Herzogenburg, Banntaiding im Untern Markt - Herrschaft Stift Formbach (1610)

1610 Dez. 21.

Pannbuech des löbl. formbacherischen closter mark zu Herzogburg betreffend.

Aus gottes vürsechung  wür Sebastianus abbte unser lieben frauen gottshauß  und closter Formbach  etc. am Ihnne in untern lants Bayrn  embieten allen und ieden bemeltes gotshaus etc. burgern und unterthannen zu Herzogburg unsern grueß und gnadt.

Liebe getreue, waß maßen ohn einige rechtmeßige ursach ihr uns und euch selbsten bei der landsfürstlichen obrigkeit als der hochlöbl. n. ö. regierung in ein schweres recht, nit weniger hoch empfindlichen großen uncosten geleitet, solches alles ist mehr dan zu vill kund und offenbar.

Wann  dann ihr zum dritten mahl bei der hochgedacht n. ö. regierung verenderten clag erstlich unser lantgricht alda, item die erbloßen und der außgetrettenen persohnen güeter, mehr  das wür nach der bürger wahl und nit craft unserer pr^#äminentie  einen richter zu sezen befuegt sein, ungietlich fürgeben, nit weniger auch die fischwait an der Traisen und andere obrigkeitliche gerechtigkeiten  uns zu entziehen in das dritte jahr euch vergeblich bearbeitet, ja höchste armueth und verderben geführt, wer aber solches erhebt euch nit allein bewust ist, sondern wie auch gleichfahls zu sonderbahren  despect uns nur für einen gemeinen  grundherrn, deme  man mehreres nit als den bloßen grunddienst zu geben schuldig, bei iedermann außgeruefen, und, das noch mehr ist, unsere uhralte privilegia die von dem lantsfürsten des durchleichtigsten  hauses erzherzogthumbs Österreich, auch denen römischen  kaisern und  königen sowohl durch diesen großmächtigsten anietzo regierenden monarcham Ruedolphum unsern  allergnädigsten kaiser und herrn bestettiget, anzutasten  gar vermessentlich pr^#äsumirt:

diesem nach seind durch der königlichen majestet unsers gnädigsten herrn regierung des regiments der n. ö. lanten nach vernehmung  beeder thail fürgebrachten nothdurften (wie solches der ergangene und den letzten 7bris 1609 publicirte entabschiet sonnenclar erweist) euch dis zuvor benente clagpuncten und begehren ganz und gar aberkent. und obwoll nach erlangter victori und behaubtung dieses schweren  rechtsprocess  wir ein hoche straff fürzunehmen genuegsamb  verlursacht, so haben doch aus güete und sanftmueth unserer von jugend auf beschaffenen gemüeths- und angenatirten barmherzigkeit die sonsten wohl verursachte straff gleichwohl, aber darumben  nicht eingestellt das ihr nit straffbar, sondern damit ihr mehr und mehr unser vätterlichs herz erkennet, beinebens auch in künftig von dergleichen fridhessigen intent euch zu weitern unfürtraglichen und consepuenter  unrathsamben  anführen im werk selbst verhietet.

Wann  dann höchst ernente hochlöbl. n. ö. regierung auf des marks habendes banbüechl, welches ihr damahlen  in allen schrüftlichen einbringen für ein vermaindlich bestanthaftes  privilegium pr^#ätendirt, gar nichts erkent sondern  nur für ein craftlos zusamben  geclaubte invention, darein .eder  der landsfürst noch  wür als völlige obrigkeit consentirt, dieselbe ratificirt oder darüber gefertigt:

dero wegen  ist in unser gegenwart zu Herzogburg  in nahmen  der ganzen bürgerschaft alda durch euren advocaten und beistant David Saurer .egen  stellung eines ordentlichen, standhaft- und von uns und unsern gotshaus  gefertigten banbuechs  zu der burgerschaft nachrichtung  unterthänig gebetten, wie dann auch aniezo unser verwalter Carl Falkhenstainer euretwegen solches zu vollziehen in gehorsamb anlangen thut.

