Grund- und panthättungsbuech zur hochgräffl. excellenz Neuppergschen freien Aumühl über das gebürg am großen Aichberg nechst Christopfen.
Vermerkt daß pergrechttäding deß Aichbergs ob des Thurns gelegen, .ie daßelbe von althero befreiet, auch also bei menschen gedechtnuß im ruheigen gebrauch erhalten worden. und werden auch solch pergthadung derselben herkommen zweimahl im jahr, alß daß aine am ertag in osterfeiertagen, daß andere des sontags nach st. Stephans tag der erfindung, gehalten und beseßen, anietzo aber vor ordinari am tag Laurentii zu Christophen verlaßen und also jährlich nur ainmahl.
Alß nehmblichen und für daß erste. an der pergmeister sitzt an daß gericht, soll er anfangs fragn ob es zeit seie die pergthättung zu halten? zum anderten soll er fragen waß daß wandl seie auf die perggenossen .elche noch nicht erschinen seind; also: welcher perggenoße auf die drite frag nit kombt, der ist zum wandl verfahlen 12 dn.
Andertens. er zu klagen hat, der öffne solches durch sich selbst oder durch einen vorsprecher, und klage darnach wie es recht ist.
Drittens solle ieder perggenoß, wann er selbst nicht kommen kann, ainen von seiner freundschaft der heunt oder morgen zu seinem grunt erblichen zuspruch haben kann, zur pergthättung abschicken und sich vor der thättung bei dem bergmaister anmelten.
Viertens hebt sich dieser berg an am untern ort mitten im graben und gehet also fort biß oben an wie daß wasser rinnet. was über daß .aßerleuft gegen den weingarten ligt, gehört alles zum gebürg und ieden zu seinen weingarten, so brait ieder erfunden würd.
Fünftens gehet obenher außer der weingarten ein gräbl von oben biß zu end der weingarten. und wan ein ieder hold der weingarten in selben graben stehet und mit einen hackenhab, der daumeln lang ist, langen thuet, und waß er vor baumb mit derselben hackenhalb erraichen thuet, daß soll ihn erlaubt sein abzuhacken und allein zu seinem einfriet außzubeßern zuegelaßen sein.
Sechstens. so hat der berg von dem untern ort der weingarten, daß ist von dem kalchofen hinab biß mütten im Grüeß, ein freien weg biß auf die straß.
Siebendens solle eib ieder die gräben vor seinem weingarten außraumben, damit vom wasser kein schad im berg beschehe. und wan einer oder mehr dieselben nit außraumbet und seinen nachbarn schaden dadurch beschache, der ist zum wandl verfahln 72 dn und dannoch seinem nachbarn den schaden zu ersezen schuldig.
Achtens solle ein ieder durch sein stügl selbst aus- und einsteigen und auf seinem rain der zunegst gegen der sonnen aufgang ligt, auf und ab gehen.
Neuntens. so hat dieser berg die freiheit daß wan einer ein ofentlichen feünd häte und derselbe grif ihme in berg an, der sich erweißlich seiner wöhren mußte und er ihm überwältigte und umbs leben brächte, so solle er den tedten cörper nemben und herauß ziechen mitten auf den weg und ein Wiener pfenning auf die wunden legen und ligen laßen, so solle solcher gegen die welt schon gebüßt haben.
Zehendens. an einer ein pergrechtsgrunt in disem berg verkaufen oder versetzen wolte, der soll diß thun mit des pergmaisters wisen und .illen. dergleichen. an ein vatter oder mutter einen kind oder freund zu lieb ein grund in disem berg geben wolte, so soll es alles mit wisen des pergmaisters und mit bestättigung der grundobrigkeit beschehen, sonst hat es nit kraft.
Eilftens solle auch so oft sich dergleichen veränderung der weingärten in disem berg zutragen, derselben gewöhr ordentlich genohmen .erden, dardurch niemants gefärdt werde. und so einer umb seinen grund kein gewöhr oder einigen genugsamben schein hinfüro darumb zu zeigen hete, solle derselbe ohne alles mitl der grundobrigkeit verfahlen sein.
Zwölftens. so hat diser berg die freiheit: wan einer einen im berg muthwilliger weis angreifen oder gar schlagen thete, so ist der thetter umb die rechte hand oder auß gnaden umb zehen pfunt pfening zu straffen.
Dreizehentens. ann einer dem andern im berg verbottene wort, wie dieselben nahmen haben möchten, geben thete, derselbe ist zum wandl verfahln 72 dn.
