Bergordnung.
Zu der andern sprach werden vermerkt besonder artickl und alts löblichs herkommen, die das gottshauß Gamming von alter hergebracht hat in ihren bergen und bergrecht allenthalben in dem land Österreich, und auch bestätt mit röm. kais. königl. maj. und herzogen von Österreich von einem auf den andern bis auf unsern allergnädigisten herrn den röm. kaiser Maximilian den andern, des bestättbrief das gottshaus auch darumben hat.
Bergführer pflicht und straff denen so wider sie handlet.
Die vierer die über die berg sein gesetzt, als sie darumben geschwohren haben, ihr treü an aides statt geben haben, sollen einem ieden, dem armen als dem reichen, treülich gleich und recht erkennen als oben gemelt ist. und davon soll sie niemand frevlich widertreiben; .ann wer das thät, der wär dem bergherrn verfallen 10 pf dn und iedem vierer 5 pf.
.Der vierer bestraffung.
Erfindt sich aber das die vierer durch gunst guet freüntschaft oder in ander weeg anders thäten dann recht ist, so sint sie den bergherrn derselbigen pön verfallen als man in den sachen pflichtig wär nach laut des obgemelten fürstlichen briefs.
Bergherr kann dieselbe setzen und absetzen.
Es mag auch der bergherr oder sein schaffer die bergmaister oder ambtleüt und vierer setzen und absetzen auch andere an ihr statt verordnen .ie und als oft ihn das guet und füeglich bedunket, ohn männigliches irrung und widersprechen.
Straffen denen so der vierer creüz auswerfen.
Item, wann die vierer creüz aufstecken, welcher die dann frevlich auswirft ohn scheltwörter, der ist dem bergmaister nach iedem creüz zwenundsibenzig pfenning verfallen. giebt er aber darzu fluech- oder verbottene .ort, so ist er 6 ß 12 dn verfallen; und so ihm die vierer verbotene wort hinwiderumb geben, die sint ihme darumb nichts pflichtig.
Die marchstein ausgraben.
Wo einer marchstein ausgrueb, so soll man ihm ein grueben machen an dieselb stell und soll ihn darein stürzen mit dem haupt unter sich, dieselbige grueb zuziehen und soll ihn stehn lassen hinzt er selber ledig wird. und ob ihne daraus iemand hilft und ob man das zu ihme bewehrt, so solle der bergmaister denselbigen antworten da man ein schädlichen man hin antworten soll.
Die aigenthätig marchstein setzen.
Item, wer marchstein setzet ohn des gottshaus vierer, der soll von ieden marchstein 72 dn dem bergmaister verfallen sein.
Weingarten theilen.
Item, wer weingärten ohn den bergmaister und ohn die vierer theilt, der ist verfallen von ieden weingarten iedem vierer 72 dn.
Rainstein, weeg und steeg vergraben, aus 2 ein weingarten machen.
Wer aber marchstein rainstein weeg steeg ausgräbt, ausreüt und ausgruebt, oder machet aus zwen weingärten einen, und thuet das ohne .issen und willen des bergmaisters und vierer und lässt ihn auch nicht darumb schreiben ein neüe nutz und gwöhr, derselbig ist den weingarten verfallen dem gruntherrn auf genat und darzu der wandel die auf solch frevel nach des lants recht gesetzt und geurtheilt seint.
Die wasser über rain laiten.
Item, es soll niemand das wasser laiten durch einen rain. und wer darwider thuet und des überweist wird, der ist dem gruntherrn verfallen 5 pf dn.
Weinbögen aufheben.
Item, es soll keiner dem andern sein ziglstöck oder ander weinstöck auszihen oder aufheben; .enn wo das von einem erfahren wird, demselben soll der bergmaister nehmen was er umb und an hat und soll ihn antworten dem richter als einen schlechten mann. und ob er den bergmaister zu stark wäre, und wenn er die nachbaurn anrueft und kommen sie zu dem ersten, andern und dritten ruef nit, so ist ein ieder der das gehört hat dem grundherrn zu wandel verfallen 5 pf dn.
Baumabhacken.
Item, wer einer dem andern sein baumb berührt oder unberührter abschlägt, als oft er das thuet und überfahren wird so soll er gefrevelt haben und zu wandel 6 ß 6 dn verfallen sein.
Frid ausreüten.
