Gaming, Bergtaiding (1564-1576)

Bergordnung.

Zu der andern sprach werden vermerkt  besonder artickl und alts löblichs herkommen,  die das gottshauß  Gamming  von alter hergebracht hat in ihren bergen und bergrecht  allenthalben in dem  land Österreich, und auch bestätt mit röm. kais. königl. maj. und herzogen von Österreich von einem auf den andern bis auf unsern allergnädigisten herrn den röm. kaiser Maximilian  den andern, des bestättbrief das gottshaus  auch darumben hat.


Bergführer pflicht und straff denen so wider sie handlet.

Die vierer die über die berg sein gesetzt, als sie darumben  geschwohren haben, ihr treü an aides statt geben haben, sollen einem ieden, dem armen als dem reichen, treülich gleich und recht erkennen  als oben  gemelt ist. und davon soll sie niemand frevlich widertreiben;  .ann  wer das thät, der wär dem bergherrn verfallen 10 pf dn und iedem vierer 5 pf.
 .Der vierer bestraffung.

Erfindt sich aber das die vierer durch gunst guet freüntschaft oder in ander weeg anders thäten dann recht ist, so sint sie den bergherrn derselbigen pön verfallen als man in den sachen pflichtig wär nach laut des obgemelten  fürstlichen briefs.


Bergherr kann dieselbe setzen und absetzen.

Es mag auch der bergherr oder sein schaffer die bergmaister oder ambtleüt und vierer setzen und absetzen auch andere an ihr statt verordnen .ie und als oft ihn das guet und füeglich bedunket, ohn männigliches irrung und widersprechen.


Straffen denen so der vierer creüz auswerfen.

Item, wann  die vierer creüz aufstecken, welcher  die dann frevlich auswirft ohn scheltwörter, der ist dem bergmaister nach iedem creüz zwenundsibenzig pfenning verfallen. giebt er aber darzu fluech- oder verbottene .ort, so ist er 6 ß 12 dn verfallen;  und so ihm die vierer verbotene wort hinwiderumb  geben, die sint ihme darumb  nichts pflichtig.


Die marchstein ausgraben.

Wo  einer marchstein ausgrueb, so soll man ihm ein grueben machen an dieselb stell und soll ihn darein stürzen mit dem haupt unter sich, dieselbige grueb zuziehen und soll ihn stehn lassen hinzt er selber ledig wird. und ob ihne daraus iemand hilft und ob man das zu ihme bewehrt, so solle der bergmaister denselbigen  antworten  da man ein schädlichen man  hin antworten  soll.


Die aigenthätig marchstein  setzen.

Item, wer marchstein  setzet ohn des gottshaus vierer, der soll von ieden marchstein  72 dn dem bergmaister verfallen sein.


Weingarten  theilen.

Item, wer weingärten ohn den bergmaister und ohn die vierer theilt, der ist verfallen von ieden weingarten  iedem vierer 72 dn.

Rainstein, weeg und steeg vergraben, aus 2 ein weingarten  machen.

Wer  aber marchstein  rainstein weeg steeg ausgräbt, ausreüt und ausgruebt,  oder machet  aus zwen  weingärten  einen, und thuet das ohne .issen  und willen des bergmaisters und vierer und lässt ihn auch nicht darumb schreiben ein neüe nutz und gwöhr, derselbig ist den weingarten verfallen dem  gruntherrn auf genat und darzu der wandel die auf solch frevel nach des lants recht gesetzt und geurtheilt seint.


Die wasser über rain laiten.

Item, es soll niemand  das wasser laiten durch einen rain. und wer darwider thuet und des überweist wird, der ist dem gruntherrn  verfallen 5 pf dn.


Weinbögen  aufheben.

Item, es soll keiner dem andern sein ziglstöck oder ander weinstöck auszihen oder aufheben;  .enn wo  das von  einem erfahren wird, demselben soll der bergmaister  nehmen  was er umb und an hat und soll ihn antworten  dem richter als einen schlechten mann. und  ob er den bergmaister zu stark wäre, und wenn er die nachbaurn  anrueft und kommen sie zu dem ersten, andern und dritten ruef nit, so ist ein ieder der das gehört hat dem grundherrn  zu wandel  verfallen 5 pf dn.


Baumabhacken.

Item, wer einer dem andern sein baumb  berührt oder unberührter  abschlägt, als oft er das thuet und überfahren wird so soll er gefrevelt haben und zu wandel 6 ß 6 dn verfallen sein.


Frid ausreüten.

