III.
Kreßberg und Käferberg (Herrschaft Neulengbach).
c. 1755.
Pandättungpüechel über den Kresperg 1614
Das pantättung am Kreßperg, so an sanct Laurentii tag soll gehalten .erden.
Anfänglich soll der perkmaister drei tag vor dem lesen von iedem viertl zwai weinbeer und von ainem achtl ain weinbeer der herrschaft auf Reypoltenbach pringen.
Zum andern. ann er solche weinbeer bracht hat und die herrschaft ihme einen tag benent, soll der perkmaister zween tag zuvor seine weingärten ablesen. alsdan wan der perg aufgemacht ist, soll ein ieder perkgenoß in dreien tagen ablesen. elcher das nit thuet, ist zu wandl der herrschaft ein ungerischen gulden.
Zum dritten. elcher seinen friet oder panzaun auf st. Geörgen tag nit macht, der ist zu wandl zweenundsibenzig pfenning, so oft ein tag und nacht darnach zweenundsibenzig pfenning.
Zum vierten. legt ainer dem andern die reben oder stöck auf seinen rain, als oft ein nacht ist er zu wandl schuldig zwölf pfenning.
Zum fünften. gibt ainer dem andern verbottene wort im weingarten, ist zu wandl sechs schilling und zween pfenning. ist es aber ein weib, zweenundsibenzig pfenning.
Zum sechsten. gehen die graserin durch ein weingarten zu grasen, ist der wandl zwölf pfenning.
Zum sibenden. ist ein perkgenoß im weingarten und pfendt nit, ist zu wandl zweenundsibenzig pfenning, und das pfant ist er dem perkmaister zuezubringen schuldig und kainem andern.
Zum achten. elcher sein wendlstatt vor seinem weingarten zu rechter zeit nit raumbt, ist zu wandl zweenundsibenzig pfenning.
Zum neünten. ann ainer dem andern seinen weinstock vom rain hinüber in seinen weingarten gruebt oder haut, ist zu wandl zweenundsibenzig pfenning und ein andern an die statt zu setzen schuldig.
Zum zehenden. da ainer dem andern stecken aus seinem weingarten tregt, ist zu wandl zweenundsibenzig pfenning von iedem.
Zum ailften. da ainer dem andern zu drutz durch den weingarten gieng, ist zu wandl von iedem dritt zwölf pfenning.
Zum zwölften. an ainer dem andern zu nahet haut, ist der herrschaft von iedem hauenstraich zu wandl zwölf pfenning; .elches durch der herrschaft darzue verortneten aigentlich besichtigt soll werden.
Zum dreizehenden. das graß auf den rainen da es ainer selbsten nit abgrasen will, soll ers dem perkmaister lassen. da ers aber auch nit haben will und einem frembden läst, soll er solches zuvor dem perkmaister anzaigen wem ers gelassen hat, darmit solche person nit unbillig pfendt .erde. der solches nit thuet, ist zu wandl zwölf pfenning.
Zum vierzehenden soll ein hüeter (mit zwaien haußgesessenen bürgen) am nähesten sontag nach st. Jacobs tag aufgenomen werden. soll auch ein ieder perkgenoß selbsten darzue komen oder ein gesanten potten schicken; .elcher das nit thuet, ist zu wandl zwölf pfenning.
Zum funfzehenden. ob ainer durch den perg ritt oder fuhr und präch auf (allein die herrschaft), ist zu wandl fünf gulden sechs schilling.
Zum sechzehenden. en ein schädtlicher man in berg käm und rueft die perkgenossen an das man ihn zu der herrschaft Reypoltenbach annemen soll, und welcher perkgenoß das nit thuet, der ist zu wandl verfallen ein ungerischen gulden.
Zum sibenzehenden. an man ainem nachkäm der nit ein schuldiger man ist, und berührt den perg so nahet und etwas hinein wierft, so hat er drei tag freihait; und geschähe ihm darüber lait, der ist zu wandl schuldig fünf gulden sechs schilling.
Zum achtzehenden. ist es ein perkgenoß im berg und kombt nit zu hilf, der ist zu wandl ein ungerischen gulden.
Zum neünzehenden. an die herrschaft oder derselben anwalt im panthätung ist und die perkgenossen ein sprach halten wöllen, so sollen sie ohn erlaubnuß nit außgehen. so oft sie das thuen seint sie zu wandl ein ieder zwölf pfenning.
Zum zwainzigsten. kombt er auß dem berg, ist er zu wandl ein ungerischen gulden.
Zum ainundzwainzigsten. fahrt ainer ohne der herrschaft willen hinweg, ist er schuldig zweenundsibenzig pfenning.
Zum zwaiundzwainzigsten ists auch recht das die herrschaft ein perkmaister setzet und niemants anders.
Zum dreiundzwainzigsten melden sie und ist recht das die perkgenossen ein viertlschaff bei dem perkmaister haben sollen, welches sie zahlen, und die herrschaft mit eisenen raifen bewahren lassen, auch der herrschaft wapen darauf prent werden. und soll auch Langenperger maß oder perkrechtmaß sein; .elches der perkmaister sambt zwaien oder dreien perkgenossen mit bewilligung der herrschaft Reypoltenbach hämben und fächten lassen.
Zum vierundzwainzigsten soll ein ieder perkgenoß sein perkrecht und zehet selbsten zu den perkfassen bringen und richtig machen.
Dessen zu wahrem urkunt und zu ewiger gedächtnuß seint zwai gleichlautente perkbüechel durch die edl ehrntugentreich frau Sophia Khainacherin geborne Rotthuetin, frauen zu Reypoltenbach und Ätzlstorff .ittib etc. aufgericht, das aine bei der herrschaft zu Reypoltenbach, das ander bei des perkmaisters handen, und zu mehrer bekräftigung mit mehr obermelter herrschaft angebornen insigl verfertigt und mit aigener hant unterschriben. geschehen zun weienachten als man zehlt nach Christi gebuert im aindausent sechshundert und vierzehenden jar.
Soffia Kainachin Aufgedrücktes Siegel. ittib m. p.
Bl. 17a:
Bei der anheuer den 27. julii 1755 gehaltener pantättung ist wegen deren von thails bergholden schlecht hergestelten zäunen abermahl klag moviret, dieserhalben aber (ohngeacht in vorigen jahren laut panbuch dictirten .andels) annoch veranlasset worden das sie bergmaistere nach verstreichung 14 tägen und bis dahin noch nicht gemachten zäunen solche auf deren nachlässigen bergholden ihre uncösten (welche bei künftiger lesenszeit widerumben zuruck bezalt werden müssen) machen lassen sollen.
Bl. 18a:
Die den 30. juli 1757 gehaltene pantättung ist mitels aller bergholden guter einverständnuß, craft welchen am charfreütag hindurch und in der creizwochen in denen ersteren drien betttägen vormittag bei 72 dn wandl in der berg-weingartsarbeit keiner betretten werden solle, beschlossen.. .. .. worden.
Bl. 19b-20a:
Bei dem am 26. Juli 1761 abgehaltenen Banntaiding wurde für den Käferberg die, Veranlassung' vom 27. Juli 1755 wiederholt, jedoch statt der Frist von 14 Tagen eine solche von drei Wochen gesetzt.
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Dorf | Taiding - Herrschaft | Bergtaiding