Windigsteig, Banntaiding (1658-1678)

Ordnung wie und auf waß für weiß eine panthäding bei der herrschaft Meyres gehalten und ersetzt werden solle wie volgt.

Außruefung des panthäding.

Es solle der marktrichter zu Windischsteig 14 tag vor dem panthäding an ainem sontag oder andern hochzeitlichen feirtag, damit sich niemant der verzüg oder eil beclagen möge, mit wissen und willen deß hoch- und wohlgebohrenen herrn herrn Maximilian Gundackher herr von und zu Polhaimb, freiherrn auf Partz und Ottenschlag, herrn der herrschaft Meyres etc. oder desselben anwalten oder verwalthern dasselbig vor der kürchen auf offenen platz, wie dan in disem lant Össterreich an allen orthen gewohnheit und recht ist, außruefen lassen. und nach verstreichung vorbemelter 14 tag solle der marktrichter das panthäding sambt dem ganzen rath und beiwesen vorgedachtes herrn von und zu Polhaimb freiherrn oder derselben verwalther besitzen. auch alle die so zuespruch und forderung gegen iemand haben, sollen zu rechter weil und zeit als der fürbott gethann erscheinen, damit alsdan ainem ieden nach herkomben die billichkeit vollzogen und waß recht ist gehandlet werden möge.

Verba formalia, wie die gnedig obrigkeit oder dessen darzue deputierten ein oration machen und anheben solle wie volgt:

Erstlich fangt die gnedige obrigkeit oder dessen darzue verordneter eine oration an mit vermeldung, waß massen die ietzt gegenwertig gnedige herrschaft von unerdenklichen jahren hero recht und gerechtigkeit zu befürdern und darob zu halten fueg und macht habe, derowegen sie auf heuntigen tag ein gebreuchige gerichtsschronen ersetzt und auf nachfolgente puncten uhrtl und recht ergehen zu lassen (wie solches das panthäding-, lantgerichts- und gruntobrigkeitliche recht, frei- und gerechtigkeit vermag) resolvirt und beschlossen seie.

Alsdann fragt der panrichter der ordnung nach und fangt an zum ersten "ich frag ein ganz ersambes geding der hier gesetzten schronen ob die schronen mit ehrlichen leuten ersetzt seie oder nicht?" darauf ein ieter absonderlich antwortt "weiser herr panrichter, ich erkenn das die schronen mit ehrlichen leuten ersetzt ist".

Wan dann nun die völlige frag herumb gangen und ein ieder absonderlich obstehente antwort geben mit "ja ich erkens", so hebt der panrichter zum anderten mahl an und spricht "ich frag ein ganz ersambes geding ob die schronen genuegsamb ersetzt seie uhrtl und recht ergehen zu lassen?" darauf widerumb ein ieder absonderlich antwortt "weiser herr panrichter, ich erkenn das die schronen genuegsamb ersetzt seie".

Alsdann fangt der richter zum drittenmahl an und spricht, ich frag ein ganzes ersambes geding ob es weil und zeit tag und stund, auch die sachen ihren lauf genuegsamb erschinen und vollendt, daß unser hochgnedigen herrschaft etc. panthäding, freiheit und gerechtigkeit nach alt wohlhergebrachten gewohnheit an heunt kan gehalten und verlößen werden ?" darauf sie sambentlich antworten "ich erkenn das es billich und recht das an heunt unser hochgnedige herrschaft etc. zu deroselben erblich anerstorbenen herrschaft Meyres althergebrachte gerechtigkeit und panthäding kan gehalten und verlößen werden".

Darauf fangt man an das panthädingbuech abzulößen. doch auf iedem puncten ist der panrichter schuldig die zwölf so in der schronen sützen mit ordnung einen ieden absonderlich zu befragen uber iedem puncten mit disen worten, wie sein nahmen nun heist, "ich frag euch umbs recht".

Eß ist auch entlichen wohl zu observirn daß, wan der panrichter zu rechter zeit und weil daß panthäding zu halten offentlich auf der canzl vermelden last, daß er auch vornemblichen diser wort ingedenk sein lassen solle, daß ein ieder im landgericht angesessener underthan mit seinen nebennachbahrn erscheine und ohne erhebliche ursachen oder vorwissen der gnedigen herrschaft und obrigkeit oder panrichters nicht aussen bleibe. wer aber verächtlicher oder muethwilliger weiß solche gebott ubertritt und darüber außbleibt, der oder dieselben seint ohne weitere gnadt der landgerichtsobrigkeit zweiunddreissig gulden und einem ieden rathsfreunt zwaiundsibenzig pfening zu thuen schuldig.

Rumorshandlung.

Erstlichen und anfangs von schlagen.

Ob zwen auf offener gassen schluegen und einer dem andern auß getrungener nothwöhr ohne fürsatz entleibt, und der thätter auß forcht in eines ehrbaren mans hauß fluehe und derselbe wierth den thetter ehe wan das gericht käme fort hulfe, so ist der wierth darumben nichts verfallen. posito, so aber die entleibung fursetzlich beschechen und der wierth es wusste und fortschüebete oder in seinem hauß verlaugnet und nicht suechen lassen wollet, der ist dem landgerichtsherrn schuldig zwaiunddreissig gulden.

