Hocheichberg und Unterthurm, Bergtaiding (1759)

Grund- und panthättungsbuech zur hochgräffl. excellenz Neuppergschen freien Aumühl über das gebürg am großen Aichberg nechst Christopfen.

Vermerkt daß pergrechttäding deß Aichbergs ob des Thurns gelegen, .ie daßelbe von althero befreiet, auch also bei menschen gedechtnuß im ruheigen gebrauch erhalten worden. und werden auch solch pergthadung derselben herkommen zweimahl  im jahr, alß daß aine am ertag in osterfeiertagen, daß andere  des sontags nach st. Stephans tag der erfindung, gehalten und beseßen, anietzo aber vor ordinari am tag Laurentii zu Christophen verlaßen und also jährlich nur ainmahl.

Alß nehmblichen  und für daß erste. an der pergmeister  sitzt an daß gericht, soll er anfangs fragn ob es zeit seie die pergthättung zu halten? zum anderten soll er fragen waß daß wandl seie auf die perggenossen .elche noch nicht erschinen seind;  also: welcher perggenoße auf die drite frag nit kombt, der ist zum wandl  verfahlen 12 dn.

Andertens. er zu klagen hat, der öffne solches durch sich selbst oder durch einen vorsprecher, und klage darnach wie es recht ist.

Drittens solle ieder perggenoß, wann er selbst nicht kommen  kann, ainen von seiner freundschaft  der heunt  oder morgen zu seinem grunt erblichen zuspruch haben  kann, zur pergthättung  abschicken und sich vor der thättung bei dem bergmaister anmelten.

Viertens hebt sich dieser berg an am untern ort mitten im graben und gehet also fort biß oben an wie daß wasser  rinnet. was  über daß .aßerleuft gegen den weingarten  ligt, gehört alles zum gebürg und ieden zu seinen weingarten, so brait ieder erfunden würd.

Fünftens gehet obenher außer der weingarten ein gräbl von oben biß zu end der weingarten. und wan  ein ieder hold der weingarten  in selben graben stehet und mit einen hackenhab,  der daumeln lang ist, langen thuet, und waß er vor baumb  mit derselben hackenhalb  erraichen thuet, daß soll ihn erlaubt sein abzuhacken  und  allein zu seinem  einfriet außzubeßern zuegelaßen  sein.

Sechstens. so hat der berg von dem untern ort der weingarten, daß ist von dem kalchofen hinab biß mütten  im Grüeß, ein freien weg biß auf die straß.

Siebendens  solle eib ieder die gräben vor seinem weingarten außraumben, damit vom wasser kein schad im berg beschehe. und wan  einer oder mehr dieselben nit außraumbet  und seinen nachbarn  schaden dadurch beschache, der ist zum  wandl verfahln 72 dn und dannoch seinem nachbarn den schaden zu ersezen schuldig.

Achtens  solle ein ieder durch sein stügl selbst aus- und einsteigen und auf seinem rain der zunegst gegen der sonnen  aufgang ligt, auf und ab gehen.

Neuntens. so hat dieser berg die freiheit daß wan einer ein ofentlichen feünd häte und derselbe grif ihme in berg an, der sich erweißlich seiner wöhren mußte und er ihm überwältigte und umbs leben brächte, so solle er den tedten cörper nemben und herauß ziechen mitten auf den weg und ein Wiener pfenning auf die wunden legen und ligen laßen, so solle solcher gegen die welt schon gebüßt haben.

Zehendens. an einer ein pergrechtsgrunt  in disem berg verkaufen oder versetzen wolte, der soll diß thun mit des pergmaisters wisen und .illen. dergleichen. an ein vatter oder mutter einen kind oder freund zu lieb ein grund  in disem berg geben wolte, so soll es alles mit wisen des pergmaisters und  mit bestättigung  der grundobrigkeit  beschehen, sonst hat es nit kraft.

Eilftens solle auch so oft sich dergleichen veränderung  der weingärten in disem  berg zutragen, derselben gewöhr  ordentlich genohmen .erden, dardurch niemants gefärdt werde. und so einer umb seinen grund kein gewöhr  oder einigen genugsamben schein hinfüro darumb  zu zeigen hete, solle derselbe ohne alles mitl der grundobrigkeit  verfahlen sein.

Zwölftens. so hat diser berg die freiheit: wan einer einen im berg muthwilliger  weis angreifen oder gar schlagen thete, so ist der thetter umb die rechte hand oder auß gnaden umb zehen pfunt pfening zu straffen.

Dreizehentens. ann  einer dem andern im berg verbottene wort, wie dieselben nahmen  haben möchten, geben thete, derselbe ist zum wandl verfahln 72 dn.

