Kreßberg und Käferberg, Bergtaiding - Herrschaft Neulengbach (1755)

III.

Kreßberg und Käferberg (Herrschaft Neulengbach).

c. 1755.

Pandättungpüechel über den Kresperg 1614

Das pantättung am Kreßperg, so an sanct Laurentii tag soll gehalten .erden.

Anfänglich  soll der perkmaister drei tag vor dem lesen von iedem viertl zwai weinbeer und von ainem achtl ain weinbeer der herrschaft auf Reypoltenbach pringen.

Zum andern. ann  er solche weinbeer bracht hat und die herrschaft ihme einen tag benent, soll der perkmaister zween tag zuvor seine weingärten  ablesen. alsdan wan  der perg aufgemacht  ist, soll ein ieder perkgenoß in dreien tagen ablesen. elcher das nit thuet, ist zu wandl der herrschaft ein ungerischen gulden.

Zum  dritten. elcher  seinen friet oder panzaun auf st. Geörgen tag nit macht, der ist zu wandl zweenundsibenzig  pfenning, so oft ein  tag und nacht darnach zweenundsibenzig pfenning.

Zum  vierten. legt ainer dem andern  die reben oder stöck auf seinen rain, als oft ein nacht ist er zu wandl schuldig zwölf pfenning.

Zum fünften. gibt ainer dem andern verbottene wort im weingarten, ist zu wandl sechs schilling und  zween pfenning. ist es aber ein weib, zweenundsibenzig  pfenning.

Zum  sechsten. gehen die graserin durch ein weingarten  zu grasen, ist der wandl zwölf pfenning.

Zum  sibenden. ist ein perkgenoß im weingarten und pfendt nit, ist zu wandl zweenundsibenzig  pfenning, und das pfant ist er dem perkmaister zuezubringen  schuldig und kainem andern.

Zum  achten. elcher  sein wendlstatt vor seinem weingarten  zu rechter zeit nit raumbt, ist zu wandl zweenundsibenzig  pfenning.

Zum  neünten. ann  ainer dem andern seinen weinstock vom rain hinüber in seinen weingarten  gruebt oder haut, ist zu wandl  zweenundsibenzig pfenning und ein andern an die statt zu setzen schuldig.

Zum  zehenden. da ainer dem andern stecken aus seinem weingarten tregt, ist zu wandl zweenundsibenzig  pfenning von iedem.

Zum  ailften. da ainer dem andern zu drutz durch den weingarten gieng, ist zu wandl von iedem dritt zwölf pfenning.

Zum  zwölften. an ainer dem andern  zu nahet haut, ist der herrschaft von iedem hauenstraich  zu wandl  zwölf pfenning;  .elches  durch der herrschaft darzue verortneten aigentlich besichtigt soll werden.

Zum  dreizehenden. das graß auf den rainen da es ainer selbsten nit abgrasen will, soll ers dem perkmaister  lassen. da ers aber auch nit haben will und einem frembden  läst, soll er solches zuvor dem perkmaister anzaigen wem ers gelassen hat, darmit solche person nit unbillig pfendt .erde. der solches nit thuet, ist zu wandl zwölf pfenning.

Zum  vierzehenden soll ein hüeter (mit zwaien haußgesessenen bürgen) am nähesten sontag nach st. Jacobs tag aufgenomen werden. soll auch ein ieder perkgenoß selbsten darzue komen oder ein gesanten  potten schicken;  .elcher das nit thuet, ist zu wandl zwölf pfenning.

Zum  funfzehenden. ob ainer durch den perg ritt oder fuhr und präch auf (allein die herrschaft), ist zu wandl fünf gulden sechs schilling.

Zum  sechzehenden. en ein schädtlicher man  in berg käm und rueft die perkgenossen an das man ihn zu der herrschaft Reypoltenbach  annemen soll, und welcher perkgenoß das nit thuet, der ist zu wandl verfallen ein ungerischen gulden.