Von werfen.

Item, wer mit einer kandl, krueg oder tegl auf einen würft, hat verwandlet fünf gulden und ist dem wierth sein assach wie es die gnedige obrigkheit ausspricht zu bezahlen schuldig.

Stain oder hacken.

Item, würft einer mit einem stain oder hacken, hat verwandlet fünf gulden.

Schwert zucken.

Item, wer uber ain degen oder schwert zuckt, hat verwandlet zwaiundsibenzig pfening.

Spiess, stecken oder helmparten.

Item, wer mit einem spieß, stecken oder helmparten schlegt, der verwandlet sechß schilling 2 pfennig.

Raufen.

Item, wan ihr zween raufen und schlegt einer den andern mit der faust oder offener hant, verwandlet zwaiundsibenzig pfening. da aber der so schlegt den daumben verbürget und in die hant steckt und also verborgener weiß zuestosset, verwandlet zwaiundsibenzig pfening.

Posito, ob einer im vorbemelten fählen aber, es sei durch schlag wurf oder stich, geschädiget, so solle der beschödiger umb den gethanen schaden nach des richters oder anderer ehrbahrer leut erkantnuß abtrag und [nach] gelegenheit ergötzlichkeit zu thuen schuldig sein.

Letzlichen, ob einen im solchen widerwillen, kriegen und aufruehren herrnfriet, durch wemb es beschähe, gebotten und derselb von einen oder mehr ubertretten wurde, solle ein ieder ubertretter zu wandl der gnedigen herrschaft verfahlen sein zwaiunddreissig gulden.

Ehrverletzung.

Item, wan ihr zwen gegen einander ehr verletzen und schmehen, so sollen sie es mit einander außführen und die bezichtigung zu stanten bringen. ob sie [sich] aber güetig vertragen und in guet abbitten, so sein sie umb sechß schilling 2 pfennig zu straffen. wo die abbitt umb gottes willen beschiecht, verwandelt ein ieder lantgerichtsstraff zwaiunddreissig gulden.

Wurden aber weibspersohnen mit unzichtigen gebärten und ehrenriehrigen worten kriegbahr, so sollen sie ohne nachlass an leib oder guet gestrafft oder andern zur wahrnung der pachstein angehenkt werden.

Von gottslösterungen.

Wer den nahmen gottes unsers erschaffers und seines einigen erlösers und seeligmachers Iesu Christi heiligen nahmen, es bescheche an waß orth es wolle, mit oder ohne noth unnutzlich führet oder müßbraucht, wiewohl solche verprecherische leut göttlicher schrüft nach von leben zum todt hinzurichten, so ist solche straff, die billich andern gottslestern zum abscheuch gehalten solle werden, durch die rechtsgelehrten gelindert; und wer in solchem fluechen, es sei in schimpf oder ernst, betretten wierdt, so ist der jenige auch der gnedigen herrschaft zu wandl verfallen zwaiund- 40. dreissig gulden.

Ungehorsamb.

Wer sich uber ein richter auflaint oder widerstrebt so er von gerichts oder herrschafts wegen mit ihme waß schafft, der hat sich gwalts underfangen und verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Wo aber einer an eines behaußung mit gefahr oder frävel loset, wurde er sodann von dem wierth auß erzinten billichen zorn entleibet und solcher sein frävel und gefahr genuegsamb darthuelich, so wehre dise entleibung leichtlicher dan andere todtschläg zu verthädigen. es soll sich aber keiner mit bedachtem mueth rechen sondern demselben nacheilen und fachen, und so er ihn erwischet der obrigkeit ins lantgericht stellen, alßdann solle loßer von der obrigkeit an leib und guet unablesslich gestrafft werden. sonst werden die andern frävel nach gestalt der müßhandlung zu wandl erkant umb sechs schilling 2 pfennig.

Vom diebstall.

Ob aber einer ein guet mit bösem titul, es were von einem heimblichen oder offenbahren dieb, an sich gebracht und dasselbe auf des so eß rechtlichen zuegehört ersuechen und erweißung das solches sein gewesen und ihme entfrembt worden seie, wider zu geben verwidert, so wuerde er vor ein mithalter solches diebstalls geachtet, und wo er nicht mit recht angefochten, so solle er dem sein guet widerumb zu geben schuldig und zur straff verfallen sein zwaiunddreissig gulden.

Wuerde aber ein solch entfrembtes guet dem rechten inhaber guetwillig auf sein anbegehren zuegestelt, so solle der dem es entfrembt und wider geben worden dasselbig guet und handlung dem lantgericht anzaigen und sich dem vor angezaigten und hernach beschribenen articul gemäß halten. were ihme aber solch guet durch sein eheweib oder kint entfrembt worden und hette es dermassen wider an sich gebracht, so were es dem lantrichter anzuzaigen nicht schuldig. aber der sich deß entfrembten guet wider zu geben eussert, der verwandlet ebenfahls zwaiunddreissig gulden.

Dergleichen wuerden auch wo einer einem andern ohne erlaubnuß in sein panholz fahrt für ein diebstall geacht, und der solches gethann stehet in des gnedigen herrn straff.

