Panthättung uber Trestorff.
Ein ganze ehrsamme gemain allhier zu Trestorff bekennet einhelliklich: demnach dem löblichen kaiserlichen academischen collegio der Societet Iesu in Wienn als unserer gnädigen dorf- und gruntoberigkeit allhier von denen hochlöblichen fürsten von Österreich uber ihre aigen und güeter sondere gnaden und freiheiten gegeben worden, derowegen dann wohlernantes collegium als dorfoberigkeit allhier noch anno 1582 die vorhin allhier gehabte gebreüch und panthättung verneuert, auietzo aber auf unser underthäniges anlangen und bitten abermahlen renoviert, in etwas verbessert und bestättigt, darob wür und unsere nachkombliche auf belieben der dorfoberigkeit stätt und fest halten, uhrtln und handlen sollen und wollen.
1. Wohlernantes kaiserliches academisches collegium Societet Iesu zu Wien hat allhier zu Trestorff alle recht und gerechtigkeit, freiheit und jus welche einer dorfoberigkeit anietzo würklich oder ins künftig entweder durch gewonheit gerechtigkeit richterliche erkantnus oder durch landsfürstliche satzung anständig zuegeaignet oder erkennt werden möchten, entweders selbst durch dero offizier, den dorfrichter oder wehme es destwegen begwalten will ohne einiges einreden und hindernus, wann und wie es deme geföhlig, zu exercieren zu ieben abzuhandeln abzustraffen zu reehtfertigen zu rechtsprechen, in summa zu thuun und zu laßen wie es recht und einer dorfoberigkeit an- oder zueständig ist.
2. Der dorfrichter solle drei tag vor haltung der panthättung dieselbe offentlich ausruefen laßen; und welche ohne erlaubnus der dorfoberigkeit oder ehehaften noth darbei nicht erscheinen, sollen 12 pfennig wandl verfallen sein.
3. Bei der panthättung ist allen und ieden erlaubt sein aigene beschwernus oder welche ainer wider den andern hat, und das was wider die dorfoberigkeit oder gemain gerechtigkeit geloffen beschaidentlich vorzubringen.
4. Es solle gefragt werden ob die in der vorhergegangener panthättung gemachte satzung, vergleich und anordnung gehalten und volgezogen worden, und da es nicht beschehen neüe verordnung darüber ergehen laßen.
5. Bei solcher panthättung solle der dorfrichter und beiständ gesetzt werden. warbei pflegt zwar die dorfoberigkeit die wallen von der gemain aufzunehmen; doch stehet in derselben belieben den von der gemain vorgeschlagenen richter und beiständen zu bestättigen oder ex officio andere zu setzen. nach deren oberigkeitlichen ratification solle die gemain ihnen angloben gehorsamb zu sein und treülich beizustehen in deme so billich, der herrschaft und gmain nuz ist.
6. Es sollen sich alle und iede durchgehends eines gottsförchtigen ehrbaren redlichen auferbeülichen tugenthaften lebens, handls und wandls befleißen auch gleichfahls ihre kinder und dienstholden ernstlich darzue verhalten, damit die dorfoberigkeit destwegen zu straffen und einsehen zu thuen nicht ursach habe.
7. Der grunddienst sowohl von denen behausten als anderen grundstucken und uberländen sollen zu gewöhnlicher zeit bei straff 3 schilling wandl abgefiehrt und bezahlt werden.
8. Wer ein hauß kaufen oder hinlaßen will, es seie geistlich oder weltlich, der soll das thuen mit rath und vorwüßen der oberigkeit oder eltisten und des richters, damit guete nachbarschaft erhalten werde; wer das nicht thuet, ist zu wandel 5 fl.; wie dann zugleich alle kauf und verkauf der heuser und grundstuck in belieben und bewilligung der grundoberigkeit stehen: ohne dero consens ist der kauf ungültig. da aber der kaufer und verkaufer auf vorstandene weise eines ieblichen kaufs ains worden, welcher nun den andern unrechtmessig saumbt und dardurch zu schaden bringt, so solle der saumig dem anderen den schaden bießen. es sollen auch die kaufbrief bei der oberigkeit geschrüben und ordentliche gwöhr genohmen werden und der kaufer oder verkaufer die bei diser herrschaft allhier gebreuchige gewöhr, pfundgelt und uberige grundbuechsgebühr entrichten.
