Banntaidingsverlaß vom 12. September 1760
Panthättung-verlaß.
Von der durch die hochlöbl. n. ö. drei obere herren landstände aufgestelten verwaltung über die ubernohmene vicedomische gülten und unterthannen .egen etc. wird dem Dorfrichter zu Langen-Leebarn Oberaigen und den vier gerichtsgeschwornen daselbst eröffnet: welchergestalten bei der den 18ten augusti 1760 daselbst gehaltenen panthättung und vorgenohmenen richterwahl, nachdem er richter vorzüglich auf gutbefund der herrschaft, nachhin auch durch die vielheit der wahlen, und die vier geschworne von der ganzen gmeinde de novo erwählet worden, als hat man selbe von herrschafts .egen hiermit confirmiret und dannebenst über die so wohl schriftals mündlich alngebrachte beschwärden auch andere gemeinangeligenheiten nachfolgenden panthättungsschluß geschöpfet und über ein so anderes resolviret, und zwar:
Erstens ist des gewesten dorfrichters Andre Hartmann seine erlegte gemeinrechnung von 18ten augusti 1755 bis 18ten augusti 1760 alles fleisses examiniret und richtig befunden worden. Was nun aber
Andertens eines zeitlichen richters seine so vielfältige mühe und versaumnus concerniret, weilen selber vorhin gaabenfrei gewesen, in dem untern 14ten februarii 1752 verfasten panthättungsschluß aber veranlasset .orden daß er künftighin gleich denen unterthannen seine gaaben abreichen, dargegeln ihme jährlichen 10 fl. in der rechnung per ausgaab zu stellen passiret sein sollen, die andere notlhwendig zu verrichten kommende gänge und reisen hingegen sollen so wohl vor ihme richter als auch vor die geschworne in rechnung (gleichwie bishero gewöhnlich ware) in ausgaab zu bringen zugestanden sein: mithin will man es auch der zeit annoch allerdings darbei bewenden lassen. Dahingegen seind sie richter und geschworne
Drittens gehalten und schuldigst verbunden mit denen bei der gemeinde habenden einkünften und ausgaaben auf das beste zu würthschaften, .ie dann ihme richter und geschwornen hiermit auferlegt wird die jenige partheien so in seiner rechnung als restanten nominetenua zur gutmachung seines rechnungsrests ausgewiesen worden, auf daß ehebaldigste einzubringen, widrigen falls und in so lange dieselbe ihren bekäntlich schuldigen rest nicht abgeführet haben, denenselben weder einiges holz .eder einiges heu von nun an keiner dingen mehr solle zu statten kommeln sondern an jene verkaufet werden solle die es also gleich bezahlen. Besonders aber
4. werden sie genaue obacht tragen daß sowohl die der vicedomischen gemeinde allein als auch die der sammentlichen gemeinde, nämlich auswendigen und inwendigen, eigenthumlich zugehörige auen und anschütthaufen gut hergehalten und keiner dingen mit übermässigen oder zur unzeit geschehenden holzschlagen verwüstet werden, wie dann bei einem vornehmenden holzschlag die gewöhnliche maißjähre auszuhalten seind, und darein bei straffe und vorkehrender pfändung kein vich getrieben noch allda gegraset werden soll, damit das junge holz und brut aufwachsen und nicht gleich in der ersten zeit verderbet, so fort der .achsthum desselben zum grössten schaden des gehülzes verhindert, folglich der anzuhoffende nutzen fruchtlos gemacht werden möge. - Wie nun
