Observationes über die panthättung in markt Weickhendorff in Marchfelt, anno 1697 den 18. januarii.
Demnach sich in der alten panthättung unterschiedliche buncten befünden deren thails wenig thails aber gar nit mehr in schwung und iebung sein, dahingegen aber bißhero vill andere ibertrettungen verspüert und lobwürdigere einführung beobachtet worden: als haben ihro hochwürden und gnaden herr herr Gregorius abbt zu Mölckh, der römischen kais. maj. rath etc. etc. anbefohlen dise nachvolgente der alten beizurucken und selbigen in aller unterthännigkeit nachzuleben und zu gehorsamben.
1. Daß fischen in- und ausser des markts so verwichener jahren durch ain aignes decretl bei unaußbleiblicher straff, und zwar so oft es beschiecht mit 3 fl., verbotten, wird abermallen bei großer ungnad dennen verwisen welche sich künftighin deßen unterfangen wurden, zumallen es ihr die gnädige herrschaft allain vorbehaltet.
2. Weilen das baden der jungen menscher und bueben somerszeit sehr ärgerlich und vill schlimbes nach sich ziehet, als wil hiemit solches die gnädige grundobrigkeit dergestalten abgeschafft haben daß, wann künftig wider diß und schon vorhero ergangene verbott etwan schon erwachsene bueben oder menscher gesehen solten werden, sie iedesmall mit 1 fl. 30 kr. bestrafft werden sollen.
3. In leütgebhauß solle kein knecht oder mensch aus dem markt iber nacht bei ain thaller straff behalten werden vill wenniger ihnen somerszeit nach 9 und winterszeit nach 8 uhr ain tropfen wein gegeben werden. damit aber dises so heilsambe gebott desto eüfriger beobachtet werde, sollen von dem gericht aus der burgerschaft zwai wachtmaister bestelt werden, welche in der wochen nächtlicher weilen öfters, aber an sontägen und feirtägen alzeit das leütgebhauß besuechen und die darinnen befündliche junge bursch abschaffen, die burgersleüt aber güetiglich ermahnen nach hauß zu gehen; welches alles auf die raisente und nächtlicher weilen dahin komente leüt nit zu verstehen ist.
4. Der fleischhacker solle sich befleißen den markt zu allen zeiten mit gueten fleisch zu versehen, widrigen wurde ihme das gewerb entweders gar nidergelegt oder andern auch fleisch herein zu bringen erlaubt werden.
5. Dem böcken wird alles ernsts anbefohlen das er das semel- und rockene brod in gewicht und weiße aufrechter bache als bißhero beschehen, damit die gnädige herrschaft nit ursach habe wider ihme in aller schärfe zu verfahren.
6. Welcher sich unter der burgerschaft und innleüten ins künftig unterfangen wird neben seinen erlehrnten handwerk oder ackerpau ohne gnädigen wißen und consens ain andere hantierung, als kramerei leinwathschnit vorkauf häring- und salzhandl etc., aufzurichten, sollen zur straff alle wahren der gnädigen herrschaft verfallen sein. welche aber bißhero dergleichen und andere gewerb getriben, sollen umb fehrnere fortsezung deßen innerhalb 4 wochen mit ainen memorial bei ihro hochwürden und gnaden als gnädigen grundobrigkeit einkommen und außführlich zaigen wie lang sie dergleichen gewerb schon treiben, ob sie destwegen anderwertig einkauft, eingeschriben oder schriftliche revers von ihnen geben müeßen, widrigen wider selbige mit obiger straff wurde verfahren und ihnen das gewerb gänzlichen eingestelt werden.
7. Ainige innleüt sein ohne vorwissen der gnädigen herrschaft in markt ins künftig nit einzunemben. welche aber würklich und dermallen sich befünden, sein mit ihren weib- und kindern, ja wie lang sie schon hier sein und bei wem sie sich aufhalten, ordentlich zu beschreiben und der gnädigen herrschaft einzuraichen.
8. Wer ohne vorwißen des gruntbuechs hauß- oder iberlendäckcher versezt hat zur straff verfallen 3 fl., und der darleiher solle bei dem grundbuech destwegen nicht gehört noch wenniger der debitor darumben zur bezallung angehalten werden.
