Das seind die gewohnheiten und rechten des gotteshaus zu Artacker die man jahrlich in dem pantaidung meldet.
Ein propst und die chorherrn haben ein pantaidung des nachsten pfingsttag nach unserer frauen tag zu lichtmeß, dazu alle aigen kommen sollen bei dem wandl 60 dn. und soll ein richter da sizen und vor ihm gemeldet .erden alle gewohnheit und rechten des gotteshaus zu Ardacker, als von alter herkommen ist:
Dass ein propst in seinen haus und pivang kaiserliche und fürstliche freiung hat nach laut und sag der statuten und brief, die da bestaettent alle gnad und wird, des durchlauchtigen herrn kaiser Heinrich stifter des genannten gotteshaus.
Item, die chorherrn zu Artacker haben rechte freiung in ihren hausern als ein propst. und was auch zwischen der beiden bächen ist gelegen daselbs bei dem gotteshaus zu Artacker, ist auch freiung.
Item, was frevel und fall in des propsten hof geschechen, das hat ein propst zu besseren, und desgleichen ein ieder chorherr in seinen haus, darüber ein propst noch ein richter nichts zu bieten hat.
Item, was fall, frevel und wandel geschechen auf der strassen zwischen den bächen bei dem gotteshaus zu Artacker, das haben die chorherrn zu besseren noch niemand anderer nach laut und sag der statuten.
Item, was wandel sind die den tod berühren, das sind zwei theil des propstens und das drittheil gehört zu dem gotteshaus.
Item, was fall, frevel und wandel auf dem aigen ausserhalb der freiung die den tod nicht berühren, die gehören zu dem gotteshaus.
Item, dass ein propst und die chorherrn haben nach nutz und fug des gotteshaus einen bettvogt zu erbitten nach ihren gefallen.
Item, sie melden auch dass sie keinen anderen erbvogt nicht haben thuen und ihren gotteshaus dann den rechten landesfürsten zu Oesterreich.
Item, es soll auch kein landrichter vogt sein, als daß man ihm unsere pantaidung meldet.
Item, ein propst und die chorherrn haben aufzunemmen und abzusezen nach ihren gefallen, als das von alter herkommen ist.
Item, ein vogt und hofrichter haben keinen aigen höcher zu besseren den um 60 dn, die anderen fäll gehören zu dem gotteshaus als vor gemerkt ist.
Item, ein propst und die chorherrn haben wildbann uberall auf ihren gütern und auf den aigen, und soll sich selbes niemand unterwinden ohne ihren willen. und mögen auch ihren eigenen wildnars haben, und soll sie niemand darinn irren.
Item, verschuldt einer ein wandel auf dem aigen und kommt er vor ruegzeit mit des gotteshaus richter ab, so ist er dem vogt nichts pflichtig.
Item, wird ein aigner geruegt vor des gotteshaus richter um ein zukchwandel, so ist er dem richter 60 dn und dem vogt 60 dn nach gnaden. ist er aber ein ausser, so ist er dem richter 5 und dem vogt 6 ß zu wandel.
Item, auch ist zu wissen dass man einen vogt von der vogtei nicht mehr schuldig ist dann von ieder hofstatt zu Artacker in dem markt 2 dn dreistund in dem jahr und von den aigenaren seine gewendliche vogthienr, und der soll eins zweier pfenning wert sein. und soll auch er oder sein knecht kein andere sambung noch forderung auf dem aigen thuen von recht wegen.
Item, das gotteshaus hat drei dingstatt in dem landgericht, eine zu Artacker in dem markt an der zeil Tuenau halben in das obere landgricht, die andere daselbst an der zeil zunaechst am berg in das nidere landgricht, und das dritte zu Dornach in das landgricht enthalb Tuenau.
Item, ain sandpot soll jahrlich gehen in drew lantteiding. und wird einer aus dem aigen geruegt, dann soll er oder ein anderer hausgenoss ausnemmen auf des gotteshaus gewöhnliche dingstatt. und kommt der landrichter zu der beredung und redt er sich aus, so geit er den landrichter nichts; kommt aber der landrichter nicht, so ist der der sich bereden soll ein ledig man.
Item, schlagt ein aigner einen zu tod, so ist er und sein helfer dem landrichter nicht mehr pflichtig denn 72 dn innerhalb drei tagen, und dann haben sie ihr leib und ihr gut gesichert gegen den landrichter.
Item, wird einer tod auf dem aigen gefunden, den mag man wohl fuder bringen ân des landrichter haissen, darum ist man ihm nichts pflichtig.
Item, wird einer auf dem eigen begriffen ein dieb oder ein ander ubelthäter, wer den vacht der des aigen ist, der ist des gegen dem landrichter unentgolten. man soll aber einen dieb oder einen andern ubelthäter auf den aigen des gotteshaus richter haben unzt an den dritten tag, so soll ihn dan der landrichter vessen als er mit gürtel umfangen ist, dann das gut soll bleiben bei dem gotteshaus. kommt aber der landrichter nicht und vessent den menschen, so soll man den menschen führen zu der eichen die da steht vor dem markt zu Artacker bei dem burggarten, und soll dem landrichter drei stund ruffen dass er sich des menschen unterwinde. kommt er dann und vessent den menschen und will ihn uberwinden, so soll er ihn herwieder führen in den markt gegen Artacker und ihn da uberwinden; kämme aber der landrichter nicht, so soll man den menschen zubinden mit einen faden oder mit einen rughalben, und darnach soll man beschwören dass er dem gotteshaus und dem aigen ohn schad sein wird. als der mensch von dem lantrichter nicht gevessent und dem gotteshaus oder dem aigen schaden dovon aufstunden, denselben schaden ist ein landrichter dem gotteshaus oder dem aigen pflichtig abzutragen.