Vierzehentens solle kein inhaber des Thurn keinen hunt, sau oder anderes viech in die weingarten laßen, derohalben ihme die perggenosen eine verehrung thun alweg drei tag vor dem lösen, das ist von einem ieden gebauten rächl weingarten ein weinbör. an derselbe aber daß viech nit darfür hüetet und etwan schaden im berg durch selbiges entstehen möchte, ist man dise verehrung nit zu thuen schuldig und mues der schad auch mit disem gebüest werden.
Fünfzehentens. es ist auch zu herbstzeiten der gebrauch: wan die .einbör waich und zeitig seind und ein schwangers weib außern fürgieng und an den hieter ains oder zwei weinböhr begehrt, soll man ihrs ohne .aigerung geben.
Sechzehentens. an ein perggenoß ein schwanger flau oder weib hete und begehrte an dem bergmaister auf zwen emmer trauben außzubrechen, solle es ihme erlaubt werden.
Siebenzehendens. es ist auch bißhero der gebrauch daß man alweg 14 tag vor dem lösen auf dem obern berg zwen und auf dem untern berg zwen berggenoßen abordne daß gebürg zu besehn, ob es bald zeit zum lösen sei und wan man ansagen kan.
Achtzehentens. an die hüeter zu herbstzeiten hüeten, solle ein ieder arbeiter über der sonnen untergang nit mehr in den berg gehen.
Neunzehentens. es solle auch ein ieder perggenoß seine rain und einfridtung raumes machen und hierdurch dem nachbarn keinen schaden thun. auch solle keiner dem andern prügl und stain in seinen weingarten .erfen. der übertretter ist zum wandl verfahln zweiundsibenzig pfening.
Zwainzigstens solle auch ein ieder nach dem alten herkommen am untern ort der weingarten den weg sauber halten und außraumben, damit die leut und das viech leicht ab- und aufgehen könen; und wer daß nit thuet, ist zum wandl zweiundsibenzig pfening.
Ainundzwainzigstens. er rain hinhaut oder den zaun und eilnfridtung zerbricht von denen weingarten oder die weg enger macht, so dem berggenoßen schädlich seind, der ist zum wandl zweiundsibenzig pfening.
Zweiundzwainzigstens. an iemand in denen weingarten ohne erlaubnus im grasen erfunden oder ergriffen wurde, dem solle ein pfand genohmen .erden.
Dreiundzwainzigstens. so einer oder mehr in disen berg in abbrechung oder entfremdung weinpöhr durch den hüeter oder andere perggenoßen begriffen wurde, solle alßdann derselbe oder sie für dem pergmaister gebracht und aldort seinem verbröchen nach mit wandl und straff belegt und auch dem hüeter sein gerechtigkeit zu geben angehalten werden.
Vierundzwainzigstens solle keiner überzwerg durch die weingarten gehen im ganzen jahr; .ie dann auch die hüeter wan sie in der huet sein ohne nothwendiger ursach dergleichen durchgang unterlassen sollen. so es aber beschehen solte, hat ieder perggenoß macht sie deswegen anzureden.
Fünfundzwainzigstens. er sein gebührliches pergrecht zu ordentlicher zeit mostweis nicht gibt, der solle es am st. Martini tag ohne alles ersuchen geben deme. der einzunehmen geordnet ist. verzug er aber lenger darmit, solle er es zu der negsten panthättung zweifach ohne widerred erlegen. thete er aber daß auch nit, so soll ihm daß lösen biß auf vergnügung oder entrichtung deßen verbotten und aufgehalten sein oder letztlich der weingarten gar eingezogen werden.
Sechsundzwainzigstens. ist auch der gebrauch und alte gewohnheit daß man mit dem zehent niemand höher treiben soll dan was ein berggenoß von seinen treuen gibt; .ill darüber der zehenter mehr denn er zu recht soll, soll er sich deßen vor gricht waigern und soll es beweren für gricht mit seinen treuen. es soll auch kein berggenoß seinen zehent ehe geben alß er geleßt; so weis er desto beßer waß er geben soll.
Sibenundzwainzigstens. ist auch die gerechtigkeit des berges daß keiner nit zu verbieten hat dann nur der hauer und hieter.
Achtundzwainzigstens. so ist auch dise gerechtigkeit: wan man am sambstag nachmittags feierabend leitet, soll ein ieder auß dem perg gehen. er darüber erfunden oder erfahren würd, muß zum wandl bezahleln zwölf pfening.
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