Panbuch des loblichen exempten stift Molck incorporirten herrschaft und marktobrigkeit zu Wullerstorf.
Wur Urbanus des exempten stift und gotteshauß zu Mölck abbt, der kais. zu Hungarn und Bohmen konigl. apostolischen majest. rath, in Ostereich unter der Enß primas und präses eines loblichen praelatenstands und würklicher außschuß etc. geben hiemit zu vernehmen allen und iedwedern in unserem markt zu Wullerstorff ansessigen burgern, unterthanen und inleüten, ja auch ubrigen mit der herrschaft nicht anhero geherigen doch aber in polliceisachen unß unterworfenen umbsassen unser alda von obrigkeits wegen habenden rechten freiheit policei panthattung und wandl, wie diese nach denen allbekant landsfürstlichen generalien iedweder stadt-, markt- oder dorfobrigkeit zustehen und craft deren denen aigenthumblichen ortschaften gute ordnung eingeführet, allen insassen gleiches recht, ruhe und zurfriedenheit verschaffet und zu erhaltung desen behorige gesez oder panarticln sollen vorgesehen werden.
Gleich
wie nun aber hier orths keine panthattungsarticul vorhin gewesen oder, wan
selbe vor langer zeit gewesen, numehro aufgehoret haben, alß haben wir, so wohl
wegen unsern aigentlichen rechten alß auch allgemeinen nuzen, erhaltung und
gleichgiltiger rechtsbeforderung aller allhier wonhaften, in gewisse und
allgemeine schranken zu sezen vor kunftig [unß] entschlossen und derwillen die
nachgesezte panarticuln allen fleiß haben zusamen tragen und verfassen lassen.
alß ergehet anmit unser ernstlicher befelch an ieden unseren markts zu
Wullerstorff gesezten geistlichen oder weltlichen anwalt und hernach bestehlten
marktrichter und rath behorige sorg und einsicht zu tragen, damit [solche] von
allen so wohl haußgesessenen alß inleuten treu gehorsambst beobachtet und
volzohen werden mögen; wie dan auch niemand wider diese seine pflicht und
schuldigkeit tretten, weder einen bestraffungswurdigen verthattigen oder
verhellen, vill weniger aber den verwurkten pan oder wandl sich störrig
widersezen solle. hieran geschicht unser gnedige befehl. und habn besagte
panarticuln, wie diese hernach begriffen sein, von tragend obrigkeitlicher
gewalt vor genehm gehalten, gesezet und bestattiget, auch derwillen eigenhandig
unterschribener hinauß ertheilet. geben Wienn in unseren Mölkerhoff, den 25ten mai
1763.
Urbanus
abbt
zu Mölck.
Panthättung.
Erster articul. Nachdem inhalt deren verschiedenen landsrechten titulo uns, unsern stift und kloster Molck alß herrschaft, markt- und vogtobrigkeit zu Wullerstorff gebühret die panthattung und wandl und kirchtagbehuet, einehmung des standgelts (NB. allhier mauth) , obsicht der rauchfang, bestellung des marktdieners wachter und stundriefer, wie auch weg und steeg, rain und stain, feldhut, einquattir- und verpflegungswerk und andere dergleichen zur gemein in und ausser des markts gehorige sachen zu beobachten und in guten wesen zu erhalten: alß melden wir gleich anfangs solches recht der panthättung und beruffen hierzu so oft diese gehandlet werde alle insassen, sie mögen unß unterthanig sein oder nicht, damit sich niemand der unwissenheit entschuldigen könne. wer nun ohne erheblicher ursach oder rechtmassigen entschuldigung (welche bei unseren marktrichter beizubringen ist nicht erscheinet, gibt der herrschaft zum wandl sechs schilling pfenning.
2. Es stehet unß und einem zeitlichen abbten unsers stifts frei bei erofnung iedwederer panthättung entweder selbsten vorzusizen oder einen hierzu abgeordneten commissarien oder anwalt, welcher gemeiniglich unser alda aufgesezter verwalter sein wird, zu beordern, der die macht hat die panarticuln außkundigen zu lassen, einen neuen marktrichter und rath zu sezen oder die alte zu bestattigen. dahero
3. hat ein zeitlicher marktrichter nach volbrachten zweien jahren in vorabend des christags sein richterambt bei unserm aufgestehlten ehrwurdigen p. verwalter sein richterambt mit ubergebung seiner ambtsrat- tung zu resignieren, mit ubergebung des gerichtsstaab, welchen ihme marktrichter ein junger handwerksburger nachzutragen hat.
4. An heiligen unschuldigen kinder tag solln alle burger nach uhr nachmittag sich in unserer verwaltung einfinden. dan obschon unß daß recht bevorstehe nach unseren belieben einen marktrichter aufzustellen, so wollen wir doch den willen und mainung unserer burgerschaft zu Wullerstorff vernehmen, ob ein neuer marktrichter aufgesezet oder der alte solle bestattiget werden.
