Wolfpassing an der Hochleithen, Banntaiding (1630)

Der richter frage nach einem ieglichen artückel ob daß der gemain recht und redt sei?

Zu denselbigen panthädingen ist eines ieglichen herrn holt zu nöthigen.

Ein iegliches panthäding hat sein nachthäding vierzehen tag darnach. für daß ist nit ein ieglicher mann zu nöthen, er hab dann sach und spruch darzue.

Unser gnediger herr herr Hannß Balthasar graff von Hoyoß haben auch pann und gericht von einen gemerkt zu dem andern, und alß weit irer gnaden gebiet gehet gestaint und geraint, zu phenten und zu gebieten über alle die so iren gnaden einfallen.

Eß hat auch unser gnedige herrschaft einen freien markt, daß wag und maß gerecht soll sein, emper und mezen. wer daß felscht, dem erthailt man daß wandl 32 fl.

Die ächterkandl hat ir besonder wandl: wann der leitgeb nicht rechte maß gibt, dem richter 12 pfennig und dem poten einen andern wein.

Eß soll auch ein ieder wierth frid haben in seinen hauß von andern leuten, er stech oder schueß oder schlueg. wer daß thet, dem erthailt man daß wandl 32 fl. er möcht auch hant anlegen, er wer umb leib und guet.

Keme ein loßner an sein hauß, so soll ihn der wierth fort heissen gehen dreimahl. thut er daß nicht, so ihn der wierth wider findt und stäch oder schueß hinauß und brecht ihm von leben zum todt, so zihe er ihm auß dem tachdropfen und leg ihm einen pfening auf sein wunten, so soll er ihm gegen der welt gepüst haben und gegen gott versehe er sich.

Ob ein ungerechter mann keme in eines wierths hause der ungefuer wolt treiben, so soll ihm der wierth hinauß, so er in ibermag; übermag er ihn aber nit, so rufft er andere beste die bei ihm sein, die sollen ihm hülflich sein. stost er sich an ein schwertknopf oder an ein faust, so trag er daß mit ihm, so ist niemant darumb pflichtig.

Ob ein feur außkemme bei tag oder nacht, darzu soll ein ieglicher laufen und mit ihme tragen waß darzu gehört. ob einer nit wolte zulaufen, dem erthailt man daß wandl, man soll den annemmen alß einn schädtlichen mann.

Ob einer einen feint [hiet] bei dem feur und gedächte er wolle sich rechnen 3 und leget hant an, den soll man annehmen alß einen schädlichen mann.

Ob einer außflehet wann ein feuer außkeme, und daß einer aufgelaubet, den soll man annehmen alß einen schadlichen mann.

Eß soll auch einer dem andern auß[richten] zu rechter zeit unbeklagt. ob aber daß nicht bescheche, so erthailt man ihm daß wandl, alß oft man clagt dem richter 12 pfennig, und soll dem sein schaden abtragen so er schaden nimbt.

Eß soll auch ein ieder baum frid haben. ob aber einer keme und hacket einen ab, dem erthailt man daß wandl 5 fl. oder die hant damit man den baumb ahgehacket.

Wo aber einer hinauß gieng und hacket ab einen felberast oder raifstangen ihm zu nuz und einen andern zum schaden, dem erthailt man daß wandl alß oft ein ast dem richter 12 pfennig, und soll dem seinen [schaden] abtragen.

Ob aber einer etwaß zerbriech bei einen pflueg und hacket ab ein widt, der ist niemant nichts drumb schuldig.

Und so ainer abhacket in einen weeg, der ist auch niemant darumb schuldig.

Eß soll auch keiner daß wasser ableiden ab seinen grunt ihme zu nuz und einen andern zu schaden. wer daß thut, dem erthailt man daß wandl 2 und 6 ß pfennig.

Man soll auch halten die ordnung in dem pach und auf der gassen, und alle unzimbliche ding seint verbotten. wo man einen oder eine erfuhr, dem erthailt man daß wandl 12 pfennig alß oft daß geschicht.

Der rain prun ist höcher zu verstehen alß der bach. ob es sich begebe daß einer darzu keme oder schicket ein kint darzue, daß ihm etwaß hinein fiel ein krug oder ein kandl und wolt daß wider herauß gewünen und machete daß wasser trieb und wohl sich fürdern und andere leut hindern, dem erthailt man daß wandl: der richter soll den mit zweien fiessen in dem stock sezen.

Ob aber einer ein schlettergrueb auf der gassen hette, so soll er sie nit offen lassen uber den dritten tag. lest er sie aber weiter offen ohne erlaubnus, dem erthailt man daß wandl 12 pfennig, und ob einer einen schaden nehme, dem soll er dem schaden abtragen der den schaden hat genommen.

Ob einer hie were der sich wolte behelfen von dienern oder dienerin die ihren herrn undreu weren, ihme zu nuz und seinen nechsten zu schaden, wo man den erfuhr, den soll man annemmen alß einen schädlichen mann, dann were der heller nit so were der steller nit.

