Pondättingbüechl über Kueffern.
Vermörkt das panthätting des erbarn aigens zu Kueffern aller ihrer uralten freiheit und gerechtigkeiten, so dem hochgebohrnen des heiligen römischen reich erbschatzmaistern herrn herrn Geörg Ludtwig grafen von Sintzendorff, grafen zu Thanhaußen und Neuburg am Yhnn, freiherrn auf Ernßprunn, herr der herrschaften Fridau Rennerstorff Statzendorff Walperstorff Haußenbach Männburg Ainöedt Gföhl und Herttenstain, erbschenken in Oesterreich ob der Ennß, ritter des guldenen fluß, der römischen kaiserlichen majestät gehaimben rath, cammerer und hofcammerpraesidenten etc. etc. mit dem lantgricht alß auch anderer recht und gerechtigkeiten nacher Walperstorff unterworfen, und zwar:
1. Erstlichen gehören alle obrigkeitlichen abhandlungen sowohl in parthei-, mallefitz- und andern sachen neben dem lantgricht gehn Walperstorff. daß höbt sich an bei dem creüzweeg außer der Intzerstorffer weingärten in Mayrhoffen, von dannen rechte hant über den Rämpl und Fahraberg, neben der Deimbner purgfridt, alwo neun marchstain zwischen der Kuefinger und Deimbner march gesötzter verhanden, hernach an der Höbmbacher purgfridt an auf der eben an Fahraberg alwo ein marchstain, von solchen hinabwerts auf den Graßweeg, von Graßweeg auf den Hangenden stain, höbt sich daß march an mit Meidling, und gechet den ordentlichen marchbaumben nach in den graben hinabwerts zu einen gefaulten kerschbaumb so neben des weegs so von Kuefern nacher Meidling gechet rechte hant gestanden, von solchen schnurgleich hinauf zu einer dreizwisleten marchfahra alwo auch ain stain stechet und ain eck ist, von solcher fahra linke hant hinab denen marchfahren nach zu einen marchstain so auf der hoch vornen stechet, von solchen marchstain auf die Hagenbruckhen, von solcher in mütten der Flänitz hinauf an der Stätzinger purgfridt, schnurgrat von Silberberg herab, hernach über den Silberberg hinauf und auf dem Haßlinger farthweeg außer der weingärten, hernach auf die Crembser straß, von dannen zum creüzweeg alwo solche anfangt.
2. Anderten, so hat gemeltes aigen nach uhralten herkommen drei panthatting, welche man wegen des dorfs uncosten zu zeiten verschiebet und die fürfahlenten händl in dem schloß Walperstorff abhandlen thuet: daß erste des mittwochen nach st. Geörgen tag, daß ander am müttwochen nach st. Colmanns tag, daß dritt am müttwochen nach liechtmeßen. zu dem allen soll ein anwalt, pfleger oder lantgrichtsverwalter von Walperstorff kommen und die besitzen von herrschaft und obrigkeits wegen. demselben und all seinen leiten soll ein ieder pfaarer zu Kuefern (dafehrn ein .ürklicher pfaarer aldort verhanden ist) solchen tag wan man die panthätting besitzt oder des abents darvor ain mahlzeit geben, des andern tags solle ihme von dem richter daselbst alß der pfaarer gethann auch eine gegöben werden.
Art. 3-5 = Text I, S. 376, 12-18.
6. Sechstens, nitweniger auch die zum Dörfflein, wann diße öeden .iderumb erhöbt werden solle, welche eben dise freiheit in allen obig- und hernachfolgenten puncten alß die Khuefinger haben.
7. Sibenten, welcher zu den bestimbten panthättingen ohn erhöblichen ursachen nit kombt, der ist verfahlen 72 dn zum wandl.
8. Achten, wann man die panthätting besitzt, ist vorhero breichig gewest daß die von Kuefern ainen anwalt, pfleger oder lantgrichtsverwaltern auf seine roß die zwai mahl, allemahl 1 metzen habern, und die von Dörfflein ain mallzeit ain metzen, zusamben 3 metzen, gegeben. anietzo aber soll es, umb willen man nicht weit dahin zu raißen hat, aufgehöbt sein, doch zu keiner würklichen gerechtigkeit.
Art. 9-11 = I, S. 376, 26-30.