Demnach  wöllen wir in diß begehren  hiemit gnedigst eingewilliget haben, euch mit allen ernst bevelhende  das es in den bantäding nachfolgender gestalt facto ipso gehalten werde.

Seit still und vermerket was die pantäding für recht in sich haltet.

Erstlichen befehlen wir das wie von alters also auch in künftig drei pantäding im jahr gehalten werden: daß erste den montag nach st. Geörgen tag, daß anderte den montag  nach st. Veith tag, daß dritte den montag nach aller heiligen tag.

Wür  öffnen und melden  daß ihr in den pantäding drei unterschiedliche sprachen halten soltet.

Die erste sprach nachfolgender maß lautent:

1. Wür  befehlen und melden das unsere burger und unterthannen zu Herzogenburg  einen ieglichen regierenden erzherzogen und lantsfürsten zu Oesterreich (wie dann auch alle und iede lantsessen ob und unter der Enns zu solchen verpflicht) sollen zu des lants noth gehorsamb  und gewertig sein.

2. Wür  öffnen das ihr seid unser frauen  diener gehn Formbach und in die vogtei auf Lengbach alle jahr zween gulden zu erlegen schuldig und nit mehr. darumb ist man euch im lant zu beschiermen schuldig, wan und wie of ihr den vogt umb hilf anrueft.

3. Wür befehlen das der richter, rath und derselben ämbter aufkündigung nit gebihrender reverenz uns oder unsern verwalter, doch mit vorgehender  bewilligung an statt unser, allzeit 14 tag vor dem fest des heiligen apostels Thom^#ä schrüftlich beschechen  solle.

4. Wür wöllen wie von alters hero das ihr in gehorsamb  umb weitere .ahl bittet und dann nach beschechener  bewilligung die hierauf erfolgte .ahlen uns sowohl auch der verwalter zuschicke.

5. Wür  setzen und ordnen: wan die bügerschaft zu solcher wahl versamlet, das alsdann zween des raths solches unsern verwalter anzaigen, damit an statt unser er von einen ieden insonderheit und in gehaimb sambt zweien des raths und der burgerschaft die wahlen aufnembe.

6. Wür wöllen  das die jenigen so die wahlen neben den verwalter aufnemben,  alles in gehaimb halten;  und welcher etwas eröffnen oder auß- schwatzen wurde, der solle ohn alle gnadt per fünf pfunt pfenning gestrafft und in künftig zu keinen ehrlichen ambt gebraucht werden.

7. Wir wöllen und befehlen das unsere burger keinen zum  richter .elcher uns in causa religionis ungehorsamb,  ein aufwigler oder in politischen sachen  eines straffbahren lebens bezichtiget, erwöhlen;  dann wür als völlige obrigkeit craft unserer privilegien kein maß noch ordnung  uns von unsern unterthanen laßen fürschreiben.

8. Eß soll auch uns oder unsern verwalter der neugesetzte richter vor der confirmation das jurament  und gewöhnlichen  ait thuen  und denselben bei verlust seiner seelen heil, ehr hab und guet nachkommen.

9. Wür wöllen  das die rathspersonen, wann ihnen der richter last zeitlich in rath ansagen, das sie sich zu bestimbter zeit und stunt gehorsamb einstehlen, dan der richter nit auf sie sondern die rathsfreunt auf ihn zu warten pflichtig. wover aber ein rathsfreunt seiner nothwendigen gescheften halber ein oder das andere mahl in rath nit erscheinen kunte, solle er sich zuvor bei dem richter anmelden und außer dessen bewilligung von rath nit außbleiben.

10. Wür wöllen das richter, rath und ganze burgerschaft allhier in ihren conversationen, gesprechen und zusammenkunften ehrsamb, bescheiden und nit mit liederlichen worten einander begegnen, auf das sie ehrnhafte burger und nit grobe paurn intitulirt werden. er darwider handlet, solle per 72 dn m gebeßert werden.