9. Wann ein underthann oder grundhold sein haus oder grundstück ohne vorwißen und bewilligung der grundoberigkeit versetzt oder verschreibt oder umb die dargelihene summa einiges grundstuck zu genießen uberlast, so soll es kein kraft und gültigkeit auch der darleiher zu fechsnen kein macht nicht haben. ingleichen solle keinem mehrers als höchstens 6 per cento intereße paßiert, wer ein mehrers begehrt oder nimbt abgestrafft werden.
10. Wann auf der dorfoberigkeit gr.und mann oder weib behaust und unbehaust, auch die so ihre heuser nicht mit rucken besizen oder sonst ein ledige persohn mit tod abgehet, solle uber dero verlaßenschaft ein ordentliches inventarium aufgerichtt werden, von deren vermögen wie auch von hinausgebung derlei instrumenta die oberigkeit die gebührende tax zu nehmen hat. und da unmündige freund oder kinder vorhanden währen, sollen denenselben gerhaben gesezt werden, welche raitung zu thuen schuldig und ohne oberigkeitlichen consens in ligend- und fahrenden nichts alieniren oder verkaufen sollen.
11. So wohl ligend- als fahrende güeter so under der dorfoberigkeit grundbuech gehörig oder under dero freiheit sich befinden, auch dero underthannen innleut ledigen persohnen und pupillen verlaßenschaften so nicht in anderer herren grundbücher gehören und erblos werden, fallen deroselben ledig und frei haimb. doch da in landsbreuchiger frist ein freund herfür kam, solle ihm nach beschehener legitimation nechst raichung aller allhier gewöhnlichen oberigkeitlichen taxa und abzuggelts solche erbschaft auserfolgt werden.
12. Die oberigkeit hat auch sowohl von denen erbschaften als wann sich dero underthanen, sie besizen die heuser mit rucken oder nicht, auf andere herrschaft begeben, es bestehe das guet oder ihr vermögen in ligendoder fahrenden, uber abzug der schulden das in und außer lands gebreuchige abzuggelt zu nehmen.
13. Wann die dorfoberigkeit umb schlechten würthschaft oder aus anderen billichen uhrsachen einen underthann nicht leiden und der underthann nach beschehener ermahnung seine feller nicht verbeßern auch nicht zuestüften wolte, so mag ihme die oberigkeit die zuestüftung zu dreimahl 14 tagen peremtorie auferlegen; kombt er derselben nicht nach, mag die oberigkeit die zuestüftung alsdann selbst ex officio fürnehmen, doch das dem so die zuestüftung verwürkt, uber abzug seiner schulden, verfallenen oberigkeitliche und gemain gebührnusen der uberrest von dem kaufschilling in lezteren wehrungen oder wie es zu recht erkennet werden wird, ausgefolgt werde.
14. Wann ein underthann sein hauß verlaßen oder sich von der herrschaft hinweckbegeben will, so ist ihme die oberigkeit ehender zu entlaßen nicht schuldig, er stelle denn deroselben einen annehmlichen stüftmann und mache zugleich aller seiner schulden halber alle richtigkeit.
15. Alle frävel scheltworth ehrverlezung rauf- grein- und rumorhändl, wie die immer haißen, es thuen sich dieselbe gleich in der dorfoberigkeit ihrer underthannen heuser, auf der gaßen oder in purkfrid von denen inn- oder außwendigen oder frembden, wer sie sein, zuetragen, deroselben abhandlung abstraffung vergleichung und wandl seind der dorfoberigkeit zuestaendig.
16. Kein puppill auch der underthannen kinder sollen sich ohne vorhergehende obrigkeitliche erlaubnus weder in noch außer des dorfs nicht verehelichen oder weckziehen. und wann sich die underthannen verehelichen wollen, sollen sie gleichfahls dises vorhin anzaigen.
17. Eß solle keiner, welches herrn hold er seie, in der dorffreiheit noch auf der gaßen in aigen etwas legen, pauen noch einfriden oder abhacken ohne der dorfoberigkeit erlaubnuß. wer darwider thuet, solle umb 6 schilling 2 pfennig gestrafft und von der dorfoberigkeit die remedierung vorgekert werden.
18. Von der dorfoberigkeit mag dem richter wag, gewicht und maß zuegestellt werden, damit man die so unrecht darwider thuen destwegen nach beschaffenheit des verbrechen von oberigkeit wegen straffen möge.