9. solle wegen großer ärgernus in vigilia s. Joannis als an einen gebottenen fastag nit gestattet werden das sonnenwethfeüer aufzurichten, noch weniger ein danz. welcher sich aber iber diß mehrmallen vergreifen und darbei sehen wurde laßen, solle mit 1 fl. 30 kr. abgestrafft werden.
10. Wehr an sonn- und feiertägen und unter dem gottsdienst bei der kirchen und im markt kauft und verkauft, hat der gnädigen herrschaft zur straff verfallen das was gekauft ist worden. damit aber die kaufente partheien nach dem gottsdienst desto leichter und bequember das ihrige mögen verrichten und herbeischaffen, als würdet auch auf daß der gottesdienst iedesmall zu ainer ordentlichen stund gehalten werde gnädige anordnung verschafft werden.
11. Damit ins künftig nächtlicher weilen sovill schlimbes sich nit mehr zuetrage, bevor aber damit sich die junge bursch und menscher desto fleißiger zu hauß einfünden, solle ein ieder haußvatter bei ain thaller straff sorg tragen damit seine leüt zu rechter zeit zu hauß sein und selbiges spöre. zum fahl von dennen herumb gehenten wachtmaistern ainer außer des hauß solte befunden werden, solle selbiger von ihnen gleich zum richter geführt, die knecht in kotter und die menscher in die fidl gespört und gelegt, des andern tags aber iedesmal 3 fl. in gelt bestrafft werden.
12. Wann sich gottslästerer, merkliche raufhändl, landgerichtssachen, als ehebrechen stellen tödtliches schlagen zauberei etc., item bei ausgesteckter marktsfreiheit und kirchtägen händl und rauferei eraignen, ingleichen so sich in jurisdictionalssachen etwann zwifaltigkeiten begeben solten, will ihr die gnädige herrschaft dise und derlei sachen von selbsten abzuhandlen vorbehalten haben, zumallen hierdurch der gnädigen herrschaft und dero habenten recht und gerechtigkeit, damit selbiger hierinfahls nichts schädliches eingeführt werde, sehr vill daran gelegen ist.
13. An der burgfrid zu Weickhendorff, Neüsidl am Sand und Strasß solle guete obsicht gehalten und nicht gestattet werden ainiger eingrif oder schmellerung, es seie hernach durch die schäffler oder viehhalter, in schießung der vögl, haasen etc., außnembung der füx, hinweggackern der rain, abstoßung der marchstain und lewer etc.; und so sich aines aus disen zuetraget, solle es gleich alsobalden der gnädigen herrschaft zur verbößerung unterbracht werden.
14. Bei eraigneten durchzügen und soldathenquartier will die gnädige herrschaft das durchaus ain billiche und bei gott verantwortliche gleichheit gehalten werde, und dises auch in allen andern begebenheiten.
15. Wer viech wil haben, solle selbiges zu der halt treiben und destwegen bezallen; widrigen, wan selbiges seinen nächsten zu schaden gehet, solle der verüebte schaden deme guet gemacht und bezalt, solte es aber dreimahl beschehen, deme das viech gar abgeschafft oder gar nider geschlagen werden.
16. Von der gemain sollen die, wie vorhero gewöhnlich und löblich gestanden, die feüerlaitern und häcken widerumben aufrichten, auch auf den offentlichen plaz in miten des markts ain glöckl aufhenken, damit bei eraignenten feiersnoth oder nächtlichen diep ain zaichen gegeben kan werden.
17. Sofehrn ain richter ohne wißen seiner ihme an die hand gesezten gerichtsgeschwornen etwas wird vornemben, handlen und wandln, kaufen und verkaufen und hernach von ihnen oder der gmain nit wird recht gesprochen sondern bei der gnädigen herrschaft iber ain oder das andere geklagt werden, solle all befundener schaden oder hierdurch entstandene fähler ihme marktrichtern allain zuegemeßen, zur bezallung angehalten und den fähler zu verbößern aufgetragen werden.
Datum
Wienn in Mölckerhoff, den 18. januarii 1697.
Greg. abbt zu Mölckh m. p.
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