Vierzehentens  solle kein inhaber des Thurn keinen hunt, sau oder anderes viech in die weingarten  laßen, derohalben ihme die perggenosen eine verehrung thun alweg drei tag vor dem lösen, das ist von einem ieden gebauten rächl weingarten  ein weinbör. an derselbe aber daß viech nit darfür hüetet und etwan schaden im berg durch selbiges entstehen möchte, ist man dise verehrung  nit zu thuen schuldig und mues der schad auch mit disem gebüest werden.

Fünfzehentens. es ist auch zu herbstzeiten der gebrauch: wan die .einbör waich und zeitig seind und ein schwangers  weib außern fürgieng und an den hieter ains oder zwei weinböhr  begehrt, soll man ihrs ohne .aigerung  geben.

Sechzehentens. an  ein perggenoß  ein schwanger  flau oder weib hete und begehrte an dem bergmaister  auf zwen  emmer trauben außzubrechen, solle es ihme erlaubt werden.

Siebenzehendens. es ist auch bißhero der gebrauch daß man alweg 14 tag vor dem lösen auf dem obern berg zwen  und auf dem untern berg zwen  berggenoßen  abordne daß gebürg  zu besehn, ob es bald zeit zum lösen sei und wan man ansagen  kan.

Achtzehentens. an die hüeter zu herbstzeiten hüeten, solle ein ieder arbeiter über der sonnen untergang nit mehr in den berg gehen.

Neunzehentens. es solle auch ein ieder perggenoß  seine rain und einfridtung raumes  machen  und hierdurch dem nachbarn keinen schaden thun. auch solle keiner dem andern prügl und stain in seinen weingarten .erfen. der übertretter ist zum wandl verfahln zweiundsibenzig  pfening.

Zwainzigstens  solle auch ein ieder nach dem alten herkommen  am untern ort der weingarten  den weg sauber halten und außraumben,  damit die leut und das viech leicht ab- und aufgehen  könen;  und wer daß nit thuet, ist zum wandl zweiundsibenzig  pfening.

Ainundzwainzigstens. er rain hinhaut oder den zaun und eilnfridtung zerbricht von denen weingarten  oder die weg enger macht, so dem berggenoßen schädlich seind, der ist zum wandl zweiundsibenzig  pfening.

Zweiundzwainzigstens. an iemand  in denen weingarten  ohne erlaubnus im grasen erfunden oder ergriffen wurde, dem  solle ein pfand genohmen .erden.

Dreiundzwainzigstens. so einer oder mehr in disen berg in abbrechung oder entfremdung  weinpöhr  durch den hüeter oder andere perggenoßen begriffen wurde, solle alßdann derselbe oder sie für dem pergmaister gebracht und aldort seinem verbröchen  nach mit wandl  und straff belegt und auch dem hüeter sein gerechtigkeit zu geben angehalten werden.

Vierundzwainzigstens  solle keiner überzwerg  durch die weingarten gehen im ganzen jahr;  .ie dann auch die hüeter wan sie in der huet sein ohne nothwendiger  ursach  dergleichen durchgang  unterlassen sollen. so es aber beschehen solte, hat ieder perggenoß macht sie deswegen anzureden.

Fünfundzwainzigstens. er sein gebührliches pergrecht zu ordentlicher zeit mostweis nicht gibt, der solle es am st. Martini tag ohne alles ersuchen geben deme. der einzunehmen  geordnet ist. verzug er aber lenger darmit, solle er es zu der negsten panthättung  zweifach  ohne widerred erlegen. thete er aber daß auch nit, so soll ihm daß lösen biß auf vergnügung oder entrichtung deßen verbotten und aufgehalten sein oder letztlich der weingarten gar eingezogen werden.

Sechsundzwainzigstens. ist auch der gebrauch  und alte gewohnheit daß man  mit dem  zehent niemand  höher treiben soll dan was ein berggenoß von seinen treuen gibt;  .ill darüber der zehenter mehr denn er zu recht soll, soll er sich deßen vor gricht waigern und soll es beweren für gricht mit seinen treuen. es soll auch kein berggenoß  seinen zehent ehe geben alß er geleßt;  so weis er desto beßer waß er geben soll.

Sibenundzwainzigstens. ist auch  die gerechtigkeit des berges daß keiner nit zu verbieten hat dann nur der hauer und hieter.

Achtundzwainzigstens. so ist auch dise gerechtigkeit: wan man  am sambstag nachmittags  feierabend leitet, soll ein ieder auß dem perg gehen. er darüber erfunden oder erfahren würd, muß zum wandl bezahleln zwölf pfening.

Standort
Atzenbrugg ? | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Schlossarchiv Aumühl ? | InvNr.: Papierhs. (1759) |
Herkunft / Fundort
Unterthurm | BH: St. Pölten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1759 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 138-141, Nr. 20 (Edition).

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