11. Wür gebieten ernstlich daß ein ieglicher rathsfreunt das jenig so in gehaimen  rath gehandlet, vermög  seines juraments  verschwiegen  behalten und die zungen  gewarsamb  an allen orthen bezämen solle .elcher diesen articul überfährt, der ist zu straff erstlich dem richter ein dugaten in golt, dann einem ieglichen rathsfreunt einen halben thaller unableßig zu erlegen verbunden, und soll ein solcher auf ein viertl jahr von dem rathsmitl abgesöndert sein.

12. Wür wollen ernstlich das N. richter, rath und ganze burgerschaft unsers mark Herzogburg  alle sonn- und  feiertag fleißig in die pfarrkirchen daselbst kommen,  dann auch ihre hausfrauen  dahin halten damit sie neben ihre kinder und allerlei dienstpoten dem gotsdienst embsig beiwohnen, auf das herr probst zu Herzogburg  als obrister pfarrherr alda uns nit stetigs mit seinen clagschriften zu behölligen und wür hernach mit euch andere mitl für die hand zu nehmen geursacht. er dem nit nachkumbt, den soll der richter [nach] einer ieden versaumnus per 72 dn beßern.

13. Wür befehlen und wöllen ernstlich das unter uns und unseren anvertrauten gotshaus zugethanen jurisdiction zu Herzogburg  kein hausgeseßne persohn  oder inwohner, es seie mann  oder weib, am sonn- oder feirtag zu denen sektischen pr^#ädicanten, als auf Guetenbrunn  Pottenbrun Inzerstorf Hein Viechhofen  oder anderer örther, zu predig außlaufen sondern bei ihrer ordentlicher pfahr zu Herzogburg als gehorsambe  frombe und catholische christen verbleiben. er nun dergleichen öhrter zu besuechen ihme nit kan abbrechen, der soll anfangs zu wandl zwen und sechs schilling dn, am anderen zwei und ain halb pfunt pfenning, für die dritte ungehorsamb  per 5 pfunt dn bestrafft, welches straffgelt alßdan zu gemeines marks nuz angewendet  werden  solle.

14. Ein ieder burger der etwas so wider uns und unsers gotshaus  ehr, gueten nahmen  oder zu verschmellerung  unserer regalien, vernimbt und anhört, solches aber nit alsbalt unsern verwalter oder marktrichter anfiegt, derselbe denke anderst nit allein das er sein halb guet verwürket hab;  .elcher auch hinfüro von uns als ein ehrloser mann gehalten werden sollen.

15. Unser richter und rathsfreunt sollen gotsfertig sittsamb frumb bestendig fridlich verschwigen und wahrhaft und nit aigennutzig und stolz sein.

16. Wer unsern  marktrichter mit worten oder anderen unbilligen mitlen sein ehr beriert und vergeblich antast, der ist dem gricht verfahlen fünf pfunt dn; da er es nit zu erlegen, soll er mit waßer und brodt fünf tag und nacht casteit werden.

17. Wer unser rathsfreunt einen mit dergleichen worten beleidiget, der ist dem gricht verfahlen zwei und ein halb pfunt pfenning;  vermag er es nit im guet, soll er wie ob verstanden sein straff außstehen. die obrigkeit ist von got, die man ehren und nit lestern soll, geordnet.

18. Und die weil der verwalter unser stöll zu Herzogburg  ersitzet, demnach  befehlen und wöllen wür das alle und iede so sich unter unser jurisdiction alda oder sonsten mit heurath einzulaßen gedenken,  von dem richter dem verwalter fürgestellt und bschait erwarten.

19. Wür wöllen und befehlen ernstlich das ein ieder der sich in unser herrschaft ankauft, inner acht tag bei unsern  grundbuech  das lehen umb das haus oder grundstuck empfahen  und  vor empfangenen  lehen stifts. durchaus kein kaufmanschaft oder hanthürung treiben, bei straff fünf pfunt pfenning, welche der verwalter in unsern nahmen einnehmen  und uns verraiten soll.

