Sigmundsherberg, Banntaiding (1659)?

Panthaidungbüechl auf das dorf Simonßherberg. auf genugsambe erkundigung und gelegenheit des orths ist inen nachfolgente ortnung gegeben und wie es von altershero bei inen gehalten und nachgelebet werden solle.

Panthaidung auf das dorf Simonßherberg.

1. Die panthaitung soll jährlichen einmahl gehalten und darbei der nutz und notturft der gemain betrachtet werten nach rath und hülf unserer gnedigen dorfobrigkeit, die auch gebetten wiert unß bei hernach beschribnen altherkommen und gewohnheiten zu schutzen und hantzuhaben.

2. Zur panthaitung nach vorgangener kuntmachung der stunt und deß orths sollen alle auß dem dorf fleißig erscheinen. wehr aber ohne ehehafte noth und erlaubnus außbleibt, soll gebüesst werten mit dem wandl und dem dorfrichter raichen 24 pfennig.

3. Dieweilen unß durch gottes gebott ernstlichen wiert auferlegt den feirtag zu heiligen, daß ist an son- und festägen dem gebreüchigen gottesdienst mit gebührender andacht beizuwohnen, also wiert vor vollentung solchen gottesdienst niemant im dorf ausser ehehaften noth brantoder lantwein außgeben, keines wegs aber dem volk gestadten damahlen bei dem wein zu sitzen bei wandl 72 pfennig.

4. Soll an sonn- und feirtägen vermög bemelten gebotts von heiligung deß feirtags niemants wetter in noch aussers hauß verbottene knechtliche arbeit thun bei wandl 72 pfennig.

5. Wann der dorfrichter auch ausser der panthaitung die gemain zusamben rueft und gemainen nutzen betrachten will, wehr der ist so nit gehorsambet, der ist zum wandl verfahlen 24 pfennig, er sei dann über lant oder mit deß dorfrichters willen erlassen.

6. Wehr sonsten zum dorfrichter gefordert auf erste und anderte forderung nicht kombt, der ist verfahlen iedes mahl 12 pfennig. wehr aber auf daß drite fordern auch nit kombt, der gebe 72 pfennig.

7. Wehr wieder ainiges gebott oder verbott deß dorfrichters thuet, der ist verfahlen zu wandl 6 schilling 2 pfennig.

8. Wehr sich deß dorfrichters oder der gerichtsgeschwornen fräventlich setzet, der ist zu straffen an leib und guet.

9. Wehr dem dorfrichter oder denen gerichtsgeschwornen übel und übermüetig zuredet, gebe wandl 72 pfennig und die straff der dorfobrigkeit vorbehalten.

10. Ob ein unruhe und handl auf der gassen oder in heüsern sich erhube und der dorfrichter deßen gewahr seine nachbarn zur hilf beruefe, der nit gehorsamblich alßdann ¡c erscheinet der ist zu wandl 4 schilling pfennig der obrigkeit verfahlen.

11. Es solle niemants inleüt oder frembtes gesindl zur herberg aufnemmen, er begrüeße dann zuvor den dorfrichter. und nach deß dorfrichters verwillung soll der haußwührt umb 32 fl. für den innwohner einspröchen und pürg werden. da ers nit thuet und andeutet, ist zu wandl er der obrigkeit verfahlen 1 pfund pfening.

12. Unehrbahre verdächtige schedliche verfürische müeßige leüt sollen in den dorf gar nit gedultet werden. und wer solchen herberg und underschlaif gibt, der soll nach gelegenheit der sachen gestrafft werden.

13. Kein unsauberkeit soll auf offene freie gaßen noch für die heüser getragen, geworfen oder gegoßen werten bei wandl für iedes mahl 12 pfennig.

14. Von der ganzen gemain soll gelt zusamen geschossen und darvon denen armen lantsknechten oder soldaten und dergleichen anderen ein erbahre gab durch den dorfrichter geraicht werden, damit diese nit daß ganze dorf abgarten.

15. Wann auch kranke, arme entweder zu beherbergigen oder auf andere nechste dörfer zu führen seint, soll solches von dem an welichem die ortnung ist nach deß dorfrichters bescheitenen außthailung mit lieb und ohne wiederredt beschehen.

16. Der dorfrichter mit seinen zugegebenen soll jährlichen wenigist vier mal alle fewerstett in dem dorf beschawen und wo si unsauberkeit und gefahr finden in dreien tagen zue wenten auferlegen bei wandl 1 pfund pfennig.

