Daß perktädung.
Das obst und weinpeer im frid zue halten.
65. Alles obst und weinpeer oder anders klain und groß in dem gebürg sollen nit allein fridwertig sein, sondern da einer etwas ohne deß andern vorwissen aus eines weingarten tragen und hierüber begriffen .urde, der solle für einen dieb gehalten werden.
Den wasserlauf und wandlstätt im gebürg zu raumben.
66. Nit weniger sollen alle wasserläuf und wendlstätt in dem gebürg vleißig geraumbt, derselbe aber durch dessen nachläßigkeit ain schaden beschähe neben desselben guetmachung abgestrafft werden.
So ainer dem andern seinen rain hinhawet.
67. So ainer dem andern seinen rain hinhawet oder über solchen die erden in seinen weingarten und stök ohne begriessung ziecht, derselbige solle per 6 ß 2 dn abgewandelt werden.
Ob ein maur oder rain nidergieng.
68. Im fahl in dem gebürg ein rain oder maur nidergienge wegen der perggüssen, der solle zu fürkommung mehrers daraus entstehenden schadens solches innerhalb drei tägen wenten.
Von der überfall gerechtigkeit.
69. In gleichem sollen alle überfäll altem herkommen nach bei ihren gerechtigkeiten allerdings bewenten und verbleiben. da aber zwischen ainoder andern ain zwitracht eraignete, sollen solche mit zueziehung der vier perggeher widerumben mit einander vermittelt werden.
Die ihnleüt sollen keinem frembden eheunder als den burgern arbeiten.
70. Kein inwohner oder pürgknecht welcher sich in unsern markt zu ernöhren begehrt, der solle den frembden nit eheunder sondern mehrers denen von der burgerschaft umb den lohn arbeiten, damit solche auch desto besser an ihren paw befirdert werden möchte. da aber ain- oder anderer alhie nit genuegsamb arbait haben sondern noch mehrers verrichten kunte, wird solches ihme oder ihnen keines weegs gewöhrt sondern allerdings verwilliget sein.
Von aufnembung der ihnleüten.
71. Es solle kein inmahn ohne vorwissen oder begrüessung unsers marktrichters bei grosser straff aufgenommen werden. er nun hierwider thäte und ein schaden durch dergleichen inleüt beschehe, solle solchen schaden der würth abzustatten schuldig sein.
Von denen würthen.
72. Es sollen alle würth oder leütgeben die recht maß, als ächtering halbe und seidel, geben oder widrigen fahls abgestrafft werden.
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