20. Wür  wollen: wann der erkaufer in nuz und gwöhr kombt,  das er alsdann an unser statt unsern verwalter auf den rathhaus vor N. richter und rath einen aufgerechten ait laisten und zu burgerrecht  dem  obercammerer, .ie von alter hero breuchig, ein pfunt pfenning erlegen solle.

21. Wür  ordnen und setzen das alle clagen so sich in unsern markt zu Herzogburg  zuetragen, es sei mitburger inwohner  oder außländer, erster instants  vor einen richter und rath alda fürkommen, die partheien gehört und verbschaidt werden; und da iemands  sich unterfieng erstlich dem  verwalter zu verschimpfung  der obrigkeitlichen burgerschaft  umb hilf, schutz oder anderwerts anzulaufen und nit zuvor dem richter ersuecht und vor dem  rath erschinen were, demselben solle der verwalter nit gehör geben sondern an den richter und rath mit seiner clag umb  hilf und execution ohne mitl und bei straff weisen. da alsdan einem oder dem andern gebührliche billigkeit nit wolte ervolgen, so solle dem beschwerden  thail die appellation allererst an dem verwalter und hernach  an die hochlöbl. n. . regierung bevorstehen.

22. Wir wöllen das ein ieder burger oder inwohner wann  der verwalter oder richter nach ihm schückt stracks und von stunt an gehorsamb erscheine. er diß veracht, dem  solle der verwalter oder richter ohne alle gnadt wandlen  umb  zwen und sechs schilling pfenning, darzue nach gelegenheit der sachen amb leib straffen.

23. Wer  aus unserer burgerschaft unsern  verwalter, richter oder rathspersonen in einer gfahrsnoth sicht und kein hilf thuet sondern den kopf zum fenster einwendt  und sich versteckt, derselbe ist zum unableßlichen .andl dem gricht fünf pfunt pfenning zu erlegen verbunden.

24. Wür  wollen das in unsern markt allweeg vier viertlmaister sein sollen, auf das ein ieder burger wiße wer sein viertlmaister sei, damit gute policei und ordnung zu führfahlender noth gehalten werde.

25. Wür  wollen: wann die zeit des weinlesens vorhanden, das unser richter, wie von alters hero breichig, laße von haus zu haus sowohl den burgern  als den inwohnern  ansagen, damit sie zu rechter zeit selbst erscheinen oder an ihrer statt taugliche persohnen, aber nit kleine bueben oder madlein schicken. er solchen nit nachkombt, der ist dem richter zu .andl 72 dn schuldig.


Die ander sprach.

26. Wir  wöllen das ein ieder burger  zur zeit des jahrmarkts  in seinem haus guete ordnung  halte und mit wasser in und vor dem haus in poting und grossen schäffern auch anderen nothwendigkeiten, wo ein feier (des doch der allermächtige gnedig verhieten wölle) aufgieng, dasselbe desto ehunder gedempft  und außgelescht, versehen. der dis ubertritt, ist dem richter 72 dn.

27. Welcher die freiung unsers jahrmarkts veracht oder dieselbe mit gwöhrter  hant, als schlagen  stechen schießen  oder ander wesen bricht, der ist unsern richter und rath zu gemeinen nutz verfahlen zwenunddreißig gulden;  hätte es aber der thetter im guet nit zu bezahlen, so solle er am leib ernstlich bestrafft und in langer zeit aus der gefengnus nit gelassen, es were dan sach das sein obrigkeit mit genuegsamber  bürgschaft zu gemeinen nutzen sich den thetter auf widerstehlung  verobligirt.

