Weikendorf, Bannbuch (1748)

Panbuch deß löblichen exempt-stüft und gotteshauß Mölck incorporirten markt Weickendorff. mit beigefiegter markt- und auch einiger landgerichtsfreiheit. auß dem alten teutschen übertragen, an etwaß verbeßeret und von gnädiger herrschaft neu bestättiget nach der gnadenreichen geburt Iesu Christi im jahr 1748.

Wir Thomas deß exempt-stüft und gottshauß Mölck abbt, der kaiserlichen, zu Hungarn und Böheim königlichen maj. rath, in Oesterreich unter der Ennß primas und praeäses eines löblichen praelatenstands etc. geben hiemit zu vernehmen deß unseren stüft incorporirten markts Weickendorff mit seiner zugehör und anderen unßers gottshauß unterthonen im Marchfeld gelegen habendes recht gerechtigkeit freiheit policei panthättung und wandl, wie dise von altershero alda in brauch und übung gewesen, nachmahlen aber durch die schwedische unruhen vom markt im jahre 1645 verlohren gangen, so widerumen auf gehorsames ansuchen N. marktrichters und gemein zu Weickendorff auß unseren archiv und protocoll im jahr 16 neu außgeschriben und von iedwederen unser herren vorfahrn, damahlen herrn abbt Valentin und hernach Edmund Gregori Berthold und Adrian, all diser seeligen angedänkens, vor recht erkannt, bevestiget und unterschriben worden.

Gleichwie nun wir zu fortführung dises unseren rechts und erhaltung deß gemeinen weßen in gedacht unseren markt Weickendorff von obrigkeit- und herrschafts wegen nicht münder hierauf sorg tragen die innberührte panarticuln bei ihren kräften zu erhalten, auch dise nach erweglichen ursachen und umbstänten zu vermehren oder zu vermündern, alß haben wir besagte panarticuln wie dise hernach begrüffen mit unser tragend obrigkeitlichen gewalt vor genehm gehalten, bestättiget und aigenhändig unterschriben, mit fehrners beigefiegt gnädigen befelch iedwederen unsern geistlichen anwalt und nach disen bestelten marktrichter ernstlich darob zu sein, damit dieselbe sowohl von denen haußinnsaßen und unterthonen alß auch innleüten treugehorsamest beobachtet und vollgezohen werden, auch niemand wider dise seine pflicht und schuldigkeit tretten, weder einen übertretter verthattigen noch viel weniger der hiernach gesetzten und verwürkten pan und straff sich störrig widersetzen und unterziehen solle. daran geschiecht unser gnädige willen und meinung. geben Wienn in unseren sogenanten Mölcker hof, den 1. febr. 1748. Thomas abbt zu Mölck.

Panthättungsarticuln deß markt Weickendorff.

Erstlichen meldet die vom kaisern Fridrich und Ferdinant ertheilte marktsfreiheit daß die burger zu Weickendorff jährlich am st. Elisabeth tag und hernach am h. dreifaltigkeit sontag einen jahrmarkt mit landsfürstlicher befreiung acht tag vor und 8 tag hinnach, auch alle erchtag einen wochenmarkt mit eben denen freiheiten, rechten und gerechtigkeiten halten können wie andere jahr- und wochenmärkt deren stätten und märkten in Unteröesterreich gehalten werden, daran sie niemant störren oder irrung und hinternuß machen solle.

2. Andertens ist deß gottshauß Mölck und gnädigen herrn praelaten alß grund-, markt- und vogtobrigkeit in Weickendorff aigenes recht und freiheit alle jahr am st. Nicolai oder ander bestimten tag ihr offene panthattung zu halten, ihro gnaden etc. selbsten darbei zu sein oder ihren anwalt darzu zu schicken, die freiheit zu eröffnen und ablesen zu laßen, daselbsten einen richter zu setzen, ihme zur anzeug seines amts einen gerichtsstab einzuantworten und von solchen die gebührende aidspflicht anzunehmen.

