Langenlebarn, Banntaiding (1749)

Banntaiding, gehalten am 13. September 1749.

Von der k. k. niederösterr.

Vizedomantsverwaltung wird dem Richter, den Geschwornen und der Gemeinde zu Langenlebarn im Obern Aigen das Er- gebnis der am oben genannten Tage vorgenommenen Wahl des Richters und der fünf Geschwornen bekanntgegeben und sodann konstatiert, daß die abgeordneten Wahlmänner erklärt haben, sie hätten in der von dem abtretenden Richter gelegten Gemeinderechnung nichts Bedenkliches gefunden, sie wüßten auch sonst nichts Beschwerliches oder Klagbares. Deme ungehindert hat man doch nachfolgende puncten mitzugeben vor nöthig erachtet, und zwar:

1mo wäre bekannt daß ein zeitlicher richter in verwaltung sienes amts viele mühe, arbeit und verrichtung  habe, auch viele und eröfterte gänge und  reisen unternehmen,  anmit aber in seiner eigenen wirtschaft und hausgeschäften  versaumnussen  leiden müsse;  dahero dann, gleich es auch anderer orten gebräuchig und bei ihnen hergebracht wäre, derselbe noch fernerhin gabenfrei, ihme auch und den geschwornen  die vorhin genossene zuläßliche, ihnen verstattet gewessene  zugänge zugeständen  sein und verbleiben sollen. iedoch wird es dem almt allezeit freistehen bei vorfindenden ursachen und sich anders äussernden umständen  hierinfalls die beliebige abänderung  zu machen. Dahingegen  seind sie richter und geschworne

2do gehalten und  schuldigst verbunden  mit den bei der gemeinde habenden  einkünften und  ausgaben auf das beste zu wirtschaften, die in bestand auslassende gemeingefälle richtig einzubringen und allenfalls nach befindender thunlichkeit zu steigern oder einem andern bestandmann  zum nutzen der gemeinde  um einen höcheren  bestand zu verlassen. Besonders aber

3tio werden sie genaue obacht tragen daß sowohl die der vicedomischen gemeinde  allein als auch die der sammentlichen  gemeinde, nämlich auswendigen und inwendigen,  eigenthumlich  zugehörige  auen und anschütthaufen gut hergehalten und keiner dingen mit übermässigen  oder zur unzeit geschehenden  holzschlagen  verwüstet werden,  wie dann bei einem  vornehmenden  holzschlag die gewöhnliche  maißjähre  auszuhalten seind, und darein bei straffe und vorkehrender  pfändung  kein vich getrieben noch allda gegraset werden  soll, damit das junge holz und brut aufwachsen und nicht gleich in der ersten zeit verderbet, so fort der .achsthum desselben zum  grössten schaden  des gehülzes  verhindert, folglich der anzuhoffende nutzen  fruchtlos gemacht  werden  möge. - Wie nun

4o wohl vermutlich ist daß die gemeinde auch einige schulden werde ausstehend haben, als ist ein verzeichnuß  von allen diesen partheien, es mögen kleine oder grosse posten sein, zu verfassen und zur administration einzureichen. so müssen auch solche gemeinschulden  in zukünftigen rechnungen eingesetzet und darüber besondere  rubricken geführet werden, damit man  daraus derselben ab- oder zunahme  ersehen und die eintreibung desto besser besorgen  könne. - Zumalen  aber

**5to bei der gemeinde auch einige nothwendige ausgaben zu machen seind, so will ihme richter und geschwornen  obliegen dieselbe mit solcher mässigkeit einzurichten und überhaupts die gemeinwirtschaften  also zu treiben daß sie sich hierüber rechtfertigen zu können im stande sein mögen. man  will zwar bei aufnehmung  der gemeinrechnung,  der rauchfangbeschauen und dergleichen eine wenige  zehrung passiret haben;  es verstehet sich aber nur in so weit und  so lange als die gebührende masse darinnen  nicht überschritten  wird, widrigenfalls selbe alsogleich eingestellet .erden wurden. - Obschon  also der gemeinde einige geringe iedoch nothwendige  ausgaben zu machen  hieoben erlaubt werden, so wird doch

6to ausdrücklich und bei schwerer straffe verbothen ohne vorwissen und einwilligung des amts  derer grössere zu unternehmen,  dahero dann ohne eingeholter amtserlaubnuß  weder ein neues gebäude angefangen  noch eine beträchtlichere ausbesserung vorgenommen   werden soll, sondern es hat im solchen falle das dorfgericht und die gemeinde  die dießfällige notwendigkeit und  den unterwaltenden  gemeinnutzen  nebst zulegung  eines auf das allerwirtschaftlichste eingerichteten überschlags  der administration vorzustellen und von daherk das weitere zu erwarten, und  dieses von darumen,  damit keine unnöthige oder vergebliche unkosten aufgewendet, sohin aber die gemeinde  in schaden oder wohl  gar etwa in schulden verleitet werden möchte;  .essentwegen  in das gesammte  und einem ieden in sonderheit hiemit auf das schärfeste verbothen  wird ohne vorwissen des amts ein geld aufzunehmen  und damit die gemeinde zu verschulden. dann wer  dawider handeln  würde, der oder diejenigen, es wärem dorfrichter oder gwschworner, sollen nicht nur empfindlich  abgestraffet sondern auch zur alsobaldigen ersetzung  mit abschätzung  ihrer häuser angehalten .erden.