Ingleichen, so ein straifender dieb oder malefitzpersohn ins lantgericht käme und der richter die nachbahrn in nacheilung den zu fachen oder aufzuheben umb hilf anruefet, wer sich deß widriget, nachlessig oder saumbig wehre, der ist dem lantgerichtsherrn verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Item, ob in eines ehrbahrn manß hauß entfrembte güeter ohne sein wissen gelegt oder geworfen wuerden und sich der wierth des haußes bei seiner treu und ehrn auch unwissenheit an aits statt darvon nimbt, so hat er nichts verwandlet.

Item, so einem ehrbahrn mann in seinem hauß etwaß gestollen wierdt, und begreift er den dieb under den dachtropfen in seinem hauß ehe wen er hinauß komben, so mag er das entfrembte guet wider zu nemben sich underwinden und ist nichts verfallen. da aber der dieb für die dachtropfen kombt, ist er dem gericht mit der gebiehrlichen straff verfallen.

Graßen.

Eß solle niemant, es seie mann oder frau, dem andern auf den rain oder andern enten zu schaden grassen oder gehen. wo es aber beschicht, verwandelten dieselben zwaiundsibenzig pfening.

Item, wer einem zu schaden trait abschneidt oder durch wüsen und trait ungewehnlich weeg und stög macht, der solle den schaden bezahlen und ist in des gnedigen herrn straff.

Item, es solle kein frau oder dienstmagd auf ihren örthern oder rain graßen. wer darwider thuet verwandlet zwölf pfening; schaffs herr oder frau, verwandlet zwaiundsibenzig pfening.

Marchstein.

Ob ainer ein marchstein mit gefahr fürsetzlich zwischen zwai nachbahrn verrucket oder außgrueb oder das march ohne ordentliche beschau oder bewilligung weiter oder nächender setzet, der verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Beschäche es aber zwischen 2 herrn grünt oder lantgericht, so solle man ihme den kopf abhauen und das haupt an des außgegrabenen marchsteins [statt] setzen, und solle nochmals das march außzeigen.

Vierer handlung.

Wo die vierer umb der gemein notturft oder auß des richters und raths im markt und im dem aigenen auß dem ambtmans befelch giengen und beschau hielten und in solchem einen mangl funden, demselben zu wenden bevelchen, wer alßdan ihren befelch ändert und nicht außrichtet, verwandlet iedem vierer zwaiundsibenzig pfening.

Ob sie aber auf ein gemerk kämmen und ein marchstein legten, welcher ohne begründte ursachen diß widerredet, der ist einem iedem vierer, sowohl auch wan sie die feurstätt beschauen und einer sie ungebiehrs abfertiget, der verwandlet von einem ieden feur- oder hertstatt zweiundsibenzig pfening und stehet der gnedigen herrschaft die straff bevor.

Prunst und feur.

Wan ein feur in einem hauß außkombt und wierdt errödt ehe wan es uber das tach kombt, so hat er verwandlet zwaiundsibenzig pfening. kam es aber uber das tach und blibe im hauß, so verwandlet er sechß schilling 2 pfennig. kombts aber einem mit schaden auß in anderer leut behaußung, so hat der bei dem daß feur außgangen verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Und wer in einem solchen auflauf einer prunst nicht zuelauft und retten hilft, der hat verwandlet zwaiundsibenzig pfening.

Zu verhietung und einstöllung feurs noth verwandlet ein ieder der bei tag oder nacht ungewöhnlich gefährlich feuer, es sei im heusern oder auf der gassen, von spännen stro oder glosente kollen tragt, fünf kreuzer.

Verrere feursordnung.

Vor allen dingen sollen die rauchfäng im markt Windischsteig und all umbligenden dörfern in der ganzen herrschaft alle monath, wo durch der richter nachlessigkeit und unfleiß da sie es nicht besichten bei vier schilling pfennig gestraft werden. und wo auch die nottwendigkeit das solch rauchfäng ainer oder mehr nach beschechener besichtigung mit notturft und fleiß nicht gekeret, solle der haußherr auch unablesslich gestrafft werden umb vier schilling, welche unablessliche straff, als oft uber die erste und anderte ersichtigung ieder haußherr ungehorsamb nachlessig befunden, die straff zwifach und drifach von ihme genohmen, darzue auch ohne einige einrede sich seines guets entsetzen und der herrschaft zustüften. eß sollen auch bei ehegemelter straff allemahl dienechsten zween bei einander ge - sessene nachbahrn sich dermassen verfast machen das der eine ain steigleider, der ander ein feurhagen auf ihr beeder gleichen uncosten in fahl der noth bei der hant sambt einer poting oder ander stattlich geschier mit wasser haben.