3. Solle iedwederer richter bei haltung der panthättung sein amt ablegen und ihro gnaden etc. oder deßelben anwalt dem gerichtsstab zustellen und auf den tisch vorlegen, auch auf ieden articul offentlich redt und antwort geben wie unter zeit seines amts dise gehalten worden.

4. Mag ihro gnaden oder hochdeßen anwalt dem neu gesetzten richter auß denen innsaßen und unterthonen acht ehrbare männer alß räth und beisitzer zuordnen und ihnen anbefehlen iederzeit wann sie der richter forderet bei einen pöenfahl zu ihme zu kommen und in all fürfahlenden sachen und verhörrungen mit solchen daß recht zu handlen und schlüßen zu helfen, die an geschwornen aid statt dem richter an den stab anzuloben haben.

5. Es bestättigen auch ihro gnaden etc. zu ehre deß markts vor N. richter und rath zu Weickendorff den gebrauch und unterhalt deren rathsmänteln nach verhalt wie solches im jahr 1744 dem markt zudocretiret und hernach in amtsprotocoll l. 3 fol. 548 fürgemerket worden.

6. Der richter solle iederzeit wann panthattung gehalten wird den tag zuvor allen haußangeseßenen und auch innwohnern offentlich einsagen und sie ruffen laßen. wer ohne wichtig beigebrachter entschuldigung nicht erscheinet, gibt zum wandel 4 schilling.

7. Alßdann melden wir daß unser burgfried und freiheit anhebet und gelanget wie weit die gütter und gründ zu Weickendorff in allweg ligen und raichen.

8. Eß solle auch alhier der markt stock, kotter und pranger haben, und solle der richter in allen sachen so sich im burgfriet oder anderen dem gottshauß unterthanigen haußern zutragen zu richten und zu handlen haben, nur außgenohmen waß landgerichtlich den tod verwürket hat.

9. Er richter hat auch gewalt und befelch in all bürgerlichen sachen alß erste instanz von der anruffenden parthei klag anzunehmen, mit seinen zugebenen räthen und geschwornen zu gericht zu sitzen, zu urtheilen und gewißenhaftes recht zu sprechen. wer disem widerspricht und nicht gehorsamet ist zum wandl 5 fl., iedoch daß iedwederen theil der vermeinet beschweheret zu sein die anruffung zu unß als obrigkeit oder zu unseren anwalt bevor stehen solle wie recht ist.

10. Wer aber vor dem richter klaget oder geklaget wird und daß recht seiner sach verlohren hat, gibet zum gericht wandl, alß dem richter 24 xr. und iedwederen beisitzer oder geschwornen 12 xr.

11. Wann ein richter ohne wißen der gmein und deren ihme an die hand gesetzten gerichtsgeschworenen in gmainsachen etwaß verhandlet, kauft oder verkauft und hernach vor gnädiger herrschaft belanget wird, ist diser den fehler zu verbeßern und den schaden abzutragen schuldig.

12. Wer hauß- oder uberlandgrünt im burgfriet ohne verwilligung gnädiger herrschaft verkauft oder auch nur versetzet, hat zur straff verfahlen 3 fl. und solle ein kaufer oder darleiher hiervor bei den grundbuch weiters nicht gehöret werden.

13. Wer seine hofmarchung erweiteret, seinen nachbaren überzaunet, überackeret oder in ander weg auf denen gründen überrainet, gibt zum wandl zehen pfunt pfening, daß ist 10 fl., alß billige bestraffung.

14. So aber iemant seinen nachbaren ohne vorgangener beschau und verwilligung überbauet, überzimmeret oder fenster und thüren einbrichet, gibet wandl zwei pfunt pfenig nepst deme daß er alles in vorigen stant setze.

15. Wann iemant in deß anderen behaußung laufet, mit ihme zanket und auß fräffl heraußruffet und beunruhiget, gibt zum wandl 6 schilling nepst deme daß er mit den stock solle abgestraffet werden.