Wer gewöhnlich frid ausreüt und niderläss machet ihm selber zu fromb und seim nachtbaurn zu schaden oder in einer gemain und das solches durch die geschworne vierer erkennt wird, derselbig ist dem gruntherrn verfallen zu wandel 5 pf dn und soll auch darzu das wenden inner 14 tägen; und thuet er das nicht, so hat er zu dem anderten mahl gefrevelt.
Forderung zur bergthaidung.
Wen der bergmaister oder ambtmann fordert zu der bergtaiding, der soll ohn verzichen kommen an die ent und stätt dahin er gefordert .ird bei vermeidung des landsfürsten ungnad nach inhalt des fürstlichen briefs. und wer selbst nit kommen mag, der soll sein scheinbotten dahin schicken, oder er ist zu wandel verfallen dem bergmaister 72 dn und darzu in des landsfürsten straff.
Rain sauber halten.
Item, es soll niemand stein noch reben auf die rain legen; und wann er den weingarten in der fasten zuehauet, so soll er den rain schön abraumen. .er das nicht thuet, der ist dem bergmaister zu wandel verfallen 12 dn.
Das die hauer nit sollen in eines andern weingarten sitzen.
Es soll ein ieder weinzetl sein arbeitern verbieten daß sie nicht in andern weingärten sitzen, tretten noch andere irrung darein legen, oder er ist nach einem ieden arbeiter schuldig zu wandel 12 dn. hat er ihns verbotten, so ist er des wandel nicht schuldig sondern die ander die darwider thuen.
Nicht durch anderer weingarten gehen.
Item, als oft ein weinzetl mit seinen arbeiter durch anderer leüt .eingärten gehet, der soll nach iedem arbeiter zu wandel sein 12 dn. gehet er aber den rechten weeg und der arbeiter gieng der nähet nach durch ander leüt weingärten, so ist ihr ieglicher verfallen 12 dn.
Keiner des andern erden oder mist aufheben.
Wer dem andern sein erdreich oder sein mist aufhebt, der ist zu .andel dem grundherrn verfallen 5 pf dn und soll einem sein schaden abtragen nach des bergmaisters und der vierer rath.
In anderer weingarten nichts schütten.
Es soll ein ieder weinzetl sein arbeitern verbieten daß sie in ander leüt weingärten nit schütten, und soll auch dasselb nit thuen. thuet er aber darwider, so soll er das wenden und zu wandl geben 12 dn.
Wendlstatt.
Wer auf einer gemainen wendelstatt der erst ist, der mag denselben tag seinen frommen schaffen. ob aber derselbig ein aigen wendlstatt hätt, so mag man ihn wol fürder treiben von ainer gemainen wendlstatt durch den bergmaister.
Sein nachbarn zu schaden kein dorn abhacken.
Wer ihm selber zu fromb und seinen nachbarn zu schaden abhackt einen dürren dorn, der ist zu wandel 72 dn, von einem grünen 12 dn.
.Beschauung des burgfrids, weeg und gräben.
Es sollen die geschworne vierer zu st. Geörgen tag und auch zu st. Lorentzen tag auf die berg gehen umbsonst von des bergs gerechtigkeit .egen und sollen beschauen weeg und wendelstätt graben lucken. und .er im berg ungerechtiglich gearbeit hätt, demselbigen sollen sie creüz aufstecken, und dieselbige sollen es auch wenden in 14 tägen; und welcher das nit thuet, so soll der bergmaister das thuen; und wo er eines darzu bedarf, da mag er zwen nehmen; das solt einer bezahlen der nicht gewent hat, und darzu zu wandel von iedem arbeiter 12 dn.
Befridung halben.
Item, man soll vermachen und verfriden alle lucken und stigl in dreien tägen nach der vierer. er das nicht thät, so soll es der bergmaister oder ambtmann thuen und darumben nehmen sein lohn und auch darzu 12 dn zu wandel von iedem der das versaumbt.
Nicht auf den rainen grasen.
Es soll niemand nach st. Geörgen tag auf den rain grasen inneroder ausserhalb der weingärten; und wer das sihet, der soll dem graser nehmen tuech und sichel und soll es antworten dem bergmaister zu bessern.
Keines andern stecken, schubbant nehmen.
Item, wer dem andern stecken, schübbant oder andre nutzbarkeit nihmbt, den soll man dem bergmaister oder ambtmann antworten, der soll ihm nehmen alles was er umb und an hat und darnach antworten dem richter.
Der anderer stecken durch seinen rain ziecht.
