1753 Mai 18.
Pantattung.
Auß göttlicher fürsehung wir Coelestinus abbt unser liebeln frauen stift und closters Vahrenbach am Ihn, landes Bairn, entbieten allen und ieden bemelt- unseres gotteshauses zugehörigen bürgern und unterthanen des unteren markts Herzogenburg an der Traisen im erzherzogthumb Oesterreich unter der Enns unsern grues und gnad.
Getreue liebe, demnach wür bei unserer angetrettenen regierung und darneben beschehen genauerer einsicht des alten panbuechs sowohl als auch bei nunmehro von unserer allergnädigsten erblandesfürstin und frauen frauen in dem land Oesterreich durch verschiedentlich herausgegebene und dem publico kundgemachte generalien vor nothwendig befunden haben, nicht allein obgedacht letzteres von unseren und des lobl. stifts Vahrenbach vorlängst gewesten vorfahren herrn abbten Sebastiano seeligster gedächtnus unter dato Vahrenbach 21. decembris anno 1610 verfast- und herausgegebenes panbuech in villen punctis (weilen einige derselben der dermaligen landgerichtsordnung schnurgrad entgegenstehen) allerdings zu reformiren, sondern anbei auch zur künftig besserer beibehaltung des gotgefähligen friedens, ruhe und einigkeit zwischen einen ehrsamen N. richter und rath und gesambter burgerschaft dieses unseres markts Herzogenburg auch abstellung vieler besonders vor kurz abgerukten jahren. nicht minder noch zu der zeit in fassionssachen anerlaßener, theils onnothiger reis-, zöhrungs- und anderer gemain außgaaben, welche der arme bürgersmann mit abkürzung seiner aigenen nahrung ein jahr in das andere meistentheils aus eigenen säkel pr^#ästiren müssen, vermitls einer neuen pantatung nach erheischung damaliger umstände eine solche ordnung vorzuschreiben und einzuführen, welche wir als euere rechtmässige herrschaft und grunfobrigkeit sowohl vermög der uns ertheilt- uhralt allergnädigst- landesfürstlichen privilegien als auch in folge des neu errichteten generalfassionsverkehres und derowegen uns über euch als unsere unterthanen allerdings alleinig zustechenden juris collectandi et inventandi samt all- anderen grundherrlichen gerechtigkeiten, ohne uns oder unserm löbl. stift von euch disfahls im mindesten einige maß oder ordnullg vorschreiben weder in unsern juribus eingreifen zu lassen, von rechts- und gewissens wegen wohl befugt und berechtigt seind.
Damit ihr aber nicht alleine wissen sondern auch dessen grülndlich .berzeiget sein möget das ihr uns und unserem löbl. gotteshaus zu Vahrenbach mit aller unterthänigkeit zuegethan, anmit uns den geziemenden ggehorsamb iederzeit zu leisten schuldig seid, hingegen aber auch bei euch selbsten erwögen könnet in was schwähre unkösten euere vorfahrer und sich selbsten gebracht, da sie nemlich uns in unseren juribus freventlich anzutasten in abgewichenen 17ten s^#äculo sich unterstanden, ein welch alles aber ihnen von einer hochen landesfürstlichen regierung in totum aberkant worden ist: also wollen wir zum stätten an gedenken anforderist den inhalt dessen aus euerer alten panthattung de a° 1610 von wort zu .ort ohnverfälscht hiehere setzen, folgender gestalt lautend:
Das Folgende gleichlautend mit Text I 2, S. 233, 26-234, 9.
Wann nun wir als iezt regierender abbt und herr dieses unseres stift und closters Vahrenbach, wie im anfang vermeld, aus seinen triftigen ursachen bewogen worden euch eine neue ordnung, welche sowohl unserem hierzue habenden recht und befuegnis als auch denen dermahligen umständen allerdings gemäß ist, zur künftigen nachricht und dessen genauister befolgung durch gegenwertiges pannbuech vorzuschreiben, zugleich uns vorsehende, ihr werdet euch derselben ordnung umb so mehr zu accomodiren .issen, als es alleinig bei uns als eueren rechtmässigen herrschaft und völligen obrigkeit stehet folgende puncta zu mindern, zu mehren, zum theil oder ganz aufzuheben und bei verspihrenden gehorsambs und schuldigen respects, nachdeme es die anhoffende bessere zeiten geben werden, euch mit weitern gnaden gewogen zu sein, solchem nach befehlen und melden wir vor dasErste: Art. 1. 2 = I 2, Art. 1. 2.