5. An den neuen jahr tag nach der frühemeeß solle unter trompettenund paukenschaall ein haußofficir von unsern ehrwurdigen verwalter beordert werden, der die scepter und gerichtsstaab in die behausung des neü erwohlten marktrichters zu tragen hat.
6. In einen beliebigen tag unter der octav deren heiligen 3 königen muß die richterambtsraitung ofentlich abgelesen und ratificirt werden. item, wan in neuen jahr ein neuer marktrichter publicirt oder der alte bestattiget wurde, welches wie vorhin meldung geschehn gemeiniglich nur alle zweite jahr geschicht, so muß nach aufgenohmener richterambtsraitung der neue oder confirmirte marktrichter die aidspflicht mit auflegung zweier finger ablegen. sodan werden die rathsburger, nachdem sie resigniret haben, zum theil die alten bestattiget und zum theil neue nach erforderung deren umbstanden benennt, welche auch ihr aid zu schwören haben nach dem formular welches zu ende unser panarticuln zu ersehen ist. nach diesen ist die panthattung zu halten mit ablesung deren panarticuln, woneben ein ieder zu melden hat welche die panarticuln durch diese zeit freventlich ubertretten haben.
7. Unser bestehlter marktrichter und diesen zugegebene rathsburger sollen noch die zeit da sie in rath genohmen werden den rang vor den ubrigen burgern haben, so wohl in gotteshauß, bei den opfer alß auch in andern gerichtlichen zusammenkünften.
8. Ieder marktrichter wird befelhet und begwaltet mit denen ihm zugegebenen räthen in all bürgerlichen sachen alß erste instanz von der anruffenden parthei klag anzunehmen und gewissenhaftes recht zu sprechen. wer diesen widerspricht, mit worten veruhnehrt oder in seinen ambt hinderet, gibet alß frefler zum wandl funf pfund pfenning; doch stehet iedwedern theil bevor, so vermeint beschweret zu sein, die anruffung zur obrigkeit wie auch die unmitelbahre anruffung zu unsern in Wullerstorff aufgestehlten anwalt und verwalter.
9. Wan aber landgerichtliche zufehl, alß schwere gotteslasterung diebstahl ehebruch todtschleg und andere derlei laster, wie nicht weniger in jurisdiction- oder herschaftlichen gebietssachen verschiedene spaltung sich begeben werden, muß alsogleich der in unsern hoff zu Wullerstorff aufgestehlte weltliche hauß- oder hofmeister berichtet werden, welcher waß zu thuen seie zu veranstalten hat.
10. Es soll einen bestehlten marktrichter und rath in besorgung ihres amts die geburende ehr erzeiget und von iedwedern seine zufallende nothurft mit bescheiden- und gelassenheit verthattiget werden; der marktrichter hat daß stillschweigen aufzulegen oder bei nicht verfangung dessen den schmähaften entweders abzuschaffen oder nach umbständ in den burgerlichen arrest zu schaffen. so aber ein burger ungehorsamb wäre, mit worten trohete oder gar sich mit der handhebung sich vergienge, mußte solches unserm bestehlten verwalter alß obrigkeit angezeiget und nachtrucklich nach erfordernuß deren umbstanden bestraffet werden.
11. Der burger welcher den andern bei gericht mit den wort "du" anredet, es mag auß feind- oder freuntschaft geschehen, hat zum wandel drei schilling pfenning zu zallen.
12. Wer bei den marktrichter fürgefordert oder ansonsten beruffen wird, nicht aber erscheinet weder sich grindlich entschuldigen lasset, gibt das erste mahl zum marktgericht zum wandl zwei schilling pfenning und zum anderten mahl vier schilling, zum 3ten mahl ist er der obrigkeit wegen weiterer bestraffung nahmhaft zu machen.
13. Freiheitsbegehung.
14. Wer marchzeichen vertilget, stain außwirft, marchbaum abhacket oder rain weg akert auch ansonsten sein hoff- oder feldmarchen unerlaubter verweitert, geb zum wandl funf pfund pfenning. [der] aber ohne vorgangener bschau und verwilligung seinen nachbahrn uberbauet uberzimmert überzeunet, die zeun zerbricht oder entfrembdet, thür und fenster unbrauchbahr machet, gibt die helfte und hat alles in vorigen stand zu sezen.