16. Verfahlen ainige in raufhändl ohne daß weiterer schaden geschiecht, gibt der erste schläger zur herrschaft straff fünf gulden, der andere die helfte: ohne, daß nach befuntenen umbstänten dieselbe mit kotter oder stock zu bestraffen seind.

17. Niemant ist erlaubet mit gwöhr oder anderen wöhrhaften sachen herzugehen bei wandl 72 pfennig. wer aber boshafter weiß iemant schaden thuet und am leib verletzet ist die herstellung schuldig, dann daß er mit besonderer geld- und leibstraff nach erkanntnuß der herrschaft beleget werde, so er aber einen krump und lähm schlaget, nach den alten recht disem besonders fünfundsechzig gulden zu geben.

18. Wer an der ehre verletzet und nicht erweiset, thuet genug mit offentlicher abbitt und daß er fünf pfunt 60 pfennig zur straff erlege.

19. Wann aber die weiber einander schänten, zwitrach haben oder wider iemant ehrenrührerische worth außgüßen, seind dise den wagstain oder füdl zu tragen, auch nach umbstänt die abbitt zu thuen und 72 pfennig wandl zu erlegen schuldig.

20. Wer gottloßes leben führet, gott lästeret oder derlei böse leut bei sich aufhaltet, wird an leib und gutt bestraffet. wer aber hiervon wißenschaft gehabt und nicht anzeugen wollen, der solle eben umb -zehen pfunt pfening der bestraffung unterworfen sein.

21. Auf der gaßen solle bei tag und nacht ruhe und fried sein. wer unform treibet, geschrei anrichtet, zu den fenstern loset und also betroffen wird, gibet wandl 72 pfennig und hat durch den stock zu büßen.

22. Der markt solle aigene wachtmaister bestellen welche nächtlicher zeit gute obsicht tragen, die herumbziehende störren und abschaffen sollen. werden sie außer der haußer verdächtiges beisein gewahr, seind die buben also gleich mit kotter oder stock, die menscher aber tags darauf mit der füdl und beede umb drei gulden gelt, nicht weniger derenselben vatter oder haußwürth wegen nicht besorgten haußschlüßung und einhalt seines haußgesint umb 1 fl. 4 schilling zu straffen.

23. Auch solle denen ledigen purschen oder menschern deß markts in der tafern oder würthshauß bei 1 fl. 4 schilling pönfahl kein nachtherwerk gestattet, denenselben in winter nur biß 8 uhr und sommerszeit biß 9 uhr abends wein gereichet werden.

24. Kein burger und angeseßener solle in seinen hauß zu nächtlicher zeit haimliche zusamenkumpften, saufer oder spiller unterhalten. der darwider thuet, gibt zum wandl so oft diß geschiehet zwei pfunt pfenning. wird aber hierdurch ehrbaren leüten ein geringes spiel und zeitverlühr nicht verwehret.

25. Eß solle aber vor allen in den würthshauß und gmeintafern gute ordnung erhalten, vom richter, geschwornen und denen aufgestelten wachtmaistern dahin gesorget werden damit sie sowohl sonn- und feiertag alß auch in der wochen daß würthshauß besuchen, die im winter über 8 uhr, im sommer aber über 9 uhr sich aufhaltende pursch abschaffen, die burgersleut aber nacher hauß zu gehen güttlich ermahnen sollen. der sich darwieder setzet, geschrei und rumor anfanget, solle alsogleich mit kotter oder stock bestraffet und hernach der herrschaft angeben werden. ist aber solche abschaffung auf nächtlicher weile hinkommende und raisende nicht verstanten.

26. Wer im kotter oder stock büßet, gibt die loßlaßung dem wachter oder diener mit 2 schilling.

27. Wann sich aber schwehre gottslästerung diebstall ehebruch todschläg und andere landgerichtssachen, item bei außgesteckter marktsfreiheit und kirchtägen rauf- und ander größere händl, dann in jurisdictionsachen verschiedene zwispaltungen sich begeben wurden, will die gnädige herrschaft all diß selbsten abzuhandlen sich vorbehalten, alß derselben viel daran gelegen ist damit nichts schädliches eingeführet und aller nachtheil und unfueg abgehalten werde.

