Königstetten, Bannbuch - Banntaiding (Ende des 16. Jhs.)

Königstetterisches panbuech.

Das anderer obrigkeiten richter im markt Königsteten  mit ihren underthonen zu allen pannthättingen  zu erscheinen gehorsamb  sein sollen.

1. Wir wollen erst- und anfänglichen daß anderer obrigkeiten richter im markt  Königsteten sambt dern untergebenen  zu allen pantättingen erscheinen sollen. urde aber ein oder anderer disem zuegegen ungehorsamb erfunden oder auch sein nachpaurn  wissentlich verschweigen,  solle derselbe .andls pflichtig sein per 72 dn.

Bei ieder panthäting  drei umbfragen zue haben.

2. Item, solle ieder unser rentmaister oder wer sonsten von ihme zu der panthäting deputiert wirdet, unter den burgern und underthonen  drei umbfragen ergehen lassen;  und welcher nun ohne ehehafte notturft zu der dritten nit bei der stöll, der solle wandls pflichtig sein per 72 dn.

Das niemant das panthäting verachten soll.

3. Da ain oder ander unwissent vor ausrüefung  deß panthätings ausgienge der solle zwar entschuldiget, welcher  aber erst nach ausriefung dises peccirt oder ausgehen wurde  abgestrafft werden per 72 dn.

Von  der richterwahl.

4. Wir wollen ingleichem daß alle zwai jahr ain richter, welcher zu vorderist der herschaft, dan auch  der gemaind gefällig und täuglich seie, erwöhlt werden  solle.

Derselbige richter solle so weit unser burgfrid gehet, nämblichen oben herab von dem markstain  unzt an den Haller graben, was darinen geschicht zue richten und umb  erbare auch klaine sachen, iedoch höcher nicht als bis auf 72 dn, zu straffen haben, was aber darüber, zu unserer fürstlichen rentambtscanzlei  erlegt werden.

Von beistänt der obrigkeit und gericht.

5. Es solle ein ieder burger und inwohner,  wan er von obrigkeit oder gerichts wegen erfordert und angesprochen  wirdet, bei seinen pflichten von stund an gehorsamblichen  zuespringen, trewlichen beistehen und retten helfen, welcher aber das nit thäte durch die obrigkeit nach ungnaden gestrafft werden.

Wan  man das panbuech  verleßen soll.

6. Bei all und  ieden richterwahlen  solle daß panbuech  vor ainer ganzen gemain  abgelesen, damit ein ieder umb solches wissenschaft haben auch hierdurch bessere ainigkeit und pollicei erhalten werden möchte.

Von ungehorsamb  gegen dem richter.

7. Dann so oft ein richter ainen rath oder ganze gemain  zusamben beruefen last, aber ain oder anderer ohne ehehafte noth nit erscheinen thäte, der solle iedesmahl per ain viertl taller abgewandelt werden.

Waßgestalten  man sich mit den klagen zu verhalten.

8. Welcher  wider den andern, in was sachen es (ausser gruntstukoder malefizsachen welche unserm  rentambt allainig abzuhandlen gebühren) sein möchte, zue klagen hat, der solle solch sein klag vor dem marktrichter der ordnung nach für- und anbringen, alßdan deß beschaits fridlich erwarten.

Das keiner den andern ohne zuvor bei iedes ordentlichen gericht fürgebrachte klag anderer orten verbieten oder aufhalten solle.

9. Wir wollen und befehlen in gleichem daß kein burger oder inwohner den andern anderer orten, er habe dan zuvor bei seinem ordentlichen ort beklagt, verklagen, verpieten noch aufhalten solle. elcher das nun thuet, der solle neben  abtragung deß  hieraus entstehenden  schadens oder  unkostens abgestrafft werden  per 72 dn.

Daß ein ieder in seinem hauß sicher, auch keiner daraus dem andern mitt muetwillen oder frävel begehren soll.

10. Wir wollen auch daß ein ieder in seinem haus sicher auch fridwertig sein soll. so solle auch keiner in oder aus seinem haus deb andern mit worten  oder werken  trutz, muetwillen  auch gewalt anlegen;  so nun ain oder anderer solches übertretten  wurde, er nach discretion unsers rentmaisters, so ieder [zeit] sein wirdet, dem verbrechen nach abgestrafft .erden solle.