15. Zur allgemeinen ruhe bei hauß und orth sollen iederzeit aigne wachtmaister bestehlet werden, zwen auß dennen rathsburgern und zwei andere, deren ieder durch eine wochen, von den wachter und gerichtsdiener begleitet, die zu nachtlicher zeit herumbziehende zu steren und abzuschaffen hat. wer demselben nicht gehorsammet hat in kotter zu büssen, und so es menscher seind die füdl oder den wagstain zu tragen. so aber iemand sich wiedersezen, beleidigung zufiegen, geschrei anrichten und aufruhr in oder ausser den heusern verursachen würde, gibt nebst obiger bestraffung zur herrschaft zum wandl 3 pfund pfenning, darvon der beleidigte die helfte zu bekommen hat.
16. Dero wegen besonders in den wirths-, gastgeb- auch leitgebsheusern von denen bestehlten wachtmaistern zu winterszeit biß 9 uhr, sommerzeit aber biß 10 uhr die abschaffung genau solle beobachtet werden; so aber keineswegs auf die reisende und ubernachtende zu verstehen ist.
17. Ausser der marktzeit solle ausser denen zwei schiltwurthsheusern niemand frembder uber nacht beherberget werden.
18. Wer einen ledigen pursch oder weibsbild ein herberg oder zusammenkunft in seiner wohnung oder hauß gestattet, hat zur herrschaft 2 pfund pfenning zum verwurkten penfahl zu zallen.
19. Wer gottloses leben fuhret, bose leut aufhaltet, anderen zum muthwillen unterschleif gibet oder unschuld verführet, dieser solle zu mehrerer bestraffung der herrschaft angezeiget werden.
20. Die spillcompagnien und zusamkunften seint unter 2 pfund pfenning straff zur herrschaft verbotten; wird aber hierdurch ehrbahren männern ein geringes spill oder zeitvertreib nicht verwehret.
21. Niemand soll sein eigner richter sein. und so raufhandl entstehen gibt der erste schlager zur herrschaft 5 pfund pfenning, der anderte die helfte nach umbstand der strittsach; solle an wiedrigen deme so beleidiget worden und nicht gegen geschlagen genugthuung verschaffet und von dem schlager nach gerichts oder herrschaftserkantnus die unbild mit geld- oder anderer straff und ofentlicher abbitt verguetet werden.
22. Wer in ehren verlezet und nicht erweiset, thuet genug daß erste mahl mit ofentlicher abbitt, so es öfter geschicht mit beikommender leibund geldstraff.
23. Wegen obsicht auf daß feier, feierleitern hegen wasserleit feirstadt rauchfangbeschau betreffend: der saumbsellige hat zum markt 2 pfund pfenning zur straff zu erlegen.
24. Das tobackschmauchen in stellen und stadeln ist verbotten unter 12 schilling pfenning straff. daß schiessen in markt an denen rauchnechten, freuden- und hochzeittegen und unweit den stadeln ist unter obiger straff verbotten.
25. Wan aber sich feuer begeben solle, ist unter 10 pfund pfenning straff umb hilf zu ruffen. ruffet er nicht und wurden hierdurch andere beschadiget, ist selber nach vermogen allen schaden abzutragen schuldig.
26. Fleischbschauer, brodtweger etc. betreffend.
27. Niemand auß denen mitburgern oder inwohnern solle etwas anders handlen oder krammern alß was ihme von herrschaft wegen zugestanden worden; wer darwider [thuet], hat sein kram verfallen. die aber erlaubtes gewerb treiben, sollen bei solchem in allweg geschuzet werden. dahero
28. in keinem hauß ausser der leitgebzeit kein wein solle angekauft werden. der zuwider thut, hat vor iede maß wein 2 schilling pfenning der herrschaft zum pönfahl zu zallen.
29. In denen ofentlichen würths- und gasthausern ist untersagt ausser eigenen hauß- und gastirungsnothurft ein rohes oder geselchtes fleisch, wurst und derlei gattung uber gassen zu verkaufen; ist daß aufgebrachte in verfahl nebst 4 schilling pfening vor iedes pfund; es wäre dan daß in denen fleischbänken hiervon nichts seie zu uberkommen gewesen. 30. Weilen allhier wenig wein gebauet wird, so ist zu allen zeiten erlaubet wein herein zu kaufen, doch in denen kellern zu leitgeben ist obrigkeitlich verbotten.
31. Daß weinleitgeben ist nur denen behausten unterthanen erlaubet, nicht aber denen inwohnern. doch solle auch einem zeitlichen schullrectori auß besonderer unserer gnad solches recht zustehen; und sollen ausser denen jahrmarktzeiten nur einer (NB. oder zwei) leitgeben.
32. Wegen verhinderung der last der erhaltung dern armen solle ohne vorwissen der marktobrigkeit kein neuer inwohner aufgenohmen werden. der hiewieder handlet, erlegt nebst der abschaffung 2 pfund pfening zur herrschaft.