Ob einer einen paurnknecht hett, so soll der leitgeb demselben knecht nit mehr porgen dann sovil alß er oberhalb der giertl hat.

Eß soll auch ein leitgeb einen paurnsohn dieweil er in seines vatters brott ist nit porgen auf sein vätterlich erbthail. porgt er ihm aber darauf, und wann er zu seinem aignen brodt kem, wolt er gelten, daß weret man ihm nit; wolt er aber deß rechts geniessen, so erthailt man ihm ledig.

Ob einer einem einen knecht vertrib, der soll ihm einen andern knecht dingen. nimbt er aher einen schaden, daß er ihm den schaden abtrage.

Ob einer genß hette, wann die seint verrufft und verbodten, und tetten einem einen schaden, daß einer eine erschlug, so ist der als oft er clagt umb 12 [pfennig] wandl.

Ob einer tauben hette, dann es ist ein schädtlichs viech und thuet schaden dem armen alß dem reichen, ob einer eine schuß, so ist er ihm nichts darumb schuldig.

Oh sag were daß ein unwillen gescheche in einem hauß, und daß andere leut da weren und verrichteten die ehe sie auß dem hauß oder tagtropfen kemmen, so ist einer nichts darumb schuldig.

Kemmen jager oder clager, denen soll der richter ein genügen thun. und so sich einer deß richters sezet, so soll der richter anruefen seines herrn holden so er sie kann bekommen ; kann er sie aber nit bekommen, so rueft er an welche holten sie seien; so erthailt man ihm daß wandl 32 fl.

Ob einer in ein zicht keme und kem für gericht, so mag er sich mit dem aide davon nemmen.

Ob einer wer der mit ihme aufrecket, desto besser ist sein ehr bewahrt.

Ob es sich begebe zu der zeit daß man schneiden solt zu weingarten, daß ein haur wolt stecken haimbtragen, wan er haimbgehet zu dem fruhstuck oder zu dem mahl und wolt einen winkl anfüllen mit stecken, so erthailt man ihm daß wandl: alß oft ein stecken dem richter 12 pfennig.

Ob einer fürreisete ein weegfertiger mann oder frau daß so ohnmächtig were, so soll es zu der stigl gehen und den hüeter ruefen. findt es ihn nit, so breche es ab drei weinbeer und size nider zu dem stock, esse die weinbeer und soll die kemp niderlegen zu dem stock, soll die stigl wider zumachen und darvon gehen.

Wann man in den ernt gehet, so soll ein ieder auß- und eingehen bei der sonnen zu rechter zeit.

Ob einer schnitter hett und gieng mit denselben zwerksvelt uber die äcker und rüttet daß trait, dem erthailt man daß wandl: alß oft ein schnitter uber ein rain gehet dem richter 12 pfennig.

Ob sich einer wolt behelfen und wolt zusammentragen uber die verbottne zeit, wo man einen solchen erfuhr, dem erthailt man daß wandl, es seie zu acker oder zu weingarten, den soll man annehmen alß einen schädtlichen mann.

So es were daß einer einem ein joch schnit, so soll er ein jochartgarmb nehmen, wann er abschneidet. so aber einer oder eine wolt garmb haimbtragen alß oft sie haimbgiengen, dem erthailt man daß wandl 2 und 6 schilling pfennig.

Ob einer were der ein markstain umbführet, es were mit einem pflueg oder nachträglen, so soll er sich umbsehen ob er einen mann sehe, so soll er ihm hierzue ruefen und ihn mit einander sezen an die statt da er zuvor gestanten ist, so ist er niemant nichts darumb schuldig. sezt er denselben aber ihme zu nuzen und seinen nechsten zu schaden, dem erthailt man daß wandl 2 und 6 ß pfennig.

Ob einer einen markstain vertilgete auf einen gemerkt deß velts, wann man einen solchen erfuhr, den soll man annehmen und ihm eingraben nach den haubt bis auf die giertl und soll ihm den stain zwischen der füeß legen, daß man sehen mag daß ein mark da sei.

Eß soll auch keiner einführn ohne deß richters erlaubnus. und ob einer keme dem daß noth were, wann er dem richter kann underweisen daß ihm das noth sei, so soll ihms der richter erlauben und soll den zehetnern ansagen daß die auf den zehet schauen.

Er soll auch seinen nechsten ohne schaden fahrn. thuet er aber schaden, als oft er uber ein rain fehrt so erthailt man ihm daß wandl 72 pfennig und dem sein schaden abzutragen.

Ob einer einführet ohne erlaubnus mit frävel, dem erthailt man das wandl 2 und 6 ß pfennig.

Man soll auch mit eintragtigkeit einführn. und der richter soll fragen auf welchen tag, daß man zuvor bessere weeg und steg. so sollen die zehender schauen auf ihren zehet, alß sie deß wöllen geniessen.