Item, wann der landrichter einen in den aigen urteilen will zu dem tod, soll er alle zeugnus und was er bedarf selbe dahin bringen, und ist man ihm aus dem aigen nicht mehr schuldig denn ihm selb dritten ein gmains mahl und 72 dn.
Item, wo ein landrichter weiß einen schädlichen menschen auf dem aigen, da soll er selbst nicht nach greifen, er soll ihn aber fordern von landgrichts wegen an des gotteshaus richter, der soll ihn dann den anbieten als er mit gürtel umfangen ist.
Item, ein landrichter noch ein vogt hat kein recht auf das aigen zu greifen um keinerlei gut.
Item, man soll des gotteshaus hintersassen keinen auf keinen banmarkten nicht verbieten, wo er bei der sune zu den rechten hin und her mag kommen.
Item, dass die chorherrn haben freiheit in ihren höfen und häusern und in ihren hofstatten die in ir chorlehen gehören, dass ein propst oder sein schaffer noch waldbot noch richter, geistlich oder weltlich, uber sie noch über ihr hausgesind in ihren häusern nichts zu bieten hat den sie selber, ausgenommen des bischofes wegen und was der dann bringt.
Item, ein propst, die chorherrn und ihre vicarii und capellan haben das recht und freihait dass sie ihr gut wohl mögen schaffen, machen und geben bei wohlmögenden leib oder an den todtbett wem sie wollen, und mag sie niemand darin irren. ar aber dass ihrer einer abgieng ohne geschaft, desselben gut soll sich niemand unterwinden dann die chorherrn. und da sollen sie des ersten den geldern davon genug thun und darnach den leichnam ehrbarlich zur erd bestatten mit den ersten, mit den siebenten und mit den dreizigsten; und das andere gut soll bleiben bei dem gotteshaus laut und sag der statut, die da bestatt seind mit dem fürsten zu Oesterreich und bischof zu Passau und zu Freysing.
Item, ob ein schädlicher mensch auf den aigen gefangen wird, ist er des propstens besonderer hold, so mag sich ein propst des gutes desselben .ohl unterwinden; ist er aber einem chorherrn besonder dienstbahr, so mag sich derselb chorherr des gutes auch wohl unterwinden ohne manchleichs widersprechen; ist er aber der gemein dienstbar, so gefallen dem propst zwei theil und dem gotteshaus der drittheil.
Item, ein propst und die chorherrn melden daß sie gesazt tag haben zu ihren dienst, darauf man ihnen dienen soll. und wer dazu nicht dienet und ließ sich pfänden, der wär einen kellerer zu wandln 60 dn.
Item, allen schwären traid soll man dienen zu sand Gilgen tag und den habern zu sand Mertens tag, als von alter herkommen ist.
Item, des gotteshaus kastenm ezen dreizig sollen bringen zweiunddreizig Amstetter.
Item, wann der traid ausgeteilt wird, so sol der baumann zu den herrn gehen und ihm den traid anfeilen, daß er den nemme, er will ihm den bringen. nimmt selben der herr nicht und das traid ihm dann verbrunnen oder genummen wird, so war ihn der baumann unentgolten. ar aber daß ihn der baumann dem herrn nicht anfeilet und zur rechten dienstzeit nicht bringete und ihm in der gewalt verderbete, so müst [er] ihn dem herrn bezahlen.
Item, die herrn haben ihr freies bauholz geraint und gestaint, darinn niemand kein gewalt hat. ird aber einer darinn begriffen mit einer hacken daß er holz abschlagt, so ist er um 60 dn in das holz und um 60 dn .ider daraus. fährt aber einer mit einen wagen darein und führt holz daraus oder er schleifzt auf der erden mit einen roß daraus, so ist er um 6 dn in das holz und 6 dn wider daraus, und mag ihn der herr dem er den schaden thut selbs pfänden.
Item, die chorherrn haben das recht dass ihrer ieder um sein dienst der ihn an den zetteln ausgetheilt ist wohl pfänden und nothigen mag ohne maniglichs widersprechen.
Item, der propst und die chorherrn haben das recht daß sie in der pantaidung um ihr forderung ieden wohl zu verbieten haben bei dem .andel 60 dn.
Item, die chorherrn haben das recht [daß sie] ihren pfründwein der ihnen an ihr pfründ gefallt wohl schenken mögen ohne ungeld, als es von alter herkommen ist.
Item, wann sich ein gut verbandlet mit dem tod, da soll man[es] von hoff nemmen in einen monath. verbandlet es sich aber mit verkaufen oder mit heurathen, so soll man es in vierzehen tagen bestehen. thatten sie aber das nicht, so mochten sich die herrn des gutes wohl unterwinden.
Item, wann ein steur auskommt, es sei fürstensteur oder ungewohnliche gastung, oder von welcherlei nothdurft wegen es seie daß man die gemain holden steuret, so sollen des propst holden auch mit gesteuret .erden mit sammt der gemain, als von alter herkommen ist.
Item, daß ein propst keinerlei steur noch forderung nicht thun soll .ber die gemain holden die seinen besonderen nutzen bringen.
Item, ein propst und die chorherrn haben ein freies fischwasser in der Tuenaw vor allen ihren gründen enthalb der Donau und her dieshalben der Donau, als die march oben und unten gegen einander ausweisen.
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