Triebensee, Banntaiding ([14]70?)

Trebensêerische pandadigung etc.

Vermerkt die gerechtigkeit der stadt zu Trebensêe als dann von alter herkomen, aus andern alten bücheln verneuert. beschehen an st. Ambrosien tag in dem sibenzigsten.

Item, es sollen daselbst zu Trebensee jährlich drei panthättigung gehalten werden. und ain ieder so mit aignen ruck da wohnt soll darzue komen, und sollen melden alle die recht die sie haben. welcher aber nicht komt, der ist des wandl pflichtig, er sei dann. des von dem richter übrig. und sollen auch [in] einen ieden panthätting drei sprach gehalten werden. und sollen gemainiglich einen versprech mit samt einen weiser haben. und was sie sagen, das thun sie bei dem aide.

Item, das erst recht das ist das die von Trebensêe und Tulln ain recht haben. und wurd ain burger gefangen zu Tulln der von Trebensee wär, um ainen todtschlag verwundung und um all andere sachen die den todt berühren, soll in der richter von Tulln gegen Trebensee antworthen, und wer zu ihme zu sprechen hätt soll das recht daselbst suchen, und der richter soll ihme des statt thun und dem richter zu Tulln sein wandl, benentlich zwenundsibenzig pfening. sondern man soll auch keinen burger oder burgers sohn zu Tulln aufhalten weder um geldschuld noch ander sachen, wie die genant ist. und das recht hat auch Tulln hinwiderum wie vor steht.

Daß ander recht das die von Trebensee haben ist, das sie als gut recht hatt als indert ain stadt in Öesterreich auf wasser und auf lant, auf dem wasser an allen mautstetten.

also seint sie gestift von dem alten fürsten von Öesterreich als herzog Leopolden und seinen nachfolgern, wie die genant seint etc.

Daß dritt recht das die stadt von Trebensêe hat ist, das ihr gericht geht auf von Trebensee bis st. Michael an den chor, von dem chor bis auf die naufahrt und zwerch aus bis gegen Abbstorff an dem stain der da heist Chunrädinger, und von dem stain der lantstraß nach bis gegen Stetldorff auf die pruck, und Gaisruckh gehört auch gegn Trebensee in das gericht, und von Gaisruckh ze tal dem perg nach unzt gegn st. Ayden, und Hausleuthen gehört auch in das gericht gegn Trebensee, und von Hausleuthen bis gegen Schmida an das stainbrückl, und von denen prücklen bis mitten auf die naufahrt. und was in disen gemerken und kraiß geschicht, das soll der richter zu Trebensee alles richten was den todt belangt etc.

Daß virt recht so die von Trebensee haben ist: alles was geschicht in dem dorf und auf der strassen zu dem aigen, es seint todtschläg wunden oder welcherlai unbeschaidenheit, die soll der richter von Trebensêe handeln und richten etc.

Daß fünft recht das ist, das kein urfahr soll sein zwischen Leuzenloch und Trebensee noch unterhalb zwischen Stockherau. es soll auch zwischen Leuzenloch, Trebensee noch niderhalb Stockherau kein lestatt noch anlandung sein dann zu Trebensee an der halben Thonnau.

Und sagen auch bei dem aide das kain markt an keinem freitag sein soll zu st. Ayden das ist zu Hausleuthen etc.

Sie sagen auch das kein burger soll gepfent sein für den richter, ob er iemant gewalt thätt.

Vermerkt die ander sprach etc.

Sie sagen das niemaut soll auf erbtheil sprechen, er hab dann eben so theur zu setzen.

Sie sagen das keines burgers kinder seinen vattern sein guet vervesten mögen, und sollen in darum kein gericht pfenden etc.

Sie sagen auch: ob ain burger ainen begriff in seinem hoff mit verschlossener thür und meldet sich nit gegen dem würth, schlägt er ihn zu todt oder verwundet er ihn, er ist niemant nichts schuldig weder dem gericht noch niemant andern.

Sie sagen auch: wann erbahr leut in ainem leuthauß ain zech halten und komt ain trunkener unbeschaidner zu ihn und will sie schmächen, stöst man ihn aus, soll man dem gericht darum nichts schuldig sein.

