Königstetten, Bannbuch - Bergtaiding (Ende des 16. Jhs.)

Daß perktädung.

Das obst und weinpeer im frid zue halten.

65. Alles obst und weinpeer oder anders klain und groß in dem  gebürg sollen nit allein fridwertig sein, sondern da einer etwas ohne deß andern vorwissen  aus eines weingarten  tragen und hierüber  begriffen .urde, der solle für einen dieb gehalten werden.

Den wasserlauf und wandlstätt im gebürg zu raumben.

66. Nit weniger sollen alle wasserläuf und wendlstätt in dem gebürg vleißig geraumbt,  derselbe aber durch dessen nachläßigkeit ain schaden beschähe neben desselben guetmachung  abgestrafft werden.

So ainer dem andern seinen rain hinhawet.

67. So ainer dem andern seinen rain hinhawet oder über solchen die erden in seinen weingarten  und stök ohne begriessung ziecht, derselbige solle per 6 ß 2 dn abgewandelt werden.

Ob ein maur oder rain nidergieng.

68. Im fahl in dem  gebürg ein rain oder maur  nidergienge wegen der perggüssen, der solle zu fürkommung   mehrers daraus  entstehenden schadens solches innerhalb drei tägen wenten.

Von der überfall gerechtigkeit.

69. In gleichem sollen alle überfäll altem herkommen nach bei ihren gerechtigkeiten allerdings bewenten und verbleiben. da aber zwischen ainoder andern ain zwitracht eraignete, sollen solche mit zueziehung der vier perggeher widerumben  mit einander vermittelt werden.

Die ihnleüt sollen keinem frembden  eheunder als den burgern arbeiten.

70. Kein inwohner  oder pürgknecht  welcher sich in unsern markt zu ernöhren begehrt, der solle den frembden nit eheunder sondern mehrers denen  von der burgerschaft umb  den lohn arbeiten, damit solche auch desto besser an ihren paw befirdert werden möchte. da aber ain- oder anderer alhie nit genuegsamb  arbait haben sondern noch mehrers verrichten kunte, wird solches ihme oder ihnen keines weegs gewöhrt  sondern allerdings verwilliget sein.

Von aufnembung  der ihnleüten.

71. Es solle kein inmahn  ohne vorwissen  oder begrüessung  unsers marktrichters bei grosser straff aufgenommen  werden. er nun hierwider thäte und  ein schaden  durch dergleichen inleüt beschehe, solle solchen schaden der würth abzustatten schuldig sein.

Von denen würthen.

72. Es sollen alle würth oder leütgeben die recht maß, als ächtering halbe und seidel, geben oder widrigen fahls abgestrafft werden.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.781 (Suppl. 2340a) | Seiten: 11b-12b |
Herkunft / Fundort
Königstetten | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1590 - 1600
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 76-77, Nr. 7/II/2 (Edition).

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