Wo und in welcher behaußung das feur außkombt, sollen die nechsten dabei gesessene haußvätter zwai oder drei befreiet sein; aber alle andere dabei wohnente und sonsten meniglich sollen negst dem aufgangenen feur zueilen und bei leibßstraff retten; und die jenige so roß und geschier haben sollen auch sovill müglich mit wasser zuefiehren nicht saumbig sein, sondern darmit mehr fleiß sambt gueter ordnung und vor feursgefahr und andern zuefelligen unfahl friet, ruehe und guete nachbahrschaft erhalten. welcher oder welche die ersten mit zuefiehrung wasser in der noth an die hant stehen, denen sollen durch die herrschaft mit ein halb pfunt pfening, dem andern nachkombenden 2 schilling und dem dritten 1 schilling, gleichfahls auch der ersten außlendischen persohn getreuen rettens halber 2 schilling, andern 1 schilling gewißlich zu erlegen verholfen werden. im fahl, daß gott der allmechtig behüeten wolle, über kurz oder lang ein feur außkäme und, wie vor erzelt, an leitern feurhaggen wasser und geschiern so darzue gehörig, bei dem daß feur außkomben manglet, solle der oder dieselbe persohn, sonderlich darneben auch die jenige so an außkömung des feurs schult haben, der und dieselben alle, wo die betretten, da es doch fürsetzlich beschech und die schaden nicht zu ergötzen hetten, ohne alle gnadt in daß feur geworfen und verprennet werden. und ist diser articul dero unvermeidentlichen verursachung halber mit ernst darob zue halten fürgenohmen und gesetzt worden, daß fast alle haußvätter, wo die sambt weib, kint und ehehalten in diser herrschaft angesessen, ein dermassen rachloß gottloß trunksuechiges unordentliches haußhalten führen, daß sie des ganzen tags sambt ihren weibern mehrers theilß in die wierthsheußer laufen, zu zeiten fast biß auf mitte nacht sitzen, und wan sie voll und doll zu hauß gehen, so gehens sie alsdan mit dem liecht so leichtsinig umb daß es zu erbarmen, vor gott und der welt sünt und schant ist, darumb gott der allmechtig umb solch rachloß lebens willen oftmahls zur straff schaden zu beschechen verhenget; darvor ein ieder gewahrnet seie.

Fleischhackern.

Die fleischhacker sollen an außgezaigten stöllen schlagen und die wampen im pach oder andern ihnen außgezaigten orthen außschütten. ob sie es nicht thuen, der verwandlet zwaiundsibenzig pfening.

Sie sollen auch kein fleisch ohne dessen durch die ordentliche verordnete bschauleut besichtigt und gesetzt weder offentlich noch haimblich verkaufen. wers nicht thuet, verwandlet der herrschaft sechß schilling 2 pfennig.

Wan gemainer markt durchs jahr von denen fleischhackern nicht mit guetem fleisch versechen wierdt, ihnen auß trotz und nachlessigkeit mängl fürfüelen, verwandlet ein ieder so oft es beschicht vier schilling.

Pecken.

Die pecken sollen allweeg daß semlen und pollen ein iedes besonder pachen, auch zu ieder zeit wie das getrait fail und kaufrecht ist die rechte weiß, schwer und groß pachen. wer darwider unrecht erfunden, ist der gnedigen herrschaft das gepäch verfallen.

Vom falschen gewicht maß elln und andere kaufmanßwahr.

Eß sollen das gewicht auch metzen elln öel- meel- und weinmaß zu allen zeiten an der schwer, stich und fach zapfen gerecht sein. namb aber einer einen ungerechten metzen, elln oder andern vorgeschribener massen so nicht recht maß helt, und darmit außmest, so were er daß waß er daran gemessen oder eingenohmen, es sei pier wein trait meel öel fleisch oder andere sachen, dem lantgerichtsherrn verfallen. darzue solle auch weder crammer noch andere kaufleut kein falsche kaufmanswahr feil haben und die leut gefährlich darmit betriegen; dan wo solches beschache und ein solcher betretten wuerde, er selbsten sambt allen seinen kaufmanswahren der gnedigen herrschaft verfallen sein.

Gemeine freiungen zu Windischsteig, jahrmärkt kürchtägen und andere sachen.

Eß wierdt hierin auch vermelt daß der markt Windischsteig von kaiserlicher, königlicher und fürstlicher freiheit mit einem freien jahrmarkt am st. Lorenzen tag 14 tag vor und sovill hernach zu halten begabet. und dan auch so haben sie wochentlich am pfingstag ein befreiten wochenmarkt, den mag und soll ein ieder mit seiner wahr und phenwerten unverhindert meniglichs ersuechen und geniessen.

Item, so hat der markt Windischsteig zween ordentliche befreite kürchtäg. der erste ist den dritten sontag nach pfingsten und der ander am tag Lorenzi. und ieder kürchtag hat freiung 3 ganzer tag, daß keiner dem andern umb ehrbahre sachen verbieten mag. und auf den bestimbten kürchweich mag ein ieder in- oder außlender alda fail haben crammerei, wein und pier unzt zur außgang des dritten tags; doch das ein ieder der fail hat dem richter von stant 2 pfennig raichen soll. ob sich aber in der frei- heit ein rumor begabe, daß eine an einander schluegen, so mag der richt er die verbrecher zu hanten nehmen und mit ihnen nach gelegenheit deß verbrechens wie recht ist forth fahren, und ist der gnedigen herrschaft nach eines ieden verbrechen der wandl haimbgestelt.