5. wohl vermutlich ist daß die gemeinde auch einige schulden werde ausstehend haben, als ist ein verzeichnuß von allen diesen partheien, es mögen kleine oder grosse posten sein, zu verfassen und zur administration einzureichen. so müssen auch solche gemeinschulden in zukünftigen rechnungen eingesetzet und darüber besondere rubricken geführet werden, damit man daraus derselben ab- oder zunahme ersehen und die eintreibung desto besser besorgen könne. - Zumalen aber
**6. bei der gemeinde auch einige nothwendige ausgaben zu machen seind, so will ihme richter und geschwornen obliegen dieselbe mit solcher mässigkeit einzurichten und überhaupts die gemeinwirtschaften also zu treiben daß sie sich hierüber rechtfertigen zu können im stande sein mögen. man will zwar bei aufnehmung der gemeinrechnung, der rauchfangbeschauen und dergleichen eine wenige zehrung passiret haben; es verstehet sich aber nur in so weit und so lange als die gebührende masse darinnen nicht überschritten wird, widrigenfalls selbe alsogleich eingestellet .erden wurden. - Obschon also der gemeinde einige geringe iedoch nothwendige ausgaben zu machen hieoben erlaubt werden, so wird doch
7. ausdrücklich und bei schwerer straffe verbothen ohne vorwissen und einwilligung des amts derer grössere zu unternehmen, dahero dann ohne eingeholter amtserlaubnuß weder ein neues gebäude angefangen noch eine beträchtlichere ausbesserung vorgenommen werden soll, sondern es hat im solchen falle das dorfgericht und die gemeinde die dießfällige notwendigkeit und den unterwaltenden gemeinnutzen nebst zulegung eines auf das allerwirtschaftlichste eingerichteten überschlags der administration vorzustellen und von daherk das weitere zu erwarten, und dieses von darumen, damit keine unnöthige oder vergebliche unkosten aufgewendet, sohin aber die gemeinde in schaden oder wohl gar etwa in schulden verleitet werden möchte; .essentwegen in das gesammte und einem ieden in sonderheit hiemit auf das schärfeste verbothen wird ohne vorwissen des amts ein geld aufzunehmen und damit die gemeinde zu verschulden. dann wer dawider handeln würde, der oder diejenigen, es wärem dorfrichter oder gwschworner, sollen nicht nur empfindlich abgestraffet sondern auch zur alsobaldigen ersetzung mit abschätzung ihrer häuser angehalten .erden.
Was weiter die wassersammlung anbelanget, will man es derzeit noch bei dem hergebrachten gebrauch bewenden lassen und hoffen daß sie über die davon machende bestreitungen mit dem überrest gute wirtschaft anstellen und die eingehende gelder in der dießfalls zu legen habenden rechnung richtig und ordentlich verrechnen, so fort auch in solcher vorfallenheit sich ausser aller verantwortung setzen werden.
Wann nun solcher gestalten einnahme und ausgabe wirtschaftlich und wohl eingerichtet seind, so ist
8. gute hofnung verhanden das sie gemeinde mit der zeit ein capital zusammen bringen, forthin aber eine bessere und grössere wirtschaft vorkehren oder von den eingehenden interessen eine und andere unentbehrliche auch sich öfters ereignende ganz unvorgesehene auslagen bestreiten und also die nachbarschaft, der ansonst alles zur last fällt, hierinfalls aus der gemeincassa überheben könne. odurch dann und vermittels derlei überhebungen ein ieder aus der gemeinde, besonders die .rmere, in stand gesetzet werden die derzeit so hoch gestiegne landesanlagen desto leichter ertragen und zur verfallzeit abführen zu können. Ferner ist
