1610 Dez. 21.
Pannbuech des löbl. formbacherischen closter mark zu Herzogburg betreffend.
Aus gottes vürsechung wür Sebastianus abbte unser lieben frauen gottshauß und closter Formbach etc. am Ihnne in untern lants Bayrn embieten allen und ieden bemeltes gotshaus etc. burgern und unterthannen zu Herzogburg unsern grueß und gnadt.
Liebe getreue, waß maßen ohn einige rechtmeßige ursach ihr uns und euch selbsten bei der landsfürstlichen obrigkeit als der hochlöbl. n. ö. regierung in ein schweres recht, nit weniger hoch empfindlichen großen uncosten geleitet, solches alles ist mehr dan zu vill kund und offenbar.
Wann dann ihr zum dritten mahl bei der hochgedacht n. ö. regierung verenderten clag erstlich unser lantgricht alda, item die erbloßen und der außgetrettenen persohnen güeter, mehr das wür nach der bürger wahl und nit craft unserer pr^#äminentie einen richter zu sezen befuegt sein, ungietlich fürgeben, nit weniger auch die fischwait an der Traisen und andere obrigkeitliche gerechtigkeiten uns zu entziehen in das dritte jahr euch vergeblich bearbeitet, ja höchste armueth und verderben geführt, wer aber solches erhebt euch nit allein bewust ist, sondern wie auch gleichfahls zu sonderbahren despect uns nur für einen gemeinen grundherrn, deme man mehreres nit als den bloßen grunddienst zu geben schuldig, bei iedermann außgeruefen, und, das noch mehr ist, unsere uhralte privilegia die von dem lantsfürsten des durchleichtigsten hauses erzherzogthumbs Österreich, auch denen römischen kaisern und königen sowohl durch diesen großmächtigsten anietzo regierenden monarcham Ruedolphum unsern allergnädigsten kaiser und herrn bestettiget, anzutasten gar vermessentlich pr^#äsumirt:
diesem nach seind durch der königlichen majestet unsers gnädigsten herrn regierung des regiments der n. ö. lanten nach vernehmung beeder thail fürgebrachten nothdurften (wie solches der ergangene und den letzten 7bris 1609 publicirte entabschiet sonnenclar erweist) euch dis zuvor benente clagpuncten und begehren ganz und gar aberkent. und obwoll nach erlangter victori und behaubtung dieses schweren rechtsprocess wir ein hoche straff fürzunehmen genuegsamb verlursacht, so haben doch aus güete und sanftmueth unserer von jugend auf beschaffenen gemüeths- und angenatirten barmherzigkeit die sonsten wohl verursachte straff gleichwohl, aber darumben nicht eingestellt das ihr nit straffbar, sondern damit ihr mehr und mehr unser vätterlichs herz erkennet, beinebens auch in künftig von dergleichen fridhessigen intent euch zu weitern unfürtraglichen und consepuenter unrathsamben anführen im werk selbst verhietet.
Wann dann höchst ernente hochlöbl. n. ö. regierung auf des marks habendes banbüechl, welches ihr damahlen in allen schrüftlichen einbringen für ein vermaindlich bestanthaftes privilegium pr^#ätendirt, gar nichts erkent sondern nur für ein craftlos zusamben geclaubte invention, darein .eder der landsfürst noch wür als völlige obrigkeit consentirt, dieselbe ratificirt oder darüber gefertigt:
dero wegen ist in unser gegenwart zu Herzogburg in nahmen der ganzen bürgerschaft alda durch euren advocaten und beistant David Saurer .egen stellung eines ordentlichen, standhaft- und von uns und unsern gotshaus gefertigten banbuechs zu der burgerschaft nachrichtung unterthänig gebetten, wie dann auch aniezo unser verwalter Carl Falkhenstainer euretwegen solches zu vollziehen in gehorsamb anlangen thut.
Demnach wöllen wir in diß begehren hiemit gnedigst eingewilliget haben, euch mit allen ernst bevelhende das es in den bantäding nachfolgender gestalt facto ipso gehalten werde.
Seit still und vermerket was die pantäding für recht in sich haltet.
Erstlichen befehlen wir das wie von alters also auch in künftig drei pantäding im jahr gehalten werden: daß erste den montag nach st. Geörgen tag, daß anderte den montag nach st. Veith tag, daß dritte den montag nach aller heiligen tag.