Wer  gewöhnlich  frid ausreüt und niderläss machet  ihm selber zu fromb  und seim nachtbaurn  zu schaden oder in einer gemain und  das solches durch die geschworne  vierer erkennt  wird, derselbig ist dem gruntherrn  verfallen zu wandel 5 pf dn und soll auch darzu das wenden inner 14 tägen;  und thuet er das nicht, so hat er zu dem anderten mahl gefrevelt.


Forderung zur bergthaidung.

Wen  der bergmaister oder ambtmann  fordert zu der bergtaiding, der soll ohn verzichen kommen  an die ent und stätt dahin er gefordert .ird bei vermeidung  des landsfürsten ungnad  nach inhalt des fürstlichen briefs. und wer selbst nit kommen  mag, der soll sein scheinbotten dahin schicken, oder er ist zu wandel verfallen dem bergmaister 72 dn und darzu in des landsfürsten straff.


Rain sauber halten.

Item, es soll niemand stein noch reben auf die rain legen;  und wann er den weingarten  in der fasten zuehauet, so soll er den rain schön abraumen. .er das nicht thuet, der ist dem  bergmaister zu wandel verfallen 12 dn.

Das die hauer nit sollen in eines andern weingarten  sitzen.

Es soll ein ieder weinzetl sein arbeitern verbieten daß sie nicht in andern  weingärten  sitzen, tretten noch andere irrung darein legen, oder er ist nach einem ieden arbeiter schuldig zu wandel 12 dn. hat er ihns verbotten, so ist er des wandel nicht schuldig sondern die ander die darwider thuen.


Nicht durch anderer weingarten gehen.

Item, als oft ein weinzetl mit seinen arbeiter durch anderer leüt .eingärten  gehet, der soll nach iedem arbeiter zu wandel sein 12 dn. gehet er aber den rechten weeg und der arbeiter gieng der nähet nach durch ander leüt weingärten, so ist ihr ieglicher verfallen 12 dn.


Keiner des andern erden oder mist aufheben.

Wer  dem andern  sein erdreich oder sein mist aufhebt, der ist zu .andel  dem grundherrn  verfallen 5 pf dn und soll einem sein schaden abtragen nach des bergmaisters und der vierer rath.

In anderer weingarten nichts schütten.

Es soll ein ieder weinzetl sein arbeitern verbieten daß sie in ander leüt weingärten  nit schütten, und soll auch dasselb nit thuen. thuet er aber darwider, so soll er das wenden und zu wandl geben 12 dn.


Wendlstatt.

Wer  auf einer gemainen wendelstatt der erst ist, der mag denselben tag seinen frommen  schaffen. ob aber derselbig ein aigen wendlstatt hätt, so mag man  ihn wol fürder treiben von ainer gemainen  wendlstatt  durch den bergmaister.

Sein nachbarn  zu schaden kein dorn abhacken.

Wer  ihm selber zu fromb und seinen nachbarn zu schaden  abhackt einen dürren dorn, der ist zu wandel 72 dn, von einem grünen 12 dn.
 .Beschauung des burgfrids, weeg und gräben.

Es sollen die geschworne  vierer zu st. Geörgen tag und auch zu st. Lorentzen  tag auf die berg gehen umbsonst  von des bergs gerechtigkeit .egen  und sollen beschauen  weeg und wendelstätt graben lucken. und .er im berg ungerechtiglich  gearbeit hätt, demselbigen sollen sie creüz aufstecken, und dieselbige sollen es auch wenden  in 14 tägen;  und welcher das nit thuet, so soll der bergmaister das thuen;  und wo er eines darzu bedarf, da mag er zwen nehmen;  das solt einer bezahlen der nicht gewent hat, und darzu zu wandel von iedem arbeiter 12 dn.


Befridung halben.

Item, man soll vermachen  und verfriden alle lucken und stigl in dreien tägen nach der vierer. er das nicht thät, so soll es der bergmaister oder ambtmann  thuen und darumben  nehmen  sein lohn und auch darzu 12 dn zu wandel von iedem der das versaumbt.


Nicht auf den rainen grasen.

Es soll niemand  nach st. Geörgen tag auf den rain grasen inneroder ausserhalb der weingärten;  und wer das sihet, der soll dem graser nehmen  tuech und sichel und soll es antworten dem bergmaister zu bessern.


Keines andern stecken, schubbant  nehmen.

Item, wer dem andern  stecken, schübbant  oder andre nutzbarkeit nihmbt, den soll man dem bergmaister oder ambtmann  antworten, der soll ihm  nehmen  alles was er umb  und an hat und  darnach antworten dem richter.


Der anderer stecken durch seinen rain ziecht.

Item, wer dem andern  stecken durch sein rain zeücht oder raisst, den soll man antworten dem  gericht als einen schädlichen mann.


