Banntaiding, gehalten am 13. September 1749.
Von der k. k. niederösterr.
Vizedomantsverwaltung wird dem Richter, den Geschwornen und der Gemeinde zu Langenlebarn im Obern Aigen das Er- gebnis der am oben genannten Tage vorgenommenen Wahl des Richters und der fünf Geschwornen bekanntgegeben und sodann konstatiert, daß die abgeordneten Wahlmänner erklärt haben, sie hätten in der von dem abtretenden Richter gelegten Gemeinderechnung nichts Bedenkliches gefunden, sie wüßten auch sonst nichts Beschwerliches oder Klagbares. Deme ungehindert hat man doch nachfolgende puncten mitzugeben vor nöthig erachtet, und zwar:
1mo wäre bekannt daß ein zeitlicher richter in verwaltung sienes amts viele mühe, arbeit und verrichtung habe, auch viele und eröfterte gänge und reisen unternehmen, anmit aber in seiner eigenen wirtschaft und hausgeschäften versaumnussen leiden müsse; dahero dann, gleich es auch anderer orten gebräuchig und bei ihnen hergebracht wäre, derselbe noch fernerhin gabenfrei, ihme auch und den geschwornen die vorhin genossene zuläßliche, ihnen verstattet gewessene zugänge zugeständen sein und verbleiben sollen. iedoch wird es dem almt allezeit freistehen bei vorfindenden ursachen und sich anders äussernden umständen hierinfalls die beliebige abänderung zu machen. Dahingegen seind sie richter und geschworne
2do gehalten und schuldigst verbunden mit den bei der gemeinde habenden einkünften und ausgaben auf das beste zu wirtschaften, die in bestand auslassende gemeingefälle richtig einzubringen und allenfalls nach befindender thunlichkeit zu steigern oder einem andern bestandmann zum nutzen der gemeinde um einen höcheren bestand zu verlassen. Besonders aber
3tio werden sie genaue obacht tragen daß sowohl die der vicedomischen gemeinde allein als auch die der sammentlichen gemeinde, nämlich auswendigen und inwendigen, eigenthumlich zugehörige auen und anschütthaufen gut hergehalten und keiner dingen mit übermässigen oder zur unzeit geschehenden holzschlagen verwüstet werden, wie dann bei einem vornehmenden holzschlag die gewöhnliche maißjähre auszuhalten seind, und darein bei straffe und vorkehrender pfändung kein vich getrieben noch allda gegraset werden soll, damit das junge holz und brut aufwachsen und nicht gleich in der ersten zeit verderbet, so fort der .achsthum desselben zum grössten schaden des gehülzes verhindert, folglich der anzuhoffende nutzen fruchtlos gemacht werden möge. - Wie nun
4o wohl vermutlich ist daß die gemeinde auch einige schulden werde ausstehend haben, als ist ein verzeichnuß von allen diesen partheien, es mögen kleine oder grosse posten sein, zu verfassen und zur administration einzureichen. so müssen auch solche gemeinschulden in zukünftigen rechnungen eingesetzet und darüber besondere rubricken geführet werden, damit man daraus derselben ab- oder zunahme ersehen und die eintreibung desto besser besorgen könne. - Zumalen aber
**5to bei der gemeinde auch einige nothwendige ausgaben zu machen seind, so will ihme richter und geschwornen obliegen dieselbe mit solcher mässigkeit einzurichten und überhaupts die gemeinwirtschaften also zu treiben daß sie sich hierüber rechtfertigen zu können im stande sein mögen. man will zwar bei aufnehmung der gemeinrechnung, der rauchfangbeschauen und dergleichen eine wenige zehrung passiret haben; es verstehet sich aber nur in so weit und so lange als die gebührende masse darinnen nicht überschritten wird, widrigenfalls selbe alsogleich eingestellet .erden wurden. - Obschon also der gemeinde einige geringe iedoch nothwendige ausgaben zu machen hieoben erlaubt werden, so wird doch
6to ausdrücklich und bei schwerer straffe verbothen ohne vorwissen und einwilligung des amts derer grössere zu unternehmen, dahero dann ohne eingeholter amtserlaubnuß weder ein neues gebäude angefangen noch eine beträchtlichere ausbesserung vorgenommen werden soll, sondern es hat im solchen falle das dorfgericht und die gemeinde die dießfällige notwendigkeit und den unterwaltenden gemeinnutzen nebst zulegung eines auf das allerwirtschaftlichste eingerichteten überschlags der administration vorzustellen und von daherk das weitere zu erwarten, und dieses von darumen, damit keine unnöthige oder vergebliche unkosten aufgewendet, sohin aber die gemeinde in schaden oder wohl gar etwa in schulden verleitet werden möchte; .essentwegen in das gesammte und einem ieden in sonderheit hiemit auf das schärfeste verbothen wird ohne vorwissen des amts ein geld aufzunehmen und damit die gemeinde zu verschulden. dann wer dawider handeln würde, der oder diejenigen, es wärem dorfrichter oder gwschworner, sollen nicht nur empfindlich abgestraffet sondern auch zur alsobaldigen ersetzung mit abschätzung ihrer häuser angehalten .erden.
