1654 März 2.
Bischof Albrecht Siegmund von Freising beurkundet, daß ihn Richter, Rat und gesamte Bürgerschaft des Marktes H. nach Antritt seiner bischöflichen Regierung hätten bitten lassen, das alte Banntaiding- oder Rechtsbuch, darin des Marktes Freiheiten, altes Herkommen und Gewohnheit begriffen, ihnen .ieder zu bestätigen, zumahln gedachte frei- und gewohnheiten, maistens darumben weil darinnen ettliche articul dem gemainen lantsgebrauch in .ssterreich auch zu hanthabung gueter policei, ainigkeit und fridtlichen .esens in etwas zuwider gestanten, nuhnmehr ein geraume zeit hero von unseren herren vorfahrern. ... am stüft.. .. zu bestettigen unterlassen .orden.
Der Bischof hat nun dieses alte tädingpüechlein und besonders die von Bischof Moritz hierüber erteilte letzte Konfirmation (Text II) sambt actis und actitatis.. .. durchsechen lassen, auch nach gehabten rath und der umbstente vleißiger erwegung, nicht weniger über ieden articul eingeholten bericht und erleüterung unserer beambten in Össterreich zu befirderung unser und unseres stüfts unterthonnen nutz und wolfarth jene Bitte gewährt, und bestätigt die folgenden Artikel: .Der erste (nicht bezifferte)
Absatz = II S. 349, 13-17. Darnach:
1. Von gränitzen und bereütung der herrschaft.
Damit aber unser herrschaft und deß markts Hollenburg recht und gerechtsalmbe desto besser beobachtet und alles waß zu wolstant auch mehreren fridt und ruehe gegen denen umbligent und benachbarten herrschaften und allerseits angehörigen underthonen gedeien mag, observiert .erde, haben wür unserm rath und ietzigem haubtman lieben getreuen Christoph Ehrenreich von Perwang, nicht weniger seinen successorn anbevelchen und verortnen wellen das er und dieselbe zu herbstzeit nach vollendten weinlesen oder im fahl damahlß ungelegene zeiten einfallen sollen, zu anderer bequemblicher jahrsqeit und wenigist über das dritte jahr die mark und gräniz besagter unser herrschaft Hollnburg bereüten und besichtigen, hierzu auch richter und maiste rathspersohnen neben zimblicher anzahl von junger mannschaft ziechen und also hierdurch ad perpetuam rei memoriam auch beständiger wissenschaft aller umbligenten gränitzmarch denen sich oft erzaigenten strittigkeiten mit den benachbarten zeitlich vorpauen, so oft er aber disr bereütung vornemmen wirdt sich dessen alhie bei unß oder unser fürstlichen regierung anfragen solle.
Art. 2-7, erster Absatz = II S. 349, 18-350, 32. - Art. 7, zweiter Absatz:
Ist auch unser bevelch das die richter vor sich selbs und privatim nichts, sonder, wie aller orten gebreüchig, in allgemainen rathsversamblungen und in beisein der rathspersohnen handlen und vornemmen, auch die handlungen vleißig verzaichnen lassen sollen; hierüber dann unser haubtman oder pfleger iedesmahls die inspection haben, auch ob und wie dem gemainen wesen zum besten gehaust und gehandlet werde vleißige obacht halten und die sich erzaigente defect und unfleiß anten auch corrigiern .ürdet.
Art. 8-13 = II S. 350, 33-353,5.
14. Von zuckwandl und anderen straffen.
Mehr, ob ain burger oder angesessener ein schwert oder messer zucht iemant damit zu beschedigen, oder wann er auch ainen mit solchen .affen wirklich beschedigen oder bluetrunßig schlagen, item ainer den andern, es seien gleich burger oder frembde, mit maul- oder hantstraichen tractieren, mit stain, hacken oder sonst verbottner wehr verwunten oder sichtige leibschaden zuefüegen, item ainen mit verbottnen schmach- und injuriworten belaidigen oder antasten, auch in anderweeg mit rumor, frävel oder muetwilligen händlen turbieren oder etwan in seiner inau oder behausung starke ungelegenheiten verursachen wurde, dardurch einem burger, nachbarn oder ainigen anderm menschen ungebürliche sachen, gefahr oder schaden, wie die nammen haben, zuegefüegt werden mechten, so .ürdet unser haubtmann oder pfleger auch andere nachgesetzte obrigkeiten die gebür und billigkeit also zu beobachten und dergleichen mißhandlungen nach gestalt der excess und beschaffenheit des frävels, muethwillens und zuegefüegter schäden mit solchen straffen wie solche in dem lant zu Össterreich auch gegen Hollenburg benachbarten stetten und märkten practiciert werden, anzusechen wissen, damit ain anderer von solchen händlen und unfueg abstehen und sich meniclich darvor hieten möge.