Drittens, wür befehlen das ihr unseren professen als dermahligen verwaltern zu Herzogenb urg herrn p. Michaelem Unterholzer wie auch unserem neu aufgenohmenen grundschreiber und landgerichtsverwalter Franz Wilhelm Tischler oder wer nach diesen beeden von uns dahin aufgestellet .erden möchte, in billichen sachen an unserer statt all gebührenden gehorsamb und respect erzeigen und da ihr in unserer herrschaftlichen amtscanzlei in gerichtlichen sachen was anzubringen habet, ehrbahr und mit manteln erscheinen sollet.
Viertens, wir befehlen das, wenn iemand in unseren markt Herzogenburg, ein burger burgerin pupill inwohner oder iemands anderer, verstirbt und ein vermögen, es seie groß oder klein, hinterlasset, der marktrichter oder da derselbe aus erhöblichen ursachen verhindert wurde ein innerer rathsverwandter in unserer amtscanzlei den todfahl alsogleich anzeigen und von dannen aus erst gewärtigen solle welche aus dem inneren rath als unparteiische schäzmänner werden abgeordnet werden. nach angethaner spörr aber solle nicht alleine der schliess el also bald in besagt unsere amtscanzlei überbracht sondern auch von unserem herrn p. verwalter oder dem grundschreiber mit beizug deren denominirten schäzmänner die inventur in dem haus oder wohnung des abgeleibten vorgenohmen; . volgsam und nicht weniger
Fünftens, sowohl über sothane inventuren die erbsvermitl- und abhandlungen als auch die auszahl- und abfertigung deren erben und pupillen, nicht minder alle vorkomende heirathscontracten auch häuserkäufe in bemelt unserer amtscanzlei vorgenohmen, darüb er ordentlich im land Oesterreich unter der Enns üebliche heiraths- und kaufbriefe aufgerichtet und selben denen partheien gegen allseitiger bezahl ung der gebühr unter gewöhnlicher amtsfertigung hinausgegeben, desgleichen die mit ihren vermögen aus unserem markt Herzogenburg abfahrende bürgerschaft und pupillen gleichwie bishero also auch in hinkunft unter gleichmassigen herrschaftlichen canzleifertigung verabschiedet und entlassen, consepuenter auch von dorten aus die failzettuln an die häuser affigiert und die sich ergebende cridae-verhandlung daselbst, keines weegs aber mehr auf dem rathhaus vorgenohmen werden. Und obschon
Sechstens die landesfürstlichen gaaben von der burgerschaft bishero zu gemainen markt und von dannen aus in ein lobl. landhaus gegen quittung erlegt und abgeführt, hierdurch aber denen saumbigen zahler zuweilen eine solche überflüssige frist gestattet worden das sie auf ihre schuldigkeit gar vergessen, folgsam den gemainen markt laider, wie es die erfahrenheit gibet, öfters in einen grossen schaden und verluest gesezet haben, iedoch aber und dieweilen vermög des von einer löbl. n. ö. landschaft voriges jahr in rectificationssachen aller herrschaften im land zuegefertigten decreti dem unterthan nunmehro weder ein landschaftlicher gaabenextract noch eine quittung zuegestellet wird, sondern nur die herrschaft mit sothanen forderungen vor ihre unterthanen haften und nach exspirirten terminen der privilegirten execution unterliegen muß: als befehlen .ir ernstlich das künftighin sowohl richter und rath als auch gesambte burgerschaft, und zwar ieder in particulari, die landesfürstlichen gaaben und steueren in unsere herrschaftliche ambtscanzlei in denen ausschreibenden fristen bei vermeidung des denen herrschaften eingeraumbten compelle baar erlegen, hingegen von allda aus iedem hausbesitzer ein ordentliches gaabenbüchel zuegestellt und die zahlung eingeschrieben werden solle. So vill aber
Siebendens die gemaine marktsunkösten belanget, damit also ein ieweiliger marktrichter mit kainer raitung belästiget, folgsam auch die raitungsgebühr der gemain-cassa verspahret wird, als sollen bemelte gemain unkösten in hinkunft zu handen des obercammerers erlegt, von ihme die vorkomende außgaaben bestritten und über alle posten getreu und ehrbahre raitungen geführet und selbige, wie auch die spittals- und ziegelamtsraitungen, .elche in ihren vorigen stand verbleiben sollen, wie bishero beschehen unserem euch vorgesetzten herrn p. verwalter ad revidendum et ratificandum gelegt. hingegen
Achtens der erst a° 1748 bloß auf unser gnädiges gefahlen denominirte burgerliche ausschuß anwiderumen gänzlich cassiert und demeselben das einsehen deren gemainen marktsraitung, wegen ihren letzthin ohnbefuegt gemachten calumniosen mängeln, in welchen sie sogar uns als grundobrigkeit in unserem territorio vorschriften zu machen sich erkecket, mit vorbehalt weiterer ähndung allerdings um so ernstlicher abgestellet sein, als sothanes einsehen, welches ihnen nur selbiger zeit wegen denen strittigen contributionsraitungen und nicht in futurum gnädig placidieret worden, nur zu neuen straffbahren aufwiglereien anlaß gibet.
