Herzogenburg, Banntaiding im Untern Markt - Herrschaft Stift Formbach (1753)

1753 Mai 18.

Pantattung.

Auß göttlicher fürsehung wir Coelestinus abbt unser liebeln frauen stift und closters Vahrenbach am Ihn, landes Bairn, entbieten allen und ieden bemelt- unseres gotteshauses zugehörigen  bürgern und unterthanen des unteren  markts  Herzogenburg  an der Traisen  im erzherzogthumb Oesterreich unter der Enns unsern grues und gnad.

Getreue liebe, demnach wür bei unserer angetrettenen regierung und darneben beschehen genauerer einsicht des alten panbuechs  sowohl  als auch bei nunmehro  von unserer allergnädigsten erblandesfürstin und frauen frauen in dem land Oesterreich durch verschiedentlich herausgegebene  und dem publico kundgemachte  generalien vor nothwendig  befunden  haben, nicht allein obgedacht letzteres von unseren und des lobl. stifts Vahrenbach vorlängst gewesten vorfahren herrn abbten Sebastiano seeligster gedächtnus unter dato Vahrenbach 21. decembris  anno 1610 verfast- und herausgegebenes  panbuech in villen punctis (weilen einige derselben der dermaligen landgerichtsordnung  schnurgrad entgegenstehen)  allerdings zu reformiren, sondern anbei auch zur künftig besserer beibehaltung des gotgefähligen friedens, ruhe und einigkeit zwischen einen ehrsamen N. richter und rath und gesambter  burgerschaft dieses unseres markts Herzogenburg auch abstellung vieler besonders vor kurz abgerukten jahren. nicht minder noch zu der zeit in fassionssachen anerlaßener, theils onnothiger reis-, zöhrungs- und anderer gemain  außgaaben, welche der arme bürgersmann mit abkürzung  seiner aigenen nahrung ein jahr in das andere meistentheils aus eigenen säkel pr^#ästiren müssen, vermitls einer neuen pantatung nach erheischung damaliger umstände  eine solche ordnung vorzuschreiben und einzuführen, welche wir als euere rechtmässige herrschaft und grunfobrigkeit sowohl vermög  der uns ertheilt- uhralt allergnädigst- landesfürstlichen privilegien als auch in folge des neu errichteten generalfassionsverkehres und derowegen  uns über euch als unsere unterthanen  allerdings alleinig zustechenden  juris collectandi et inventandi  samt all- anderen grundherrlichen gerechtigkeiten, ohne uns oder unserm löbl. stift von euch disfahls im mindesten  einige maß oder ordnullg vorschreiben  weder in unsern juribus eingreifen zu lassen, von rechts- und gewissens  wegen wohl befugt und berechtigt seind.

Damit  ihr aber nicht alleine wissen sondern auch  dessen grülndlich .berzeiget sein möget das ihr uns und unserem löbl. gotteshaus zu Vahrenbach mit aller unterthänigkeit zuegethan, anmit uns den geziemenden  ggehorsamb iederzeit zu leisten schuldig seid, hingegen aber auch bei euch selbsten erwögen könnet in was schwähre  unkösten euere vorfahrer und sich selbsten gebracht, da sie nemlich uns in unseren juribus freventlich anzutasten  in abgewichenen  17ten s^#äculo sich unterstanden, ein welch alles aber ihnen von einer hochen landesfürstlichen regierung in totum aberkant worden ist: also wollen wir zum stätten an gedenken anforderist den inhalt dessen aus euerer alten panthattung  de a° 1610 von wort zu .ort ohnverfälscht hiehere setzen, folgender gestalt lautend:

Das Folgende gleichlautend mit Text I 2, S. 233, 26-234, 9.

Wann  nun wir als iezt regierender abbt und herr dieses unseres stift und closters Vahrenbach,  wie im anfang vermeld, aus seinen triftigen ursachen bewogen  worden  euch eine neue ordnung, welche sowohl  unserem hierzue habenden  recht und befuegnis als auch  denen dermahligen umständen allerdings gemäß ist, zur künftigen nachricht und dessen genauister befolgung  durch gegenwertiges  pannbuech  vorzuschreiben,  zugleich uns vorsehende,  ihr werdet euch derselben ordnung umb  so mehr zu accomodiren .issen, als es alleinig bei uns als eueren rechtmässigen  herrschaft und völligen obrigkeit stehet folgende puncta zu mindern, zu mehren, zum theil oder ganz aufzuheben  und bei verspihrenden gehorsambs  und schuldigen respects, nachdeme  es die anhoffende bessere zeiten geben werden, euch mit weitern gnaden gewogen  zu sein, solchem nach befehlen und melden wir vor dasErste: Art. 1. 2 = I 2, Art. 1. 2.