Wür öffnen und melden daß ihr in den pantäding drei unterschiedliche sprachen halten soltet.
Die erste sprach nachfolgender maß lautent:
1. Wür befehlen und melden das unsere burger und unterthannen zu Herzogenburg einen ieglichen regierenden erzherzogen und lantsfürsten zu Oesterreich (wie dann auch alle und iede lantsessen ob und unter der Enns zu solchen verpflicht) sollen zu des lants noth gehorsamb und gewertig sein.
2. Wür öffnen das ihr seid unser frauen diener gehn Formbach und in die vogtei auf Lengbach alle jahr zween gulden zu erlegen schuldig und nit mehr. darumb ist man euch im lant zu beschiermen schuldig, wan und wie of ihr den vogt umb hilf anrueft.
3. Wür befehlen das der richter, rath und derselben ämbter aufkündigung nit gebihrender reverenz uns oder unsern verwalter, doch mit vorgehender bewilligung an statt unser, allzeit 14 tag vor dem fest des heiligen apostels Thom^#ä schrüftlich beschechen solle.
4. Wür wöllen wie von alters hero das ihr in gehorsamb umb weitere .ahl bittet und dann nach beschechener bewilligung die hierauf erfolgte .ahlen uns sowohl auch der verwalter zuschicke.
5. Wür setzen und ordnen: wan die bügerschaft zu solcher wahl versamlet, das alsdann zween des raths solches unsern verwalter anzaigen, damit an statt unser er von einen ieden insonderheit und in gehaimb sambt zweien des raths und der burgerschaft die wahlen aufnembe.
6. Wür wöllen das die jenigen so die wahlen neben den verwalter aufnemben, alles in gehaimb halten; und welcher etwas eröffnen oder auß- schwatzen wurde, der solle ohn alle gnadt per fünf pfunt pfenning gestrafft und in künftig zu keinen ehrlichen ambt gebraucht werden.
7. Wir wöllen und befehlen das unsere burger keinen zum richter .elcher uns in causa religionis ungehorsamb, ein aufwigler oder in politischen sachen eines straffbahren lebens bezichtiget, erwöhlen; dann wür als völlige obrigkeit craft unserer privilegien kein maß noch ordnung uns von unsern unterthanen laßen fürschreiben.
8. Eß soll auch uns oder unsern verwalter der neugesetzte richter vor der confirmation das jurament und gewöhnlichen ait thuen und denselben bei verlust seiner seelen heil, ehr hab und guet nachkommen.
9. Wür wöllen das die rathspersonen, wann ihnen der richter last zeitlich in rath ansagen, das sie sich zu bestimbter zeit und stunt gehorsamb einstehlen, dan der richter nit auf sie sondern die rathsfreunt auf ihn zu warten pflichtig. wover aber ein rathsfreunt seiner nothwendigen gescheften halber ein oder das andere mahl in rath nit erscheinen kunte, solle er sich zuvor bei dem richter anmelden und außer dessen bewilligung von rath nit außbleiben.
10. Wür wöllen das richter, rath und ganze burgerschaft allhier in ihren conversationen, gesprechen und zusammenkunften ehrsamb, bescheiden und nit mit liederlichen worten einander begegnen, auf das sie ehrnhafte burger und nit grobe paurn intitulirt werden. er darwider handlet, solle per 72 dn m gebeßert werden.
11. Wür gebieten ernstlich daß ein ieglicher rathsfreunt das jenig so in gehaimen rath gehandlet, vermög seines juraments verschwiegen behalten und die zungen gewarsamb an allen orthen bezämen solle .elcher diesen articul überfährt, der ist zu straff erstlich dem richter ein dugaten in golt, dann einem ieglichen rathsfreunt einen halben thaller unableßig zu erlegen verbunden, und soll ein solcher auf ein viertl jahr von dem rathsmitl abgesöndert sein.
12. Wür wollen ernstlich das N. richter, rath und ganze burgerschaft unsers mark Herzogburg alle sonn- und feiertag fleißig in die pfarrkirchen daselbst kommen, dann auch ihre hausfrauen dahin halten damit sie neben ihre kinder und allerlei dienstpoten dem gotsdienst embsig beiwohnen, auf das herr probst zu Herzogburg als obrister pfarrherr alda uns nit stetigs mit seinen clagschriften zu behölligen und wür hernach mit euch andere mitl für die hand zu nehmen geursacht. er dem nit nachkumbt, den soll der richter [nach] einer ieden versaumnus per 72 dn beßern.
