Ardagger, Gewohnheiten und Rechte des Gotteshauses (16. Jh.?)

Das seind die gewohnheiten und rechten des gotteshaus zu Artacker die man jahrlich in dem pantaidung  meldet.

Ein propst und die chorherrn  haben ein pantaidung  des nachsten pfingsttag nach unserer frauen tag zu lichtmeß, dazu alle aigen kommen sollen bei dem wandl 60 dn. und soll ein richter da sizen und vor ihm gemeldet .erden alle gewohnheit  und rechten des gotteshaus zu Ardacker, als von alter herkommen  ist:

Dass ein propst in seinen haus und pivang kaiserliche und fürstliche freiung hat nach laut und sag der statuten und brief, die da bestaettent alle gnad und wird, des durchlauchtigen  herrn kaiser Heinrich stifter des genannten gotteshaus.

Item, die chorherrn zu Artacker haben rechte freiung in ihren hausern als ein propst. und was auch zwischen der beiden bächen ist gelegen daselbs bei dem gotteshaus zu Artacker, ist auch freiung.

Item, was frevel und fall in des propsten hof geschechen, das hat ein propst zu besseren, und desgleichen ein ieder chorherr in seinen haus, darüber ein propst noch ein richter nichts zu bieten hat.

Item, was fall, frevel und wandel  geschechen auf der strassen zwischen den bächen  bei dem gotteshaus  zu Artacker, das haben die chorherrn zu besseren noch niemand  anderer nach laut und sag der statuten.

Item, was wandel  sind die den tod berühren, das sind zwei theil des propstens und das drittheil gehört zu dem  gotteshaus.

Item, was fall, frevel und wandel  auf dem aigen ausserhalb  der freiung die den tod nicht berühren, die gehören zu dem gotteshaus.

Item, dass ein propst und die chorherrn haben nach nutz und fug des gotteshaus einen bettvogt zu erbitten nach ihren gefallen.

Item, sie melden  auch dass sie keinen anderen erbvogt nicht haben thuen und ihren gotteshaus dann den rechten landesfürsten zu Oesterreich.

Item, es soll auch kein landrichter vogt sein, als daß man ihm unsere pantaidung meldet.

Item, ein propst und die chorherrn haben aufzunemmen  und abzusezen nach ihren gefallen, als das von alter herkommen  ist.

Item, ein vogt und hofrichter haben keinen aigen höcher zu besseren den um 60 dn, die anderen fäll gehören  zu dem  gotteshaus als vor gemerkt ist.

Item, ein propst und die chorherrn haben wildbann uberall auf ihren gütern und auf den aigen, und soll sich selbes niemand unterwinden ohne ihren willen. und mögen  auch ihren eigenen wildnars haben, und soll sie niemand darinn irren.

Item, verschuldt einer ein wandel auf dem aigen und kommt  er vor ruegzeit mit des gotteshaus richter ab, so ist er dem vogt nichts pflichtig.

Item, wird ein aigner geruegt  vor des gotteshaus richter um  ein zukchwandel,  so ist er dem richter 60 dn und dem vogt 60 dn nach gnaden. ist er aber ein ausser, so ist er dem richter 5 und dem vogt 6 ß zu wandel.

Item, auch ist zu wissen dass man  einen vogt von der vogtei nicht mehr schuldig ist dann von ieder hofstatt zu Artacker in dem markt 2 dn dreistund in dem jahr und von den aigenaren seine gewendliche vogthienr, und der soll eins zweier pfenning wert sein. und soll auch er oder sein knecht  kein andere sambung noch forderung auf dem aigen thuen von recht wegen.

Item, das gotteshaus hat drei dingstatt in dem landgericht, eine zu Artacker in dem markt an der zeil Tuenau halben in das obere landgricht, die andere daselbst an der zeil zunaechst am berg in das nidere landgricht, und das dritte zu Dornach  in das landgricht enthalb Tuenau.

