigen ersetzung des entnohmenen ernstlich verhalten werden. Was
Zehentens die wassersamlung anbelanget, solle diese noch fürohin nach dem alten gebrauch eingebracht und ordentlich verrechnet werden. da sich aber aus aufgenohmenen rechnungen geaüsseret wasmassen ein und andere der pfarrkirchen gewidmete gelder gefährlish ausgeliehen, die .enigste aber inhalt wiederholt landsfürstlichen generalien in fundis publicis angeleget oder mit würklicher realhypothec versicheret worden, als .ill man hiermit zu vermeidung ferneren schadens von obrigkeits wegen verordnet haben daß alle bereits vorhin ausgeliehene samlungsgelder mit .ürklichen grundbuchssätzen versicheret, widrigenfahls ohne verzug aufgekündet und nach verstrichelnen aufkündungstermin eingebracht, in hinkunft aber derlei gelder weder von herrn pfarrern noch richtern und ge- schwornen einigen privatis umsoweniger ohne realer versicherung geliehen .erden sollen, als im widrigen ermelter herr pfarrer sowohl als richter und geschworne im fahl einigen verlusts zur gänzlichen ersezung desselben angehalten werden müsten, damit das gotteshaus wegen ihrer etwan ohnvorsichtigen amtirung keinen schaden zu leiden habe. Wann nun solchergestalten einnahm und ausgaben ordentlich und würthschaftlich eingerichtet, so ist
Eilftens gute hofnung übrig daß kirchen und gemeinde von zeit zu zeit zu mehreren vermögen gelangen und von der wasserlaad der kirchen, von der gemeincassa hingegen der nachbahrschaft bei öfters vorfahlenden ohnversehenen auslaagen geholfen werde. Damit aber
Zwölftens der gemeinde auch an angehenden burgfrid nichts entgehe und allen öfters sehr kostbahren marchungsstrittigkeiten in der zeit vorgebogen werden möge, so ist dem dorfrichter und geschworneln in gegenwart der ganzen gemeinde von obrigkeits wegen aufgetragen worden anheüer längstens a dato binnen 14 tägen das brachfeld, künftighin aber alljährlich den ganzen burgfrid zu umgelhen, die marchstein oder andere marchzeichen genau zu besichtigen, die etwan ausgeführte oder auf andere art ermanglende marchstein mit zuziehung deren benachbahrten zu erneüeren, und daß solches richtig vorgekehret worden mit beisezung deren tägen und deren etwan dabei vorgefahlenen besonderen umständen schriftlich zur löbl. stift Göttweigerischen haubtcanzlei einzuberichteln. Und obschon
Dreizehentens von denen stift Göttweigerischen unterthannen zu Langen-Lebarn seit ihrer erkaufung aus besonderer gnad bis zu jährlicher erst anfangs decembris vorgenohmener grundbuchsbesitzung keine gaben abgeforderet sondern solche das ganze jahr hindurch für selbe aus herrschaftlicher cassa baar anticipiret worden, so wird doch der lichter und geschworne denenselben nachdrucksam vortragen daß sie sich solch besonderer herrschaftlicher gnad nicht länger zu vertrösten haben, als sie zu ermelter grundbuchszeit mit richtiger abführung aller irer rustical- und dominicalanlagen ohne geringsten ausstand zuhalten werden. Ferners wird
Vierzehentens richtern und geschwornen bei vermeidung ernstlicher ahndung widerholt aufgetragen daß sie die bereits von einer löbl. ständischen verwaltung behörig veranlaste volständige beschreibung deren inleüten gleich mit eingang künftigen 1768ten jahrs bei der löbl. stift Göttweigerischen haubtcanzlei einreichen sollen, allwohin auch ein ieglicher innwohner entweder zu Georgii 1 fl. 30 kr. baar zu entrichten oder die landsübliche 12 tägige naturalrobath nacher Königstötten zu pr^#ästiren haben wird.
Fünfzehentens will man der gemeinde zu Langen-Lebarn Ober-Aigen das niderlag- und standgeld nebst denen gewöhnlichen pfangeldern noch ferners beilassen, welche in der gemeinrechnung ordentlich in empfang zu bringen; .ohingegen alle übrige straffgelder der herrschaft ausdrücklich vorbehalten werden. Und alldieweilen
Sechzehentens die schifmüllner zu Langen-Lebarn wegen verschiedenheit des Donaurinnsals auch ihre schifmühlen bald in Ober- bald in Unter-Aigen zu häften bemüssiget, so solle richter und geschworne fleissig aufmerken und bei jährlicher grundbuchsbesitzung gewissenhaft anzeigen .ie viel und um was eigentliche zeit derlei mühlen auf stift Göttweigerischen grund und boden gekommen auch wie lang sie alda angehäftet verblieben, damit man das gewöhnliche haftgeld, jährlich von ieder mühl á 6 fl., einbringen möge. Um aber auch
Schlüßlichen in pollizeisachen gute ordnung zu halten, wird sich das dorfgericht vorzüglich angelegen sein lassen daß
Primo die jugend in der forcht gottes christlich erzohen, solche von erwachsenen leüten durch ausgelassenen lebenswandl nicht geärgeret sondern in gegentheil zu allen guten angewiesen, besonders aber zu embsiger anhörung deren kinderlehren und fleissigen schullgehen an- und von schädlichen müssigang abgehalten werden. solte sich aber an seite des schullmeisters einiges gebrechen aüssern, wäre solches von richter und geschwornen der dorfbrigkeit zu ergreifung behöriger verbesserungsmitteln zeitlich anzuzeigen.