19. Welcher der dorfoberigkeit oder des richters fridbott veracht, ist er ein edlmann so ist er der herrschaft verfallen 32 fl., ist er ein burger 20 fl., ist er aber ein gleicher mann 10 fl.
20. Wann einem von der dorfoberigkeit oder dem dorfrichter, es habe nahmen wie es wölle, etwas verbotten oder gespert wurde und er solches ohne derselben wüßen hinweck brächte oder verkaufte, der solle der oberigkeit in die straff gefahlen und der kauf nichtig sein.
21. Wehm die dorfoberigkeit oder der dorfrichter, er seie was herrns underthann er wolle, in gmain- oder dorfoberigkeitsachen bei ihnen zu erscheinen bestimbt, solle ohne nott oder erlaubnus nicht ausbleiben, da aber solches geschähe nach iedem ausbleiben oder sendung des bothen 72 pfennig straff verfallen haben.
22. Ieder solle gegen der dorfoberigkeit, deroselben officier, dem richter und seinen beiständen gebührende ehr erzaigen. welche wider sie schmächen, dieselbe oder ihre pothen in worten oder werk verunehren, sollen ernstlich abgestrafft werden.
23. In einem hauß sollen nicht zween würth aigenes recht haben. es solle auch ein ieder sein haus mit aigenen rucken zu besitzen schuldig sein.
24. So lang vaß wein in aigen seind, solle ohne erlaubnuß der dorfoberigkeit oder wenigst des dorfrichters kein wein hereingebracht werden. doch solle man auch denen ruckseßigen underthannen solches ohne nott auf anmelden nicht verwaigern.
25. Wann ein frembder einen wein im dorf abschiest und ein zeit ligen last, solle er sich mit der gmain deßwegen zu vergleichen und sie ein billiches von ihme zu begehren haben.
26. Zu Georgii iedes jahr sollen des dorfs Trestorff gemärch mit zueziehen der nachbarschaft und lediger persohnen von dem dorfrichter und seinen beistaenden umbgangen und die lebl oder march verneuert werden. sie sollen aber solchs 8 tag vorhero der dorfoberigkeit anzaigen, welcher frei steht iemands abzuordnen oder nicht. von ihrer verrichtung aber sollen sie der dorfoberigkeit iedesmahl nachricht geben, sonderlich da in denen gemärchen strittigkeiten erwachsen wolten.
27. Wer einem nachlauft in sein hauß mit wehrhafter hand und verbottener wöhr, als bald er kommt uber die thierschwöll ist er der dorfoberigkeit verfallen 5 fl. wann aber einer bei der nacht muethwillig mit geschrei und unruhe auf der gaßen umbgehet oder sonst raufhaendel sich eraignen, solle der der dergleichen veriebt, absonderbar der jenige der den andern zum ersten mahl anfahlt schlagt oder stoßt, der dorfoberigkeit in die straff gefallen sein. würft er aber mit stain, so ist er der dorfoberigkeit 5 fl. pflichtig.
28. Alle wandl so da sein 12 pfennig gehören dem richter. und der die 12 pfennig nicht gebe und man uber ihn zu klag käm, der ist verfallen 72 pfennig.
29. Wann ein grundstuck so under der dorfoberigkeit grundbuech oder in der Trestorfferischen freiheit ligt fail wurde oder zu verkaufen ist, solle der hausgeseßene vor denen innleuten und auswendigen gegen erlag der summa was der frembde darumb gegeben hat das einstandrecht haben. doch der welcher einzustehen willens solle dises, nachdeme es vom dorfrichter oder dem grundbuech selbst der gmain zu wißen gemacht oder vorgetragen worden, a dato inner den nechsten 4 wochen thuen, sonst hette ers hernach nicht mehr zu begehren. hiervon gebühret dem dorfrichter außer der grundbuechstaxe anmeld- oder ubergabgelt von ieder gewöhr kreuzer; dem grundherrn aber in seinem einstandjus der zeit halber nichts benohmen.
30. Es soll keiner den andern weder bei tag oder nacht mit bessen und verbottenen worten aus dem hauß fordern bei straff 6 schilling 2 pfennig.