Item, wer dem andern stecken durch sein rain zeücht oder raisst, den soll man antworten dem gericht als einen schädlichen mann.
Wan einer dem andern zu nahe arbeit.
Item, wer dem andern sein rain abinhackt, hinschlägt oder zu nahent kombt das der bergmaister und die vierer das erkennen mögen, der soll dem andern sein schaden abtragen und auch widerkehren was er dem bergmaister und den vierer geben hat, und dem gruntherrn verfallen zu .ande. pf dn.
Überstuck heimbtragt.
Item, es soll niemand überstück heimbtragen die über ein daumelen lang sein, noch brochene stecken. als oft er das thuet als oft ist er zu .andel 12 dn.
Bergrechtsfreiheit.
Item, als andre berg und bergrecht in Österreich gefreit sein, also hat auch der berg und das bergrecht des ehegemelten gottshaus zu Gämming gefürste freiung darvon. elcher darwider in dem berg frevelt, der .ird fällig der wandel die oben in der abschrift des fürstlichen briefs begrieffen seint.
Bergmaister an die hant zu stehen.
Item, ob es sich begäb daß dem bergmaister von geschäft wegen seines bergambts icht not angieng in berg daß er dardurch die berggnossen an must ruefen, welcher ihn dann ruefen hört und nit hilft und beistant thuen wolt, der wäre 72 dn zu wandel verfallen.
In anderer neüen setzen ohne deren willen kein holz wegzuführen.
Item, welcher andern leüten ihr holz wegführt von ihren neüen setzen ohn willen und wissen der die die setz haben angefangen, geschicht das bei dem tag, so ist er verfallen von ieden ross dem bergmaister 72 dn und den schaden abzutragen; geschihet es aber bei der nacht, so soll man solchen antworten dem richter als ein schädlichen mann. ob aber solch holz wurde furder zogen oder tragen, so soll der bergmaister oder ambtmann solche person also bessern das sich andre darnach von solchen stehlen hüeten.
Öede weingarten mit wissen des gruntherrn oder bergmaister aufzunehmen.
Wer ein setz will anfahen, der soll das thuen mit des gruntherrn, des bergmaister oder ambtmann wissen und willen, und soll sie zu hant darumben lassen schreiben in das gruntbuech an nutz und gewöhr. elcher aber das nicht thuet, den mag man dieselbige setz widerumben nehmen, und was er darein gearbeit hat, das soll er ganz verlohren haben und darzu zu wandel geben dem bergmaister oder ambtman. ß 12 dn.
Straff dessen der setz so er angefangen abführt und selbe darnach ungebaut ligen lässt.
Item, welcher einen sätz hat angefangen und führt darab das holz und lässt ihn darnach ungebaut liegen, derselbig soll dem gruntherrn bezahlen das holz was das werth ist gewesen, und zu wandel geben zehen pfunt dn. und all solche und halt des auch gleich all andern nutzen die sätz andern leüten nit übergeben noch ander leüt sollen sich der unterwinden nur allein vor dem bergmaister, der soll sie dann darumb schrei - ben lassen an nutz und gewöhr.
Alles nach ordnung des grundherrn, bergmaister und vierer bei pön zu halten.
Item, was in iedem bergtaiding nach gemainem rath des gruntherrn, des bergmaisters oder vierer und aller berggenossen oder des maisten theils der berggnossen zu einem markstein, gemainen nutz des bergs, aufgesetzten schaden verbotten wird, das soll vom iedem unterschiedlich unter der pön und wandel die darauf gesetzt sein gänzlich gehalten wer- den hinz das es durch den bergherrn oder aber durch den mehrern und vernünftigern theil der berggnossen in einen andern pantaiding widerrufft und wider geschafft und anders gesetzt wurde treülich ungefährlich.
Nun zu der dritten sprach seint zu merken die artickel die das lesen und die hüeter berühren.
Hüeter setzen.
Des sambsttags vor oder nach s. Lorentzen tag oder wie es in ieder refier gewonheit ist, soll man nach rath der vierer und nachbarn hüeter setzen. die soll den der bergmaister bestätten, ob sie ihm gefallen, das sie dem gottshaus und auch der gemain füglich und nutz sint, und soll gelübt oder bürgschaft von ihnen aufnehmen daß sie treülich ungefährlich, dem armen als dem reichen, wollen hüeten. und sollen auch anheben zu hüeten alsbald ihn der bergmaister oder des gottshaus ambtmann das zu wissen thuet. und sollen ihm auch geben alle jahr sein gerechtigkeit als von alter herkommen ist.