Drittens, wür befehlen das ihr unseren professen als dermahligen verwaltern zu Herzogenb urg herrn p. Michaelem  Unterholzer  wie auch unserem  neu aufgenohmenen   grundschreiber  und landgerichtsverwalter Franz Wilhelm  Tischler oder wer nach diesen beeden von uns dahin aufgestellet .erden möchte, in billichen sachen an unserer statt all gebührenden gehorsamb  und respect erzeigen und da ihr in unserer herrschaftlichen amtscanzlei in gerichtlichen sachen was anzubringen  habet, ehrbahr und mit manteln erscheinen sollet.

Viertens, wir befehlen das, wenn  iemand  in unseren  markt Herzogenburg, ein burger burgerin pupill inwohner oder iemands anderer, verstirbt und  ein vermögen,  es seie groß oder klein, hinterlasset, der marktrichter oder da derselbe aus erhöblichen ursachen verhindert wurde ein innerer rathsverwandter  in unserer amtscanzlei den todfahl alsogleich anzeigen und von dannen aus erst gewärtigen solle welche aus dem inneren rath als unparteiische schäzmänner  werden abgeordnet  werden. nach angethaner spörr aber solle nicht alleine der schliess el also bald in besagt unsere amtscanzlei überbracht  sondern auch von  unserem herrn p. verwalter oder dem grundschreiber  mit beizug deren  denominirten  schäzmänner die inventur in dem  haus oder wohnung  des abgeleibten vorgenohmen; . volgsam und nicht weniger

Fünftens, sowohl über sothane inventuren die erbsvermitl- und abhandlungen als auch die auszahl- und abfertigung deren erben und pupillen, nicht minder alle vorkomende heirathscontracten auch häuserkäufe in bemelt unserer amtscanzlei vorgenohmen, darüb er ordentlich im land Oesterreich unter der Enns  üebliche heiraths- und kaufbriefe aufgerichtet und selben denen partheien gegen allseitiger bezahl ung der gebühr unter gewöhnlicher amtsfertigung hinausgegeben,  desgleichen die mit ihren vermögen aus unserem markt Herzogenburg abfahrende bürgerschaft und pupillen gleichwie bishero also auch in hinkunft unter gleichmassigen herrschaftlichen canzleifertigung verabschiedet  und entlassen, consepuenter auch von dorten aus die failzettuln an die häuser affigiert und die sich ergebende cridae-verhandlung daselbst, keines weegs aber mehr auf dem rathhaus vorgenohmen werden. Und obschon

Sechstens die landesfürstlichen gaaben von der burgerschaft bishero zu gemainen  markt und von dannen aus in ein lobl. landhaus gegen quittung erlegt und abgeführt, hierdurch aber denen saumbigen zahler zuweilen eine solche überflüssige frist gestattet worden das sie auf ihre schuldigkeit gar vergessen, folgsam den gemainen markt laider, wie es die erfahrenheit gibet, öfters in einen grossen schaden und verluest gesezet haben, iedoch aber und dieweilen vermög  des von einer löbl. n. ö. landschaft voriges jahr in rectificationssachen aller herrschaften im land zuegefertigten decreti dem  unterthan nunmehro weder ein landschaftlicher gaabenextract noch eine quittung zuegestellet wird, sondern nur die herrschaft mit sothanen forderungen vor ihre unterthanen haften und nach exspirirten terminen der privilegirten execution unterliegen muß: als befehlen .ir ernstlich das künftighin sowohl richter und rath als auch gesambte burgerschaft, und zwar ieder in particulari, die landesfürstlichen gaaben und steueren in unsere herrschaftliche ambtscanzlei  in denen ausschreibenden fristen bei vermeidung des denen herrschaften eingeraumbten compelle baar erlegen, hingegen  von allda aus iedem hausbesitzer ein ordentliches gaabenbüchel  zuegestellt und die zahlung eingeschrieben werden solle. So vill aber

Siebendens die gemaine marktsunkösten belanget, damit also ein ieweiliger marktrichter mit kainer raitung belästiget, folgsam auch die raitungsgebühr der gemain-cassa  verspahret wird, als sollen bemelte gemain unkösten  in hinkunft zu handen des obercammerers  erlegt, von ihme die vorkomende  außgaaben  bestritten und über alle posten getreu und ehrbahre raitungen  geführet und selbige, wie auch die spittals- und ziegelamtsraitungen, .elche in ihren vorigen stand verbleiben sollen, wie bishero beschehen unserem euch vorgesetzten herrn p. verwalter ad revidendum et ratificandum gelegt. hingegen