Von tottschlägern.

11. Item, da ain oder der ander einen todtschlag begehen wurde, so solle unser rentmaister (wie lantsgebräuchig und recht) auf den thäter und dessen güetern alsobalden greifen und dessen persohn  gefänklichen einziehen lassen.

So ainer mit verbottener wöhr  aluf der gaßen gehet.

12. So ainer mit verbottener wöhr, wie solche immer  nahmen  haben oder genent werden mechten,  es seie bei tag oder nacht, über die gassen gehent begriffen wurde, der solle per 6 ß 2 dn abgestrafft werden, die wöhr aber dem gericht verfallen sein.

So ainer ein messer oder schwert zuket oder ainer den andern beschädiget und verwundt.

13. So oft ainer ein messer oder schwert auf den anderll ausziehet, aber ohne schaden  beschicht, der ist deßhalben  per 12 dn in der straff. äre aber daß ainer den andern beschädiget, verwundt  oder truken straich zuefüegte, der soll durch die obrigkeit nach billichen dingen gestrafft, benebens den belaidigten zum abtrag und ergözligkeit angehalten werden.

Daß alle wirf verbothen sein.

14. Ingleichem sollen alle stain- und hakenwirf (nichts ausgenommen) verbotten sein, entgegen aber der verbrecher nach beschaffenheit der sachen abgestrafft werden.

Von injurien oder scheltworten.

15. Nit weniger solle keiner den andern mit injuri oder scheltworten angreifen. elcher nun hinwider thäte, derselbige solle der gebühr nach abgewandelt  werden.

Die weiber und ledige mentscher fridwertig mit einander sein sollen.

16. So ein weib oder lediges mentsch  einander mit scheltwortell oder schlägen tractiern wurde, solle iede den pokstain durch den ganzen markt tragen.

Wan  ein fewrsbrunst  außkäme, wie man sich verhalten soll.

17. Dan so wollen und befehlen wir auch hiemit gnädigist daß, wofehrn .welches gott gnädiklich  verhüeten wölle) in dem markt ein fewrsbrunst auskäme, iedermäniklich auf sein, zuelaufen und retten solle. im fahl aber ain- oder anderer nur zuesehen  und nit helfen wurde, hat derselbig der straff zue gewarten.

Item, so sollen alle die ausgetragene  sachen nit allain fridwertig sondern auch aller dings sicher sein;  .äre aber daß einer etwas darvon entfrembden thäte, dises auch von ihme aufmährig  wurde, selbiger als ein dieb eingezogen und gestrafft werden.

Kein burger der umb  32 pf pfening gesessen oder begüetet ist, soll gefänklichen eingezogen werden.

18. Nit weniger  solle kein hausgesessener  burger welcher per 32 pf pfening begüetet ist, ohne vorhergehendes examen gefänklichen eingezogen .erden, es wäre dan sach er hette sich dan gegen unsern aldahin verordneten rentmaister widersezet oder ainen todtschlag begangen.

Vom  verbott.

19. Item, da einer den andern (es seie nun  umb was es wölle) verbieten oder sein sach aufhalten thäte, solle selbiger seinem verboth nachkommen; .idrigen fahls und da er solches inner 14 tagen nit thäte, soll selbiger per 72 dn abgestrafft, dem andern tail sein sachen widerumben. zuegestelt und der auferloffene unkosten  erstattet werden.

Wo sich die ihnleüt oder pürgknecht  anfogten sollen.

20. Kein inwohner  oder pürgknecht  welcher sich mit der arbeit alhier ernöhren  will, solle sich anderwerts anvogten  als bei unserm markrichter; da aber ain- oder anderer solches übertretten wurde, selbigem nit allain alsobalden urlaub gegeb en sondern  keines weegs  länger gedultet .erden  solle.

Ob ainer zu dem winter auf arbeit von einem entnemmen  thäte.