Und ist das zwai geschlecht auf den markt komen und fechten, und wer da zulauft schaidens halben, mit was wer das sei, so soll er dem richter nichts schuldig sein, und ob schan schaden than hette.

Sie sagen auch: so ain mann oder ain frau in ihr stadt auf den markt komt und werden verbotten oder beschrieren um ain missethat so das leben anlangt oder wie sie genant ist, den soll der richter fallen und soll von denen so den verbotten oder beschrieren haben ain sicherheit nehmen das sie das recht ân nachteil gemainer stadt ausführen wollen. wo nicht, soll der richter den menschen, es sei frau oder mann, mit der burger rath ledig lassen.

Sie sagen: was ainer verzehrt zu Trebensee in der stadt, es sei bei ainem leutgeben oder iemant andern als böcken fragnern und fleischhackern, und wann derselb schuldner komt gegn Trebensee, wes holt er sei und von wannen er sei, ausgenohmen die von Tulln, hat er das burgerrecht, so mag man in ân recht nicht verbitten; wo nicht, so mag man ainen verbitten.

Sie sagen auch das kein freisäß zu Trebensee soll sitzen in der stadt noch ausser der stadt allein ein richter.

Sie sagen auch: was man an dem markt verkauft unter zehen pfening und dabei, der soll kein zoll geben, von wann er sei.

Sie sagen auch das man ainem ieden burger ainem metzen leichen soll auf zwen metzen und nicht mehr. es mag ein ieder burger ain aigen metzen haben, er soll aber damit nichts verkaufen.

Sie sagen auch: wer ein burkrecht wolt verkaufen, der soll es vermelden, dem richter anzaigen und ausruffen lassen, und will es von der stadt niemant kaufen, so mag er es geben wem er will. kaufts aber ainer von der stadt, dem soll man es nach rath der burger vergunen und zustehen lassen.

Vermerkt die dritt sprach etc.

Sie sagen auch: was ihr viech erschwimen und erwatten mag, das soll niemant wern, in was werden das sei um sie gelegen.

Sie sagen auch das kein leutgeb keines burgers sohn oder gedingten knecht nicht ferer dann oberhalb der gürtl emplessen soll.

Sie sagen auch das kein leutgeb, böck noch fleischhacker keinem hantwercher nicht mehr borgen sollen dann dem lohn den man in von dem gwant gibt, wie das genant ist.

Sie sagen auch das kein inmann nündert anders wo feur haben soll dann bei seines würths hert. er soll auch keinen aschen auf die straß schütten noch andern mist. und man soll auch kein schlettergrueb auf der straß lassen offen stehen bis über den dritten tag oder er ist des wandl verfahlen und pflichtig.

Sie sagen auch das kein leutgeb soll borgen auf meßgwant auf kelch auf bluetige gwant auf ungewundenes korn noch auf anders so verbotten ist etc.

Sie sagen auch: was unzucht sich begibt in denen leuthäusern oder auf dem markt, das soll man melden in dem ponthäting wem es kunt ist. wer es aber nit anzaiget, der ist des wandl pflichtig.

Sie sagen auch das nicht schädlich bachöfen sollen sein in der stadt zu Trebensee etc.

Sie sagen auch das man der burger viech soll treiben auf all wisen vor st. Georgn tag und hinnach nicht mehr, sondern die felder sollen alle gefreit sein.

Sie sagen auch das man all zöll nicht anders geben soll dann wie sie vor hundert jahrn herkomen seint. wer das bricht, der soll den burgern das bessern.

Sie sagen auch das der [richter] niemant aufheb ân ainem klager. ist aber sach das sich der richter versicht ainer wer nicht rechtfertig, so soll man in fahen; bewert er aber daß er rechtfertig ist, soll in der richter nach rath der burger ân allen schaden lassen.

Standort
Triebensee | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Gemeindeamt Triebensee ? | InvNr.: Abschrift eines Vidimus von 1618 |
Herkunft / Fundort
Triebensee | BH: Tulln | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 4. April 1470 | Entstehung: 1470 |

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