Achtens der erst a°  1748 bloß auf unser gnädiges gefahlen denominirte burgerliche ausschuß anwiderumen gänzlich cassiert und demeselben das einsehen deren gemainen marktsraitung,  wegen ihren letzthin ohnbefuegt gemachten calumniosen mängeln, in welchen sie sogar uns als grundobrigkeit in unserem territorio vorschriften zu machen sich erkecket, mit vorbehalt weiterer ähndung allerdings um so ernstlicher abgestellet sein, als sothanes einsehen, welches ihnen nur selbiger zeit wegen denen strittigen contributionsraitungen und nicht in futurum gnädig placidieret worden, nur zu neuen straffbahren aufwiglereien anlaß gibet.

Neundens  solle es in folge unserer an den dermahligen marktrichter Sebastian Anton Post jüngsthin außgefertigten befehls mit gänzlicher abstellung deren vormahls  gegebenen sogenannten  herrenmahlen, dann deren hüeter- und halter- auch weinviesier- und anderen meistentheils aus ge- mainen markts und der armen  burgerschafts säkl bestrittenen mahlzeiten abermahl  sein völliges verbleiben haben, mithin all dise zöhrungen  abund eingestellet sein. Dahingegen  und zumahlen ein ieweiliger marktrichter bei gegenwärtiger  landesverfassung nicht mehr wie vorhin gaabenfrei sein kan und doch in allweeg die billigkeit erfordert daß derselbe, wie auch die inneren des raths, a proportione remunerirt werden, als solle

Zehendens  dem marktrichter  in das künftige 24 und einem des innern raths 12 fl. alljährlich aus gemainer  marktcassa  pro remuneratione gnädig passiert und durch den obercämmerer  ausgezahlet werden. Auch .ollen wir

Eilftens den marktrichter  bei denen inventuren  den gewöhnlichen spörrthaller per 1 fl. 30 kr. bis ad revocationem annoch gnadig zuegestanden, hingegen aber die bei eben diesen inventuren von ieden 100 fl. richtigen vermögens vormahls  in das rathscorbolum  als ein grichtsverehrung gefahlene 45 kr. wie auch die bei außfertigung  deren erben abgenohmene  discretion dergestalten dahin abgestellet und anstatt dessen von 30 kr. anfangend bis höchstens  12 fl. aus der verlassenschaft passiert haben. So vill aber

Zwölftens den halben leikauf bei denen häuserkäufen belanget, befählen und wollen wir das solcher nicht mehr in das rathscorbolum  sondern zu mehreren  aufnahmb  deren gemainen  marktseinkünften  in die gemaine marktscassa  gelegt und von  dem camerer  in empfang  verraitet .erden solle;  mit dem außtrücklich weitern verboth das in hinkunft kein burger oder burgerin mehrer dann nur ein haus allein so er mit ruken besizet haben solle, in bedenken das das anderte haus nur abgeöedet wird und uns an unsern juribus, die wir dermahlen sehr hoch verpfunden  müssen, abbruch geschiechet;  die dermahligen aber wollen wir bis zu deren aigenthumbern  absterben  oder selbstiger hindangebung aus sonderlicher gnad noch placidiret haben. Und damit nun dem gemainen  markt so vüll möglich  gewürthschaftet und die burgerschaft  mit denen gemainuncosten nicht so hoch beleget werde, als wollen wir

Dreizehendes,  das in das künftige mehrers nicht dann 4 in dem innern und 4 in dem aussern rath als rathsverwandte  sein, die übrige zahl derenselben aber nach deren erfolgenden  absterben aufgehoben und nicht mehr ersetzet werden solle.

Vierzehendens,  und  nachdeme  ohnedis die landgerichtlichen  und andere civilstraffen uns alleinig gebühren, so wollen wir doch in anbetracht das die rathsverwante in unserer amtscanzlei bei den examinibus  qua testes sich gebrauchen lassen müssen  und andurch  ihr gewerb in etwas verabsaumen,  dahin reflectieren das, iedoch aber nur alleinig von denen eingehenden fornicationsstraffen, die hälfte ebenfahls in das rathscorbolum zur vertheilung unter ihnen verfahlen sein solle.