Was weiter die wassersammlung anbelanget, will man es derzeit noch bei dem hergebrachten gebrauch bewenden  lassen und hoffen daß sie über die davon machende  bestreitungen mit dem überrest gute wirtschaft anstellen und die eingehende gelder in der dießfalls zu legen habenden rechnung  richtig und ordentlich verrechnen,  so fort auch in solcher vorfallenheit sich ausser aller verantwortung setzen werden.

Wann  nun solcher gestalten einnahme  und ausgabe  wirtschaftlich und wohl eingerichtet seind, so ist

7mo  gute hofnung verhanden  das sie gemeinde mit der zeit ein  capital zusammen  bringen, forthin aber eine bessere und grössere wirtschaft vorkehren  oder von den eingehenden interessen eine und andere unentbehrliche  auch sich öfters ereignende ganz unvorgesehene auslagen bestreiten und also die nachbarschaft, der ansonst alles zur last fällt, hierinfalls aus der gemeincassa  überheben könne. odurch  dann und vermittels derlei überhebungen  ein ieder aus der gemeinde,  besonders die .rmere, in stand gesetzet werden  die derzeit so hoch gestiegne landesanlagen desto leichter ertragen und zur verfallzeit abführen zu können. Ferner ist

8vo des richters und der geschwornen schuldigkeit daß selbe hauptsächlich beflissen sein und sich alle mühe geben sollen die ausschreibende landesanlagen in den angesetzten  terminen von den underthanen  richtig einzusammen  und  abzuführen, damit  sie nicht in die aufrechnende 10 pr. cento  verfallen und dadurch in grossen schaden oder wohl gar in solche ausstände verleitet werden möchten, aus welchen sie sich entweder sehr hart oder wohl gar nicht mehr ohne eines oder des andern gänzlichen untergang heraus zu wickeln vermögen. insonderheit aber ist die zu dieser administration jährlich abzureichen  kommende  urbarsteuer und das aussetzende robatgelt zur verfallzeit richtig zu erlegen, als im widrigen diese gefälle ohne einzigen verzug  und weiterer wahrnung  mit der militarischen execution eingetrieben werden  wurden. Und  da es

9no ganz richtig und unstreitig ist daß die von den inleuten eingehende jährliche inleutsteuer der herrschaft eines ieglichen orts, mithin die zu Langenlebarn im Oberaigen einsammlende  derlei steuer dem landesfürstlichen aerario gebühre und  dahero zu der n. ö. vicedomamtscassa hätte abgeführet werden  sollen, als wird der bisherige unfug, da sich die gemeinde solche inleutsteuer selbst zugeeignet, hiemit abgestellet mit dem angehäften ernstlichen befehld daß sogleich eine verzeichnuß wie viel sich dermal inleute daselbst befinden und was sie zu der gemeinde abgereichet, der administration hereingegeben werden  und er richter und sie gemeinde sich nicht mehr  unternehmen  soll von einer parthei eine inleutsteuer für sich abzufordern, angesehen dieses kein zur gemeinde gehöriges sondern  ein unstreitiges herrschaftliches gefälle ist. indessen wird ihr gemeinde das niederlag- und  standgeld an den kirchtagen  nebst andern kleinen einkünften  wie vorhin zugestanden,  so der gemeincassa  nutzlich zu verrechnen. Welche  bewandnuß  es ebenfalls

10mo mit den straffgeldern hat, als die ebenmässig,  sie betragen viel oder wenig, mit ansetz- und benennung  der straffen dem ambt  in zukunft zu verrechnen seind. doch will man die pfandgelder noch ferner hin der gemeinde überlassen. So wird auch

11mon ihme dorfrichter und den geschwornen  anbefohlen daß sie so .ohl  selbsten über die etwa zu der gemeinde  ohne gewähr geniessende grundstücke  sogleich gewähr  nehmen, als auch die andern besitzer dergleichen unbegewährter  in ihrem burgfried liegenden und anhero gehörigen grundstücke  bei dem  grundbuch  namhaft  machen  sollen, und zwar um ihres eigenen nutzen halben, damit ein ieglicher sofort das wahre und unwidersprechliche eigenthum desselben zeigen und von niemand  andern derowegen angefochten oder ansprüchig angegangen  werden könne. Weil aber

12mo daselbst auf dem vicedomischen  gebiet, grund und boden gemeiniglich  etwelche schiffmühlen  sich zu befinden pflegen, so wird er richter und die geschworne  fleissig aufzumerken haben wann  selbe dahin gekommen   und wie lang sie allda angehäftet gestanden, damit sie dem grundbuch eine richtige, von ihnen gefertigte verzeichnuß davon alljährlich .bergeben  und  das gewöhnliche  haftgeld, von ieder mühl  mit 3 fl. 30 kr., abnellmen, hernachmals aber unter einstens, wie bishero gewöhnlich .ar, das eingebrachte schiffmühlhaftgeld  mit den dienstgeldern zum grundbuch abführen können.

Damit nun auch in polizeisachen die gemässene befehle gestellet und ihnen mitgegeben  werden, deren genaue beobachtung  das dorfgericht sich ebenmässig  angelegen sein lassen muss, so hat selbes 1mo auf das gewicht und die mässerei. .. (et caetera, wie im Penzinger verlaß de dato 7. julii 1749 vom  worte zu worte zu schreiben). . . Schluß.

Geben  durch die k. k. vicedomamts-administration in Wien, den 13. september 1749.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichisches Staatsarchiv | InvNr.: Haus-, Hof- und Staatarchiv, Klosterakten 30-8 | alte InvNr.: Reichsfinanzarchiv, Fasz. "Panthaidingen und Ruegbüchel", nr. 14 |
Herkunft / Fundort
Langenlebarn | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 13. September 1749 | Entstehung: 1749 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 93-97, Nr. 10/I (Edition).

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