28. Die feuerordnung hat marktrichter und rath zu besorgen, damit wie von alters her die feuerlaitern und hägen auf offenen platz betroffen und unterhalten werden. die sollen öfters die feuerstätt, bachöfen und rauchfäng übergehen und beschauen, wo gefahr zu beförchten alsogleich die abenderung anbefehlen oder selbsten den gefährlichen orth einschlagen laßen. wer sich widersetzet und die vollziehung nicht laistet, gibt iedesmahl zum wandl zwei pfunt pfenning und solle noch besonders der herrschaft angedeutet werden.

29. Iedermann solle auf gluet und liecht gute obsorg tragen. wer aber mit bloßer gluet, feuer oder liecht auf offene gaßen, ställ und städl gehet, worunter in ermelten orthen das towäckrauhen mit gleicher schärfe verbothen, gibt zum wandl 1 fl. 4 schilling.

30. Wem aber sein aigen feuer, so gott verhütten wolle, über daß tach oder sonsten im hauß außkommet, solle zum wandl erlegen fünf pfunt 2 schilling pfenning. ruffet er aber nicht umb hilf und wird auch anderen hierdurch geschadet, so ist er nach vermögen allen schaden abzutragen schuldig.

31. Sonn- und feiertag sollen nach christkatholischen gebrauch recht geheiliget und in disen kein schwehr oder knechtliche arbeit vorgenohmen, weder mit geladenen wägen in die mühl und andere orth gefahren werden. kan in fürfahlender noth ihr seelsorger erlaubnuß geben. und wer darwider thuet, ist dem gottshauß zum wandl zwei pfunt weiß wachs verfahlen.

32. Wer an disen tägen unter haltung deß gottesdienst im markt oder bei der kirchen verkauft, solle der richter fiscal machen lassen und der verkaufer alleinig büßen, die helfte zum gottshauß und die helfte deme so fiscal machet.

33. Niemant auß der burgerschaft und auch innwohnern solle etwaß anderes handlen oder krammeren alß waß ihme von gnädiger herrschaft zugelaßen werde. wer darwider thuet, ist die kramm verfahlen. die bißhero aber ihr erlaubtes gewerb getriben, sollen an allweg darbei geschutzet werden.

34. Auch solle der marktrichter mit seinen räthen sorg tragen damit gut fleisch gehacket und im rechten werth geben werde, alles nach ordnung wie ein fleischhacker alhier (angemerkter lib. 3 fol. 568 kaufprotocoll) zu thuen schuldig ist.

35. Wer auf den jahr- oder wochenmarkt viech kaufet und an selber zeit zur theuerung gleich wider verkaufet, dem ist zum wandl 72 pfennig, und auch daß solchem daß viech und stuck abgenomen werde.

36. Dem böcken wird iederzeit ernstlich aufgetragen seine rechte ordnung und satzung zu halten, solchergestalten die semmel, weiß- und rockenbrodt in ihren gewicht zu raichen und unmanglhaft zu bachen, damit niemand sich zu beschwehren habe. geschehete diß und wird überzaiget, darauf der richter eben zu sorgen hat, ist der wandl nach befunt der herrschaft.

37. Eß ist auch deß richters amt und schuldigkeit auf ellen und gewicht, weinmaß und traitmezen zu sehen, damit dieselbe iederzeit gerecht befunten.

38. Wann es sich begibet daß einer dem anderen schaden thuet, solle keiner sich selbsten richter sein sondern die in den burgfriet bei den marktgericht belangen unter wandl 6 schilling 2 pfennig.

39. Wann aber viech außkommet und zu schaden gehet, solle diß im pfantstall getriben, außer erlegten pfant nicht loß gelaßen und von tag in tag topeltes futtergelt aufgeraitet, anneben auch der erwisene schaden ersetzet werden.