Eß ist auch vornemblichen, sowohl an dißen kürch- alß andern tagen so in dem ganzen jahr seint, zu merken und wohl in obacht zu nehmen:

Daß, so einer schlegt mit einer waffen sambt der schait, der verwandlet sechß schilling 2 pfennig.

Zugt er aber und schlegt darmit, so ist er verfallen 72 pfennig.

Gibt er aber dem richter elle er die waffen einsteckt zwölf pfening, so ist er sonst nichts verfallen.

Item, so ein weib ihrem man etwaß auß dem hauß tragt zu einem leitgeben und vertrinkts, daß solle der man nicht theurer dan umb 3 helbling außlesen; und da es der leutgeb nicht thuen wolte, so ist er in der gnedigen herrschaft straff biß ers widergibt.

Item, so ainer mit raufen oder schlagen etwaß verwandelt und fluche zwischen der fleischpenk, in die schmitten, badtstuben oder in ein mühl, an den benenten orthen soll [er] unangrüffen frei sein. wer darwider handelt, verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Item, in der gmain schmitten, badtstuben oder andern der gmain gepeuen und behaußungen ist gemeine freiung. wer die zerpricht, verwandlet von iedem in derselben gmain zwaiundsibenzig pfening.

Gäst zu behörbrigen, wehr und andere gemeine handlungen betreffend.

Eß solle auch ein ieder wierth, er seie gastgeb oder nicht, kein verdächtige argwonige persohn dem richter unangezaigter nicht uber nacht beherberigen. wer es aber ein ehrbahre persohn, so solls der wierth außer richters vorwissen uber 2 oder 3 nacht nicht behalten. wer darwider handlet, ist den schaden so darauß entstanten zu ergötzen und zum pöenfahl schuldig fünf gulden.

Item, es solle auch kein wierth mit frembten oder sonst unnutzen leuten oder muetwilligen persohnen uber 8 oder 9 uhr nicht sitzen lassen. wer darüber betretten wuerde, verwandelt fünf gulden.

Item, ob einer ain mit der raidl oder reitl schlueg und daß eißen in der hant hette und schlueg mit dem still, der verwandlet sechß schilling 2 pfennig. nimbt ers aber bei dem still und schlegt mit dem eisen, verwandelt 72 pfennig.

Item, wan zwen nachbahrn am felt krüeghaft und uneins wurden und ohne gefehr ein nachbahr zu ihnen käme, bei pöenfahl friet bötte, welcher nicht friet hielte, verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Item, wan einer ohne des vorster erlaubnus in einem panholz zimmerholz schluege, verwandelt von iedem stamb 72 pfennig.

Item, so die fischer fischen und auf der gmain ohne erlaubnus gangsteig macheten oder anderster wo, der verwandlet so oft es beschicht 72 pfennig.

Item, wer stain von seinem acker auf ein andern acker klaubt, verwandlet auch 72 pfennig.

Item, wan ihr zwen in einem andern lantgericht einander schluegen, und wiche der ein auß demselben und legt ehe 2 pfennig nider in das lantgericht, der ist frei. käme ihme einer nach und leget hant an, der frävelt und verwandlet zwaiunddreissig gulden.

Also ist es auch zu verstehen, ob in disem lantgericht einer ein rumor anfieng, daß er in einem andern lantgericht dise freiheit zu geniessen hette.

Item, so einer dem andern seine ehehalten, knecht oder diern auß dem dienst redet, der verwandlet fünf gulden.

Item, ob ainer klienere zehentmändl oder garben alß ers oder ein ander haimbfiehrt ligen last, der ist in des gnedigen herrn straff.

Item, wan der richter nach einem in der herrschaft oder gmain schickt und anhaimb ist und nicht kombt, der verwandlet 72 pfennig.

Item, wan der richter ainem in- oder ausser der herrschaft wandl und pöenfalll aufsetzt oder verbiett und ainer daß veracht, der ist in des lantgerichtsherrn straff.

Schließlichen ist auch wohl zu merken:


Dieweil vor uhralter zeit hero bei disem markt, inmassen es in allen umbligenten städten und märkten gewöhnlich sein, rathstäg zu halten gebreuchig gewesen, und alles waß fürkomben hat ein ehrsamber rath in völliger versamblung beschaidentlich dem armen sowohl alß dem reichen, wie man es dann gegen gott und der obrigkeit bei vorgesetzter straff zu verantworten schuldig ist, in abhandlung zugethailet: so ist demnach wohlermelten marktrichter bei hocher straff ernstlichen anbefohlen daß er allweg in drei wochen auf dem mittwoch einen ordentlichen rathstag halte, und solle er marktrichter den abent zuvor den rathstag durch dem gerichtsdiener oder im fahl da keiner verhanten durch seinen aigenen pothen zeitlich umb 6 oder 7 uhr in das gerichtshauß zu erscheinen anzukinden schuldig sein. doch wan etwaß genöttiges, es were civiliter oder criminaliter, vorfiele, so solle er richter den dritten tag fruehe tagszeit denen rathspersohnen bei pöenfahl völlig zu erscheinen ankünden, damit sich der unwissenheit niemants entschuldigen kunte. und welcher ohne ehehaften und erlaubnus des richters muetwillig außblibe, der oder dieselben sollen anfangs durch dem rath nach gelegenheit mit einer gewissen straff belegt, zur letzt der obrigkeit die bestimbte straff oder pöenfahl abzuhollen haimb erkent werden. und sollen alle hinfüran fürfallente handlungen durch den bestelten marktschreiber prothocolirt und dem lantgerichtsherrn von denselben abschrift zuegestelt werden.