Secundo solle das dorfgericht aus der gemeinde zwei wachtmeister bestellen, welche genaue sorg zu tragen haben daß sich keine fremde vagirende oder verdächtige leüte in dorf aufhalten, die junge bursch an sonnund feirtagen unter den gottesdienst nicht etwan die würthshaüser dem gotteshaus vorziehen und die zu verkündung nothwendiger christlicher .ahrheiten und deren göttlichen gebothen ordentlich gewidmete zeit mit saufen und anderen ungebühren zubringen, dann in denen würthshaüsern ausser denen reisenden im winter über 8 uhr nachts niemand gedultet, die gassen zu gleicher zeit von ungebührlichen zusammenkünften und herumschwermen geraumet, auch auf solchen alle raufhändl ernstlich abgestellet und die widerspenstige uebertrettere ohne allen anstand erstlich in stock geleget, bei bezeigenden ferneren ungehorsam aber der dorfobrigkeit zu noch empfindlicherer bestraffung angezeiget werden.
Tertio seind auch eigene brod- und fleischbeschauer aufzustellen, .elche nicht nur auf dessen landsbraüchiges gewicht und gute qualität sondern auch in denen würthshaüsern auf gute zimentirte maß und nebst deme bei einigen körner- oder mehlverkauf auf adjustirte mezen viertl achtl und massl genaue obsicht zu tragen haben, damit durch schändliche bevortheilung an guter qualität wie auch maß und gewicht niemanden, besonders denen armen, einiger schaden zugefüget werden möge. solte wider vermuthen ein oder anderer auf derlei schädlicher bevortheilung betreten .erden, wäre ein solcher ungesaumt bei der dorfobrigkeit zu verhängung .ohlverdienter straff nahmhaft zu machen. Gleichwie aber
Quatro dem dorfgericht oben § 8 bei aufnehmung deren rauchfangbeschauern eine mässsige zöhrung in ausgeb zu bringen passiert worden, also will auch ermeltem sorfgericht mit zuziehung ersterwehnter beschauer ernstlich oblieben zu verhüttung alles verderblichen feüerschadens durch beständiges nachsehen und visitiren möglichsten fleis anzuwenden damit sie sich diesfahls ausser verantwortung setzen. ohingegen man die ganze gemeinde von obrigkeits wegen nachdrucksamst dahin anweiset daß sie dem dorfrichter und denen geschwornen in billigen dingen allen gehorsam erzeigen, selbe als ihnen von der herrschaft vorgesezte in geziemenden ehren halten, sich auch wider dieselbe bei unvermeidlicher straff niemahlen mit ungebührlichen worten vergehen sollen.
Quinto will man eben den richter und geschworne ihrer tragenden pflicht erinnert haben, daß sie nemblichen den nuzen der herrschaft sowohl als der gemeinde iederzeit betrachten, die iedem theil zukommende gerechtsame wohl in acht nehmen, von den zustehenden freiheiten nichts vergeben und so wie es gottesförchtigen und ehrliebenden männern gebühret ihr anvertrautes amt verrichten, nach ihren besten wissen und gewissen iedwederem recht widerfahren lassen, die ihnen anvertraute gemeinde mit aller gelassenheit angehen, besonders aber unter sich selbst sowohl als unter besagter gemeinde gut friedfertige nachbahrschaft unterhalten, dann denen von zeit zu zeit ergehenden kais. königl. patenten auch ihnen zukommenden herrschaftlichen verordnungen den schuldigsten und genauesten vollzug leisten. Damit aber
**Sexto alles hierinnen enthaltene einem iedem hinlänglich kund gemacht und von punct zu punct gehorsamst befolget werden möge, sich auch niemand wegen unwissenheit entschuldigen könne, solle gegenwärtiger panthätungsschluß gleich nach beschehener zustellung bei nächst haltender gemeinde offentlich bedeüt und von wort zu wort wohl verständlich abgelesen und solche vorlesung wenigstens das jahr hindurch zweimahl .iderhollet werden; .ie dann der ganzen gemeinde und ieglichem insonderheit bei schwärer theils schon oben bestimter straff oblieget allen hierin enthaltenen anordnungen genaue folge zu leisten. Geben in dem löbl. frei- und ecempten stift Göttweig, den 15. junii 1767. Aufgedrücktes Papiersiegel. Per stiftshaubtcanzlei.
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