Zum  sibenzehenden. an man ainem  nachkäm  der nit ein schuldiger man  ist, und berührt den perg so nahet und etwas hinein wierft, so hat er drei tag freihait;  und geschähe ihm  darüber lait, der ist zu wandl schuldig fünf gulden sechs schilling.

Zum achtzehenden. ist es ein perkgenoß im berg und kombt  nit zu hilf, der ist zu wandl ein ungerischen  gulden.

Zum neünzehenden. an  die herrschaft oder derselben anwalt im panthätung  ist und die perkgenossen  ein sprach halten wöllen, so sollen sie ohn erlaubnuß nit außgehen. so oft sie das thuen seint sie zu wandl ein ieder zwölf pfenning.

Zum  zwainzigsten. kombt  er auß dem berg, ist er zu wandl ein ungerischen  gulden.

Zum  ainundzwainzigsten. fahrt ainer ohne der herrschaft willen  hinweg, ist er schuldig zweenundsibenzig  pfenning.

Zum  zwaiundzwainzigsten ists auch recht das die herrschaft  ein perkmaister setzet und niemants anders.

Zum  dreiundzwainzigsten  melden sie und ist recht das die perkgenossen ein viertlschaff bei dem perkmaister haben sollen, welches sie  zahlen, und die herrschaft mit eisenen raifen bewahren  lassen, auch der herrschaft wapen  darauf prent werden. und  soll auch Langenperger maß oder perkrechtmaß sein;  .elches der perkmaister sambt zwaien oder dreien perkgenossen mit bewilligung der herrschaft Reypoltenbach  hämben  und fächten lassen.

Zum  vierundzwainzigsten soll ein ieder perkgenoß sein perkrecht und zehet selbsten zu den perkfassen bringen und richtig machen.

Dessen zu wahrem urkunt und  zu ewiger gedächtnuß  seint zwai gleichlautente perkbüechel durch  die edl ehrntugentreich  frau Sophia Khainacherin geborne Rotthuetin, frauen zu Reypoltenbach  und Ätzlstorff .ittib etc. aufgericht, das aine bei der herrschaft zu Reypoltenbach, das ander bei des perkmaisters handen, und zu mehrer bekräftigung mit mehr obermelter herrschaft angebornen insigl verfertigt und mit aigener hant unterschriben. geschehen  zun weienachten als man zehlt nach Christi gebuert im aindausent sechshundert  und vierzehenden jar.

Soffia Kainachin  Aufgedrücktes Siegel. ittib m. p.

Bl. 17a:

Bei der anheuer den 27. julii 1755 gehaltener pantättung  ist wegen deren von thails bergholden  schlecht hergestelten zäunen  abermahl klag moviret, dieserhalben aber (ohngeacht in vorigen jahren laut panbuch  dictirten .andels) annoch veranlasset worden das sie bergmaistere nach verstreichung 14 tägen und  bis dahin noch nicht gemachten  zäunen solche auf deren nachlässigen bergholden ihre uncösten  (welche bei künftiger lesenszeit widerumben zuruck bezalt werden müssen) machen lassen sollen.

Bl. 18a:

Die den 30. juli 1757 gehaltene  pantättung  ist mitels aller bergholden guter einverständnuß, craft welchen am charfreütag hindurch und in der creizwochen in denen ersteren drien betttägen vormittag bei 72 dn wandl in der berg-weingartsarbeit keiner betretten werden solle, beschlossen.. .. .. worden.

Bl. 19b-20a:

Bei dem am 26. Juli 1761 abgehaltenen Banntaiding wurde für den Käferberg die, Veranlassung' vom 27. Juli 1755 wiederholt, jedoch statt der Frist von 14 Tagen eine solche von drei Wochen gesetzt.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Hausarchiv der regierenden Fürsten von Liechtenstein | InvNr.: Hs. Nr. 66 | Seiten: 1a-4a |
Herkunft / Fundort
Neulengbach | BH: St. Pölten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1755 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 142-145, Nr. 21/III (Edition).

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