13. Wür befehlen und wöllen ernstlich das unter uns und unseren anvertrauten gotshaus zugethanen jurisdiction zu Herzogburg kein hausgeseßne persohn oder inwohner, es seie mann oder weib, am sonn- oder feirtag zu denen sektischen pr^#ädicanten, als auf Guetenbrunn Pottenbrun Inzerstorf Hein Viechhofen oder anderer örther, zu predig außlaufen sondern bei ihrer ordentlicher pfahr zu Herzogburg als gehorsambe frombe und catholische christen verbleiben. er nun dergleichen öhrter zu besuechen ihme nit kan abbrechen, der soll anfangs zu wandl zwen und sechs schilling dn, am anderen zwei und ain halb pfunt pfenning, für die dritte ungehorsamb per 5 pfunt dn bestrafft, welches straffgelt alßdan zu gemeines marks nuz angewendet werden solle.
14. Ein ieder burger der etwas so wider uns und unsers gotshaus ehr, gueten nahmen oder zu verschmellerung unserer regalien, vernimbt und anhört, solches aber nit alsbalt unsern verwalter oder marktrichter anfiegt, derselbe denke anderst nit allein das er sein halb guet verwürket hab; .elcher auch hinfüro von uns als ein ehrloser mann gehalten werden sollen.
15. Unser richter und rathsfreunt sollen gotsfertig sittsamb frumb bestendig fridlich verschwigen und wahrhaft und nit aigennutzig und stolz sein.
16. Wer unsern marktrichter mit worten oder anderen unbilligen mitlen sein ehr beriert und vergeblich antast, der ist dem gricht verfahlen fünf pfunt dn; da er es nit zu erlegen, soll er mit waßer und brodt fünf tag und nacht casteit werden.
17. Wer unser rathsfreunt einen mit dergleichen worten beleidiget, der ist dem gricht verfahlen zwei und ein halb pfunt pfenning; vermag er es nit im guet, soll er wie ob verstanden sein straff außstehen. die obrigkeit ist von got, die man ehren und nit lestern soll, geordnet.
18. Und die weil der verwalter unser stöll zu Herzogburg ersitzet, demnach befehlen und wöllen wür das alle und iede so sich unter unser jurisdiction alda oder sonsten mit heurath einzulaßen gedenken, von dem richter dem verwalter fürgestellt und bschait erwarten.
19. Wür wöllen und befehlen ernstlich das ein ieder der sich in unser herrschaft ankauft, inner acht tag bei unsern grundbuech das lehen umb das haus oder grundstuck empfahen und vor empfangenen lehen stifts. durchaus kein kaufmanschaft oder hanthürung treiben, bei straff fünf pfunt pfenning, welche der verwalter in unsern nahmen einnehmen und uns verraiten soll.
20. Wür wollen: wann der erkaufer in nuz und gwöhr kombt, das er alsdann an unser statt unsern verwalter auf den rathhaus vor N. richter und rath einen aufgerechten ait laisten und zu burgerrecht dem obercammerer, .ie von alter hero breuchig, ein pfunt pfenning erlegen solle.
21. Wür ordnen und setzen das alle clagen so sich in unsern markt zu Herzogburg zuetragen, es sei mitburger inwohner oder außländer, erster instants vor einen richter und rath alda fürkommen, die partheien gehört und verbschaidt werden; und da iemands sich unterfieng erstlich dem verwalter zu verschimpfung der obrigkeitlichen burgerschaft umb hilf, schutz oder anderwerts anzulaufen und nit zuvor dem richter ersuecht und vor dem rath erschinen were, demselben solle der verwalter nit gehör geben sondern an den richter und rath mit seiner clag umb hilf und execution ohne mitl und bei straff weisen. da alsdan einem oder dem andern gebührliche billigkeit nit wolte ervolgen, so solle dem beschwerden thail die appellation allererst an dem verwalter und hernach an die hochlöbl. n. . regierung bevorstehen.
22. Wir wöllen das ein ieder burger oder inwohner wann der verwalter oder richter nach ihm schückt stracks und von stunt an gehorsamb erscheine. er diß veracht, dem solle der verwalter oder richter ohne alle gnadt wandlen umb zwen und sechs schilling pfenning, darzue nach gelegenheit der sachen amb leib straffen.