28. Wür gebieten bei hocher straff das unser N. richter und rath die villfeltigen gotslesterungen, sacramentieren, dardurch got und seine heilige geunehrt und die zarte jugend geergert wird, abschaffen und dem grichtsdiener auferlegen das er dergleichen muethwillig- und offentliche gotslesterer, es seie bei mann  oder weib, dem richter von stunt an anzeige, welcher dann  ohne ferneren aufschub  umb  gedachte lesterhafte persohnen  schicken, die männer  umb zwen  und sechs schilling pfenning, die weiber aber umb zwei pfunt bestraffe;  sonst stöllet [man] die gotslesterer drei stunt ans creuz, die weiber aber sollen den pockstain von des richters behausung  bis an daß Pöltinger thor miten an die pruggen  tragen. dem diener seind die verbrecher zwenunddreißig  pfenning nach außgestandener straff zu geben schuldig.

29. Item, ob auch einer oder der ander unter der burgerschaft unzogen mit worten  oder werken  erscheine, dardurch die jugend  geergert, und einer oder zwen des raths solches anhören, ein solch groben menschen soll man straffen per zwen und sechs schilling pfenning;  hatte er es aber nit im vermögen, so soll er ihm gwolb carcerirt und mores lehrnen;  dann einen ehrsamben richter und rath ligt in allweeg ob das alle ärgernus und leichtfertigkeit so vill imer müeglich verhiet und bestrafft werde.

30. Und damit sich unser gnad bei der burgerschaft  desto mehrer eraignen solle auch gemainer nutz hinführo reifer aufnembe, so laßen wür zu, aus sondern gnaden und keiner gerechtigkeit (besonders aber auf diemüetige intercession und fürbitt unsers verwalters Carl Falkhenstainer), daß, wo einiges pflegkint außer unsern burgfriet sich vereheligt oder sonst sein guet von  gemainen  markt abfiel, auch wo befreunde so erbschaften bei unsern markt zu ersuchen hetten und dieselben abzufordern gesunnen, so sind sie von demselben guet und erbfaal, es sei in bahren gelt farent- oder liegenden stucken, den zehenden  pfenning zu ernenten gemainen  marks nuz zu erlegen pflichtig.

31. Ein ieder burger ist bei seiner bürgerlichen pflicht schuldig, wo er in den heusern  oder anderen orten bei dem würthen  unzichtige weiber rumorer  gotlesterer oder andere leichtfertigkeit vernimbt, das solche unthaten dem richter und rath angefüegt und dem verbrecher zu wandl zwen und sechs schilling pfenning. er aber einen solchen burger so dergleichen .bel offnet als einen verrätter oder schergen wolte schmähen  und außschreien, der ist unableßig zu wandl pflichtig fünf pfunt pfenning und solle selbst für unehrbahr geacht werden.

32. Es soll auch keiner ain reihen noch waßerlauf verschütten  sondern sein reihen oder waßerlauf  raumen, damit daß waßer seinem nachbahrn und ihme selbst nit schaden thue. elcher das ubertritt, der soll zu .andl verfahlen sein zwen und sechs schilling pfenning.

33. So ainem ein viech schaden thuet, der mag  das viech pfenden und den schaden besichtigen laßen;  soll ihm der schaden nach erkantnus gueter leut abgetragen und wover der schaden von dem viech auß nachläßigkeit seines herrn oder frauen beschechen, soll er gewandlet werden per 72 dn.

34. Welcher zimmerholz  stain stroh oder mist von unsern güeternverkauft, der ist zu wandl zwen und sechs schilling dn. eß soll auch keiner dem  mist oder tunget lenger als vier wochen auf der straßen ligen laßen;  ligt er länger, so ist er dem gricht verfahlen.

35. Welcher ohne willen und wissen einen würth  ein zech außtregt und morgens  nit kombt und bezalt der ist zum wandl  72 dn.

36. Eß soll auch kein weinschenk  oder leiggeb über glogenzeit wein außgeben  und niemand  auf miternacht zechen laßen, bei wandl 72 dn.

37. Welcher  burger einen bei nächtlicher weil in seinen haus und hof funde in dem  er als ein unbekanter  nichts zu schaffen, dem soll der burger anreden und die uhrsach seines wesens erforschen, alsdann solle ers dem  richter alsobald anzaigen, auf das er zu straff per 72 dn. in fahl er sich nit wurde melden sondern sich in die flucht begeben wollen, so mag ihm der burger anzaichnen und verwunden,  damit  ers in künftig nit kan laugnen, der burger aber ist destwegen niemand  nichts pflichtig.