9. des richters und der geschwornen schuldigkeit daß selbe hauptsächlich beflissen sein und sich alle mühe geben sollen die ausschreibende landesanlagen in den angesetzten terminen von den underthanen richtig einzusammen und abzuführen, damit sie nicht in die aufrechnende 10 pr. cento verfallen und dadurch in grossen schaden oder wohl gar in solche ausstände verleitet werden möchten, aus welchen sie sich entweder sehr hart oder wohl gar nicht mehr ohne eines oder des andern gänzlichen untergang heraus zu wickeln vermögen. insonderheit aber ist die zu dieser administration jährlich abzureichen kommende urbarsteuer und das aussetzende robatgelt zur verfallzeit richtig zu erlegen, als im widrigen diese gefälle ohne einzigen verzug und weiterer wahrnung mit der militarischen execution eingetrieben werden wurden. Und da es
10. ganz richtig und unstreitig ist daß die von den inleuten eingehende jährliche inleutsteuer der herrschaft eines ieglichen orts, mithin die zu Langenlebarn im Oberaigen einsammlende derlei steuer dem landesfürstlichen aerario gebühre und dahero zu der n. ö. vicedomamtscassa hätte abgeführet werden sollen, als wird der bisherige unfug, da sich die gemeinde solche inleutsteuer selbst zugeeignet, hiemit abgestellet mit dem angehäften ernstlichen befehld daß sogleich eine verzeichnuß wie viel sich dermal inleute daselbst befinden und was sie zu der gemeinde abgereichet, der administration hereingegeben werden und er richter und sie gemeinde sich nicht mehr unternehmen soll von einer parthei eine inleutsteuer für sich abzufordern, angesehen dieses kein zur gemeinde gehöriges sondern ein unstreitiges herrschaftliches gefälle ist. indessen wird ihr gemeinde das niederlag- und standgeld an den kirchtagen nebst andern kleinen einkünften wie vorhin zugestanden, so der gemeincassa nutzlich zu verrechnen. Welche bewandnuß es ebenfalls
11. mit den straffgeldern hat, als die ebenmässig, sie betragen viel oder wenig, mit ansetz- und benennung der straffen dem ambt in zukunft zu verrechnen seind. doch will man die pfandgelder noch ferner hin der gemeinde überlassen. So wird auch
12. ihme dorfrichter und den geschwornen anbefohlen daß sie so .ohl selbsten über die etwa zu der gemeinde ohne gewähr geniessende grundstücke sogleich gewähr nehmen, als auch die andern besitzer dergleichen unbegewährter in ihrem burgfried liegenden und anhero gehörigen grundstücke bei dem grundbuch namhaft machen sollen, und zwar um ihres eigenen nutzen halben, damit ein ieglicher sofort das wahre und unwidersprechliche eigenthum desselben zeigen und von niemand andern derowegen angefochten oder ansprüchig angegangen werden könne. Weil aber
13. daselbst auf dem vicedomischen gebiet, grund und boden gemeiniglich etwelche schiffmühlen sich zu befinden pflegen, so wird er richter und die geschworne fleissig aufzumerken haben wann selbe dahin gekommen und wie lang sie allda angehäftet gestanden, damit sie dem grundbuch eine richtige, von ihnen gefertigte verzeichnuß davon alljährlich .bergeben und das gewöhnliche haftgeld, von ieder mühl mit 3 fl. 30 kr., abnellmen, hernachmals aber unter einstens, wie bishero gewöhnlich .ar, das eingebrachte schiffmühlhaftgeld mit den dienstgeldern zum grundbuch abführen können.
