Hollenburg, Banntaidinge und Gemärke (1654)

1654 März 2.

Bischof Albrecht Siegmund von Freising beurkundet, daß ihn Richter, Rat und gesamte Bürgerschaft des Marktes H. nach Antritt seiner bischöflichen Regierung hätten bitten lassen, das alte Banntaiding- oder Rechtsbuch, darin des Marktes Freiheiten, altes Herkommen und Gewohnheit begriffen, ihnen .ieder zu bestätigen, zumahln gedachte frei- und gewohnheiten, maistens darumben  weil darinnen  ettliche articul dem gemainen  lantsgebrauch in .ssterreich auch zu hanthabung  gueter policei, ainigkeit und fridtlichen .esens in etwas zuwider gestanten, nuhnmehr  ein geraume zeit hero von unseren herren vorfahrern. ... am stüft.. .. zu bestettigen unterlassen .orden.

Der Bischof hat nun dieses alte tädingpüechlein und besonders die von Bischof Moritz hierüber erteilte letzte Konfirmation (Text II) sambt actis und actitatis.. .. durchsechen lassen, auch nach gehabten rath und der umbstente vleißiger erwegung, nicht weniger über ieden articul eingeholten bericht und  erleüterung unserer beambten  in Össterreich zu befirderung unser und unseres stüfts unterthonnen  nutz und wolfarth jene Bitte gewährt, und bestätigt die folgenden Artikel: .Der erste (nicht bezifferte)

 Absatz = II S. 349, 13-17. Darnach:

1. Von gränitzen und bereütung der herrschaft.

Damit aber unser herrschaft und deß markts Hollenburg recht und gerechtsalmbe desto besser beobachtet und  alles waß zu wolstant  auch mehreren fridt und ruehe gegen denen umbligent und benachbarten  herrschaften und allerseits angehörigen underthonen gedeien mag, observiert .erde, haben wür unserm  rath und ietzigem haubtman lieben getreuen Christoph Ehrenreich von Perwang, nicht weniger seinen successorn anbevelchen und verortnen wellen das er und dieselbe zu herbstzeit nach vollendten weinlesen oder im fahl damahlß ungelegene zeiten einfallen sollen, zu anderer bequemblicher jahrsqeit und wenigist über das dritte jahr die mark und gräniz besagter unser herrschaft Hollnburg bereüten und besichtigen, hierzu auch richter und maiste rathspersohnen  neben zimblicher anzahl von junger mannschaft  ziechen und also hierdurch ad perpetuam rei memoriam  auch beständiger wissenschaft aller umbligenten gränitzmarch denen sich oft erzaigenten strittigkeiten mit den benachbarten zeitlich vorpauen, so oft er aber disr bereütung vornemmen wirdt sich dessen alhie bei unß oder unser fürstlichen regierung anfragen solle.

Art. 2-7, erster Absatz = II S. 349, 18-350, 32. - Art. 7, zweiter Absatz:

Ist auch unser bevelch das die richter vor sich selbs und privatim nichts, sonder, wie aller orten gebreüchig, in allgemainen rathsversamblungen und in beisein der rathspersohnen  handlen und vornemmen,  auch die handlungen vleißig verzaichnen lassen sollen;  hierüber dann unser haubtman oder pfleger iedesmahls die inspection haben, auch ob und wie dem gemainen wesen  zum besten gehaust und gehandlet werde vleißige obacht halten und die sich erzaigente defect und unfleiß anten auch corrigiern .ürdet.

Art. 8-13 = II S. 350, 33-353,5.

14. Von zuckwandl  und anderen  straffen.

Mehr, ob ain burger oder angesessener  ein schwert  oder messer zucht iemant damit zu beschedigen, oder wann  er auch ainen mit solchen .affen  wirklich beschedigen  oder bluetrunßig  schlagen, item ainer den andern, es seien gleich burger oder frembde, mit maul- oder hantstraichen tractieren, mit stain, hacken  oder sonst verbottner wehr verwunten  oder sichtige leibschaden zuefüegen, item ainen mit verbottnen schmach- und injuriworten belaidigen oder antasten, auch in anderweeg  mit rumor, frävel oder muetwilligen  händlen  turbieren oder etwan in seiner inau oder behausung starke ungelegenheiten  verursachen  wurde, dardurch einem burger, nachbarn oder ainigen anderm  menschen  ungebürliche sachen, gefahr oder schaden, wie die nammen  haben, zuegefüegt werden mechten, so .ürdet unser haubtmann  oder pfleger auch  andere nachgesetzte obrigkeiten die gebür und billigkeit also zu beobachten und dergleichen mißhandlungen nach gestalt der excess und beschaffenheit des frävels, muethwillens und zuegefüegter schäden  mit solchen straffen wie solche in dem lant zu Össterreich auch gegen Hollenburg benachbarten stetten und märkten practiciert werden, anzusechen  wissen, damit ain anderer von solchen händlen und unfueg abstehen und sich meniclich darvor hieten möge.