Neundens solle es in folge unserer an den dermahligen marktrichter Sebastian Anton Post jüngsthin außgefertigten befehls mit gänzlicher abstellung deren vormahls gegebenen sogenannten herrenmahlen, dann deren hüeter- und halter- auch weinviesier- und anderen meistentheils aus ge- mainen markts und der armen burgerschafts säkl bestrittenen mahlzeiten abermahl sein völliges verbleiben haben, mithin all dise zöhrungen abund eingestellet sein. Dahingegen und zumahlen ein ieweiliger marktrichter bei gegenwärtiger landesverfassung nicht mehr wie vorhin gaabenfrei sein kan und doch in allweeg die billigkeit erfordert daß derselbe, wie auch die inneren des raths, a proportione remunerirt werden, als solle
Zehendens dem marktrichter in das künftige 24 und einem des innern raths 12 fl. alljährlich aus gemainer marktcassa pro remuneratione gnädig passiert und durch den obercämmerer ausgezahlet werden. Auch .ollen wir
Eilftens den marktrichter bei denen inventuren den gewöhnlichen spörrthaller per 1 fl. 30 kr. bis ad revocationem annoch gnadig zuegestanden, hingegen aber die bei eben diesen inventuren von ieden 100 fl. richtigen vermögens vormahls in das rathscorbolum als ein grichtsverehrung gefahlene 45 kr. wie auch die bei außfertigung deren erben abgenohmene discretion dergestalten dahin abgestellet und anstatt dessen von 30 kr. anfangend bis höchstens 12 fl. aus der verlassenschaft passiert haben. So vill aber
Zwölftens den halben leikauf bei denen häuserkäufen belanget, befählen und wollen wir das solcher nicht mehr in das rathscorbolum sondern zu mehreren aufnahmb deren gemainen marktseinkünften in die gemaine marktscassa gelegt und von dem camerer in empfang verraitet .erden solle; mit dem außtrücklich weitern verboth das in hinkunft kein burger oder burgerin mehrer dann nur ein haus allein so er mit ruken besizet haben solle, in bedenken das das anderte haus nur abgeöedet wird und uns an unsern juribus, die wir dermahlen sehr hoch verpfunden müssen, abbruch geschiechet; die dermahligen aber wollen wir bis zu deren aigenthumbern absterben oder selbstiger hindangebung aus sonderlicher gnad noch placidiret haben. Und damit nun dem gemainen markt so vüll möglich gewürthschaftet und die burgerschaft mit denen gemainuncosten nicht so hoch beleget werde, als wollen wir
Dreizehendes, das in das künftige mehrers nicht dann 4 in dem innern und 4 in dem aussern rath als rathsverwandte sein, die übrige zahl derenselben aber nach deren erfolgenden absterben aufgehoben und nicht mehr ersetzet werden solle.
Vierzehendens, und nachdeme ohnedis die landgerichtlichen und andere civilstraffen uns alleinig gebühren, so wollen wir doch in anbetracht das die rathsverwante in unserer amtscanzlei bei den examinibus qua testes sich gebrauchen lassen müssen und andurch ihr gewerb in etwas verabsaumen, dahin reflectieren das, iedoch aber nur alleinig von denen eingehenden fornicationsstraffen, die hälfte ebenfahls in das rathscorbolum zur vertheilung unter ihnen verfahlen sein solle.