Fürs ander: wan an ainem rathstag bißweilen nicht vill abzuhandlen fürfiele, so solle man allemahl nichts destoweniger die fleischhacker, pecken und leutgeben fürfordern, ihnen mit ernst, da anderst abgang oder beschwerung verhanden, auferlegen daß man in seinen billichen werth guet frisch fleisch und bradt auch rechte mass und gewicht habe und einem ieden, er sei reich oder armb, unwaigerlich reichen sollen; und solle hinfüran kein fleischhacker es seie waß für fleisch es wolle, es were dan durch die ordentliche fleischbschauer vor der hingebung besichtiget und gesetzt, nichts verkaufen.

Fürs dritte: so solle hinfüran der marktrichter oder ein gewisser darzue deputierter feir- und sontag auf die nacht oder wen es sonsten vonnöthen umb 9 uhr aufs wenigst mit einem burger, darzue ihme ein ieder wen er anrueft bei straff gehorsamb sein solle, in die leutgebheußer oder in andere, wo man zu ungewöhnlicher zeit sitzt oder rumor hat, keines außgeschlossen, hinumbgehen und die unruehigen, verdächtigen und unnutzen persohnen, sonderlich waß im markt mit schantbahren worten, unzimblichen jaukutzen oder gottslösterungen umbspacirt, aufheben und in die kottersstraff einführen. und welcher wierth oder leutgeb mit argen verdächtigen persohnen uber zeit zecht und dem richter auf ersuechen nit geblehrlichen bschait oder kein folg gebe, denselben mag er sambt den gästen wecknehmen. und da sich die Zwetlerischen underthannen, sonderlich die so sich des pier- und weinschenkens gebrauchen (dieweilen sie der herrschaft Meyres laut uhralten privilegien alß vogtholden underworfen), diser ordnung zuwider hielten, so solle marktrichter ebenfahls nach denen muethwilligen verprechern in ihre heuser macht zu greifen haben. wan aber in eines burgermans hauß, es sei mit außlendischen frembten ehrlichen persohnen, befreunten burgersleuten, gasthaltungen begräbnus aderlaß oder sonsten ehrliche zusambenkunften, weilen es alhier ein gemeine lantstrassen hat, ein gemeines convivium oder wohlleben gehalten wurde, solle richter an bemeltes orth, es seie dan das man nach ihme schickt, hinzugehen nicht befuegt sein.

Hierüber wierdt N. richter und rath deß markts Windischsteig wie gehört bei und under vermeidung hocher unablesslicher straff von dato ob nechst erzelter fürgeschribener ordnung mit besser fürsichtigkeit, auch brauchung mehrers ernst alß es bißhero beschechen, zu befürderung gemeinen nutzens nachzukomben und darob vestiglich hantzuhaben; also daß ihres theilß hierinen nichts nachlessiges gespiert und ihrer vor weiterer straff verschont werden möge. darnach habe sich meniglich zu richten und vor künftigen schaden zu verhieten.

Weiter ist zu vermahnen:


Item, von wegen wein- und pierschenken auf den märkten und dörfern, auch da versprechen und hochzeiten gehalten werden, ist der herrschaft ernstlicher will und mainung daß solcher wein und pier iederzeit auf hochzeiten heirathen außschenken und dergleichen ausser der herrschaft destwegen besonderer verwilligung nirgents anderst alß bei hoff genohmen werden solle. wie dan die herrschaft destwegen fleissig achtung und aufsechen haben wierdt und die übertretter welche der herrschaft auflag und befelch verächtlich im wint schlagen werden, solches unnachlessig mit allen ungnaden, wofern sie es nicht an guet außzustehen, so woll es die herrschaft am leib straffen und ein exempel statuiren, darob alle underthanen ein abscheuch haben werden.

Dieweilen dan nun der herrschaft zu vill mahlen von den armen puppillen und waisen grosse beschwerungen fürkomben, wie das die von obrigkeit ihnen fürgesetzten gerhaben mit derselben erbgüetl unachtsamb umbgangen und durch derselben gerhaben zu grossen schaden damit gehaust worden, ihr etlichen erbgüetl aber zu zeiten gering, nicht auf gebiehrlich interesse und an gewisse orth außgelichen sondern ihrem nutz und fromben selbst darmit schaffen: so ist die herrschaft auf derselben anhalten dahin resolvirt und entschlossen und wollen solchen gerhaben sambent und sonders aniezo angezaigt und allezeit erindert und anbefohlen haben, daß sie alle und iedes jahr besonder bei vermeidung der herrschaft höchsten ungnadt und straff ihre ordentliche raitung bei der obrigkeit stellen lassen, dieselben umb guethaissen und ratificirung übergeben, damit die herrschaft sehen kan wie mit der armen puppillen güetl gehaust, ob ihnen solches zu nutz oder schaden angelegt und sie hierinen auch ohne verdacht und ohne argwohn gehalten werden. welche nun darwider thuen und der herrschaft auflag nicht gehorsamben wurden, dieselben will die herrschaft wie obvermelt nach ungnaden straffen.