Die dritte sprach.

38. Wür offnen und melden: ob ein richter oder burger einen begrief an einen fenster losend, demselben solle der richter beßern per zwen und sechs schilling.

39. Wür  befehlen das unsere güeter zu Herzogburg  keinen edlleuten, pfaffnen oder juden sollen verlichen werden.

40. Wir wöllen daß unser richter und  rath obacht haben damit guete policei und ordnung mit der elln waag maß, brodt wein und fleisch auch andern was deme anhengig gehalten werde.

41. Wür wöllen das kein gast im markt  soll wein nüderlegen. er das widerfahren  wurde, der ist von iedem vaß dem richter zu wandl 72 dn, und der würth  zu dem der wein gelegt ist solle beßert werden nach der burger rath.

42. Wür melden das keiner so im mark das burgerrecht hat solle gemeinschaft haben in wein kaufen mit denen so auf dem lant und außer des burkfrids wohnen, in bedenken  daß unsere burger mit ihren hereinkaufen verarmen  und in grosse schulden einfliessen, zu deme ihr aigene bauwein  unverhantirt in den kellern verligen, die außwendigen  zue-, die unserigen an der nahrung merklich abnehmen. wer nun dergleichen verbricht, solle per zwen und sechs schilling gestrafft sein.

43. Wür melden: ob ein burger einen man beherbergt  der ihme unbekant  und nit wißet von wannen  er währe und behilt in drei tag bei sich, so soll er ihm fragen was  sein sach seie und wes er sich betragen .olte;  und beschicht seinen nachbarn  schaden von  demselben man, den soll der burger seinen nachbahrn  widerkehren.

44. Wür öffnen und melden das niemant mit frevel auf dem markt solle tragen armbrust pichsen spieß hacken und lange meßer. er dem nit nachkombt,  der wird gestrafft und die waffen sind dem richter verfahlen.

45. Wür melden: wer an dem ehrtag unter dem mark ein schwert zuggt, ist er ein edlman  wirdt er umb zehen pfunt, ist er ein paur oder hauer wird er umb  fünf pfunt pfenning straffmeßig.

46. Wür melden das keiner aschen airschöller körmist fueschperlaug oder andere unsaubrigkeit auf die gaßen oder straßen in markt gießen oder schietten solle. er das überfahren wird, der ist dem richter zu wandel 72 dn.

47. Wür befehlen das unser marktcamerer ein stock oder zaichen für das Wiener  thor zur Träßen setzen laße, damit obberirte unsauberkeit dahin getragen und der markt sauber gehalten werde.

48. Wür öffnen das kein leutgeb eines burgers knecht wan er verspilt mehrers abziehen solte als waß er ob der gürtl hat.

49. Wür befehlen das der richter solle ernstlich darob sein damit die feierstett fleißig geseibert und die baufehligen gebeßert auch innerhalb 14 tagen ergenzt werden, auf das denen benachtbahrten  durchs feir nit schaden geschehe. er dem nit nachkombt,  der solle per 72 dn gebeßert .erden.

50. Wür melden  das niemant solle haben thier oder weeg in den markgraben. er in dem  begriffen wird, der ist zu wandl  fünf pfunt pfening zu gmainen  nuz zu erlegen schuldig.

51. Wür melden  das die lederer ihr horn und unflat sowohl  auch die weißgärber ihr unsauberkeit an den weeg oder straß nit schitten sollen. er diesem zuwider handlet, der ist dem richter zu wandl  72 dn.

52. Wür öffnen und melden das die schmidt und haffner ihr zinter noch schermb an die straß noch unter die baumb  nit schitten sondern zur Träsen an das verordnete  ohrt. er dem nit gehorsamb,  der ist dem richter zu wandl 72 dn.