Ob aber ein zehenter sich wolte verhalten under einen schober oder ligen und wolte einfassen lassen, und rithe oder gienge alßdann zu ihm und spreche "du hast nit recht zehent", so er ihm auf dem acker begreift mit dem hindern halben wagen, so soll er mit ihm abzellen; ist er der bauer ungerecht so ist er verfallen daß eine roß, ist aber der zehenter ungerecht so ist er sovil herwider schuldig.

Es ist auch ein ieder baur schuldig den zehent außzufihrn. darumb seint sie herwider schuldig umb solche ainigkeit und willen daß sie sollen haben drei haubt viech, ein stier ein wider und ein hern, desselbigen seint sie frei von dem halter und in den wünter die zu füttern.

So einer deß bern betürft in den wünter, so habe er ihren willen.

Es soll auch ein ieglicher seines vieches warten in den einführn.

Ob einem ein viech under daß vorder halb wagen lief oder mit einem roß erstieß, so ist er ihm schuldig zu bezallen. lauft es ihm aber under daß hinder halb wagen, so ist er ihm nichts darumb schuldig.

So melten wür mehr daß wür haben ein wait die Rindterstaig genant zu lehen von Wolckherstorff, darumb miessen wür geben unsern dienst. ob es sich aber begebe daß die wait in ein ierung keme, so sollen wür anruefen den rechten gruntherrn, der solle unß darin beistant thuen; ob es ihm aber zu schwer wurde, so soll man anruefen alle die herrn die des marks geniessent sein, daß die waide wider in einen fortgang kommen möge.

Ob sich begebe daß ein hauß öede wurte, so soll der richter zueschauen und soll hinlassen einen garten oder einen acker, daß die wait verfertigt werde.

Ob ein weegfertiger führe der so ohnmachtige rößlein hette, der möcht ausspannen und die rößlein essen lassen oder möcht abschneiden, der ist niemant darumb schuldig.

So er wolt wegfihrn graß auf einer wisen oder garb auf einen acker, dem erthailet man daß wandl, er ist anzunemmen alß ein schädtlicher mann.

Es mag auch ein frome fridsamme frau nit mehr vertrinken alß 32 pfennig, ein wittib die ihrer selbst ist alß vil alß ein mann.

Es mag auch eines baurn sohn seines vätterlichen erbthail nicht verfechten. begreift ihm der richter, der mag ihm schwert und hantschuech nemmen fir sein pfant [umb sein] wandl.

Es ist auch verbotten alle unzucht bei wein und auf der gassen. und wer da zuckt, der ist umb daß wandl 12 pfennig.

Schlegt einer einen ein fliessente wunten, dem erthailt man daß wandl 72 pfennig.

Redet einer verbottene wort, dem erthailt man daß wandl 2 und 6 schilling pfennig.

Wer die geschwornen widertreibt oder den ganzen rhat, der ist verfallen einen ieglichen burger 72 pfennig.

Wer aber den richter veracht, der ist umb 32 fl. wandl unsern gnedigen herrn Hannß Balthasarn grafen von Hoyoß.

Schlegt einer mit einer offnen hant, dem erthailt man daß wandl 5 fl. wann aber einer den daum in der hant hat und schlecht einen, so ist er nit mehr schuldig den pann- und gerichtsherrn zu wandl alß 1 fl.

Wann zween oder drei oder vier ein väßlein wein mit einander kaufen und trinken daß mit einander auß, so seint sie kein ungelt darumh schuldig.

Eß ist auch von alters herkommen: wann dem richter ein wandl gefiel an den pandäting, so soll er daß einbringen; so er aber leßig were, daß mehr ein panthäding keme, so haben wür in unsern rechten daß keiner nichts darumb schuldig ist.

Es ist auch von alters herkommen daß der pfarrer keinen schuelmaister soll aufnehmen ohne der gemain wissen und die gemain ohne deß pfarers wissen.

Man ruffet und meldet und ist von alters herkommen daß ein ieglicher zu st. Georgi tag rainen und stainen und messen mag, ein ieglicher nachtbaur mit dem andern, zu velt und zu weingarten. ob sich aber einer sezen wolt seines nachtbaurn und wolt mit rain und stain biß die fexung angehet warten, es were zu st. Jacohs tag zu velt oder zu st. Michaels tag zu weingarten, und wolt darnach allererst mit ihme rainen oder stainen, daß ist wider die gemain und deß markts herkommen.

Alles daß man heunt gethädingt hat an dem ponthäding, daß haben wür angefangen mit dem aide und lassen daß bei dem aite.

Ob aber einer were, der da spreche wür hetten nit recht thädingt, es were bei wasser oder wein, dem erthailt man daß wandl: alß oft ein mann für recht gehet so oft ist er umb 12 pfennig.

Standort
Horn | BH: Horn | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Familienarchiv Hoyos | Seiten: 1a-14b |
Herkunft / Fundort
Wolfpassing an der Hochleithen | BH: Mistelbach | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1630 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S.19-23 Nr.4 (Edition).

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