Was weiter die wassersammlung anbelanget, will man es derzeit noch bei dem hergebrachten gebrauch bewenden lassen und hoffen daß sie über die davon machende bestreitungen mit dem überrest gute wirtschaft anstellen und die eingehende gelder in der dießfalls zu legen habenden rechnung richtig und ordentlich verrechnen, so fort auch in solcher vorfallenheit sich ausser aller verantwortung setzen werden.
Wann nun solcher gestalten einnahme und ausgabe wirtschaftlich und wohl eingerichtet seind, so ist
7mo gute hofnung verhanden das sie gemeinde mit der zeit ein capital zusammen bringen, forthin aber eine bessere und grössere wirtschaft vorkehren oder von den eingehenden interessen eine und andere unentbehrliche auch sich öfters ereignende ganz unvorgesehene auslagen bestreiten und also die nachbarschaft, der ansonst alles zur last fällt, hierinfalls aus der gemeincassa überheben könne. odurch dann und vermittels derlei überhebungen ein ieder aus der gemeinde, besonders die .rmere, in stand gesetzet werden die derzeit so hoch gestiegne landesanlagen desto leichter ertragen und zur verfallzeit abführen zu können. Ferner ist
8vo des richters und der geschwornen schuldigkeit daß selbe hauptsächlich beflissen sein und sich alle mühe geben sollen die ausschreibende landesanlagen in den angesetzten terminen von den underthanen richtig einzusammen und abzuführen, damit sie nicht in die aufrechnende 10 pr. cento verfallen und dadurch in grossen schaden oder wohl gar in solche ausstände verleitet werden möchten, aus welchen sie sich entweder sehr hart oder wohl gar nicht mehr ohne eines oder des andern gänzlichen untergang heraus zu wickeln vermögen. insonderheit aber ist die zu dieser administration jährlich abzureichen kommende urbarsteuer und das aussetzende robatgelt zur verfallzeit richtig zu erlegen, als im widrigen diese gefälle ohne einzigen verzug und weiterer wahrnung mit der militarischen execution eingetrieben werden wurden. Und da es
9no ganz richtig und unstreitig ist daß die von den inleuten eingehende jährliche inleutsteuer der herrschaft eines ieglichen orts, mithin die zu Langenlebarn im Oberaigen einsammlende derlei steuer dem landesfürstlichen aerario gebühre und dahero zu der n. ö. vicedomamtscassa hätte abgeführet werden sollen, als wird der bisherige unfug, da sich die gemeinde solche inleutsteuer selbst zugeeignet, hiemit abgestellet mit dem angehäften ernstlichen befehld daß sogleich eine verzeichnuß wie viel sich dermal inleute daselbst befinden und was sie zu der gemeinde abgereichet, der administration hereingegeben werden und er richter und sie gemeinde sich nicht mehr unternehmen soll von einer parthei eine inleutsteuer für sich abzufordern, angesehen dieses kein zur gemeinde gehöriges sondern ein unstreitiges herrschaftliches gefälle ist. indessen wird ihr gemeinde das niederlag- und standgeld an den kirchtagen nebst andern kleinen einkünften wie vorhin zugestanden, so der gemeincassa nutzlich zu verrechnen. Welche bewandnuß es ebenfalls
10mo mit den straffgeldern hat, als die ebenmässig, sie betragen viel oder wenig, mit ansetz- und benennung der straffen dem ambt in zukunft zu verrechnen seind. doch will man die pfandgelder noch ferner hin der gemeinde überlassen. So wird auch
11mon ihme dorfrichter und den geschwornen anbefohlen daß sie so .ohl selbsten über die etwa zu der gemeinde ohne gewähr geniessende grundstücke sogleich gewähr nehmen, als auch die andern besitzer dergleichen unbegewährter in ihrem burgfried liegenden und anhero gehörigen grundstücke bei dem grundbuch namhaft machen sollen, und zwar um ihres eigenen nutzen halben, damit ein ieglicher sofort das wahre und unwidersprechliche eigenthum desselben zeigen und von niemand andern derowegen angefochten oder ansprüchig angegangen werden könne. Weil aber
12mo daselbst auf dem vicedomischen gebiet, grund und boden gemeiniglich etwelche schiffmühlen sich zu befinden pflegen, so wird er richter und die geschworne fleissig aufzumerken haben wann selbe dahin gekommen und wie lang sie allda angehäftet gestanden, damit sie dem grundbuch eine richtige, von ihnen gefertigte verzeichnuß davon alljährlich .bergeben und das gewöhnliche haftgeld, von ieder mühl mit 3 fl. 30 kr., abnellmen, hernachmals aber unter einstens, wie bishero gewöhnlich .ar, das eingebrachte schiffmühlhaftgeld mit den dienstgeldern zum grundbuch abführen können.
Damit nun auch in polizeisachen die gemässene befehle gestellet und ihnen mitgegeben werden, deren genaue beobachtung das dorfgericht sich ebenmässig angelegen sein lassen muss, so hat selbes 1mo auf das gewicht und die mässerei. .. (et caetera, wie im Penzinger verlaß de dato 7. julii 1749 vom worte zu worte zu schreiben). . . Schluß.
Geben durch die k. k. vicedomamts-administration in Wien, den 13. september 1749.
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