Langenlebarn, Banntaidingsverlaß (1760)

Banntaidingsverlaß vom 12. September 1760

Panthättung-verlaß.

Von der durch die hochlöbl. n. ö. drei obere herren landstände aufgestelten verwaltung über die ubernohmene  vicedomische gülten und unterthannen .egen etc. wird dem Dorfrichter zu Langen-Leebarn  Oberaigen und den vier gerichtsgeschwornen  daselbst eröffnet: welchergestalten bei der den 18ten augusti 1760 daselbst gehaltenen panthättung und vorgenohmenen richterwahl, nachdem er richter vorzüglich auf gutbefund der herrschaft, nachhin auch durch die vielheit der wahlen, und die vier geschworne  von der ganzen gmeinde  de novo erwählet worden, als hat man selbe von herrschafts .egen hiermit confirmiret und dannebenst  über die so wohl schriftals mündlich alngebrachte beschwärden  auch andere gemeinangeligenheiten nachfolgenden  panthättungsschluß  geschöpfet und über ein so anderes resolviret, und zwar:

Erstens ist des gewesten dorfrichters Andre Hartmann  seine erlegte gemeinrechnung  von 18ten augusti 1755 bis 18ten augusti 1760 alles fleisses examiniret und richtig befunden worden. Was nun aber

Andertens  eines zeitlichen richters seine so vielfältige mühe  und versaumnus  concerniret, weilen selber vorhin gaabenfrei gewesen, in dem untern 14ten februarii 1752 verfasten panthättungsschluß aber veranlasset .orden daß er künftighin  gleich denen unterthannen  seine gaaben abreichen, dargegeln ihme jährlichen 10 fl. in der rechnung per ausgaab zu stellen passiret sein sollen, die andere notlhwendig zu verrichten kommende gänge  und reisen hingegen sollen so wohl vor ihme richter als auch vor die geschworne  in rechnung  (gleichwie bishero gewöhnlich  ware) in ausgaab zu bringen zugestanden  sein: mithin will man es auch der zeit annoch allerdings darbei bewenden  lassen. Dahingegen  seind sie richter und geschworne

Drittens gehalten und schuldigst verbunden  mit denen bei der gemeinde habenden  einkünften und ausgaaben auf das beste zu würthschaften, .ie dann ihme richter und geschwornen  hiermit auferlegt wird die jenige partheien so in seiner rechnung  als restanten nominetenua  zur gutmachung seines rechnungsrests ausgewiesen  worden, auf daß ehebaldigste einzubringen,  widrigen falls und in so lange dieselbe ihren bekäntlich schuldigen  rest nicht abgeführet haben, denenselben weder  einiges holz .eder  einiges heu von nun an keiner dingen mehr solle zu statten kommeln sondern an jene verkaufet werden solle die es also gleich bezahlen. Besonders aber

4. werden sie genaue obacht tragen daß sowohl die der vicedomischen gemeinde  allein als auch die der sammentlichen  gemeinde, nämlich auswendigen und inwendigen,  eigenthumlich  zugehörige  auen und anschütthaufen gut hergehalten und keiner dingen mit übermässigen  oder zur unzeit geschehenden  holzschlagen  verwüstet werden,  wie dann bei einem  vornehmenden  holzschlag die gewöhnliche  maißjähre  auszuhalten seind, und darein bei straffe und vorkehrender  pfändung  kein vich getrieben noch allda gegraset werden  soll, damit das junge holz und brut aufwachsen und nicht gleich in der ersten zeit verderbet, so fort der .achsthum desselben zum  grössten schaden  des gehülzes  verhindert, folglich der anzuhoffende nutzen  fruchtlos gemacht  werden  möge. - Wie nun

5. wohl vermutlich ist daß die gemeinde auch einige schulden werde ausstehend haben, als ist ein verzeichnuß  von allen diesen partheien, es mögen kleine oder grosse posten sein, zu verfassen und zur administration einzureichen. so müssen auch solche gemeinschulden  in zukünftigen rechnungen eingesetzet und darüber besondere  rubricken geführet werden, damit man  daraus derselben ab- oder zunahme  ersehen und die eintreibung desto besser besorgen  könne. - Zumalen  aber