Fünfzehendes, so vill nun die robbat belanget, welche euch bishero von unseren vorfahrern anderst nicht als auß gnaden und auf allmahliges .iderruffen sowohl in geld als auch in natura gemässiget worden, wollen .ir es vor dismahl auch noch, doch nicht vor alle zeit sondern als lang es uns nur gefahlen wird, mithin ebenfahls ad revocationem und bis zue unseren beliebigen abänderung oder bedürftigen vermehrung, bei dem vorigen gnädig bewenden lassen.
Anderter theil aus der alten pantaidung.
.Art. 16-30 = I 2, Art. 3-12. 14. 16. 15. 19-21.
Ainunddreisigstens, wir wollen und verordnen auch das hinfuhro alle jahr 2mahl, und zwar zur zeit da die schnit veranstaltet wird und das anderte mahl da die zusammenkunft wegen den Elisabethae-jahrmarkt beschiehet, dieses pannbuch auf dem rathhaus in gegenwart unsers herrn p. verwalters oder an dessen statt unsers grundschreibers einer ganzen burgerschaft durch den marktschreiber deutlich abgelösen werden solle.
Zweiunddreisigstens solle unser herr p. verwalter nur alleinig bei aufnehmung der richterwahlen und vorstellung desselben, dann bei aufnahmb der weingarthütter und des halters, item bei der burgerlichen abraitlung und wie obgedacht bei ablesung des pannbuechs auf dem rathhaus .ie vormahls gegenwärtig sein. alle übrige auch herschaftliche actus aber sollen in unserer Herzogenburger amtscanzlei, wie in 5 ¡ten¡ und 6 ¡ten¡ puncten bereits befohlen worden, vorgenohmen werden.
Art. 33-41 = I 2, Art. 25-28. 32. 33. 36. 40. 42.
Zweiundvierzigstens, wir befehlen auch das der markt durchaus auf denen gässen sauber gehalten und nichts unreines dahin geschittet werden, sondern derlei ohnsauberigkeiten, besonders der lederer und weißgärber ihre horen und dergleichen, für den markt hinaus zu der Traisen an das behörige orth, woselbst von dem cammerer ein stock oder zeichen zu schlagen sein wird, bringen sollen. noch weniger sollen auch die zimmerleut noch ein anderer burger die gässen mit bau- und anderen holz verlegen sondern selbiges in ihr hofmarch bringen, damit die strassen frei bleiben mögen.
Art. 43. 44 = I 2, Art. 49. 57.
Fünfundvierzigstens, wir befehlen das keiner unserm grund und boden an sich ziechen noch dieselben einzainen, baumbe darauf setzen solle. er dies übertritt, solle nach ermessen unseres herrn p. verwalters am geld oder leib gestrafft werden.
Conclusio.
Werdet ihr nun, liebe burger, diesen und all anderen was ihr sonsten uns als euerer von got gesetzt- rechtmässigen herschaft und obrigkeit zu vollziehen schuldig seid, allen fleisses nachkommen, unter einander im frieden, ruhe und ainigkeit leben, schädliche und straffbahre zusambenkünften und aufwiglereien besonders über vorbei gegangene und allschon verglichene sachen meiden: so erbieten wir unser vätterliches herz und gutes gemüth fehrners dahin anzuwenden, nachdeme die anhoffende bessere zeiten es verstatten werden, euch mit mehreren gnaden und wohlthaten zu euerem und des gemainen markts flohr und aufnahmb iederzeit gewogen sein zu können, allermassen es lediglich bei uns beruhet diese panthatung und vorgeschriebene puncta, nachdem ihr euere schuldige pflicht gegen uns zeigen werdet, zu mindern oder zu eueren vortheil zu mehren. zu .ahrer urkund dessen haben wir gegenwärtiges panbuch mit unserem und unsers ehrwürdig- andächtig- und gelehrten convents insigl auch aigener hand unterschrift gefertigter euch zur künftigen nachricht hinausgegeben.
So beschehen in unserem stift und closter Vahrenbach am Ihnn, den 18. mai im aintausend siebenhundert und dreiundfünfzigsten, unserer regierung im sechsten jahre.
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