23. Wer aus unserer burgerschaft unsern verwalter, richter oder rathspersonen in einer gfahrsnoth sicht und kein hilf thuet sondern den kopf zum fenster einwendt und sich versteckt, derselbe ist zum unableßlichen .andl dem gricht fünf pfunt pfenning zu erlegen verbunden.
24. Wür wollen das in unsern markt allweeg vier viertlmaister sein sollen, auf das ein ieder burger wiße wer sein viertlmaister sei, damit gute policei und ordnung zu führfahlender noth gehalten werde.
25. Wür wollen: wann die zeit des weinlesens vorhanden, das unser richter, wie von alters hero breichig, laße von haus zu haus sowohl den burgern als den inwohnern ansagen, damit sie zu rechter zeit selbst erscheinen oder an ihrer statt taugliche persohnen, aber nit kleine bueben oder madlein schicken. er solchen nit nachkombt, der ist dem richter zu .andl 72 dn schuldig.
Die ander sprach.
26. Wir wöllen das ein ieder burger zur zeit des jahrmarkts in seinem haus guete ordnung halte und mit wasser in und vor dem haus in poting und grossen schäffern auch anderen nothwendigkeiten, wo ein feier (des doch der allermächtige gnedig verhieten wölle) aufgieng, dasselbe desto ehunder gedempft und außgelescht, versehen. der dis ubertritt, ist dem richter 72 dn.
27. Welcher die freiung unsers jahrmarkts veracht oder dieselbe mit gwöhrter hant, als schlagen stechen schießen oder ander wesen bricht, der ist unsern richter und rath zu gemeinen nutz verfahlen zwenunddreißig gulden; hätte es aber der thetter im guet nit zu bezahlen, so solle er am leib ernstlich bestrafft und in langer zeit aus der gefengnus nit gelassen, es were dan sach das sein obrigkeit mit genuegsamber bürgschaft zu gemeinen nutzen sich den thetter auf widerstehlung verobligirt.
28. Wür gebieten bei hocher straff das unser N. richter und rath die villfeltigen gotslesterungen, sacramentieren, dardurch got und seine heilige geunehrt und die zarte jugend geergert wird, abschaffen und dem grichtsdiener auferlegen das er dergleichen muethwillig- und offentliche gotslesterer, es seie bei mann oder weib, dem richter von stunt an anzeige, welcher dann ohne ferneren aufschub umb gedachte lesterhafte persohnen schicken, die männer umb zwen und sechs schilling pfenning, die weiber aber umb zwei pfunt bestraffe; sonst stöllet [man] die gotslesterer drei stunt ans creuz, die weiber aber sollen den pockstain von des richters behausung bis an daß Pöltinger thor miten an die pruggen tragen. dem diener seind die verbrecher zwenunddreißig pfenning nach außgestandener straff zu geben schuldig.
29. Item, ob auch einer oder der ander unter der burgerschaft unzogen mit worten oder werken erscheine, dardurch die jugend geergert, und einer oder zwen des raths solches anhören, ein solch groben menschen soll man straffen per zwen und sechs schilling pfenning; hatte er es aber nit im vermögen, so soll er ihm gwolb carcerirt und mores lehrnen; dann einen ehrsamben richter und rath ligt in allweeg ob das alle ärgernus und leichtfertigkeit so vill imer müeglich verhiet und bestrafft werde.
30. Und damit sich unser gnad bei der burgerschaft desto mehrer eraignen solle auch gemainer nutz hinführo reifer aufnembe, so laßen wür zu, aus sondern gnaden und keiner gerechtigkeit (besonders aber auf diemüetige intercession und fürbitt unsers verwalters Carl Falkhenstainer), daß, wo einiges pflegkint außer unsern burgfriet sich vereheligt oder sonst sein guet von gemainen markt abfiel, auch wo befreunde so erbschaften bei unsern markt zu ersuchen hetten und dieselben abzufordern gesunnen, so sind sie von demselben guet und erbfaal, es sei in bahren gelt farent- oder liegenden stucken, den zehenden pfenning zu ernenten gemainen marks nuz zu erlegen pflichtig.
31. Ein ieder burger ist bei seiner bürgerlichen pflicht schuldig, wo er in den heusern oder anderen orten bei dem würthen unzichtige weiber rumorer gotlesterer oder andere leichtfertigkeit vernimbt, das solche unthaten dem richter und rath angefüegt und dem verbrecher zu wandl zwen und sechs schilling pfenning. er aber einen solchen burger so dergleichen .bel offnet als einen verrätter oder schergen wolte schmähen und außschreien, der ist unableßig zu wandl pflichtig fünf pfunt pfenning und solle selbst für unehrbahr geacht werden.