**6. bei der gemeinde auch einige nothwendige ausgaben zu machen seind, so will ihme richter und geschwornen  obliegen dieselbe mit solcher mässigkeit einzurichten und überhaupts die gemeinwirtschaften  also zu treiben daß sie sich hierüber rechtfertigen zu können im stande sein mögen. man  will zwar bei aufnehmung  der gemeinrechnung,  der rauchfangbeschauen und dergleichen eine wenige  zehrung passiret haben;  es verstehet sich aber nur in so weit und  so lange als die gebührende masse darinnen  nicht überschritten  wird, widrigenfalls selbe alsogleich eingestellet .erden wurden. - Obschon  also der gemeinde einige geringe iedoch nothwendige  ausgaben zu machen  hieoben erlaubt werden, so wird doch

7. ausdrücklich und bei schwerer straffe verbothen ohne vorwissen und einwilligung des amts  derer grössere zu unternehmen,  dahero dann ohne eingeholter amtserlaubnuß  weder ein neues gebäude angefangen  noch eine beträchtlichere ausbesserung vorgenommen   werden soll, sondern es hat im solchen falle das dorfgericht und die gemeinde  die dießfällige notwendigkeit und  den unterwaltenden  gemeinnutzen  nebst zulegung  eines auf das allerwirtschaftlichste eingerichteten überschlags  der administration vorzustellen und von daherk das weitere zu erwarten, und  dieses von darumen,  damit keine unnöthige oder vergebliche unkosten aufgewendet, sohin aber die gemeinde  in schaden oder wohl  gar etwa in schulden verleitet werden möchte;  .essentwegen  in das gesammte  und einem ieden in sonderheit hiemit auf das schärfeste verbothen  wird ohne vorwissen des amts ein geld aufzunehmen  und damit die gemeinde zu verschulden. dann wer  dawider handeln  würde, der oder diejenigen, es wärem dorfrichter oder gwschworner, sollen nicht nur empfindlich  abgestraffet sondern auch zur alsobaldigen ersetzung  mit abschätzung  ihrer häuser angehalten .erden.

Was weiter die wassersammlung anbelanget, will man es derzeit noch bei dem hergebrachten gebrauch bewenden  lassen und hoffen daß sie über die davon machende  bestreitungen mit dem überrest gute wirtschaft anstellen und die eingehende gelder in der dießfalls zu legen habenden rechnung  richtig und ordentlich verrechnen,  so fort auch in solcher vorfallenheit sich ausser aller verantwortung setzen werden.

Wann  nun solcher gestalten einnahme  und ausgabe  wirtschaftlich und wohl eingerichtet seind, so ist

8. gute hofnung verhanden  das sie gemeinde mit der zeit ein  capital zusammen  bringen, forthin aber eine bessere und grössere wirtschaft vorkehren  oder von den eingehenden interessen eine und andere unentbehrliche  auch sich öfters ereignende ganz unvorgesehene auslagen bestreiten und also die nachbarschaft, der ansonst alles zur last fällt, hierinfalls aus der gemeincassa  überheben könne. odurch  dann und vermittels derlei überhebungen  ein ieder aus der gemeinde,  besonders die .rmere, in stand gesetzet werden  die derzeit so hoch gestiegne landesanlagen desto leichter ertragen und zur verfallzeit abführen zu können. Ferner ist

9. des richters und der geschwornen schuldigkeit daß selbe hauptsächlich beflissen sein und sich alle mühe geben sollen die ausschreibende landesanlagen in den angesetzten  terminen von den underthanen  richtig einzusammen  und  abzuführen, damit  sie nicht in die aufrechnende 10 pr. cento  verfallen und dadurch in grossen schaden oder wohl gar in solche ausstände verleitet werden möchten, aus welchen sie sich entweder sehr hart oder wohl gar nicht mehr ohne eines oder des andern gänzlichen untergang heraus zu wickeln vermögen. insonderheit aber ist die zu dieser administration jährlich abzureichen  kommende  urbarsteuer und das aussetzende robatgelt zur verfallzeit richtig zu erlegen, als im widrigen diese gefälle ohne einzigen verzug  und weiterer wahrnung  mit der militarischen execution eingetrieben werden  wurden. Und  da es