21. Da einer von dem andern ein darlehen zu dem winter auf arbeit entnemmen  thäte, aber zue der sommerszeit widerumben  von einem andern ein lehen begehrte und dem ersten die anerbottene arbeit nicht verrichten sondern ihme daß gelt widerumben  zuestellen wolte, solle er solches anzunemmen nit schuldig sein, sondern er schuldner solle ihme aintweders  die arbeit versprochnermassen selbsten verrichten oder einen andern täuglichen arbaiter stellen, dises verbrechens  halber aber der billigkeit nach abgestrafft .erden.

Das keiner dem andern einbrechen soll.

22. Im fahl einer seinem nachpaurn, es seie nun bei tag oder nacht, in dessen haus truhen kästen oder keller einbricht und darüber begriffen .urde, mit deme solle man als einem dieb dem rechten nach verfahren.

Von denen inlendigen dieben.

23. Ob auch  ein inlendiger dieb so denen leüten ihre hüner, gens oder viech abfienge, verhanden  und begriffen wurde, der solle alsobalden von der gmain genonmen  und in unser lantgericht überantwortet werden.

So ainem ain kandl genommen  wurde.

24. Welcher  ainem weinpotten  bei nächtlicher weil auf der gassen ain kandl nemben  wurde, der solle als ein nachtdieb abgestrafft werden.

Von den straifenden dieben.

25. Item, so einer sein entfrembdes guet bei einem andern unter dem lantgericht oder herrschaft antrifft, wollen wir daß solches ein frembder per ain pfunt pfening, ainer unter der herschaft aber per 72 dn befreien möge;  den dieb aber anbelangent  solle gegen  demselbigen in der straff verfahren werden.

Das man auf keines haußgesessenen  sohns erbguet borgen soll.

26. Es solle auch keines hausgesessenen sohn seines vattern guet bei dessen lebendigen leib und so lang er in seinem brod ist versetzen noch leichtfertiger weiß anbringen,  weniger andere  ihme darauf leühen oder porgen;  und so daß iemants thäte, der solle darumben  der gebühr nach abgestrafft werden.

Wegen  nothzwang  der weiber und lediger mentscher.

27. Damit auch weder  weiber noch ledige mentscher  wider ihrer .illen geschwöcht  oder benothzwangt  sondern  die zucht und erbarkeit mehrers erhalten werden möge, so wollen wir daß solche thäter oder verbrecher ernstlichen mit der straff vorgenommen  werden sollen.

Von unsauberkeit der gassen.

28. Alle hantwerksleüt  oder andere sollen keine unsauberkeit oder unflath (wie es genent werden  mag) auf die gassen noch weeg schitten. er nun hierüber betretten wurde, der ist iederzeit straffmäßig.

Von dem  waschen bei dem brunen.

29. So solle auch niemants  bei dem brunen waschen  bei straff.

Das  die purgfridt zu weingärten,  velt und im markt unbekimmert  auch befridiget sein sollen.

30. Nit weniger sollen alle purkfrid zu weingärten,  velt und in dem markt  befridiget sein. da auch ain oder der ander weinsteken  oder zu grosse überstük aus eines andern weingarten tragen und darüber begriffen .urde, der solle fir ieden steken 12 dn, fir ein päställ aber 72 dn straffmässig sein. inglelchem ist auch mit fruchtbahren päumben  zu verstehen;  und da einer wider aines andern willen einen solchen paumb  umbhawen   thäte, der solle 5 pf pfening zur straff geben. ihm fahl auch ainer wider deß andern .illen dergleichen päumb  haimblicher weiß gar ausgraben  wurde, der solle als ein dieb abgestrafft werden.

Von beschauung  der feurstätt.

31. Es sollen auch jährlichen die fewrstätt 4 mahlen  im jahr, als abents  vor dem heiligen neuen jarstag, dominica Cantate, Jacobi  und Martini, beschawet, auch keinem unbesinten  dienstpoten zu verhietung aines daraus entstehenden  schadens ein fewr über die gassen gegeben .erden.

Von den reühen der häußern.

32. Es sollen alle reühen bei denen häusern  iede drei schuech lang .eit sein, auch ein nachpaur den andern deßwegen  ohne schaden halten.

Alle markstain  fridsamb zu halten.