Wan  einer dem andern zu nahe arbeit.

Item, wer dem andern sein rain abinhackt, hinschlägt oder zu nahent kombt  das der bergmaister und die vierer das erkennen  mögen, der soll dem andern  sein schaden  abtragen und auch  widerkehren  was er dem bergmaister  und den vierer geben hat, und dem gruntherrn verfallen zu .ande. pf dn.


Überstuck heimbtragt.

Item, es soll niemand überstück heimbtragen  die über ein daumelen lang sein, noch brochene  stecken. als oft er das thuet als oft ist er zu .andel  12 dn.


Bergrechtsfreiheit.

Item, als andre berg und bergrecht  in Österreich gefreit sein, also hat auch der berg und das bergrecht des ehegemelten  gottshaus zu Gämming gefürste freiung darvon. elcher darwider  in dem berg frevelt, der .ird fällig der wandel die oben in der abschrift des fürstlichen briefs begrieffen seint.


Bergmaister an die hant zu stehen.

Item, ob es sich begäb daß dem bergmaister  von geschäft wegen seines bergambts  icht not angieng in berg daß er dardurch  die berggnossen an must ruefen, welcher ihn dann ruefen hört und nit hilft und beistant thuen wolt, der wäre 72 dn zu wandel verfallen.


In anderer neüen setzen ohne deren willen kein holz wegzuführen.

Item, welcher  andern leüten ihr holz wegführt  von ihren neüen setzen ohn willen und wissen der die die setz haben angefangen, geschicht das bei dem tag, so ist er verfallen von ieden ross dem bergmaister 72 dn und den schaden abzutragen;  geschihet es aber bei der nacht, so soll man solchen antworten  dem richter als ein schädlichen mann. ob aber solch holz wurde  furder zogen oder tragen, so soll der bergmaister oder ambtmann solche person also bessern  das sich andre darnach  von solchen stehlen hüeten.


Öede weingarten  mit wissen des gruntherrn oder bergmaister aufzunehmen.

Wer  ein setz will anfahen, der soll das thuen mit des gruntherrn, des bergmaister  oder ambtmann  wissen  und willen, und soll sie zu hant darumben  lassen schreiben in das gruntbuech  an nutz und gewöhr. elcher aber das nicht thuet, den mag  man  dieselbige setz widerumben nehmen, und was er darein gearbeit hat, das soll er ganz verlohren haben und darzu zu wandel geben dem bergmaister oder ambtman. ß 12 dn.


Straff dessen der setz so er angefangen  abführt und selbe darnach ungebaut ligen lässt.

Item, welcher einen sätz hat angefangen  und führt darab das holz und lässt ihn darnach  ungebaut liegen, derselbig soll dem gruntherrn  bezahlen das holz was  das werth ist gewesen,  und zu wandel geben zehen pfunt dn. und all solche und halt des auch gleich all andern nutzen die sätz andern leüten nit übergeben  noch ander leüt sollen sich der unterwinden nur allein vor dem bergmaister, der soll sie dann darumb  schrei - ben lassen an nutz und gewöhr.


Alles nach ordnung des grundherrn, bergmaister  und vierer bei pön zu halten.

Item, was in iedem bergtaiding nach gemainem  rath des gruntherrn, des bergmaisters  oder vierer und  aller berggenossen  oder des maisten theils der berggnossen zu einem markstein, gemainen  nutz des bergs, aufgesetzten schaden verbotten  wird, das soll vom iedem  unterschiedlich unter der pön und wandel  die darauf gesetzt sein gänzlich gehalten wer- den hinz das es durch den bergherrn  oder aber durch den mehrern und vernünftigern theil der berggnossen  in einen andern pantaiding widerrufft und wider geschafft und anders gesetzt wurde  treülich ungefährlich.


Nun zu der dritten sprach seint zu merken  die artickel die das lesen und die hüeter berühren.


Hüeter setzen.

Des sambsttags vor oder nach s. Lorentzen tag oder wie es in ieder refier gewonheit ist, soll man nach rath der vierer und nachbarn hüeter setzen. die soll den der bergmaister bestätten, ob sie ihm gefallen, das sie dem gottshaus und auch der gemain füglich und nutz sint, und soll gelübt oder bürgschaft von ihnen aufnehmen  daß sie treülich ungefährlich, dem armen als dem reichen, wollen hüeten. und sollen auch anheben zu hüeten alsbald ihn der bergmaister  oder des gottshaus ambtmann  das zu wissen thuet. und sollen ihm  auch geben alle jahr sein gerechtigkeit als von alter herkommen  ist.