12. Zwölften, wer die marchstain außwürft ist ein lantgrichtsmessiger casûs, den hat die herrschaft zu rechtsförtigen und von lantgrichtobrigkeitweegen abzustraffen.
Art. 13-16 = I, S. 376, 33 -377, 5.
17. Sibenzechenten, wann sie einen dieb oder lantgrichtsmeßigen mentschen in ihrer freiheit wusten, sollen sie sich desselbigen bemechtigen und alßdann der herrschaft Walperstorff alß ihrer auch lantgrichtsobrigkeit alsobalten anzaigen.
Art. 18-23 = I, S. 377, 11-23.
24. Vierundzwainzig, wan ainer todt geschlagen oder in ihrer freiheit sonsten todt gefunden wurde, sollen sie den cörper verwachten, insonderheit aber auf den thätter guete obacht haben, damit selbiger hantföst gemacht .erde, sodann aines und anders der lantgrichtsobrigkeit alsobalten erindern.
Art. 25-27 = I, S. 377, 26-32.
28. Achtundzwainzig, wer einen nachbarn ein felber bei der erden abhackt oder schlueg der grien wer, der ist zu wandlen umb 5 fl.; ist er aber thier, so ist er schulflig 1 fl., so ers auß frevel thuet.
Art. 29 u. 30 = I, S. 377, 36-41.
31. Ainunddreißig, wann man in gmain berg holz abgibt, soll es fein aufrecht und rödlich hergechen und sollen die scheiter fein in ainer leng und lantsbrauch nach gemacht werden, damit ain oder anderer nit gefordlet würdt, auch keine klüftige prigl in die pürtl hacken laßen. da aber iemant in dergleichen untreu erdappet wurde, solle ein solcher iedesmahl umb 6 schilling 2 dn gestrafft werden.
32. Zweenunddreißig, denen inleüten solle daß holzclauben und daß graßen auf der gmain genzlichen verbotten sein, und da ainer hierüber ergriffen .urde ist solcher umb zween schilling zu wandlen. ann sie aber ihr viech zum gmain halter treiben, haben sie sich wegen des außtribs vorhero bei der gmain anzumelten und destwegen abzufinden.
33. Dreiunddreißig, wer ein dem andern weinstecken auß dem weingarten oder anderwerts stilt und darüber erdappet würdt, der soll iedesmahl umb 10 schilling gestrafft sein.
34. Vierunddreißig, die gmain schwemb, waschstött und schwöllen sollen iedesmahl bei gueten pau und voll wasser erhalten werden, damit man zur fürsorg in feürsgfahr waßer haben könne.
35. Fünfunddreißig, die alten weeg und gehesteig sollen auch dem alten herkommen nach unverenderlich verbleiben. und da einer dem andern einen rechtweeg, alwo er allezeit zu seinen grunt gangen und der reclhte weeg gewesen, abgrueb oder sonst widerwertigkeit anfeng, der ist um. schilling zu wandlen.
Volgt die dritte sprach.
Art. 36-39 = I, S. 378, 1-11.
40. Vierzig, waß der anwalt, pflöger oder lantgrlchtsverwalter alhier mit dem rechten nit erlödigen kan, daß soll bei der herrschaft Walperstorff geschechen, da soll man daß recht halten alß stark sambt den Walperstorffern.
41. Wegen der freiheit begehen solle solches iedesmahl zur Geörgizeit beschechen; und welcher darbei außbleibt und nit erscheinet, der ist umb 2 schilling zu wandlen.
Beschließlichen, so gehören alle rechten, es [sei] in parthei- und malefizsachen, .as es sein mög, nichts außgenohmen, allermaßen es auch anfangs gemelt, für den innhaber zu Walperstorff oder seine verweser. ann nun ein ieder richter ain oder daß andere, so gering es wer, verschwig soll derselbe auf gnadt bei den großen wandl gestrafft werden.
Den 26. mai 1669 ist erstgedachte panthädtung offentlich verleesen und publicieret worden, worbei sich dißmahls nichts straffmeßiges verfahlen oder begeben. actum Kuefern, anno et die ut supra.
(L. S.) Matthiaß Scheidl. . . . . . Thoma Reißinger, rentschreiber und lantgrichts. . . beambter. verwalter zu Walperstorff.
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