32. Es soll auch keiner ain reihen noch waßerlauf verschütten sondern sein reihen oder waßerlauf raumen, damit daß waßer seinem nachbahrn und ihme selbst nit schaden thue. elcher das ubertritt, der soll zu .andl verfahlen sein zwen und sechs schilling pfenning.
33. So ainem ein viech schaden thuet, der mag das viech pfenden und den schaden besichtigen laßen; soll ihm der schaden nach erkantnus gueter leut abgetragen und wover der schaden von dem viech auß nachläßigkeit seines herrn oder frauen beschechen, soll er gewandlet werden per 72 dn.
34. Welcher zimmerholz stain stroh oder mist von unsern güeternverkauft, der ist zu wandl zwen und sechs schilling dn. eß soll auch keiner dem mist oder tunget lenger als vier wochen auf der straßen ligen laßen; ligt er länger, so ist er dem gricht verfahlen.
35. Welcher ohne willen und wissen einen würth ein zech außtregt und morgens nit kombt und bezalt der ist zum wandl 72 dn.
36. Eß soll auch kein weinschenk oder leiggeb über glogenzeit wein außgeben und niemand auf miternacht zechen laßen, bei wandl 72 dn.
37. Welcher burger einen bei nächtlicher weil in seinen haus und hof funde in dem er als ein unbekanter nichts zu schaffen, dem soll der burger anreden und die uhrsach seines wesens erforschen, alsdann solle ers dem richter alsobald anzaigen, auf das er zu straff per 72 dn. in fahl er sich nit wurde melden sondern sich in die flucht begeben wollen, so mag ihm der burger anzaichnen und verwunden, damit ers in künftig nit kan laugnen, der burger aber ist destwegen niemand nichts pflichtig.
Die dritte sprach.
38. Wür offnen und melden: ob ein richter oder burger einen begrief an einen fenster losend, demselben solle der richter beßern per zwen und sechs schilling.
39. Wür befehlen das unsere güeter zu Herzogburg keinen edlleuten, pfaffnen oder juden sollen verlichen werden.
40. Wir wöllen daß unser richter und rath obacht haben damit guete policei und ordnung mit der elln waag maß, brodt wein und fleisch auch andern was deme anhengig gehalten werde.
41. Wür wöllen das kein gast im markt soll wein nüderlegen. er das widerfahren wurde, der ist von iedem vaß dem richter zu wandl 72 dn, und der würth zu dem der wein gelegt ist solle beßert werden nach der burger rath.
42. Wür melden das keiner so im mark das burgerrecht hat solle gemeinschaft haben in wein kaufen mit denen so auf dem lant und außer des burkfrids wohnen, in bedenken daß unsere burger mit ihren hereinkaufen verarmen und in grosse schulden einfliessen, zu deme ihr aigene bauwein unverhantirt in den kellern verligen, die außwendigen zue-, die unserigen an der nahrung merklich abnehmen. wer nun dergleichen verbricht, solle per zwen und sechs schilling gestrafft sein.
43. Wür melden: ob ein burger einen man beherbergt der ihme unbekant und nit wißet von wannen er währe und behilt in drei tag bei sich, so soll er ihm fragen was sein sach seie und wes er sich betragen .olte; und beschicht seinen nachbarn schaden von demselben man, den soll der burger seinen nachbahrn widerkehren.
44. Wür öffnen und melden das niemant mit frevel auf dem markt solle tragen armbrust pichsen spieß hacken und lange meßer. er dem nit nachkombt, der wird gestrafft und die waffen sind dem richter verfahlen.
45. Wür melden: wer an dem ehrtag unter dem mark ein schwert zuggt, ist er ein edlman wirdt er umb zehen pfunt, ist er ein paur oder hauer wird er umb fünf pfunt pfenning straffmeßig.
46. Wür melden das keiner aschen airschöller körmist fueschperlaug oder andere unsaubrigkeit auf die gaßen oder straßen in markt gießen oder schietten solle. er das überfahren wird, der ist dem richter zu wandel 72 dn.
47. Wür befehlen das unser marktcamerer ein stock oder zaichen für das Wiener thor zur Träßen setzen laße, damit obberirte unsauberkeit dahin getragen und der markt sauber gehalten werde.