Item, die hüeter sollen im lesen den schreibern und den bergknechten anzaigen und ansagen  wo man  liest;  und haben gewalt und sollen auch den maisch verbieten vor dem weingarten  und ihn nicht hin lassen führen hinz man das bergrecht  genohmen  hat;  und sollen auch die berggnossen unterweisen  des berg gerechtigkeit. auch ob etlich lesen und die weinbeer haimblich in butten oder trettschaff zugen oder trugen, das sollen die hüeter zu wissen thuen und ansagen dem bergmaister  oder ambtleüten in ihre höff oder häuser darin man das bergrecht fechsnet;  dergleichen ob ihn etliche wolten  gewalt thuen und sich nicht kehrn an ihr verbieten: und was solch irrung und nothdurft ist im berg, das sollen sie zu wissen thuen  an die vorgenannte  stätt und höffe. auch haben die bergschreiber und knecht ganz gewalt zu verbieten das lesen, den maisch von [dannen ze führn von]den berg oder weingärten,  als oft das noth ist. und wer .ider solches verbott der hüeter der schreiber der bergknecht  oder ander botten den solcher gewalt wird geben, läß oder den maisch  von danen führt, der ist fällig der pön die oben gemelt ist in dem fürstlichen brief.

Item, wenn  die hüeter in die huet tretten. so sollen sie darnach stättiglich hüeten tag und nacht ob es in der nachthuet ist, in der taghuet beim  tag. und  sollen auch nit hauen weder  ihnen selbst oder  andern leüten. und wenn  ihr einer begrieffen wird, so soll er zu dem erstenmahl dem  bergmaister verfallen sein 12 dn, und so oft ihr einer aus der huet ist ohne noth, der soll auch derselben pön verfallen sein. är es aber das meniger mahl dann eins, hiet er den gehüett auf das lesen, so soll ihn der bergmaister  aus der huet thuen und ihm kein lohn geben. zu gleicher .eis, ob ihr einer also hüetet das er dem bergmaister und den berggnossen nit gefiel, so mag ihn der bergmaister von stunt an urlaub geben aus der huet und ist ihm kein lohn zu geben schuldig.

Es soll auch ein ieder hüeter der nachthuet hat alle nacht und über nacht in seiner hüetten bleiben. und ihr keiner soll ein weib beim tag oder nacht bei ihme  haben oder in seine huet oder hüetten führen;  und also oft ihr einer darwider thuet so ist er dem bergmaister verfallen 72 dn zu wandel. auch  wann der bergmaister bei einer hüetten dreimahl rufft und inner der hüetten nicht antwort giebt, als oft ist er ihm zu wandel 12 dn. auch in welches huet man  koderpögen  mit weinbeer findt, so ist derselbig hüeter den bergmaister  oder ambtmann  von ieden bogen  zu .andl 12 dn;  .ären aber der bögen mehr  denn 12, so soll man ihn fahen und den richter antworten. auch sollen die hüeter nit weinbeer haimbtragen oder schicken noch ander frucht die in den weingärten  oder darbei .achsen.

Item, wann  ein hüeter ein begreift mit weinbeer  die er gestohlen hat, der ist nach  einem weinbeer um. ort, nach zwei weinbeer  umb 2 ort;  ob er aber drei oder mehr  hätt gestohlen, so soll man  ihn dem richter antworten.

Item, die hüeter sollen mit fleis hüeten vor dem  leskornen, und sollen niemand  lassen leskornen in ihrer huet hinz man gar abliest. thäten sie aber darwider das sie liessen leskornen und brächten die leskorner nit  zum  bergmaister oder ambtmann  oder verschwigen  ihn das, so soll man ein ieden solchen pessern als den leskorner4 und sie spannen an den pranger, oder des pranger statt bleichen wo man keinen pranger hat.

Item, ob man den hüetern ein bauten oder ein öeden weingarten ligen ließ für ihren lohn, den sollen sie nicht lesen dieweil ein weingarten in ihrer huet zu lesen ist. und darnach  sollen sie zu wissen thuen des gottshaus vierern oder wer den gewalt träget das bergrecht zu fechsnen, es sein brüder oder ordensleüt oder ambtleüt  und diener in ihrn berghoff oder häuser, ob er den weingarten  wol lesen lassen für das bergrecht. ill er das thuen, so soll er den hüetern ihren lohn darvon geben als darvon redlich gebührt;  .ill er ihn aber nit lesen lassen, so mögen ihn die hüeter lesen für ihren lohn, und man ist ihn darnach nichts mehr darvon pflichtig.