Fünfzehendes, so vill nun die robbat belanget, welche euch bishero von unseren vorfahrern anderst nicht als auß gnaden und auf allmahliges .iderruffen sowohl in geld als auch in natura gemässiget  worden, wollen .ir es vor dismahl  auch noch, doch nicht vor alle zeit sondern als lang es uns nur gefahlen wird, mithin ebenfahls ad revocationem und bis zue unseren beliebigen abänderung oder bedürftigen  vermehrung, bei dem vorigen gnädig bewenden lassen.

Anderter theil aus der alten pantaidung.
 .Art. 16-30 = I 2, Art. 3-12. 14. 16. 15. 19-21.

Ainunddreisigstens,  wir wollen und verordnen  auch das hinfuhro alle jahr 2mahl, und zwar zur zeit da die schnit veranstaltet wird und das anderte mahl da die zusammenkunft wegen den Elisabethae-jahrmarkt beschiehet, dieses pannbuch auf dem rathhaus in gegenwart unsers herrn p. verwalters oder an dessen statt unsers grundschreibers  einer ganzen burgerschaft durch den marktschreiber deutlich abgelösen werden  solle.

Zweiunddreisigstens  solle unser herr p. verwalter nur alleinig bei aufnehmung  der richterwahlen und  vorstellung desselben, dann bei aufnahmb der weingarthütter  und des halters, item bei der burgerlichen abraitlung und wie obgedacht bei ablesung des pannbuechs  auf dem rathhaus .ie vormahls gegenwärtig  sein. alle übrige auch herschaftliche actus aber sollen in unserer Herzogenburger amtscanzlei, wie in 5 ¡ten¡ und 6 ¡ten¡ puncten bereits befohlen worden, vorgenohmen  werden.

Art. 33-41 = I 2, Art. 25-28. 32. 33. 36. 40. 42.

Zweiundvierzigstens, wir befehlen auch das der markt durchaus auf denen gässen sauber gehalten und nichts unreines dahin geschittet werden, sondern derlei ohnsauberigkeiten, besonders der lederer und weißgärber ihre horen und dergleichen, für den markt hinaus zu der Traisen an das behörige orth, woselbst von dem cammerer  ein stock oder zeichen zu schlagen sein wird, bringen sollen. noch weniger sollen auch die zimmerleut noch ein anderer burger die gässen mit bau- und anderen holz verlegen sondern  selbiges in ihr hofmarch  bringen, damit die strassen frei bleiben mögen.

Art. 43. 44 = I 2, Art. 49. 57.

Fünfundvierzigstens,  wir befehlen das keiner unserm  grund und boden an sich ziechen noch dieselben einzainen, baumbe  darauf setzen solle. er dies übertritt, solle nach ermessen unseres herrn p. verwalters am geld oder leib gestrafft werden.


Conclusio.

Werdet ihr nun, liebe burger, diesen und all anderen was ihr sonsten uns als euerer von got gesetzt- rechtmässigen  herschaft und obrigkeit zu vollziehen schuldig seid, allen fleisses nachkommen, unter einander im frieden, ruhe und  ainigkeit leben, schädliche und straffbahre zusambenkünften und aufwiglereien besonders über vorbei gegangene und allschon verglichene sachen  meiden: so erbieten wir unser vätterliches herz und gutes gemüth  fehrners dahin anzuwenden, nachdeme  die anhoffende bessere zeiten es verstatten werden, euch mit mehreren  gnaden und wohlthaten zu euerem und des gemainen  markts flohr und aufnahmb  iederzeit gewogen sein zu können,  allermassen es lediglich bei uns beruhet diese panthatung und  vorgeschriebene puncta, nachdem  ihr euere schuldige pflicht gegen uns zeigen werdet, zu mindern oder zu eueren vortheil zu mehren. zu .ahrer urkund  dessen haben wir gegenwärtiges panbuch  mit unserem und unsers ehrwürdig- andächtig- und gelehrten convents insigl auch aigener hand unterschrift gefertigter euch zur künftigen nachricht hinausgegeben.

So beschehen in unserem  stift und closter Vahrenbach am Ihnn, den 18. mai im aintausend  siebenhundert und  dreiundfünfzigsten, unserer regierung im sechsten jahre.

Standort
Herzogenburg | BH: St.Pölten | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Herzogenburg | InvNr.: Papierhs. (1753) |
Herkunft / Fundort
Herzogenburg | BH: St. Pölten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 18. Mai 1753 | Entstehung: 1753 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 245-250, Nr. 42/I/3 (Edition).

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