33. Alle markstain zu weingärten, velt und in dem markt und allenthalben sollen unberührter  sein auch verpleiben;  da  aber ain oder der ander solchen stain verkehren und  auswerfen oder ainen rain hinhahen .urde,  der ist per 5 pf pfening in der straff. und da einer ein marchung begehrte, aber fählig sein wurde, der solle denen marchleüten  von iedem beiwesende. viertl taller zu raichen und benebns allen andern auflaufenden unkosten abzustatten und benebens  die marchung  allerdings, wie es sich ordentlich befindet, bewenten  zu lassen schuldig sein.

Das keiner deß andern dienstpoten aus dem dienst abreden soll.

34. Da einer dem  andern seinen knecht oder diern aus dem  dienst abreden und abwendig  machen  wurde, welcher daß thuet, der solle ihme einen andern dienstpotten nit allein widerumben  stellen sondern  auch noch darzue abgestrafft werden  per 72 dn.

So ainer der gmain viechhaltern vertribe.

35. Im fahl einer der gmain viechhalter vertreiben und hierdurch besagter gmain  ein schaden verursacht wurde, der solle nit allein solchen schaden biessen sondern noch darzu einen andern halter stellen. ofern aber mehr  besagter halter ain viech verwahrlosen  thäte, solle er selbiges .iderumben  zu erstatten oder zu bezahlen schuldig sein.

Daß keiner den andern überpawen  solle.

36. Da einer den andern, es sei zu weingärten velt oder im markt, .berpawen  oder zue nahent kommen  wurde,  der solle neben abstattung deß daraus entstandenen  schadens  und raumbung  deß grunts noch  zur straff geben 6 ß 2 dn.

Daß käuf und verkäuf stäth gehalten werden sollen.

37. Es sollen nit allein alle käuf und verkäuf stätt gehalten sondern auch die auferlegte peenfahl ordentlich prothocolliert, hernach auf begebendes verbrechen  solche zu unserer rentambtscanzlei erlegt werden.

Das man kein maut zu Tuln zu geben schuldig sei.

38. Keiner aus der burgerschaft ist in der statt Tuln von allem dem .as er kauft oder verkauft zu Tuln, ain maut z.u geben schuldig. äre aber daß man solche von ain- oder andern begehren wurde, sollen sie solches unserm  rentmaister andeüten, der würdet sich umb sie annemben  und ihnen an die hant stehen.

Daß die flötzer allerhant zimmerholz zwischen Tuln und der Paßgrueb anheften und verkaufen därfen.

39. Die flezer sollen und därfen auch zwischen Tuln und der Paßgrueb unter Greiffenstain allerhant zimmerholz,  weinsteken  und andere notturften ohne mänikliches einreden oder irrung füehren und verkaufen.

Daß die fleischhaker in ihren häußern schlächtigen sollen.

40. Die fleischhaker sollen auch  all ihr reverendo  viech in ihren häusern schlächtigen und iederzeit zween von der gmain  verordneten darzue nemben. elcher aber hierwider thäte, der solle der billigkeit nach abgestrafft werden.

Item, sollen sie keinen oxen noch ungerisch schaf unter der gmain halt treiben sondern ein aigenthumbliche  waid (ohne der gmaind schaden) bestehen oder kaufen.

Daß ain ieder auf seinem grunt und poden pfenten möge.

41. Ain ieder welcher einen andern auf seinem  grunt und poden betretten thuet, der solle ihne zu pfenten macht haben, dem gericht aber deßwegen  nichts zu raichen schuldig sein.

Ob ainer seines weibs erbschaft ohne derselben vorwissen  erkauft.

42. Da ain- oder der ander seines weibs ihr zustehende  erbschaft ohne derselben vorwissen erkauft und selbige bei dem gruntbuech  vervortailen thäte, sie aber solches gewahr wurde,  solle sie dises bei ermeltem gruntbuech  zu anten und sich neben ihrem ehewirth als ein gesambte hand an nutz und gwöhr  schreiben zu lassen macht haben.

Das die getraidgärben und wißmath  auf dem felt sicher sein sollen.