53. Wür  wöllen das keiner keine fruchtbahren  oder wehrhaften baumb  noch felber abschlagen solle. er das uberfahren  wurde, der solle beßert werden  fünf pfunt pfenning;  vermag  ers nit in gelt, soll ers mit dem leib ausstehen.

54. Wür öffnen daß keiner weder zimmer-  noch brennholz in den gaßen oder vor dem thor kaufen solt als allein auf offnen markt. er darwider handlet, der ist zu wandl per 72 dn und solle der richter das holz zu sich nehmen.

55. Wür  befehlen das keiner unser gemain  grunt und boden an sich ziechen solle noch dieselben einzeinen oder baumb darauf setzen noch felber stößen. er das nit hält, der solle per zwen und sechs schilling gebeßert .erden.

56. Ob es sich fieget das einen gesessenen burger wurde sein guet diebischer weis entführt, es were groß oder klein, derselbe solle es ân des richters vorwißen nit einnehmen. thet ers darüber, so solle er dem richter zu anwendung gemeines markts nutzen und frumen pflichtig sein fünf pfunt pfenning. nimbt ers aber mit bewilligung des richters, so soll er das entfrembte guet mit 72 dn freien und alsdann zu seinen sichern hanten nehmen.

57. Wür öffnen und befehlen ernstlich: welcher burger oder burgerin, inwohner oder inwohnerin  seinen nachbahrn  ein dienstbothen, es sei mann oder weib, jung oder alt, aus den dienst für sich selb oder für andere abwendig  macht, es beschehe  gleich mit wort- oder werken,  dardurch dessen arbeit mit schaden seiner nahrung  dahinten verabsaumbt  bleiben mues, dieselbig persohn, niemant außgenohmen, solle der richter in beisein eines ganzen ehrsamben raths ohne alle gnadt per fünf pfunt pfenning straffen;  .er es aber nit in vermögen, so sollen dergleichen verbrecher und verbrecherin neun tag und nacht mit waßer und brodt im gwölb verarestiert und eingespert sein.

Item, das seind die alten recht zu Herzogenburg:

58. Der da hat gestohlen und wird begriffen, es sei mann oder weib, ist es über zwen  und sechs schilling, so soll man ihn spannen  an den pranger, daran soll er stehen drei stunt des tags, und solle ihm der markt verbotten sein.

59. Ob er stihlt über zwei und ein halb pfunt pfenning, so soll man ihm zwicken mit dem einen ohr an dem pranger und soll sich selber abreißen und alsdann aus dem markt geschafft sein.

60. Stihlt er aber drei und ein halb pfunt pfenning, so soll man ihm abschneiden ein ohr.

61. Stihlt er fünf pfunt pfenning, so schneidt man  ihm ab beide ohren, ob er sie hett;  hett er sie aber nit, so soll man ihm das recht erkennen .as er pflichtig ist.

62. Stilt er zehen pfunt pfenning, so solle ihm der richter bringen laßen in die schran und alsdann das urthail was er pflichtig ergehen laßen.

63. In unsern markt Herzogburg  hat herr probst zu st. Andre^#ä acht heuser. ob darein kemen  böse leut, es wäre bei tag oder nacht, darvon der markt beleidiget wurde, und unser richter forderte die verdechtigen heraus zu antworten, bis auf seines herrn ankunft sich verwägerte,  so soll unser richter mit den seinigen alle thor unsers markts, wie dann auch der richter des obern markts auß nachbarschaft in gleichen auf ersuechen thuen wirdt, verschließen und dann in das haus eingreifen und die schädlich besen leut handfesten lassen, und solle das böse vertreiben und den markt vor dergleichen unziefer sauber halten.

64. Und in fahl gedachter  herr probst oder seine unterthanen auß seinen heusern die in unsern markt  ligen ein guet, es sei wenig oder vill, so gedachten bösen leuten zuestendig, über unser landgricht und freiheiten an andere örter zu führen oder tragen sich anmaßen,  so solle unser richter solches guet, wie es namen  haben mag, annemben  und verwöhren, auch vermög  der landgerichtsordnung  dem herrn probsten solche that für ein gewalt in unserm namben  verweisen.