Item, ain sandpot soll jahrlich gehen in drew lantteiding. und wird einer aus dem aigen geruegt, dann soll er oder ein anderer hausgenoss ausnemmen  auf des gotteshaus  gewöhnliche  dingstatt. und kommt  der landrichter zu der beredung  und redt er sich aus, so geit er den landrichter nichts;  kommt  aber der landrichter nicht, so ist der der sich bereden soll ein ledig man.

Item, schlagt ein aigner einen zu tod, so ist er und sein helfer dem landrichter nicht mehr pflichtig denn 72 dn innerhalb drei tagen, und dann haben  sie ihr leib und ihr gut gesichert gegen den landrichter.

Item, wird einer tod auf dem  aigen gefunden,  den mag man  wohl fuder bringen ân des landrichter haissen, darum  ist man  ihm nichts pflichtig.

Item, wird einer auf dem  eigen begriffen ein dieb oder ein ander ubelthäter, wer den vacht der des aigen ist, der ist des gegen dem landrichter unentgolten. man soll aber einen dieb oder einen andern ubelthäter auf den aigen des gotteshaus richter haben unzt an den dritten tag, so soll ihn dan der landrichter vessen als er mit gürtel umfangen  ist, dann das gut soll bleiben bei dem gotteshaus. kommt  aber der landrichter nicht und vessent den menschen,  so soll man den menschen  führen zu der eichen die da steht vor dem markt  zu Artacker bei dem burggarten, und soll dem landrichter drei stund ruffen dass er sich des menschen unterwinde. kommt er dann und  vessent den menschen  und will ihn uberwinden,  so soll er ihn herwieder  führen in den markt gegen Artacker und ihn da uberwinden; kämme aber der landrichter nicht, so soll man den menschen  zubinden mit einen faden oder mit einen rughalben, und darnach soll man beschwören dass er dem gotteshaus und dem aigen ohn schad sein wird. als der mensch von dem lantrichter nicht gevessent und dem gotteshaus oder dem aigen  schaden dovon  aufstunden, denselben schaden ist ein landrichter dem gotteshaus oder dem aigen pflichtig abzutragen.

Item, wann  der landrichter einen in den aigen urteilen will zu dem tod, soll er alle zeugnus und was  er bedarf selbe dahin bringen, und ist man ihm  aus dem aigen nicht mehr  schuldig denn  ihm selb dritten ein gmains mahl und 72 dn.

Item, wo ein landrichter weiß einen schädlichen menschen  auf dem aigen, da soll er selbst nicht nach greifen, er soll ihn aber fordern von landgrichts wegen an des gotteshaus richter, der soll ihn dann den anbieten als er mit gürtel umfangen  ist.

Item, ein landrichter noch ein vogt hat kein recht auf das aigen zu greifen um keinerlei gut.

Item, man soll des gotteshaus  hintersassen keinen auf keinen banmarkten nicht verbieten, wo er bei der sune zu den rechten hin und her mag kommen.

Item, dass die chorherrn haben freiheit in ihren höfen und häusern und in ihren hofstatten die in ir chorlehen gehören, dass ein propst oder sein schaffer noch waldbot  noch richter, geistlich oder weltlich, uber sie noch über ihr hausgesind  in ihren häusern nichts zu bieten hat den sie selber, ausgenommen  des bischofes wegen  und was der dann bringt.

Item, ein propst, die chorherrn und ihre vicarii und  capellan haben das recht und freihait dass sie ihr gut wohl mögen schaffen, machen und geben bei wohlmögenden   leib oder an den todtbett wem  sie wollen, und mag sie niemand darin irren. ar aber dass ihrer einer abgieng ohne geschaft, desselben gut soll sich niemand unterwinden  dann die chorherrn. und da sollen sie des ersten den geldern davon  genug thun und darnach den leichnam ehrbarlich zur erd bestatten mit den ersten, mit den siebenten und  mit den dreizigsten;  und das andere gut soll bleiben bei dem gotteshaus laut und sag der statut, die da bestatt seind mit dem fürsten zu Oesterreich und bischof zu Passau und zu Freysing.