43. Alle getraid- oder andere körnergarben  auf dem felt sollen allerdings sicher sein, da aber einer hierwider  und daß er eine oder mehr  garben entfrembdet hette begriffen wurde,  selbiger als eill dieb abgestrafft .erden. da aber die graserin schaden thäte oder aine auf eiller wisen und ihme nit zuegehörigen  gruntstuk,  auch daß sie säher außraufen, erdapt .urde, sollen selbige der sacheln und schadens beschaffenheit nach abgestrafft, solcher schaden aber den offendierten allerdings abgestattet werden.

Alle wägen, pflüeg und ärn sollen sicher sein.

44. Ingleichen  sollen alle wägen, pflüeg und ärn sowolen zue haus als auf dem velt sicher sein, da aber einer hievon etwas nemben  und hierüber begriffen wurde, selbiger als ein dieb abgestrafft werden.

Das niemant leihen soll.

45. Es solle niemant, wer der auch seie, auf gestohlene sachen oder ungepundenes  getraid wissentlichen leühen. er aber hierüber thäte und dergleichen leüt noch darzue aufhielte, der ist nach beschaffenheit der sachen abzustraffen.

Vom wein herein zu füehrn.

46. Dann  so solle keiner (weilen vil faß alhie ligen) .ein herein füehren;  ausgenommen  daß er kein rechtes pfeningwerth  haben könte, alsdan hete er solches zu thuen macht;  .iderigen fahls aber ist er fir ieden rathsbefreündten per 72 dn wandls pflichtig und der wein der gmaind  verfallen.

Von dem verkauften wein.

47. Nit weniger, da einer wein alhie erkaufen thäte, solle man ihme selbige 14 tag, ainem burger aber nur 8 tag und nit lenger fillen, hernacher ihme solche ohne schaden überantworten. äre aber daß ain- oder anderer solchen wein  inner oberzelten termin nit abholen thäte, solle verkäufer ohne  ainiches einreden (ausser er wäre ganz und allerdings bezalt) mit solchen  seinen nutzen und  fromben  auch widerumben  versilbern, wie ihne gelust.

Von niderlegung  der wein im markt.

48. Da ain- oder anderer in dem  markt wein niderlegen wolte, solle er solche lenger nicht als bis zu Martini ligen lassen. im fahl er aber dise .eiter und  bis zue Georgi  also verpleiben zu lassen willens wäre, ist er unzt dahin von iedem emer 12 dn zue raichen schuldig. herentgegen solle er auch  solche wein nit alhie, es seie nun burgern oder frembden, verkaufen, sondern selbige an sein ort wo  er wohnhaft  ist oder ihne verlanget, zuvor hinaus füehren. so aber einer hierwider handlent begriffen .urde, solle dessen wein der gmain verfallen sein.

Von dem most- auch andern fuehren in und zue dem lesen.

49. Ingleichen so sein die jenige so alhie zu Königsteten lehen haben .deren 16 sein) ieder vor dem lesen ain fuehr oder clafter scheiter in unser rentambt  und die läre vaß vom  wasser aldahin, die paw- und zehentmöst aber zu dem wasser oder wohin  es anbefohlen wirdet zu füehren schuldig.

Daß alle ungewöhnliche  neue weeg verpotten.

50. Alle neue weeg durch die angepaute äker, weingärten und andere gruntstuk sollen allerdings velpotten und abgeschnitten  sein. er aber solches nit meiden wolte und darüber betretten wurde, ist deßhalben abzuwandlen per 72 dn.

Daß Mitterfeldt durch ein zaun zu befreien.

51. Ingleichem so sollen die Neustiffter an dem Mitterfeldt gen zaun von dem gottsaker an bis zu dem farthweeg jährlichen zu st. Georgi tag unfelbarlich machen  und die jenige so äker daran stossent haben ohne schaden halten.

Von dem graben raumen.

52. Alle die jenige welche so wollen bei denen wisen als äkern gräben haben, sollen selbige bei zeiten raumben. da aber durch aines nachläßigkeit und nach beschehenes alnmahnen  ein schaden beschähe, werde derselbe neben abstattung deß schadens der billigkeit nach abgestrafft per 72 dn.

Von raumbung der Schleglischen und Göttweyischen gräben.