33. Son- und von der kirchen gebottene feiertag sollen recht geheiliget werden, dahero daß weinabziehen, weinfuhren und andere schwere ohne noth und erlaubnuß des selsorgers vorgenohmenen fuhren an gedachten tagen unter straff 2 pfund wachß zur kirchen verbotten sein.
34. Opfergehen wan es beliebt anzusezen.
35. Weg und steeg seind in gutten stand zu erhalten, darbei eigne zwei aufseher zu bestellen. wer straß oder gassen mit unrath verlegt oder todes viech dahin wirfet, gibt zum wandl 6 schilling pfenning und ist schuldig die sauberung zu machen.
36. Alte graben zu raumen ist ieder nach alten brauch verpflichtet, neue aber aufzuwerfen niemahl erlaubet, es seie den daß marktgericht [habe] den augenschein eingenohmen. der widerstrebet, hat neben volziehung der auflaag vor den augenschein 1 pfund pfenning zu bezallen.
37. Alles viech ist zur gmain halt zu treiben, daher daß frei herum laufende viech von den gerichtsdiener zu pfenden und in des marktrichters hauß zu treiben ist; vor iedes ist dem diener 24 pfennig, zur loßlassung dem marktgericht 2 schilling pfenning zu reichen.
38. Wen daß herum laufende viech auf denen fruchtbahren grunten schaden verursachet, ist dieser nach erkantnuß zu ersezen. allen fahles der gmein halter schuld traget, ist er darmit zu straffen.
39. Von Michaeli biß Georgi ist dem gemainhalter ausser dem wielenden schweinviech auf die uneingezaunte wisen zu treiben erlaubet. vor die pferd ist ein aigne wait angewisen; wer diese in einen andern orth waidet, zahlt zum marktgericht 2 schilling pfenning.
40. Die haimblich in frembden grund ohne erlaubnuß graset [oder] sagert hat an leib zu büssen, der anschaffende herr oder frau aber 4 schilling pfening zum markt zu bezallen.
41. Wer einen gemain- oder gerichtsdiener felthueter wachter oder halter die ihre pflicht verrichten, belastigen vertreiben gewaltthattig abhalten oder gar mit schlagen beleidigen wurde, hat dieser nach obrigkeit licher oder gerichtserkantnuß dem beleidigten mit einer geldstraff genug zu thuen und anbei an leib zu bessern.
42. Alle eheverlobniß solle mit einwilligung der herrschaft geschehen. die inventuren haußkauf heurathsschlüß allhiesiger unterthanigen burgerschaft seint von der herrschaft vorzunehmen mit zuberuffung des marktrichters und eines rathsburger alß zweien zeugen.
43. So iemand ohne wissen und verwilligung eigner herrschaft schriftliche zeugenschaft gebet, hat zum wandel verwürket 3 pfund pfenning; wird aber nach billichen umbständen solches zu thuen nicht verwaigert werden. doch der falsche zeugenschaft gibt umb ein sach die er anderst zu sein gewust, bessert an leib nach erkantnuß der herrschaft.
44. Alle panarticuln, wie diese nun gemeldet worden, hat ein marktrichter zu beschworen und dem sträflichen theil vorzulegen, hierum die gesezte wandl ohne außtruklichen befehl nicht nachzulassen. und welche vor die herrschaft oder den markt gesezet sein, weiset aus die nach diesen panarticuln gesezte wandlspecification.
45. Waß dem diener wegen verachtung zu bezalen seie, wird anhero gesezet.
46.
Endlichen wollen wir auch alß marktobrigkeit ermelte panarticuln nach
erheblichen umbstanden zu vermehren oder zu vermindern, abzuandern unß und
unsern nachfolgern vorbehalten haben. und weilen den hierdurch zu allgemeinen
ruhe iedwedern insassen ein gleiches recht widerfahrt, alß solle denen selben
treu-gehorsambst nachgelebet und behoriger vollzug gelaistet werden.
Urbanus
abbt zu Mölck.
Es folgt:
(Bl. 33b - 34a) Jurament welches iedwederer neu bestehlter oder confirmirter marktrichter mit auflegung zweier rechten finger auf den gerichtsstab ofentlich abzulegen hat und von dem herrschaftlichen haußmaister in gegenwarth des stift Mölckerischen verwalters zu Wullerstorff solle vorgesprochen werden.
(Bl. 34b) Jurament deren einem marktrichter neu zugegebenen räthen oder rathsburgern mit obiger beschaffenheit und auflegung deren rechten zwei fingern.
(Bl. 35a) Jurament deren geschwornen führern und schäzmänern.
(Bl. 35b-36a) Verzeichniss der 1763 fungirenden Amtspersonen (grösstentheils leere Rubriken mit der Weisung: Scribantur nomina et a quo anno).
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Markt | Taiding - Kloster