Item, ob einem schaden beschähe in seim weingarten und der hüeter verschwieg  das, oder vielleicht er übersähe den schaden also das ihn der ehe sähe des der weingarten ist, so soll ihn der hüeter den schaden bezahlen. sihet aber der hüeter den schaden ehe und thuet ihm das zu wissen, so ist er ihm nichts mehr pflichtig.

Item, die hüeter sollen auch hüeten alles obst, geschlachtes oder .ildes. und wann  sie heimbgehn,  so sollen sie nit mit ihn tragen weinbeer pfersig küetten nueß noch keinerlei obst, als vormahls auch ein theil berührt ist;  dann sie wurden umb  seinen werth fällig ihrer glieder;  und an die herberg da [sie] es hintragen, verschwigen es dieselbige leüt, so seint sie mit den hüetern in gleicher schuld.

Die hüeter sollen auch stecken nehmen  in allen weingärten zu der hüetten zu machen  und nach  der huet wider tragen in dieselben wein- gärten;  und sollen die hüetten also zerbrechen und zerstören, das sie niemand .ber jahr darin mag aufhalten oder verbergen.

Mehr ist zu merken:  wenn als wenig  wird in eim weingarten  das man es von dem weingarten  nicht geschöpfen oder nehmen  möcht, der soll es weder in butten noch in trettschäffern oder in keinerlei weis andern assach von  der stell tragen, ziehen oder führen, es wäre ihm dann am ersten erlaubt von dem der gewalt hat, dem er das solt zu wissen thuen und darumben  begrüssen und huld empfahen;  .er darwider thät, der wird fällig der pön als oben in dem fürstlichen brief geschriben stehet. geschähe aber das sich etwer solches bergrechts daheimb zu geben  verwilliget und dem solch gnad zugeben wird, und darnach wann er die weinbeer heimb hätt tragen und auspresst und saget das bergrecht nit an, oder wen man  darnach  kombt und  nit wolte geben oder nur ein theil geben, mit dem  mag  man handlen  gleich als hätte er ohn  urlaub gelesen und das bergrecht  verführt in der mainung,  als oben in der abschrift des fürstlichen briefs gemelt ist.

Item, es soll alle jahr der gibemer, ein viertelschaff und ein sechter zu einer oder zwo achtring mit der Wienner  oder Tullner[mas]umb st. Michaels tag, ehe man  das lesen anhebt, zu Wienn oder zu Tulln gehaimbt und gebrennt werden, damit man darnach  soll haimen die bergmas. darbei soll der bergmaister oder vierer sein, als dann in ieglicher refier gewonheit und von alter herkommen  ist, darwider aften niemand  soll freventlich reden nach laut des fürsten briefs.

Item, wer dem andern  sein weingarten  liest ohn urlaub und ohn recht, der soll zwier gefrevelt haben und soll des most verfallen sein, dem gruntherrn  zehen creüzer, dem bergmaister  fünf creüzer und iedem vierer ein creüzer, und an eines huld und willen kommen.

Item, wer einem  sein assach, es sei poding trettschaff butten oder setzmulter, nihmbt  ohn seinen willen und  wissen, es sei zu weingarten oder im haus, ist es zu weingarten, so ist er dem bergmaister verfallen zu .ande. ß 12 dn und einem sein schaden abzutragen;  geschicht es aber im haus, so soll sich der bergmaister nit darumb  annehmen,  wenn es berührt nicht den grund des gottshaus.

Item, ob ein frau oder ander  person von weingarten  trueg laub, graß, so soll sie der hüeter beschauen ob sie nicht weinbeer  tragen thuet. olt sie sich aber nicht beschauen  lassen, soll er sie antworten dem bergmaister oder ambtmann.

Item, welcher leser oder leserin buttner trettner nachsteher, jung oder alt, weinbeer verbürgen, es sei in lesassach butten fürdücher unter dem gewand  in säcken in den frid unter das laub in gruben  oder sonsten, .o sie die hin verbergen oder verstossen, daß sie hinnach wolten nehmen, die soll man antworten als ander dieb und diebin dem richter. bitten sie aber darumben [den]der gewalt hat sie zu geben, giebt er ihn dann eins oder zwei, die mögen sie nehmen; versagt er ihns aber, so sollen sie gedult haben, dann man  ist ihn von rechts wegen keins schuldig zu geben.

Standort
Baden | BH: Baden | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stadtarchiv Baden | InvNr.: Gaming. bergordnung und bergthättung, Papierhs. (17. Jh.) | Seiten: 1-23 |
Herkunft / Fundort
Gaming | BH: Scheibbs | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1564 - 1576
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 600-607, Nr. 89/II/2 (Edition).

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