40. Kainer solle deß anderen dienstbothen, arbeiter oder taglöhner im burgfried haimlich abreden und entziehen. wer darwider thuet, ist zum wandl 6 schilling 2 pfennig nepst deme daß er einen anderen stelle oder den entstehenden schaden gutmache.

41. Wer falsche zeugnuß gibt umb eine sach die er anderst zu sein gewust, ist zum wandl zwei pfunt pfenning.

42. Wer aber ohne wißen und verwilligung gnädiger herrschaft anderen herrschaften und richtern mit beitruckung seines petschafts zeugen abgibt, zahlet wandl drei pfunt pfenning. wird aber an billigen umbstänten die zeugenschaft nit verwaigeret werden.

43. Wer auß denen pupillen ohne consens gnädiger herrschaft in eheliche verlobnuß sich einlaßet gibt zum wandl vier pfunt 4 schilling, oder statt derer die eltern und gehrhaben so dise daran schuld tragen. wer aber auß denen verwittibten innsaßen auf gleiche arth sich versprechen oder gar verehelichen solte, gibt den wandl größer und hat nach gutbefunt der herrschaft ein weiteres verfahren zu gewarthen.

44. Wegen fürsorg und abhaltung mehrer armen leüten solle ohne verwilligung und wißen gnädiger herrschaft niemand einige innleut in seine behaußung einnehmen, weder frembte und herumbziehende ohne wißen des marktrichters über ein nacht beherwergen. wer darwider thuet, gibt iedesmahl wandl zwei pfunt pfenning nepst deme daß solche leut vom markt sollen abgeschaffet werden und der so unterhalt gibt und hierdurch dem markt unkösten verursachete, den schaden abzutragen schuldig seie.

45. Welche eltern ihren kindern offentliches baaden zulüßen, sollen umb ain pfunt 4 schilling gestraffet, die betroffen erwachsene aber alsogleich aufgehoben und eingespöret werden.

46. Daß füschen und jagen ist herrschaftsregal in und außer deß orth im ganzen burgfried. wer aldort füschet schüßet oder jaget, item junge haaßl auffanget, rebhünner faßan oder derselben air außnihmet, ist in ungnad der herrschaft verfahlen und solle nepst verwürkter leibstraff alß oft er betroffen wird drei pfunt pfenning zum wandl erlegen.

47. Gleichfahls wird zu abhaltung der feuersgefahr daß sonnenwenthfeuer, item schüßen, wann schon auch blündschuß, in denen rauhnächten hochzeit- und anderen freudenstägen alles ernst verbotten. ist iedwederer derlei schuß im markt, platz oder haußern ohne nachsehung zum wandl mit drei pfunt pfenning verfahlen.

48. Wer jag- oder stöberhunt mit sich auf die felder nühmet, gibt iedesmahl wandl 1 pfunt 4 schilling pfenning und solle der hunt heraußgeben und erschoßen werden.

49. Wer außerhalb seines grunds ohne verzeihung deß marktrichters laimb oder sant grabet, hat verfahlen vor iede fuhr 6 schilling. wer aber bei den herrschaftlichen zieglofen laimb wegbringet oder aigenmächtig ziegl schlaget, wird nach umbständen höcher bestraffet.

50. Frembte halter und schaäfler solle man in den burgfried (worunter auch alzeit Neusidl am Sandt verstanden) zu keiner zeit einhalten laßen und verbleibet denen waidaufsehern und auch feldhhietern daß recht die frembte und einhaltende pfänten zu können.

51. Auf die gemärch zu Weickendorff, Neusidl am Sandt und Strasßerfelt solle genaue obsicht getragen, nächster tägen nach s. Georgi jährlichen von richter und gmein begangen, die stain besichtiget und die hotter neu aufgeworfen, und bei erfüntung einer neuerung zur abhalt weiterer strittigkeit der herrschaft die andeut gemachet werden.