Item, ob ein schädlicher mensch auf den aigen gefangen  wird, ist er des propstens  besonderer hold, so mag sich ein propst des gutes desselben .ohl  unterwinden;  ist er aber einem chorherrn besonder  dienstbahr, so mag sich derselb chorherr des gutes auch wohl unterwinden  ohne manchleichs  widersprechen;  ist er aber der gemein  dienstbar, so gefallen dem propst zwei theil und dem  gotteshaus der drittheil.

Item, ein propst und die chorherrn melden daß sie gesazt tag haben zu ihren dienst, darauf man ihnen dienen soll. und wer dazu nicht dienet und ließ sich pfänden, der wär einen kellerer zu wandln  60 dn.

Item, allen schwären traid soll man dienen zu sand Gilgen tag und den habern zu sand Mertens tag, als von alter herkommen ist.

Item, des gotteshaus  kastenm ezen dreizig sollen bringen zweiunddreizig Amstetter.

Item, wann  der traid ausgeteilt wird, so sol der baumann  zu den herrn gehen und ihm den traid anfeilen, daß er den nemme,  er will ihm den bringen. nimmt  selben der herr nicht und  das traid ihm dann verbrunnen oder genummen  wird, so war ihn der baumann  unentgolten. ar aber daß ihn der baumann  dem  herrn nicht anfeilet und zur rechten dienstzeit nicht bringete und ihm in der gewalt verderbete, so müst [er] ihn dem herrn bezahlen.

Item, die herrn haben ihr freies bauholz geraint und gestaint, darinn niemand  kein gewalt hat. ird aber einer darinn begriffen mit einer hacken daß er holz abschlagt, so ist er um 60 dn in das holz und um 60 dn .ider daraus. fährt aber einer mit einen wagen  darein und  führt holz daraus oder er schleifzt auf der erden mit einen roß daraus, so ist er um 6 dn in das holz und 6 dn wider daraus, und mag ihn der herr dem er den schaden thut selbs pfänden.

Item, die chorherrn haben das recht dass ihrer ieder um sein dienst der ihn an den zetteln ausgetheilt ist wohl pfänden und nothigen  mag ohne maniglichs widersprechen.

Item, der propst und die chorherrn haben das recht daß sie in der pantaidung  um  ihr forderung  ieden wohl zu verbieten haben  bei dem .andel 60 dn.

Item, die chorherrn haben  das recht [daß sie] ihren pfründwein der ihnen an ihr pfründ gefallt wohl schenken mögen  ohne ungeld, als es von alter herkommen  ist.

Item, wann  sich ein gut verbandlet mit dem tod, da soll man[es] von hoff nemmen  in einen monath. verbandlet es sich aber mit verkaufen oder mit heurathen, so soll man es in vierzehen tagen bestehen. thatten sie aber das nicht, so mochten sich die herrn des gutes wohl unterwinden.

Item, wann  ein steur auskommt,  es sei fürstensteur oder ungewohnliche gastung,  oder von welcherlei nothdurft wegen  es seie daß man  die gemain  holden steuret, so sollen des propst holden auch mit gesteuret .erden  mit sammt  der gemain, als von alter herkommen  ist.

Item, daß ein propst keinerlei steur noch forderung nicht thun soll .ber die gemain holden die seinen besonderen  nutzen bringen.

Item, ein propst und die chorherrn haben ein freies fischwasser in der Tuenaw  vor allen ihren gründen enthalb der Donau und her dieshalben der Donau, als die march oben und unten gegen einander ausweisen.

Standort
Seitenstetten | BH: Amstetten | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Seitenstetten | InvNr.: 2 Abschriften |
Herkunft / Fundort
Ardagger | BH: Amstetten | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1500 - 1600
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde (Österreichische Weistümer 9). Wien-Leipzig 1909, S. 802-806, Nr. 110 (Edition).

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