Wan dan nun der fürkauf vermög viller außgangener generaln zum höchsten verbotten und niemants auf dem lant ausser der stödt und märkt so desselben befreiet zuegelassen wierdt, sich aber hin und wider underschlaipf mit dergleichen fürkeuflern begeben und zuetragen und solches verbott bei ihnen nicht haften will, so befehlen die herrschaft allen und ieden richtern und ambtleuten in märkten und dörfern sambent und sonders hiemit ernstlich und wollen daß sie ihr fleissiges aufsehen auf dergleichen fürkeufler haben, so sie solche betretten die mit genuegsamben freibriefen nicht versechen, ihnen ihr guet so sie bei ihnen haben nehmen und solches gen hoff auf der herrschaft weiterer verordnung bringen.

Daß robathen belangent seint die underthannen mit solcher bißhero saumbig erschinen und iederzeit kaumb umb mittag komben, dardurch sie beschwert, mit vorgeben das sie eine ganze wochen robothen müessen, und also auß einem tag 2, 3 biß 4 gemacht; da sie aber zu solcher robath rechter und frueher tagszeit erschinen oder komben weren, hetten auch mehrers gericht und sie bei ihren heusern und grünten ihre arbeit auch besser richten könen. so last die gnedige herrschaft ihnen noch (wiewoll es ihnen vor disem zum öftern angezaigt und befolchen worden) zu allem überfluß anzaigen und befelchen, daß sich ein ieder welchem die robath angesagt wierdt zu solcher frueher tagszeit verfüegen, und welcher umb 7 uhr bei derselben nicht sein wierdt will die herrschaft iederzeit umb ain taller straffen und gar in wenigsten kein außflucht, wie dieselben sein mechten, ansechen.

Weilen dan unser gnedigen herrschaft auch vor gewiß vorgetragen worden daß ietzo zu winters zeiten in robathen tänz bei nächtlicher weil, grosse leichtfertigkeiten und unbequembliche zusambenkunften, da nicht allein bißweilen hänt-, armb- und füeßabprüch auch sonst ungebiehrliche mitl beschechen und vorübergehen, welches aber bißhero durch die richter verschwigen und im täting nicht eingebracht worden: dise alle wollen wohlgedachte unser gnedige herrschaft genzlich eingestelt haben, in widerigen und auf betrettung nicht allein an guet sondern auch am leib, vornemblich aber den richter welcher solches gestattet zweifach straffen und solches hiemit ernstlichen eingestelt und verbotten haben.

Weilen auch unser gnedigen herrschaft zu underschiedlichen mahlen clagweiß fürkomben welcher gestalt in märkten und dörfern, da von ehrlichen leuten hochzeiten oder versprechen gehalten werden, ein ungeladenes gesindl von gemeinen leuten, welche sich "die maurer" nehnen, dahin befinden und sich dermassen grob und unbescheiden verhalten das sie den hochzeitleuten nicht allein in hoff oder hauß sondern auch gar wohl in die stuben vor dem tisch tretten, mit begehren daß man ihnen essen und trinken raichen und geben soll, dardurch den armen conleuten oder neu angehenden ehevolk nicht allein mehrerß alß auf ihre geladene gäst aufgehet, sondern wierdt auch dardurch allerlei unainigkeit und unzucht verursacht., welches dan wider gott und alle billichkeit und dahero nicht zu gedulten ist: derowegen soll solches zuelaufen frembter ungeladener persohnen, es sei man oder weib knecht oder diern, an dergleichen hochzeitliche örther bei vorbesagter diser herrschaft Meyres genzlich abgeschafft und verbotten sein. seie auch hiemit allen richtern neben denen geschwornen alles ernsts auferlegt und anbefohlen auf solche ungeladene fleissig ihr aufsechen zu haben, und da iemant hierüber begrüffen wuerde, der oder dieselben alsobalt bei dem richter im verhaft vernohmen und nacher der herrschaft alß obrigkeit angezaigt werden und unablesslich zu straffen und 10 ungarische gulden zur straff verfahlen sein; haben sie es nicht am guet, sollen sie es mit dem leib außstehen und die pöen in eißen abarbeiten. wurden aber richter und geschworne dergleichen persohnen verschweigen und nicht einführen (darauf dan in gehaumb fleissig achtung soll gegeben werden) , sollen dieselben die pöen und straff selber ausstehen. da auch, wie glaubwürdig vorkombt, derselben schmarotzer sich sovill befinden mechten daß sie nicht allein die hochzeitgäst sondern wohl die dorfmenig an der zahl ubertreffen, sollen die richter solches alsobalt alhero auf Meyres berichten, wierdt die herrschaft alßdan mit solcher macht dergleichen gesöllen abzuschaffen denen gemainen zu hilf komben, daß meniglich spieren wierdt daß der herrschaft hinfüro solche unordnung zu gedulten ganz zuwider ist. da aber einer oder eine betretten wurde so nicht under diser herrschaft weren, sollen gleichfahls eingefiehrt, doch die straff ihrer obrigkeit heimbgestelt werden. wurden aber diser herrschaft underthannen anderstwo bei dergleichen maurern und schmarotzern betretten, mag dieselbig obrigkeit gleichfahls gegen ihnen verfahren; doch solle kleinen kindern under jahren zu ihren eltern so auf den hochzeiten beruefner sich befinden, zu gehen erlaubt sein. damit auch dises der herrschaft gebott desto beständiger und cräftiger köne gehalten werden, ist hiemit derselben ernstlicher befelch und willen daß hinfüro weder im markt Windischsteig oder in dörfern am tägen da von ehrlichen leuten hochzeit gehalten, ainiges tanzen, ausser waß von denen geladenen hochzeitleuten beschicht, auch in andern heusern denen ungeladenen soll gestattet werden. und welcher underthan dergleichen verbottene tänz in seinem haus zuelast oder der richter solches verschweigt, fallen der herrschaft in obgedachte straff der 10 ungarischen gulden. hernach sich also ein ieder zu richten und vor schaden zu hieten habe.