48. Wür öffnen das kein leutgeb eines burgers knecht wan er verspilt mehrers abziehen solte als waß er ob der gürtl hat.
49. Wür befehlen das der richter solle ernstlich darob sein damit die feierstett fleißig geseibert und die baufehligen gebeßert auch innerhalb 14 tagen ergenzt werden, auf das denen benachtbahrten durchs feir nit schaden geschehe. er dem nit nachkombt, der solle per 72 dn gebeßert .erden.
50. Wür melden das niemant solle haben thier oder weeg in den markgraben. er in dem begriffen wird, der ist zu wandl fünf pfunt pfening zu gmainen nuz zu erlegen schuldig.
51. Wür melden das die lederer ihr horn und unflat sowohl auch die weißgärber ihr unsauberkeit an den weeg oder straß nit schitten sollen. er diesem zuwider handlet, der ist dem richter zu wandl 72 dn.
52. Wür öffnen und melden das die schmidt und haffner ihr zinter noch schermb an die straß noch unter die baumb nit schitten sondern zur Träsen an das verordnete ohrt. er dem nit gehorsamb, der ist dem richter zu wandl 72 dn.
53. Wür wöllen das keiner keine fruchtbahren oder wehrhaften baumb noch felber abschlagen solle. er das uberfahren wurde, der solle beßert werden fünf pfunt pfenning; vermag ers nit in gelt, soll ers mit dem leib ausstehen.
54. Wür öffnen daß keiner weder zimmer- noch brennholz in den gaßen oder vor dem thor kaufen solt als allein auf offnen markt. er darwider handlet, der ist zu wandl per 72 dn und solle der richter das holz zu sich nehmen.
55. Wür befehlen das keiner unser gemain grunt und boden an sich ziechen solle noch dieselben einzeinen oder baumb darauf setzen noch felber stößen. er das nit hält, der solle per zwen und sechs schilling gebeßert .erden.
56. Ob es sich fieget das einen gesessenen burger wurde sein guet diebischer weis entführt, es were groß oder klein, derselbe solle es ân des richters vorwißen nit einnehmen. thet ers darüber, so solle er dem richter zu anwendung gemeines markts nutzen und frumen pflichtig sein fünf pfunt pfenning. nimbt ers aber mit bewilligung des richters, so soll er das entfrembte guet mit 72 dn freien und alsdann zu seinen sichern hanten nehmen.
57. Wür öffnen und befehlen ernstlich: welcher burger oder burgerin, inwohner oder inwohnerin seinen nachbahrn ein dienstbothen, es sei mann oder weib, jung oder alt, aus den dienst für sich selb oder für andere abwendig macht, es beschehe gleich mit wort- oder werken, dardurch dessen arbeit mit schaden seiner nahrung dahinten verabsaumbt bleiben mues, dieselbig persohn, niemant außgenohmen, solle der richter in beisein eines ganzen ehrsamben raths ohne alle gnadt per fünf pfunt pfenning straffen; .er es aber nit in vermögen, so sollen dergleichen verbrecher und verbrecherin neun tag und nacht mit waßer und brodt im gwölb verarestiert und eingespert sein.
Item, das seind die alten recht zu Herzogenburg:
58. Der da hat gestohlen und wird begriffen, es sei mann oder weib, ist es über zwen und sechs schilling, so soll man ihn spannen an den pranger, daran soll er stehen drei stunt des tags, und solle ihm der markt verbotten sein.
59. Ob er stihlt über zwei und ein halb pfunt pfenning, so soll man ihm zwicken mit dem einen ohr an dem pranger und soll sich selber abreißen und alsdann aus dem markt geschafft sein.
60. Stihlt er aber drei und ein halb pfunt pfenning, so soll man ihm abschneiden ein ohr.
61. Stihlt er fünf pfunt pfenning, so schneidt man ihm ab beide ohren, ob er sie hett; hett er sie aber nit, so soll man ihm das recht erkennen .as er pflichtig ist.
62. Stilt er zehen pfunt pfenning, so solle ihm der richter bringen laßen in die schran und alsdann das urthail was er pflichtig ergehen laßen.