65. Wür wöllen  und befehlen ernstlich das unser richter alle jar montags  acht tag nach ostern mit zwen des innern und außern raths, dann dreien aus den jingern burgern unser landgricht besuchen, rän und stain .ie weit es sich erstreckt fein ordentlich besichtigen, damit uns durch die anrainenten nachbarn  nichts entzogen wurde.

66. Gleichfahls solle es mit gemaines markts  unser frauen zech und des spittals gruntstucken  gehalten, auch alle und iede derselben dem montag acht tag nach den heil. pfingsten durchgangen werden.

Wür wöllen das unseren verwalter wenn ihr das landgricht besichtiget, damit an statt unser er sich dabei einfinden lasse, zu solchen verkindiget.


Conclusio.

Beschließlich, was die stritig robath anbelanget, lassen würs aus sondern vätterlichen wollmainen auch zu mehrem aufnehmen gemaines marks nutzen für unser person allerdings bei eurem selbstaignen ungezwungenen anerbieten und versprechen verbleiben: werden hoffentlich unsere nachkomende herrn abbte zu Formbach hierinnen wenig bedenken nemben,  sondern diesen puncten, weil unserem gotshaus dies ohrts nichts in pr^#äjudicium fahlen kann, undisputirlich beruehen lassen;  doch der gestalt das ihr uns alle jahr zu lesens zeiten die lähren väßer ohne unseren unkosten und darlechen von Waßer- nach Herzogenburg, volgent, als lang unser lesen alda wehret, auch  ohne taglohn, gegen gebürlicher äzungen oder kost, unsere fexung einbringen helfen und alsdann  widerumb  die vollen vaß zum  anzug, wo der anzug sein wird, gwarsamb fleißig liefern und abführen wöllet.

Werdt ihr nun, liebe burger, diesen allen und anderen was ihr uns als eurer von got ordentlich gesetzten obrigkeit, auch was ihr sonst zu vollziehen schuldig, fleisig nachkomen, erbieten wir unser vätterliche bemüehung dahin zu wenden  damit durch innerliche ruhe gemeines marks aufnehmen fortgepflanzt, gleiche justitia, recht und gerechtigkeit administriert, die burgerschaft bei einander  in guten vertrauen  erhalten, das schädliche müßtrauen  unter denselben und  was deme anhangt aufgehebt .erden  möchte, der guten zuversicht ihr werdet für euch auch selbsten darzue geneigt sein, dardurch  also mit desto mehrer einmüetiger zusammensetzung die wohlfahrt gemeines  nutzes befierdert und in flore erhalten .erde.

Diß alles und iedes so in diesen banbiechl begriffen, haben wir, wie ob verstanden, auf eurer gehorsambs  bitten zur nachrichtung  und regierung unserer ganzen burgerschaft mit unseren und unsers ehrwürdig-, andächtig- und gelehrten convents insigl gekräftiget und aigner hand unterzogen; diesem allen ihr wahr fest aufrichtig und unzerbrochen nach allen euren vermögen  nachzukomen  und  zu geleben euch befleißen werdet. eß ist auch oft ernenten unsern verwalter von wort zu wort ein gleichlautend exemplar angehendigt, welche beede von jahr zu jahr vor dem pantätung vergleicht werden müßen.

Actum  Formbach, den ainundzwainzigsten  decembris  anno  aintausend sechshundert und zehen jahre, unserer regierung im fünfzehenten jahre.

L. S. . . . . L. S. Sebastianus abbt. .   F. Quirinus prior des closters Formbach  etc.   und ein etc. convent bekenne wie obbemelt. . .   daselbst.

Standort
Herzogenburg | BH: St.Pölten | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Herzogenburg | InvNr.: Papierhs. (1610) |
Herkunft / Fundort
Herzogenburg | BH: St. Pölten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 21. Dezember 1610 | Entstehung: 1610 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 233-244, Nr.42/I/2 (Edition).

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