Item, die hüeter sollen im lesen den schreibern und den bergknechten anzaigen und ansagen wo man liest; und haben gewalt und sollen auch den maisch verbieten vor dem weingarten und ihn nicht hin lassen führen hinz man das bergrecht genohmen hat; und sollen auch die berggnossen unterweisen des berg gerechtigkeit. auch ob etlich lesen und die weinbeer haimblich in butten oder trettschaff zugen oder trugen, das sollen die hüeter zu wissen thuen und ansagen dem bergmaister oder ambtleüten in ihre höff oder häuser darin man das bergrecht fechsnet; dergleichen ob ihn etliche wolten gewalt thuen und sich nicht kehrn an ihr verbieten: und was solch irrung und nothdurft ist im berg, das sollen sie zu wissen thuen an die vorgenannte stätt und höffe. auch haben die bergschreiber und knecht ganz gewalt zu verbieten das lesen, den maisch von [dannen ze führn von]den berg oder weingärten, als oft das noth ist. und wer .ider solches verbott der hüeter der schreiber der bergknecht oder ander botten den solcher gewalt wird geben, läß oder den maisch von danen führt, der ist fällig der pön die oben gemelt ist in dem fürstlichen brief.
Item, wenn die hüeter in die huet tretten. so sollen sie darnach stättiglich hüeten tag und nacht ob es in der nachthuet ist, in der taghuet beim tag. und sollen auch nit hauen weder ihnen selbst oder andern leüten. und wenn ihr einer begrieffen wird, so soll er zu dem erstenmahl dem bergmaister verfallen sein 12 dn, und so oft ihr einer aus der huet ist ohne noth, der soll auch derselben pön verfallen sein. är es aber das meniger mahl dann eins, hiet er den gehüett auf das lesen, so soll ihn der bergmaister aus der huet thuen und ihm kein lohn geben. zu gleicher .eis, ob ihr einer also hüetet das er dem bergmaister und den berggnossen nit gefiel, so mag ihn der bergmaister von stunt an urlaub geben aus der huet und ist ihm kein lohn zu geben schuldig.
Es soll auch ein ieder hüeter der nachthuet hat alle nacht und über nacht in seiner hüetten bleiben. und ihr keiner soll ein weib beim tag oder nacht bei ihme haben oder in seine huet oder hüetten führen; und also oft ihr einer darwider thuet so ist er dem bergmaister verfallen 72 dn zu wandel. auch wann der bergmaister bei einer hüetten dreimahl rufft und inner der hüetten nicht antwort giebt, als oft ist er ihm zu wandel 12 dn. auch in welches huet man koderpögen mit weinbeer findt, so ist derselbig hüeter den bergmaister oder ambtmann von ieden bogen zu .andl 12 dn; .ären aber der bögen mehr denn 12, so soll man ihn fahen und den richter antworten. auch sollen die hüeter nit weinbeer haimbtragen oder schicken noch ander frucht die in den weingärten oder darbei .achsen.
Item, wann ein hüeter ein begreift mit weinbeer die er gestohlen hat, der ist nach einem weinbeer um. ort, nach zwei weinbeer umb 2 ort; ob er aber drei oder mehr hätt gestohlen, so soll man ihn dem richter antworten.
Item, die hüeter sollen mit fleis hüeten vor dem leskornen, und sollen niemand lassen leskornen in ihrer huet hinz man gar abliest. thäten sie aber darwider das sie liessen leskornen und brächten die leskorner nit zum bergmaister oder ambtmann oder verschwigen ihn das, so soll man ein ieden solchen pessern als den leskorner4 und sie spannen an den pranger, oder des pranger statt bleichen wo man keinen pranger hat.
Item, ob man den hüetern ein bauten oder ein öeden weingarten ligen ließ für ihren lohn, den sollen sie nicht lesen dieweil ein weingarten in ihrer huet zu lesen ist. und darnach sollen sie zu wissen thuen des gottshaus vierern oder wer den gewalt träget das bergrecht zu fechsnen, es sein brüder oder ordensleüt oder ambtleüt und diener in ihrn berghoff oder häuser, ob er den weingarten wol lesen lassen für das bergrecht. ill er das thuen, so soll er den hüetern ihren lohn darvon geben als darvon redlich gebührt; .ill er ihn aber nit lesen lassen, so mögen ihn die hüeter lesen für ihren lohn, und man ist ihn darnach nichts mehr darvon pflichtig.