10. ganz richtig und unstreitig ist daß die von den inleuten eingehende jährliche inleutsteuer der herrschaft eines ieglichen orts, mithin die zu Langenlebarn im Oberaigen einsammlende  derlei steuer dem landesfürstlichen aerario gebühre und  dahero zu der n. ö. vicedomamtscassa hätte abgeführet werden  sollen, als wird der bisherige unfug, da sich die gemeinde solche inleutsteuer selbst zugeeignet, hiemit abgestellet mit dem angehäften ernstlichen befehld daß sogleich eine verzeichnuß wie viel sich dermal inleute daselbst befinden und was sie zu der gemeinde abgereichet, der administration hereingegeben werden  und er richter und sie gemeinde sich nicht mehr  unternehmen  soll von einer parthei eine inleutsteuer für sich abzufordern, angesehen dieses kein zur gemeinde gehöriges sondern  ein unstreitiges herrschaftliches gefälle ist. indessen wird ihr gemeinde das niederlag- und  standgeld an den kirchtagen  nebst andern kleinen einkünften  wie vorhin zugestanden,  so der gemeincassa  nutzlich zu verrechnen. Welche  bewandnuß  es ebenfalls

11. mit den straffgeldern hat, als die ebenmässig,  sie betragen viel oder wenig, mit ansetz- und benennung  der straffen dem ambt  in zukunft zu verrechnen seind. doch will man die pfandgelder noch ferner hin der gemeinde überlassen. So wird auch

12. ihme dorfrichter und den geschwornen  anbefohlen daß sie so .ohl  selbsten über die etwa zu der gemeinde  ohne gewähr geniessende grundstücke  sogleich gewähr  nehmen, als auch die andern besitzer dergleichen unbegewährter  in ihrem burgfried liegenden und anhero gehörigen grundstücke  bei dem  grundbuch  namhaft  machen  sollen, und zwar um ihres eigenen nutzen halben, damit ein ieglicher sofort das wahre und unwidersprechliche eigenthum desselben zeigen und von niemand  andern derowegen angefochten oder ansprüchig angegangen  werden könne. Weil aber

13. daselbst auf dem vicedomischen  gebiet, grund und boden gemeiniglich  etwelche schiffmühlen  sich zu befinden pflegen, so wird er richter und die geschworne  fleissig aufzumerken haben wann  selbe dahin gekommen   und wie lang sie allda angehäftet gestanden, damit sie dem grundbuch eine richtige, von ihnen gefertigte verzeichnuß davon alljährlich .bergeben  und  das gewöhnliche  haftgeld, von ieder mühl  mit 3 fl. 30 kr., abnellmen, hernachmals aber unter einstens, wie bishero gewöhnlich .ar, das eingebrachte schiffmühlhaftgeld  mit den dienstgeldern zum grundbuch abführen können.

Damit nun aber auch in polizeisachen die gemessene befehle gestellet und ihnen mitgegeben werden, deren genaue beobachtung  das dorfgericht sich ebenmässig angelegen sein lassen muß, so hat selbes

Primo auf das gewicht  und die mäserei sorgsame  aufsicht zu haben, daß das brod und fleisch in seinen approbirten landsgebräuchigen  gewichte und guter gattung abgegeben  und verkaufet, desgleichen auch zimentirte maße  und adjustirte metzen viertl achtl und mäßl gehalten werden, damit niemand  hierdurch, besonders der arme, einen schaden und bevortheilung zu befahren haben möge. und da wider verhoffen iemand  mit falschen gewichte oder betrüglicher maaße  erfunden  wurde, hätte das dorfgericht einen solchen unverweilt ohne ansehen der persohn zur behörigen bestraffung der verwaltung  anzuzeugen. Eine gleiche beobachtung  ist