Damit nun aber auch in polizeisachen die gemessene befehle gestellet und ihnen mitgegeben werden, deren genaue beobachtung das dorfgericht sich ebenmässig angelegen sein lassen muß, so hat selbes
Primo auf das gewicht und die mäserei sorgsame aufsicht zu haben, daß das brod und fleisch in seinen approbirten landsgebräuchigen gewichte und guter gattung abgegeben und verkaufet, desgleichen auch zimentirte maße und adjustirte metzen viertl achtl und mäßl gehalten werden, damit niemand hierdurch, besonders der arme, einen schaden und bevortheilung zu befahren haben möge. und da wider verhoffen iemand mit falschen gewichte oder betrüglicher maaße erfunden wurde, hätte das dorfgericht einen solchen unverweilt ohne ansehen der persohn zur behörigen bestraffung der verwaltung anzuzeugen. Eine gleiche beobachtung ist
Secundo zu halten daß keine vagirende oder sonst verdächtige leute im dorf aufgehalten, auch die ledige pursche, die absonderlich an sonnund feiertägen über die zeit, als im winter bis 8 uhr, im sommer aber bis uhr längstens im würthshaus und auf der gassen, wo öfters mehrere zusammen kommen und schändliche raufereien anfangen, herum zu schwermen pflegen, in guter und gebührlicher zucht erhalten werden. diesfahls hat er richter und geschworne aus der gemeinde zwei wachtmeister zu bestellen, .elche anfänglich die gütliche abschaffung zu thueln, in nicht verfangungsfall aber solche ungehorsame pursshe ohne anstalnd in stock zu legen und es der verwaltung zu berichten, damit sie noch empfindlicher abgestraffet und allenfalls gar unter die soldaten gegeben werden mögen. Diesen unordnungen und der daraus entstehenden üblen folgerungen bei zeiten vorzubiegen, hat
Tertio das dorfgericht auf die erziehung der jugend sorgfältig zu sehen, daß sich selbe dem müssigang nicht ergebe, in christlicher zucht auferwachse, zu seiner zeit in die schulle geschicket und ein solcher schullmeister gehalten werde der denselben einen guten unterricht beizubringeln und sie nach erfordernus zu unterrichten im stande ist. wann demnach ein- oder anderseits ein gebrächen hierinfalls sich äussern solte, wird ihme dorfrichter auferleget es der verwaltung zu vorkehrung der behörigen verbesserungsmittel zu berichten. Leztlichen aber und
Quarto will man dem richter und die geschworne ihrer abgelegten aidspflicht nochmallen erinneret haben, daß sie nemlich den nuzen der herrschaft so wohl als auch der gemeinde bestens betrachten, die iedem theil zukommende gerechtsame wohl in acht nehmen, von den zustehenden freiheiten nichts vergeben lund so wie es einem ehrliebenden und gottesförchtigen mann gebühret ihr anvertrautes amt verrichten, nach ihren besten .issen und gewissen iedwederen das recht widerfahren lassen, die gemeinde als ihre untergebene mit aller gelassenheit und guten art angehen und tractiren, besonders aber und vornemblich unter sich selbst sowohl als unter der gemeinde gute und friedfertige nachbarschaft erhalten, denen schon vorhin herausgekommenen und künftig nachfolgenden kais. kön. und landesfürstlichen patenten wie auch ihnen zuschickenden herrschäftlichen verordnungen den genauesten und schuldigsten vollzug leisten.
Endlichen zu verhüttung alles feuerschadens ihren möglichsten fleiß durch beständiges nachsehen und visitiren anwenden sollen, damit sie sich in allen und ieden ausser verantwortung setzen und kein straf auf sich ziehen mögen. ohingegen man die gemeinde dahin anweiset gegen dem aufgestelten dorfrichter und den geschwornen allen schuldigen respect und gehorsam zu tragen und daß keiner sich mit ungebürlichen worten wider selbe vergehen, sondern wie es sich gezimmet als die von der herrschaft ihnen vorgesezte in ehren halten sollen.
Damit also alles hierinnen enthaltene einen ieden zu wissen kommen und punct vor punct erfüllet und gehorsamlich befolget werden möge, so solle dieser panthättungsschluß gleich nach beschehener zustellung bei nächst haltender gemeinde offentlich bedeut und von wort zu wort abgelesen auch solche vorlesung wenigstens das jahr zweimall widerhollet .erden; .ie dann der ganzen gemeinde und ein ieden insonderheit bei schwärer straffe obliget, nicht nur ieden ihn angehenden puncten für sich selbst zu halten, sondern auch wann von einen anderen darwider gehandlet .erden solte solchen unverschonnt der ständischen verwaltung alsogleich anzuzeigen.
Actum Wienn in dem landhaus in der ständischen verwaltung, den 12. septembris 1760. Aufgedrücktes Papiersiegel. Clemens Geschlbacher m. p., n. ö. ständ. verw.
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