31. Keiner solle dem andern beim fenster oder an der wand losen bei straff 72 pfennig.
32. Wann ein weib öffentlich auf der gaßen mit verbottenen worten schilt, schendet oder iemands belaidiget, herentgegen auch ein mann einem weib dergleichen zuefieget, welche die oder der ist, solle umb 6 schilling 2 pfennig gewandelt werden; hat sie es an dem guet nicht soll sie die geige oder fidl tragen, der mann aber in stock gelegt werden.
33. Außer bei denen hochzeiten solle uber gewöhnliche zeit nicht leitgebt, danzen oder spillen verstattet oder gehalten werden. welche hierüber betretten, sollen sowohl als auch der würth gemäß dem verbrechen von iedem spiller mit 72 pfennig abgestrafft werden.
34. Wer auf dem aigen unrechts thuen verschweigt, als oft er daran erfahren wird ist zu wandl 12 pfennig. welcher aber dem der des andern unrecht thuen anzaigt darumb feind oder trölich wird, als oft er hieran uberfahren wird ist er zu wandl 6 schilling 2 pfennig.
35. Es soll niemand verbottene und denen hauers- oder pauersleuten nicht zueständige waffen oder gwöhr tragen, er wolte dann uber veld gehen. wer damit begrüffen wird, dem solls der richter nehmen, der dorfoberigkeit uberliffern und umb 12 pfennig wandlen.
36. Wann einem sein haus bründ sollen ihme seine hausgenoßene und nachbarsleut zu hilf kommen, und wer das nicht thett soll ernstlich abgestrafft werden.
37. Kein lediger knecht noch der nicht eigenen rucken hat oder sein haus mit eigenen rucken nicht besizet, solle seine wein nicht ausschenken. welcher aber einem das in gehaimb verhilft, der solle zur gmain umb 5 fl. gestrafft werden, auch darneben das gelt so aus dem verleutgebten wein gelest worden der gmain verfallen sein.
38. Ieder hat das reirecht bei seinem haus. es sollen auch alle bschau und ausmeßungen nach reirecht vorgenohmen werden. das reirecht zwischen denen heusern ist anderthalb werchschuech.
39. Wird einer gefangen umb unehrbar sachen und der kläger kombt der klag nach verfloßenen dreien tagen nicht nach, so mag ihn der richter am vierten tage mit vorwißen der dorfoberigkeit ledig laßen, er werde dann weiter mit der gerechtigkeit verhaft.
40. So einer einem beim richter verclagt oder sezen last soll er demselben 12 pfennig zu erlegen schuldig, und der so eingesezt wird ist dem richter aus- und einspören 24 pfennig pflichtig.
41. Die feurstött sollen vom dorfrichter und seinen beistaenden alle quartall und da es von nöthen auch öfters besichtiget werden.
42. Wer ungewöhnliche und gefährliche feuerstött in seinem hauß hat oder nicht recht geseubert währen, als oft er daran begriffen wird, der ist verfallen 72 pfennig, und wann schäden hieraus erfolgen so solle man ihme solang haben bis der schaden ersözt wird.
43. Es solle niemand seinen unflath auch weder kaz noch hund auf die gaßen weniger für eines andern thür schitten bei straff 12 pfennig wandl.
44. Welcher seinen hund solange der hüeter in dem weingarten hüet ledig laufen lies, der ist zur straff verfallen so oft er betretten würd 24 pfennig.
45. Welcher den dorfmezzen entlehnet und denselben ohne erlaubnus uber nacht behält, ist zu wandl dem richter verfallen 12 pfennig.
46. Welcher marchstain oder leberhaufen, es seie im acker weingarten wisen oder sonsten, auf einerlei weis auswirft, der ist der oberigkeit in die straff gefallen.
47. Es solle keiner dem anderen seine dienstbothen noch taglöhner abreden, es geschehe mit erhöhung des lohnes oder sonst auf was weis es wölle. wer daran betretten wird, solle mit allem ernst gestrafft werden und beinebens dem dorfrichter von iedem 12 pfennig verfallen haben.
48. Es solle keiner denen arbeitern unbillicher weis den lohn aufhalten. wer darwider thuet, ist von iedem arbeiter dem richter zu wandl 12 pfennig verfallen.