Secundo zu halten daß keine vagirende oder sonst verdächtige leute im dorf aufgehalten, auch die ledige pursche, die absonderlich an sonnund feiertägen über die zeit, als im winter bis 8 uhr, im sommer  aber bis uhr längstens im würthshaus  und auf der gassen, wo öfters mehrere zusammen  kommen und schändliche raufereien anfangen, herum  zu schwermen pflegen, in guter und gebührlicher zucht erhalten werden. diesfahls hat er richter und geschworne  aus der gemeinde zwei wachtmeister zu bestellen, .elche anfänglich die gütliche abschaffung zu thueln, in nicht verfangungsfall aber solche ungehorsame  pursshe ohne anstalnd in stock zu legen und es der verwaltung  zu berichten, damit sie noch empfindlicher abgestraffet und allenfalls gar unter die soldaten gegeben werden  mögen. Diesen unordnungen  und der daraus entstehenden  üblen folgerungen bei zeiten vorzubiegen, hat

Tertio das dorfgericht auf die erziehung  der jugend sorgfältig zu sehen, daß sich selbe dem müssigang  nicht ergebe, in christlicher zucht auferwachse, zu seiner zeit in die schulle geschicket und ein solcher schullmeister gehalten werde der denselben einen guten unterricht beizubringeln und sie nach erfordernus zu unterrichten im stande ist. wann demnach ein- oder anderseits ein gebrächen hierinfalls sich äussern solte, wird ihme dorfrichter auferleget es der verwaltung  zu vorkehrung der behörigen verbesserungsmittel zu berichten. Leztlichen aber und

Quarto will man dem  richter und die geschworne  ihrer abgelegten aidspflicht nochmallen  erinneret haben, daß sie nemlich  den nuzen der herrschaft so wohl als auch der gemeinde  bestens betrachten, die iedem theil zukommende  gerechtsame wohl in acht nehmen, von den zustehenden freiheiten nichts vergeben lund so wie es einem ehrliebenden und gottesförchtigen mann  gebühret ihr anvertrautes amt verrichten, nach ihren besten .issen  und gewissen  iedwederen das recht widerfahren  lassen, die gemeinde als ihre untergebene mit aller gelassenheit und guten art angehen und tractiren, besonders  aber und vornemblich  unter sich selbst sowohl als unter der gemeinde gute und friedfertige nachbarschaft erhalten, denen schon vorhin herausgekommenen und künftig nachfolgenden kais. kön. und landesfürstlichen patenten wie auch ihnen zuschickenden  herrschäftlichen verordnungen  den genauesten  und schuldigsten vollzug leisten.

Endlichen zu verhüttung alles feuerschadens ihren möglichsten  fleiß durch beständiges nachsehen und visitiren anwenden sollen, damit sie sich in allen und ieden ausser verantwortung  setzen und kein straf auf sich ziehen mögen. ohingegen  man  die gemeinde dahin anweiset gegen dem aufgestelten dorfrichter und den geschwornen  allen schuldigen respect und gehorsam  zu tragen und daß keiner sich mit ungebürlichen  worten wider selbe vergehen, sondern  wie es sich gezimmet  als die von der herrschaft ihnen vorgesezte in ehren halten sollen.

Damit also alles hierinnen enthaltene einen ieden zu wissen kommen und punct vor punct erfüllet und gehorsamlich  befolget werden möge, so solle dieser panthättungsschluß  gleich nach beschehener  zustellung bei nächst haltender gemeinde  offentlich bedeut und von wort zu wort abgelesen auch solche vorlesung wenigstens  das jahr zweimall widerhollet .erden;  .ie dann der ganzen gemeinde  und  ein ieden insonderheit bei schwärer straffe obliget, nicht nur ieden ihn angehenden  puncten für sich selbst zu halten, sondern auch wann  von einen anderen darwider gehandlet .erden  solte solchen unverschonnt  der ständischen verwaltung  alsogleich anzuzeigen.

Actum  Wienn in dem landhaus  in der ständischen verwaltung,  den 12. septembris 1760. Aufgedrücktes Papiersiegel. Clemens Geschlbacher m. p., n. ö. ständ. verw.

Standort
Göttweig | BH: Krems | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Göttweiger Stiftsarchiv | InvNr.: Papierhs. (1760), Sign. J. XI. 9 |
Herkunft / Fundort
Langenlebarn | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 12. September 1760 | Entstehung: 1760 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 98-100, Nr. 10/II (Edition).

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