Weikendorf, Banntaidingsschluss (1777)

Pannthatungsschlus ueber die den 13ten jänner 1777 zu Weikendorf fürgehabte richterwahl.

Von des loblichen und exemten stifts Mölk herrschaft Weikendorf dem Leopold Rainer marktrichtern daselbst hiemit ex officio anzufiegen: man habe über die bei der unterm 13. jener diß jahrs abgehaltenen pannthattung zu Weikendorf fürgekommene beschwärden zum nutzen und aufrechthaltung der gesamten bürgerschaft wie nicht münder zur aufnahm einer bessern pollizei von herrschaftswegen nachfolgendes zu verordnen für nöthig befunden, und zwar:

1mo wird gesamter burgerschaft und stift Mölkerischen unterthannen ernstgemessenst anbefohlen daß [das] landesfürstliche contributionale in zweien raten, nemlich mit ende februarii und mit ende septembris, weilen mittels langer erfahrung bekannt ist daß der landman an obbestimbten terminen am bequemsten mit gelde aufkommen kann, also gewiß abgeführet und dem zu Weikendorf aufgestelten stift Mölkerischen amtmane herrn Sigmund Putz behändiget werden solle, wie im widrigen sich die saumseeligen selbsten beizumessen hätten wenn man mit denen von allerhöchsten orthen zugestandenen compellirungsmitteln wider dieselben ohne nachsicht vorgehen würde. auch haben sich alle und iede stift Mölkerische unterthanen auf iedesmahlige vorforderung bei dem aufgestelten amtman unweigerlich zu stellen; wie es dan auch die billigkeit und entlegenheit des orths erfordert daß, so iemand nach Wien gehet oder fahret, sich derselbe zuvor anmelde ob nicht herrschaftliche briefe, berichte oder auch geldlieferungen von Weikendorf nach Wien oder von der amtskanzlei nach Weikendorf mitzunehmen und abzureichen seind. - Man hat auch

2do sehr misfällig vernehmen müssen daß die verleßung der gemeinrechnung, kraißamtlichen verordnungen und übrigen von allerhöchsten orthen emanirten patenten zum theil gänzlich unterlassen, zum theil aber nicht so wie es hätte beschehen sollen vorgenohmen worden seie. es wird also dem dermahligen marktrichter Leopold Rainer bei selbst aigener dafür haftung auf das schärfeste eingebunden nicht nur die gemeinrechnung zur gewöhndlichen zeit der hierzu eigens vorzuladen kommender burgerschaft ablessen zu lassen sondern auch alle kraißamtlichen verordnungen und übrige patenten niemanden bei schwärer verantwortung zu verhalten. und da sich

drittens die sogenante baurn beschweret haben daß nunmehro nach Lassee, Groissenbrun und in das kraißamt die briefe sowohl in herrschaftlichen als kraißamtlichen geschäften nicht so wie vorhin durch die hofstattler abgeschüket würden, als hat man der gesamten bürgerschaft hiemit zu erinderen es habe der aufgestelte amtman herr Sigmund Putz von herrschafts wegen den auftrag überkommen diese robbathgänge nach der alt hergebrachten gewohnheit einzurichten, es wäre nun sache daß entweder der schlime weeg oder die kürze der zeit oder eine andere nothdrüngende ursache eine andere vorkehrung nothwendig erforderte, in welchen fall ohnehin iederman den gebührenden gehorsam zu leisten wissen wird. - Da nun

viertens aus selbst erlittenen schaden allen zu Weikendorf behausten burgern nicht kan unbekant sein wie sehr besagter markt den überschwemungen und übrigen wassergefahren von ieher ausgesetzet ware und noch ist, so erfordert es die kluge vorsicht diesen gemeinschädlichen unglüksfählen nach aller möglichkeit zu steuren und vorzubauen. es sollen dahero die in dem bache vorfündige stauden ausgehauet und damit das wasser seinen odentlichen lauf gewinne der rinnsaal an jenen orthen wo es nothwendig und thunlich ist nach gutachten des aldortigen amtmannes breiter gemacht werden. - Es ist weiters