49. Wer mehr ausbiet einem arbeiter oder taglöhner uber den gemainen lohn zu geben, der ist zu wandl 72 pfennig.
50. Es solle keiner verdächtig- und unehrbare leut beherbergen weniger aufhalten, forderist da die dorfoberigkeit oder iemands aus der gmain feindschaft oder ungelegenheit deßwegen hette, bei straff 72 pfennig.
51. Deßen viech einem andern ins hauß wüßen weingarten acker garten oder sonsten zu schaden gienge, solle dem richter von iedem haupt 12 pfennig zu wandl zueständig sein und bieße den schaden absonderlich.
52. Keiner soll weder von dienstboden noch anders gestollenes guet kaufen bei straff so er der oberigkeit verfallen.
53. Was für straffen zur gmain eingehen, das solle der richter und seine beiständ in verwahrung haben, auch anders nicht gebraucht oder angewent werden als an den prunnen, weeg und dergleichen so den gemainen nuzen antrifft; auch sonst von allen raitung thun.
54. Alle nachbarn soll einer dem andern außfriden inner den nechsten 8 tagen. wer das nicht thuet und uberfahren wird, der ist zu wandl 12 pfennig.
55. Keiner solle in die gmain eingelaßen werden, er habe dann sein ehrlich kundschaft und abschid furzuweisen. da er aber mit betrug umbgieng und hernach am tag kaem, solle er nach notturft gestrafft werden.
56. Wer einem frembdem acker wißentlich mit seinem sammen anpauet, der verliehrt seinen sammen und der eigenthumber des ackers mag die wachsende frucht für sein aigen fechsnen ohne ainigen abtrag; es hette dann der paumann solches nicht fürsetzlich sondern aus irrigen wahn gethan, so soll sich der herr des ackers mit ihm umb den sammen wie solcher deßelben jahrs in mittern kauf ist, wie auch umb des ackers lohn oder sonst zu beßerung des grund angewenten unkosten vergleichen. herentgegen wann einer mit frembden sammen seinen grund säet, so bleibt zwar auch ihme und nicht dem der sammen gehört die fechsung, so er es aus unerweisentlichen irrthumb gethan, gegen widerkehrung billich damahlig gangigen werts; sonsten aber mag ihme gleichfahls der herr des sammens (wie droben) umb gewalt und entfrembdung beklagen.
57. Wann ein paumb auf einem gmainen rain zwischen zwaien grunden stehet, der gehört beiden zugleich zue. steht er aber gleichwohl auf eines andern grund allein, wurzen und öst erstrecken sich aber auf eines anderen nebenliegenden grund, so vil dann der uberfahl gibt soll er der paumfruchten neben dem andern zu genüßen haben. wann aber ein paum sich so weit auspreitete das er mit denen östen und wurzen des nachbarn gründen schaedlich ist, so hat der nachbar macht, wann es der paumherr auf dreimahliges ersuchen nicht wenden will solche schädliche öst und wurzen selbst ab- und weckzuhauen; doch solle er das vorhin der dorfoberigkeit anzaigen.
58. Wann ein haimisches viech auf frembden grund betretten wird und doch keinen schaden gethan, mag daßelbig nicht gepfent, wohl aber von dem grund, iedoch unbeschädigter, ausgetrüben werden; widerigen fahls solle der disem viech zuegefiegte schaden dem welchem das viech gehörig nach billichem dinge erstattet werden. desgleichen kan der innhaber eines grunds deme der schaden darauf beschehen das viech auf ein andern grund nicht mehr pfenden, sondern stehet ihme alleine den zuegefiegten schaden bei dem jenigen deme das viech zuegehört entweder in der güete oder aber bei der oberigkeit zu suechen bevor.
59. Es soll ein ieder vor oder alsobald nach der ansaat so vil ihme an seinen gründen von alters einzufriden gebuhret mit gehägen gräben zeunen planken gärten oder sonsten dersgestalt machen und versehen das dardurch ohne sonder gewalt kein schaden beschehen kan, widerigen fahls er den schaden der einem andern daraus erfolgt zu widerkehren schuldig.