Art. 15-17, 4. Absatz = II S. 353, 38 - 354, 24. - Art. 17, 5. Absatz .vgl. Text I, Art. 32, 3. Absatz)

Nachdeme  wür auch erfahren das mit der weingartarbeit große bevorthailung und unfleiß zwischen der burgerschaft und inwohnern  bevorgehen solle, so ordnen  wür und wellen das hinfüran nach rath unsers pflegers oder haubtmans und der rathsgeschwornen,  wie an andern orten gebreüchig, auf die weingartarbait gwise vorsteher oder ubergeher verordnet .erden, damit die weingartarbait zu rechter weil und zeit ainem ieden treulich verrichtet werde.

Art. 18-25 = II S. 354, 25 - 356, 8.

26. Von denen fleischhackern.

Item ist unser ernstlicher bevelch und mainung  das hinfüran kain fleischhacker ainig pfinniges oder anders unsauber oder schedliches fleischwerch haimblich  oder offentlich verkaufe. und da mit solchem ainer betretten .irdt, solle unser haubtman  oder pfleger denselben exemplarisch und wol empfintlich straffen, wie solches in den benachbarten  stetten gewohnlich und practiciert würdt. Vgl. II S. 356, 10-11.)

Art. 26, 2. und 3. Absatz = II S. 356, 12-15. - Art. 26, 4. und 5. Absatz . II S. 356, 21-25. - Art. 26, 6. Absatz:

Mehr  sollen die fleischhacker wie auch die pecken  die herrschaft, burger und meniclich  niemahls gesaumbt  lassen sonder dieselbe allezeit mit frischen gueten lebensmitlen  umb leidenliche bezahlung  ufs best versechen. .Vgl. II S. 356, 19-20.)

27. Von denen pecken.

Item setzen und verordnen wür  hiemit zuverleßig das die pecken in unseren markt  und  ganzer herrschaft Hollenburg  mit bachung  allerlei brodts ein rechte maß und  ordnung halten und selbes dem kauf deß getraits gemeß, item wol gesalzen, wolgeschmach  und  außgepachen  auch pfeningwerth  bachen und hierinen dem bevelch und ordnung welche mit unsers haubtmans  oder pflegers vorwissen  richter und rath vornemmen .ürdt, allerdings geleben und  gehorsamblich  nachkommen   sollen;  .ie dann gedachte obrigkeiten inßgesambt  oder iede besonder der erhaischenten notturft nach die pachstatten und  das gebächt öfters visitieren und die befindente defect. der notturft nach mit gelt- oder da solche nicht verfangen .olten, wie ander orten der brauch ist, gar mit schantstraffen ansechen sollen.

Art. 28. 29 = II S. 356, 26-357, 3.

30. Markt Hollenburg  sauber zu halten.

Demnach wür auch bericht werden  das unser markt Hollenburg .ider alle gebür und billigkait gar unsauber  gehalten und durch solche unsaubrigkeit manichsmahl  allerhant krankheiten, ja zu zeiten wol gar die laidige infection und schwere  consequentien  verursachet und eingezetlet .erden, welchem  unhail nach  mögligkeit zu steüren und zu remediern .ür unß billich angelegen sein lassen, alß bevelchen wür unserem  iezigen haubtman  zuverleßig, wirdet auch ieder successor auch gesambte  obrigkeit mit ernst und eifer darob zu halten wissen das besagte unsaubrigkeit sovil möglish abgestelt, ieder burger und inwohner  vor seinem hauß die gassen rain und sauber halten und kehren auch nichts unflätig- oder üblschmeckentes außgiessen oder werfen, sonder dergleichen unrath und was zu angeregten suchten  uhrsach geben mechte  alles in die Thonau bringen lassen sollen. elcher  darüber betretten oder seine ehehalten nicht darzue mit ernst anhalten wirdt, der solle iedesmahls ohne ansechung  der persohn mit emp^#ntlichen  straffen unnachleßig  angesechen, und vom richter und rath in iede viertl ein gwiser mann  so vleißige obsicht tragen und die .bertretter anzaigen  sollen, verordnet werden, auch da selber seinem bevelch nit nachkommen   oder richter und rath dise zu ihren selbs aignen und gemaines weesen conservation, nutz und  gesuntheit angesechene  verortnung dissimuliern oder ihr schuldigkeit auß obacht lassen wurden,  so .irdet unser haubtman  oder ieder pfleger sich seines ambts eüferig zu gebrauchen  und ob solcher unser hailsamber  disposition mit exemplarischen, nach iedes übertretters widerseßigkeit  oder unfleiß gescherften straffen ex officio zu verfahren wissen.

Art. 31. 32 = II S. 357, 4-25, 31-33.

In der Schlußformel behält der Bisehof sich und seinen Nachfolgern vor, diese Artikel zu mindern, zu mehren und zu ändern, ganz oder teilweise aufzuheben, auch andere Maß und ordnung in Markt und Herrschaft H. aufzurichten. Geschechen  in unser  bischofflichen residenz zu Freyßing, den  andern monatstag martii. .. in dem aintausend sechshundert  und vierundfünfzigisten jahr.

Eigenhändige Unterschrift und hängendes Siegel des Bischofs.

Standort
Hollenburg ? | BH: Krems | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Gemeindearchiv Hollenburg ? | InvNr.: Orig. Perg. |
Herkunft / Fundort
Hollenburg | BH: Krems | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 2: März 1654 | Entstehung: 1654 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 358-361, Nr. 56/III (Edition).

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