fünftens aller guten pollizei höchstens zuwider daß aller unflath und sogar auch das sogenante mistbrod von denen hausern und hofmarchen auf die öffentlichen strassen heraus geschöpfet und durch diesen unfueg nicht nur dem ansehen des orths, aller wohlanständigkeit ja auch der gesundheit der alda wohnenden schaden zugefiget wird. als ist der ernstliche befehl und willen der herrschaft daß ieder hausinnhaber seine mehrung, wie es sich gebühret, raume, in gutem stant erhalte und durch selbe seinen unflath in den allgemeinen schlauch, zu wessen herstellung seine hochwürden und gnaden unser gnädig gebittender herr herr die benöthigten zieglen bereits aus gnaden eingestanden hat, bei ansonst zu befahren habender schwärster verantwortung ableite.

Sechstens wird hiemit iedermann auf das schärfeste verbotten auf frembden akern zu sagern oder zu grassen. wer hierinfals betretten wird, soll laut § 38 des panthatungbuchs geurtheilt und gestraffet werden. - Es sollen auch

7tens die hofstadler nicht zu viel viech, es seien sodan kühe gänß oder schaaf, halten sondern sich der zu Weikendorf uhralt hergebrachten gewohnheit füegen; und hat der marktrichter hierüber, damit niemand gekränket werde, ein obwachtsames aug zu tragen. die gaiß aber als ein dem gehölze und waldungen höchst schädliches thier sollen hiemit gänzlich abgeschaft und niemanden ausser besonders hierzu von der herrschaft erhaltener erlaubnus zu halten erlaubet sein. - Nicht weniger

8tens sind alle überflüssige hunde, besonders jene vor welche man auch bei tag nicht sicher ist, und die so auf das feld hinaus zu laufen, das wildprät aufzustöbern oder gar abzufangen gewöhnet sind, bei straf des todt schüssens entweder abzuschafen oder bei tage anzuhängen. es ist zwar beides in dem panthattungbuch § 38 und § 48 ohnehin schärfest verbotten; da aber nichts destoweniger keines wegs darob gehalten wird, als empfangt der marktrichter den herrschaftlichen auftrag denjenigen der dieses verbot ausser acht lassen würde ohne aller ruksicht vorzurufen und die abschaffung seines hunds unter gehorsam aufzuerlegen.

9tens. da man seit einiger zeit mehrere diebereien entfremdungen beeinträchtigungen ja so gar gewaltsame einbrüche in keller und stadln höchst müßfällig vernohmen hat, als wird dem marktrichter (gleichwie es an dem bestolten amtmanne bereits beschehen ist) gemessnest aufgetragen auf derlei liederlichs gesündl um so mehr aufmerksam und wachtbahr zu sein, auch den oder die jenige wo etwan der verdacht hinfallen möchte dem herrn Sigmund Putz zur verdienten bostrafung alsobald anzuzeigen, als die zufriedenheit und wohlstant der bürgerschaft haubtsächlich auf dem fridfertigen und ruhigen besitz des seinigen gegründet ist. - Es ist aber auch

10mo unerlaubt und keines wegs zu gestatten daß man von seiten des markraths von jenen so von der gemeinde etwas in bestand nehmen übermässige regalien oder taxen abfordere, gleichwie man mißfällig vernommen hat daß es bishero beschehen sein sollte.

Endlich wird dieses ihm marktrichter zu diesem ende und mit dem auftrage zugestellet daß or alle hierinnen enthaltene und zum nutzen und aufrechthaltung der gesamten bürgerschaft beschehenen verordnungen nicht nur der samentlichen bürgerschaft öffentlich kund mache, sondern auch diese herrschaftliche maaßregeln bei ansonst zu gewarten habender ahndung gehorsamst nachleben und pflichtmässig auf das genaueste befolgen solle; dann hieran geschicht der herrschaft willen und meinung. gegeben Wien in dem Mölker hofe, den 14. märz 1777.

Pr. stift Mölkerische amtskanzlei alda.

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 15.309 (Suppl. 2472) | Seiten: 12a-15b |
Herkunft / Fundort
Weikendorf | BH: Gänserndorf | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 14. März 1777 | Entstehung: 1777 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S.64-66, Nr. 7/VI (Edition).

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