60. Wann einem sein roß oder anders viech entlauft und er es uber kurz oder lang erfragt und betritt, soll ihm solches auf begehren gegen gebührliche erstattung der entzwischen daraufgegangenen nothwendigen unkosten nicht vorenthalten werden. wann aber dergleichen entloffenes viech in der obrigkeit gewalt kommet, so solle es daselbst ein monath lang behalten werden, und da sich in solcher monathfrist der eigenthumber oder iemands von seinetwegen mit genuegsamen beweis darumben anmeldet, ihme selbiges gegen erstattung des aufgewent- nothwendigen unkostens und gewohnlichen fürfangs der 72 pfennig zuegestelt werden. herentgegen da sich der eigenthümer oder iemands von seinetwegen inner monathfrist nicht anmeldet oder sich nicht zu recht hierzu legitimiert, mag die oberigkeit das viech umb billichen werth verkaufen; und wann sodann der aigenthumber inner jahr und tag sich angibt, solle ihm gleichfahls gegen bezahlung des unkostens und fürfangs das empfangene kaufgelt hinauserfolgen, hernach aber die oberigkeit deßwegen allerdings frei sein.
61. Welcher eines andern paum oder pelzer ausgrabt abhackt stimmelt oder sonst verderbt oder aber in eines andern wald oder au eigenthättig holz abmaist, der solle darumen nach erkanntnus der oberigkeit dem aigenthumber den zuegefiegten schaden und gwalt abtragen und beinebens von der oberigkeit nach beschaffenheit der sachen deßhalber abgestrafft werden. es mag ihme auch der aigenthumber so er ihme an wahrer thatt betritt mit nehmung der hacken oder andern zeugs wohl pfenden.
62. Wie es zwischen zweien benachbarten mit stimblung der felber oder anderer paum so in der nechsten panzaun und frid stehen von alters herkommen, deßen sollen sie sich halten. währe aber desselben zweiflich, so solle der jenige welcher den zaun und frid zu machen und zu erhalten schuldig, selbiger felber und ander paum so auf ieder seiten ein schuech vom zaun stehen und wachsen, sich zu gebrauchen haben; greifet er aber weiter, darumben solle er sich mit deme welchen das holz gehört der gebühr nach vergleichen.
63. Wann einer ein geried machen oder dorn und dergleichen ausbrennen will und thuet das zu einer solchen zeit bei welcher ein gefahr zu besorgen und dardurch dem nachbarn schaden beschicht, der ist seines unbedachts halber schuldig solchen schaden zu ersezen. entstunde aber unversehentlich ein solcher wind dadurch das feur weiter gefiehrt wurde, deßen solle er billich nicht entgelden.
64. Wann ein parthei ihr einen grund unbillich zuegezogen, so solle selbiger grund sambt der darvon imittels aufgehobenen nuzung dem rechten aigenthümer zuegesprochen werden. hette aber einer solchen frembden grund bona fide innen gehabt und genoßen, ist er neben abtrettung des grundes allein von zeit der litiscontestation oder kriegsbefestigung so er verlustigt wird die empfangene nuzung zu erstatten schuldig.
65. Die march sollen nach inhalt brieflicher urkunden wann die vorhanden 1 seind, sonsten aber nach eidlicher aussag glaubwürdiger alter leut denen darumben bewust sein mag, entscheidet werden; es kaembe den für und wurde in ander weeg bewisen das die alten march mit wüßen und willen der besizer etwo geändert worden.
66. Es soll keiner dem andern uberzaun, uberackern oder sonst uberrainen, sondern wie ieder rain und zaun von alters und bei vorigen innhaber gelegen und gestanden, also sollen sie gelaßen und darüber nicht begriffen werden.
67. Der underthannen kinder seind schuldig bei denen eltern solange zu verbleiben als denen eltern gefählig und thuenlich. die kinder sollen denselben mit rath und thatt getreulich an die hand gehen und gehorsamb sein auch dero haußwürthschaft unverdroßen verrichten helfen, und wenn eines hierinnen ungehorsam sich erzaigen, der eltern bestraffung nicht annehmen oder sich nicht beßern wolte sondern dieselbe mit verbottenen worten und straichen anfiehlen, dise sollen von der herrschaft ernstlich abgestrafft werden, und stehet in der eltern macht selbe kinder die die eltern schlagen zu enterben. wurde aber einer solch seiner kinder unthatten verschweigen, solle er sambt dem kind in die straff gefahlen sein.
68. Welcher nuechter oder voller schilt, fluecht oder sacramentiert und hieran betretten oder solches erfahren wird, der solle zum ersten mit dem kotter oder stock, zum andermahl mit dem kotter und 3 pfund pfening gestrafft, zum dritten mahl aber diese straff entweders gedopelt oder gar vom dorf hinwegg geschafft werden.