Item, ob einem schaden beschähe in seim weingarten und der hüeter verschwieg das, oder vielleicht er übersähe den schaden also das ihn der ehe sähe des der weingarten ist, so soll ihn der hüeter den schaden bezahlen. sihet aber der hüeter den schaden ehe und thuet ihm das zu wissen, so ist er ihm nichts mehr pflichtig.
Item, die hüeter sollen auch hüeten alles obst, geschlachtes oder .ildes. und wann sie heimbgehn, so sollen sie nit mit ihn tragen weinbeer pfersig küetten nueß noch keinerlei obst, als vormahls auch ein theil berührt ist; dann sie wurden umb seinen werth fällig ihrer glieder; und an die herberg da [sie] es hintragen, verschwigen es dieselbige leüt, so seint sie mit den hüetern in gleicher schuld.
Die hüeter sollen auch stecken nehmen in allen weingärten zu der hüetten zu machen und nach der huet wider tragen in dieselben wein- gärten; und sollen die hüetten also zerbrechen und zerstören, das sie niemand .ber jahr darin mag aufhalten oder verbergen.
Mehr ist zu merken: wenn als wenig wird in eim weingarten das man es von dem weingarten nicht geschöpfen oder nehmen möcht, der soll es weder in butten noch in trettschäffern oder in keinerlei weis andern assach von der stell tragen, ziehen oder führen, es wäre ihm dann am ersten erlaubt von dem der gewalt hat, dem er das solt zu wissen thuen und darumben begrüssen und huld empfahen; .er darwider thät, der wird fällig der pön als oben in dem fürstlichen brief geschriben stehet. geschähe aber das sich etwer solches bergrechts daheimb zu geben verwilliget und dem solch gnad zugeben wird, und darnach wann er die weinbeer heimb hätt tragen und auspresst und saget das bergrecht nit an, oder wen man darnach kombt und nit wolte geben oder nur ein theil geben, mit dem mag man handlen gleich als hätte er ohn urlaub gelesen und das bergrecht verführt in der mainung, als oben in der abschrift des fürstlichen briefs gemelt ist.
Item, es soll alle jahr der gibemer, ein viertelschaff und ein sechter zu einer oder zwo achtring mit der Wienner oder Tullner[mas]umb st. Michaels tag, ehe man das lesen anhebt, zu Wienn oder zu Tulln gehaimbt und gebrennt werden, damit man darnach soll haimen die bergmas. darbei soll der bergmaister oder vierer sein, als dann in ieglicher refier gewonheit und von alter herkommen ist, darwider aften niemand soll freventlich reden nach laut des fürsten briefs.
Item, wer dem andern sein weingarten liest ohn urlaub und ohn recht, der soll zwier gefrevelt haben und soll des most verfallen sein, dem gruntherrn zehen creüzer, dem bergmaister fünf creüzer und iedem vierer ein creüzer, und an eines huld und willen kommen.
Item, wer einem sein assach, es sei poding trettschaff butten oder setzmulter, nihmbt ohn seinen willen und wissen, es sei zu weingarten oder im haus, ist es zu weingarten, so ist er dem bergmaister verfallen zu .ande. ß 12 dn und einem sein schaden abzutragen; geschicht es aber im haus, so soll sich der bergmaister nit darumb annehmen, wenn es berührt nicht den grund des gottshaus.
Item, ob ein frau oder ander person von weingarten trueg laub, graß, so soll sie der hüeter beschauen ob sie nicht weinbeer tragen thuet. olt sie sich aber nicht beschauen lassen, soll er sie antworten dem bergmaister oder ambtmann.
Item, welcher leser oder leserin buttner trettner nachsteher, jung oder alt, weinbeer verbürgen, es sei in lesassach butten fürdücher unter dem gewand in säcken in den frid unter das laub in gruben oder sonsten, .o sie die hin verbergen oder verstossen, daß sie hinnach wolten nehmen, die soll man antworten als ander dieb und diebin dem richter. bitten sie aber darumben [den]der gewalt hat sie zu geben, giebt er ihn dann eins oder zwei, die mögen sie nehmen; versagt er ihns aber, so sollen sie gedult haben, dann man ist ihn von rechts wegen keins schuldig zu geben.
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