53. Disen graben sollen die jenige welche dise äker oder wisen nuzen und fexnen alleinig zu raumben  und mäniklich  ohne schaden zu halten schuldig sein.

Die huefschläg und fürth außzuraumben.

54. Sollich- und alle huefschläg auch fürth ist man von der gmain aus zu raumben  schuldig.

Vom gottslästern.

55. Welcher gott, seine liebe werthe  mueter Mariam  auch die liebe heiligen lästert und durch die heiligen sacrament, durch  Christi rosenfarbes bluet offentlich und ohne allen schew schildt, auch die so wol geistlich- als weltliche obrikeit mit ungebührlichen  worten  antaschtet oder ihnen übel nachredet, der und dieselbigen sollen der billigkeit nach abgestrafft .erden.

Wegen deß pr^#älaten von Göttweyh  Zeünerin zue befridigen.

56. Deß pr^#älaten von Gottweyh  Zeünerin  an daß Espaw  stossent solle ieder zeit im friden ligen und denen daran ligenden äkern ohne schaden sein. da aber solcher frid durch einen andern aufgebrochen,  mues diser den schaden biessen und abtragen.

Von schadenhaltung der mäurn  und zäunen.

57. Nit weniger wird ein ieder seinen nachpaurn  wegen  mäurn und zäun allerdings ohne schaden halten, auch keinen reverendo  mist oder stroh und andere unsauberkeiten  daran schitten, dardurch  dan schaden entstehen möchte. da aber ain- oder anderer hierüber begriffen wurde, auch ein schaden hierinen verursacht hette, soll selbiger nach erkantnuß unparteiischer leüt den schaden zu wenden und abzutragen  schuldig sein.

Wegen  raumbung  deß Hollerpachs.

58. Item, es sollen alle die jenigen die da purkrechtaker  haben den Hollerpach  von dem huefschlag  an bis hinab an daß egg ausgraben  und hierinen mäniklichen ohne schaden halten.

Von bewahrung  deß Thüernpachs.

59. Der Thiernpach  solle durch die ganze gmain  bewarth und oben den sözen herab  alß oft es die noth erfordert ausgegraben  und hierdurch ieder mäniklich  ohne schaden  gehalten werden.

Den röhrbrunnen  auf dem  marktplaz zu machen.

60. Den prunen auf den marktplaz ist ein ganze gemain  zu machen schuldig. herentgegen  was zu ainziger weis darbei gearbeitet wird, sollen die in dem  marktviertl alleinig durch einandez bezahlen und solchen unkosten ausstehen.

Von dem wasser bei dem prunen auf der Zaglaw in dem graben zu laiten.

61. Ingleichen so solle daß wasser von dem prunen auf der Zaglaw und badstuben in den graben zwischen deß färbers haus durch die nachpaurn daselbsten, wo solches wasser fürlauft, ohne der gmain schaden gelait, der hierinnen widerwertige  aber per 72 dn abgestrafft werden.

Von  raumbung  deß grabens bei deß färbers haus.

62. Solchen graben solle ermelter färber nambens  Balthasar Denkh und Simon  Hueber  miteinander  auch ohne schaden der gmain  raumben.

Da ein frembdes vich in den markt käme.

63. Wan  ein frembdes reverendo vieh in dem markt in aines andern haus  käme, der ist schuldig selbiges widerumb  mit seinem vieh auszutreiben und keines weegs zu verhalten oder ihme zuzuaignen. urde aber einer hierinnen betretten, der solle als ein dieb abgestrafft werden.

Das man das viech nit auf die sadt treiben noch halten soll.

64. Es solle niemand sein viech in der fasten noch im herbst, wan grosse regen oder waiches wetter ist, auf die saat, sonderlich aber nach st. Georgi tag weder auf die getraider noch wisen treiben oder halten, sonder selbige bis daß solches getraid ab den äkern, daß grämet ab denen .isen kombt  befridiget lassen. er also hierwider thäte, der solle neben bestraffung allen verursachten schaden guet machen  und bezahlen.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.781 (Suppl. 2340) | Seiten: 1a-12b |
Herkunft / Fundort
Königstetten | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1590 - 1600
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 67-76, Nr. 7/II/1 (Edition).

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