69. Wann bei dem dorfrichter und seinen beiständen clagen vorkaemen die sie selbst oder ihre befreunte antreffen, solle der richter einen beistand an sein stelle sezen und sowohl er als der befreunte beistand abtretten. wann sich aber begäb das der richter selbst und zween seiner beiständ umb freundschaft willen oder das sie cläger oder in der clag begrüffen währen, abtretten müßen, die sach auch etwas merklich anträffe, so sollen zwei ehrbare und verständige männer aus der gmain zu hindanlegung dises stritts für beiständ zu hilf gebraucht werden.
70. Welcher innmann ein viech halten und solches auf die gmain halt treiben oder halten will, solle vorhin von dem dorfrichter oder der dorfoberigkeit erlaubnus begehren.
71. Kein inman oder lediger hauer ist befuegt dem nachbarn zu schaden eines andern oder fremden pau zu arbeiten. dahero wann sich deßen die underthannen beschwöhren und auch zu glauben währe das der underthann das pau recht verrichten könnte, so solle der ledige oder inmann hievon abzustehen schuldig sein.
72. Sowohl drangab alß wehrung sollen bei der herrschaft grundbuch erlegt und daselbst den partheien in ihre brief eingeschrüben werden.
73. Zur bschau austeckung schäzz- und einantwortung solle in strittigen sachen beeden partheien hierzu verkündet und deßen erinnert werden.
74. Bei aufrichtung eines ieden gültigen testaments, es geschehe mündlich oder werde sodann in schriften verfaßt, sollen wenigst zween unthatelhafte zeugen darbei sein, die das schriftliche testament inwendig mit ihren pettschaften verfertigen, auch auswendig mit ihrem pettschaft verschließen und zuemachen, auch daßelbe gleich nach dem tode der oberigkeit anhendigen und anzaigen sollen.
75. Es soll ein ieder nachbar so oft panthattung gehalten wird zu dem mahl seinen beitrag geben.
76. Alle wandl straffen pöhn und bueßen saz und anordnung welche hiervor geschrieben und ausgeworfen, stellen auf gnad und belieben unserer gnädigen dorfoberigkeit und hat sie die freiheit selbe zu lindern, nachzulaßen, zu mehren und zuerhöhen oder aufzuheben wie es derselben für recht und billich ansiehet, zugleich die zeit und umbstaend erfordern thun.
77. Die dorfobrigkeitliche herrschaft hat auch die gnad durch landsfürstliche briefe das niemand mit ihrer aigenen sachen ihren holden, underthannen und all deroselben leüt und zuegehörigen sachen weder in stätten märkten dörfern noch auf dem land, weder herren knecht edl noch unedl, wie der oder die genant seien, nichts zu schaffen oder zu beschwehren habe, auch nicht dieselbe weder gfenknusen verbieten zu recht setzen oder straffen sollen noch können.
78. Alß dann nun gehört und vernohmen worden was das pannbüechl ausweist und in sich hält, so soll der dorfrichter die frag haben anstatt der dorfoberigkeit ob auch demselben nachgelebt worden. so aber ainer oder mehr under ihnen währen der solche articul in ainem oder andern ubertretten hette, solle er deren nahmen und verbrechen der dorfoberigkeit verzeichnet zuestellen und hierinfahls weder freund noch feund, armb oder reich nicht ansehen, damit gegen denenselben ihrer verbrechung nach die straff möge fürgenohmen und dardurch auch ein gehorsam und zucht bei diesen aigen erhalten werde. auch [wann] der richter von einer gmain wegen etwas fürzubringen hat, das solle er melden. und weilen es beschwärlich sein möchte einen in die länge im richterambt zu verharren, und auch von nöthen das andere so zu diesem ambt tauglich gebraucht werden, so mag man umbfrag halten und nach belieben der dorfoberigkeit mit deroselben ratification einen neuen dorfrichter und beiständ erwählen.
Zu mehrerer bekräftigung diser Trestorfferischen panthattung ist dieselbe von dem kais. collegio der Societät Iesu in Wienn alß dorfoberig keit mit deßen rectoratsinsigl und gewöhnlichen pettschaft verfertiget worden. Trestorff den 23. april anno 1685.Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Dorf | Taiding - Kloster