Art. 15-17, 4. Absatz = II S. 353, 38 - 354, 24. - Art. 17, 5. Absatz .vgl. Text I, Art. 32, 3. Absatz)
Nachdeme wür auch erfahren das mit der weingartarbeit große bevorthailung und unfleiß zwischen der burgerschaft und inwohnern bevorgehen solle, so ordnen wür und wellen das hinfüran nach rath unsers pflegers oder haubtmans und der rathsgeschwornen, wie an andern orten gebreüchig, auf die weingartarbait gwise vorsteher oder ubergeher verordnet .erden, damit die weingartarbait zu rechter weil und zeit ainem ieden treulich verrichtet werde.
Art. 18-25 = II S. 354, 25 - 356, 8.
26. Von denen fleischhackern.
Item ist unser ernstlicher bevelch und mainung das hinfüran kain fleischhacker ainig pfinniges oder anders unsauber oder schedliches fleischwerch haimblich oder offentlich verkaufe. und da mit solchem ainer betretten .irdt, solle unser haubtman oder pfleger denselben exemplarisch und wol empfintlich straffen, wie solches in den benachbarten stetten gewohnlich und practiciert würdt. Vgl. II S. 356, 10-11.)
Art. 26, 2. und 3. Absatz = II S. 356, 12-15. - Art. 26, 4. und 5. Absatz . II S. 356, 21-25. - Art. 26, 6. Absatz:
Mehr sollen die fleischhacker wie auch die pecken die herrschaft, burger und meniclich niemahls gesaumbt lassen sonder dieselbe allezeit mit frischen gueten lebensmitlen umb leidenliche bezahlung ufs best versechen. .Vgl. II S. 356, 19-20.)
27. Von denen pecken.
Item setzen und verordnen wür hiemit zuverleßig das die pecken in unseren markt und ganzer herrschaft Hollenburg mit bachung allerlei brodts ein rechte maß und ordnung halten und selbes dem kauf deß getraits gemeß, item wol gesalzen, wolgeschmach und außgepachen auch pfeningwerth bachen und hierinen dem bevelch und ordnung welche mit unsers haubtmans oder pflegers vorwissen richter und rath vornemmen .ürdt, allerdings geleben und gehorsamblich nachkommen sollen; .ie dann gedachte obrigkeiten inßgesambt oder iede besonder der erhaischenten notturft nach die pachstatten und das gebächt öfters visitieren und die befindente defect. der notturft nach mit gelt- oder da solche nicht verfangen .olten, wie ander orten der brauch ist, gar mit schantstraffen ansechen sollen.
Art. 28. 29 = II S. 356, 26-357, 3.
30. Markt Hollenburg sauber zu halten.
Demnach wür auch bericht werden das unser markt Hollenburg .ider alle gebür und billigkait gar unsauber gehalten und durch solche unsaubrigkeit manichsmahl allerhant krankheiten, ja zu zeiten wol gar die laidige infection und schwere consequentien verursachet und eingezetlet .erden, welchem unhail nach mögligkeit zu steüren und zu remediern .ür unß billich angelegen sein lassen, alß bevelchen wür unserem iezigen haubtman zuverleßig, wirdet auch ieder successor auch gesambte obrigkeit mit ernst und eifer darob zu halten wissen das besagte unsaubrigkeit sovil möglish abgestelt, ieder burger und inwohner vor seinem hauß die gassen rain und sauber halten und kehren auch nichts unflätig- oder üblschmeckentes außgiessen oder werfen, sonder dergleichen unrath und was zu angeregten suchten uhrsach geben mechte alles in die Thonau bringen lassen sollen. elcher darüber betretten oder seine ehehalten nicht darzue mit ernst anhalten wirdt, der solle iedesmahls ohne ansechung der persohn mit emp^#ntlichen straffen unnachleßig angesechen, und vom richter und rath in iede viertl ein gwiser mann so vleißige obsicht tragen und die .bertretter anzaigen sollen, verordnet werden, auch da selber seinem bevelch nit nachkommen oder richter und rath dise zu ihren selbs aignen und gemaines weesen conservation, nutz und gesuntheit angesechene verortnung dissimuliern oder ihr schuldigkeit auß obacht lassen wurden, so .irdet unser haubtman oder ieder pfleger sich seines ambts eüferig zu gebrauchen und ob solcher unser hailsamber disposition mit exemplarischen, nach iedes übertretters widerseßigkeit oder unfleiß gescherften straffen ex officio zu verfahren wissen.
Art. 31. 32 = II S. 357, 4-25, 31-33.
In der Schlußformel behält der Bisehof sich und seinen Nachfolgern vor, diese Artikel zu mindern, zu mehren und zu ändern, ganz oder teilweise aufzuheben, auch andere Maß und ordnung in Markt und Herrschaft H. aufzurichten. Geschechen in unser bischofflichen residenz zu Freyßing, den andern monatstag martii. .. in dem aintausend sechshundert und vierundfünfzigisten jahr.
Eigenhändige Unterschrift und hängendes Siegel des Bischofs.
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