63. In unsern markt Herzogburg hat herr probst zu st. Andre^#ä acht heuser. ob darein kemen böse leut, es wäre bei tag oder nacht, darvon der markt beleidiget wurde, und unser richter forderte die verdechtigen heraus zu antworten, bis auf seines herrn ankunft sich verwägerte, so soll unser richter mit den seinigen alle thor unsers markts, wie dann auch der richter des obern markts auß nachbarschaft in gleichen auf ersuechen thuen wirdt, verschließen und dann in das haus eingreifen und die schädlich besen leut handfesten lassen, und solle das böse vertreiben und den markt vor dergleichen unziefer sauber halten.
64. Und in fahl gedachter herr probst oder seine unterthanen auß seinen heusern die in unsern markt ligen ein guet, es sei wenig oder vill, so gedachten bösen leuten zuestendig, über unser landgricht und freiheiten an andere örter zu führen oder tragen sich anmaßen, so solle unser richter solches guet, wie es namen haben mag, annemben und verwöhren, auch vermög der landgerichtsordnung dem herrn probsten solche that für ein gewalt in unserm namben verweisen.
65. Wür wöllen und befehlen ernstlich das unser richter alle jar montags acht tag nach ostern mit zwen des innern und außern raths, dann dreien aus den jingern burgern unser landgricht besuchen, rän und stain .ie weit es sich erstreckt fein ordentlich besichtigen, damit uns durch die anrainenten nachbarn nichts entzogen wurde.
66. Gleichfahls solle es mit gemaines markts unser frauen zech und des spittals gruntstucken gehalten, auch alle und iede derselben dem montag acht tag nach den heil. pfingsten durchgangen werden.
Wür wöllen das unseren verwalter wenn ihr das landgricht besichtiget, damit an statt unser er sich dabei einfinden lasse, zu solchen verkindiget.
Conclusio.
Beschließlich, was die stritig robath anbelanget, lassen würs aus sondern vätterlichen wollmainen auch zu mehrem aufnehmen gemaines marks nutzen für unser person allerdings bei eurem selbstaignen ungezwungenen anerbieten und versprechen verbleiben: werden hoffentlich unsere nachkomende herrn abbte zu Formbach hierinnen wenig bedenken nemben, sondern diesen puncten, weil unserem gotshaus dies ohrts nichts in pr^#äjudicium fahlen kann, undisputirlich beruehen lassen; doch der gestalt das ihr uns alle jahr zu lesens zeiten die lähren väßer ohne unseren unkosten und darlechen von Waßer- nach Herzogenburg, volgent, als lang unser lesen alda wehret, auch ohne taglohn, gegen gebürlicher äzungen oder kost, unsere fexung einbringen helfen und alsdann widerumb die vollen vaß zum anzug, wo der anzug sein wird, gwarsamb fleißig liefern und abführen wöllet.
Werdt ihr nun, liebe burger, diesen allen und anderen was ihr uns als eurer von got ordentlich gesetzten obrigkeit, auch was ihr sonst zu vollziehen schuldig, fleisig nachkomen, erbieten wir unser vätterliche bemüehung dahin zu wenden damit durch innerliche ruhe gemeines marks aufnehmen fortgepflanzt, gleiche justitia, recht und gerechtigkeit administriert, die burgerschaft bei einander in guten vertrauen erhalten, das schädliche müßtrauen unter denselben und was deme anhangt aufgehebt .erden möchte, der guten zuversicht ihr werdet für euch auch selbsten darzue geneigt sein, dardurch also mit desto mehrer einmüetiger zusammensetzung die wohlfahrt gemeines nutzes befierdert und in flore erhalten .erde.
Diß alles und iedes so in diesen banbiechl begriffen, haben wir, wie ob verstanden, auf eurer gehorsambs bitten zur nachrichtung und regierung unserer ganzen burgerschaft mit unseren und unsers ehrwürdig-, andächtig- und gelehrten convents insigl gekräftiget und aigner hand unterzogen; diesem allen ihr wahr fest aufrichtig und unzerbrochen nach allen euren vermögen nachzukomen und zu geleben euch befleißen werdet. eß ist auch oft ernenten unsern verwalter von wort zu wort ein gleichlautend exemplar angehendigt, welche beede von jahr zu jahr vor dem pantätung vergleicht werden müßen.
Actum Formbach, den ainundzwainzigsten decembris anno aintausend sechshundert und zehen jahre, unserer regierung im fünfzehenten jahre.
L. S. . . . . L. S. Sebastianus abbt. . F. Quirinus prior des closters Formbach etc. und ein etc. convent bekenne wie obbemelt. . . daselbst.
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