1720 Aug. 18.
Eröffnetes panbuech zu Paumgartten, sub dato den 18. augusti anno 1720. .1. Wirdt von dem richter und geschwornen beschwarweiß vorgebracht .aßmassen bei dennen akern und gruntstuken die rain so sehr mit den zueakern geschmällert werden. dahero, wer dergestalten betretten und befunden wurte, solle nit allein daß hinwek geakerte widerumben liegen lassen sondern in die straf per 1 fl. dem gericht verfahlen sein.
2. Ist vorkommen daß bei dennen sogenanten Keimlische. joch akern in Spenzing zwischen deroselben von unerdenklichen jahren hero ain rain gewest. nun ist aber diser rain abkommen und die aker zusammen geakert worden. solchemnach dem aigenthumber hiemit anzudeüten ist ins konftig widerumben ainen rain ligen zu lassen, alß in widerigen und ermanglung dessen die nachbarschaft veranlasset wurte die darauf stehende fechßung sovil den rain betreffet abzuschneiden.
NB. Gehebten marchstain wegen des viechtribs der Pirpaumer in der Paumgarttner freiheit, und in solcher verüebten marchstainsezung zwischen Azenbrukh und Gliegls fleischhakern zu Reidtling hölzer.
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