52. Auch befehlen wir daß bei vorkommenden todfahlen und inventuren daß ruckgelaßene gut und geld solle getreu und gewißenhaft angesaget werden. auch weilen zu beförderung iedwederen rechts unß viel daran gelegen ist, hat der beschuldigte daß verschwigene gut oder gelt alleinig zu büßen und gänzlich verwürket, darwider ohne unseren wißen und willen niemand handlen oder etwaß nachsehen kann.

53. Alle panarticuln wie dise nun gemeldet worden sollen genau beobachtet und an iedwederen orth dem sträfflichen theil vom richter vorgeleget werden, von denen der gnädigen herrschaft die pan und straff gebühret, die auch alleinig nach befunden mörklichen umbstänten dieselbe zu verenderen, zu vermünderen oder zu vergrößeren hat. darwider alß gut besorgter gmainruhe, nutzen und zufriedenheit sich niemand setzen sondern verhalten solle, wie es treu gehorsamen unterthonen zu thuen gebühret und wohl anstehet.

Thomas abbt zu Mölck.

Würkliche übung

deß closter Mölck und markts zu Weickendorff rechtlichen besitz und freiheit in landgerichtlichen zufahlen.

Zu vernehmen daß der markt Weickendorff von alters her stock und pranger hat, und ein gesetzter richter in allen sachen richten solle waß nit mit den tod geschiehet. ist ein landrichter im markt kommen, hat derselbe nit dörfen vom roß absteihen, weder in ein hauß gehen oder in ander deß gottshauß grünt und gütter eingreifen, weder ohne vorwißen der obrigkeit in keinerlei sachen, wie die freiheit lautet, mit deß gottshauß leuten etwaß fürnehmen därfen.

Wann aber in dreien sachen und fählen, alß mort offentliche dieberei frauen- oder jungfrauennöttung und dergleichen sachen die maleficisch und mit den tod zu büßen seind, auf deß gottshauß gründen und güttern sich etwaß zutriege oder sonsten dem landrichter angezaiget wurde, hat diser nicht gestrags etwaß fürzunehmen sondern von der obrigkeit zu gewarthen daß ihme derselbe auf die gränitz deß gottshauß grünten allein mit seinen leib alß er mit gürtl oder kleid umbfangen ist überantwortet werde und nachmahlens mit denselben handlen kann wie recht ist.

Verschultet nun iemand auf deß gottshauß grünten den tod oder wird sonsten leiblos, solle unser herrschaft daß gut bleiben und der so obgemelt schuldig ist dem landrichter überantwortet werden.

Deßgleichen, wann sich begibet daß ein streichender dieb alda aufkamm, beschrien und gefangen werde, solle ihme die herrschaft zu hanten nehmen und wie oben stehet mit zuruckbehaltung der haabschaft nur alß er mit gürtl oder kleid umbfangen ist dem landrichter überantworten.

Wann aber auch auf unserer herrschaft gründen oder güttern, alß unterthonshausern und burgfried (unangesehen in welchen landgericht daß geschehe), iemand erschlagen oder ansonsten leiblos wurde, so können disen die unserige aufheben und zur begräbnuß bringen, darwider unß der landrichter nichts zu sprechen hat, wie all diß von altersher kommen ist.

Folgen nun die in vorletzteren jahren allhier fürgewesene und mit obigen recht und freiheit würklich abgehandlet und beigelegte zufähle in verschiedenen landgerichtssachen, alß: ... (hier folgt eine kurze Erzählung von 16 landgerichtlichen Facten aus der Zeit von 1546-1748; gedruckt bei Kaltenbaeck 1, 108-110).

Richterswahlen,

welche ieders zeit bei gehaltener ponthättung fürgenohmen worden, worbei der abgeordnete commissarius und anwalt den richterstab in die hant zu nehmen, der neu erwöhlt und bestattigte richter aber die drei finger aufzulegen, folgendes jurament anzuhören und abzuschwöhren hat: (folgt die Eidesformel).

Standort
Melk | BH: Melk | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Melk ? |
Herkunft / Fundort
Weikendorf | BH: Gänserndorf | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 1. Februar 1748 | Entstehung: 1748 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 56-64, Nr. 7/V (Edition).

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