Beschliesslichen, so hat obwohlgedacht unser gnedige herrschaft hiemit alles ernsts befohlen daß alle zu der herrschaft Meyres gehörige underthanen alle gaben, wie die nahmen haben mögen (welche vill und oftmahls eingefordert worden), zwischen hin und acht tagen ohne abgang richtig machen sollen.

Waß auch ein ieder von diser herrschaft underthan erstgemelter herrschaft würthen zu thuen schuldig, der solle solches mit eheisten und alsobalt bei straff und ungnadt erlegen und richtig machen. hernach sich also ein ieder zu richten.

Entlich wollen auch die jenigen in dißem panthäding begriffene partheien nachgesetzten puncten zur nachricht mit wenigen vernehmen:

Wie daß sowohl acht tag nach ostern alß sontag nach Bärtholomaei zwei kürchtäg oder kürchwei bei unser lieben frauen Räffings administrirt und nach vollentung des gottsdiensts in dem dorf Meyres offentlich und befreite kürchtäg gehalten werden; und wer da lust und lieb fail zu haben hat, ist der herrschaft stantgelt zu geben schuldig zwai pfening.

Da aber ainer dem andern in solchen wehrunten kürch- oder nachkürchtägen ehrenriehrige oder schmächliche wort zusetzt, so soll der dorfrichter alsobalten solchen im arrest nemben und volgenten tags beede so zankhändl angefangen gegen einander verhören, damit das recht und unrecht zugleich erkennt werde. wer dan nun daruber fählig wierdt, der stehet in der gnedigen obrigkeit straff, darnach sich ein ieder zu richten waiß.

Beschliessliche oration deß panthädings fürgesetzten obrigkeit:

Weilen dan nun entlichen und schliesslichen solche obspecificirte puncten nicht allein einen sowohl ehrsamben rathsfreunten alß der gesambten herrschaft Meyres mit aller jurisdiction zuegethannen underthannen solches zu mehrer nachricht und obsicht gesagt, alß wollet demnach ieder meniglich, wer er auch seie, so dise abgelösene panthädung mit fleiß vernomben hat, guete observanz darob halten und zu allem uberfluß auch ihrem gesint und zu hauß verblibenen dienstpothen solches alles daheimb mit guetem vernunft und höchsten vermahnung vortragen, damit bei iezt obwohlgedachter herrschaft Meyres daß unrecht gestrafft, die sünt und laster außgereitet und vertilliget, herentgegen aber guete policei, löbliche ordnung, recht und gerechtigkeit darbei observirt und erhalten werde. solches alles wolle uns verleichen die allerheiligste dreifaltigkeit, gott vatter sohn und heiliger geist. amen.

Lantgerichts bereitung der herrschaft Meyres discirc.

So wohl deß ganzen lantgerichts freiheiten alß andern umbligenten benachbahrten, wie weit sich die erströcken anfahen und widerumb enten, wie die flecken mit nahmen haissen, wie auch dieselben freiheiten, waß auf derselben flecken gejagt, gehandlet und gewandlet wierd und von alters hero darauf gebraucht und von allen inwohnern mit allem gebiehrlichen gehorsamb demnach zu leben und zu halten bei der lantgerichtlichen straff daß zu thuen schuldig seie.

Und ist gedachtes Meyrisches lantgericht mit seinem anfang, mitl und ende, wie es in ganzen umbkraiß allerseits mit rain und stain und andern augenscheinlichen gemerken umbfangen und von altershero komben, in beisein deß hoch- und wohlgebohrnen herrn herrn Maximilian Gundackher herrn von und zu Polhaimb freiherrn, herrn auf Meyres und Ottenschlag etc. und aller im lantgericht haußgesessenen underthannen und andern persohnen zu zeugnus künftig stritts ordentlich besichtiget und inm

Herkunft / Fundort
Windigsteig | BH: Waidhofen an der Thaya | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1658 - 1678
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S.256-270, Nr.43 (Edition).

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