17. Ein ieder im dorf soll ein gemaurte feirstatt haben und kein andere. der es nit hat, soll auf termin solche bawen.

18. Keiner soll bei leibsstraff haissen aschen darbei fewersgefahr ist, an gefährlichen orthen, alß auf hülzenen bödten oder nachent bei stro, aufbehalten bei wandl 1 pfund pfennig.

19. Es soll keiner im dorf mit püchsen muthwilliger weiß oder auß frävel schiessen bei straff 1 pfund pfennig und verliehrung der püchßen.

20. Ob im dorf ungefähr ein fewer außkäme und entstunde, da soll meniglich im dorf zuelaufen, auch zu solcher brunst alle notturft die einer hat, alß hacken laitern schäffer, bringen. wehr auß saumbseeligkeit nit zulauft oder die mügliche notturft darzue gefahrlicher weiß verhaltet, der ist zue wandl verfahlen iedeßmahl 72 pfennig.

21. Wer bei der brunst stilt daß 3 pfennig werth ist, der ist am leib und guet zu straffen.

22. Bei der brunst soll iederman freiung haben vor seinen feint. wer daß überfahret, der soll an leib und guet gestrafft werden.

23. Wer gestollenes guet wissentlich kauft und dieses über 6 pfennig ist, der gebe zu wandl 72 pfennig; bringts aber 6 schilling 2 pfennig, so soll man sowoll den kaufer alß verkaufer an leib und an guet nach gelegenheit der sachen straffen.

24. Keiner solle dem andern seine dienstleüt oder arbeiter abreden und vor der zeit weggnemmen. wer diß überfahren wiert, soll neben erstattung deß erfolgenten schadten zu wandl verfahlen sein 4 schilling pfennig.

25. Wer einen arbeiter über den gemainen lohn waß mehrers anbietet und also daß tagwerk verdeührt, der ist zu wandl verfahlen 72 pfennig.

26. Kein leitgeb soll daß gottslöstern und fluechen bei dem wein gestatten, sondern ob ainer auf die erste, anderte und dritte vermahnung nit aufhörte, soll der leitgeb sollichen dem dorfrichter zur gebürlichen straff namhaft machen.  27. Es soll kein leitgeb im winter über 8 uhr und im sommer über 9 uhr abents weinschenken oder zu spüllen gestatten.

28. Bei der nacht soll niemants muthwillig mit geschrei oder mit gedümmel sich auf der gassen finten lassen; und wer darüber betretten wiert, solle zum wandl verfahlen sein 4 schilling pfennig.

29. Keiner soll verbottene wehren und waffen tragen bei verliehrung derselben und wandl 72 pfennig.

30. Wehr den andern üble schmächliche wort gibt, der ist zu wandl verfahlen iedes mahl 32 pfennig. gibt er aber ehrenrührige wort die er nit beweisen kann, der soll wandl geben 1 pfund pfening und dem belaidigten nach gelegenheit der sachen durch sich selbsten oder durch ein, zwei oder drei erbahre männer ein abbitt thuen.

31. Gottslästerliche, fluech- und scheltwort sollen ganz nit gestattet werten, sondern solle der gnedigen obrigkeit selbsten zur straff ohne gnadt durch dem dorfrichter angezeiget werten.

32. Wehr wieder den andern einen stein aufhebt, alßbalt er diesen über daß knie bringt ist er verfahlen zu wandl 12 pfennig. verbringt er den wurf, doch ohne schadten, 1 pfund pfennig; schadet der wurf, so ist er neben dem wandl schuldig den schadten zu bezahlen.

33. Wehr wieder den andern ein messer, wöhr oder dergleichen zucket, der ist verfahlen zu wandl 1 pfund pfennig.

34. Wehr den andern ins hauß hinein mit gewehrter hant nachlauft oder mit steinen messern hacken und der gleichen in daß hauß nachwüerft ohne schadten, der ist verfahlen 5 pfund pfening. thuet er aber dardurch schadten, so zahle er solchen und büesse darzue an leib und guet.

35. Wer den andern mit der hant schlegt oder ihme fräventlich in daß haar greift, der gebe wandl 72 pfennig.

36. Wehr den andern wuntschlecht, ist zu wandl verfahlen 1 pfund pfening und den verwundten nach gelegenheit der sachen dem schadten zu zahlen schuldig.

37. Ob einer den andern vor gericht lugen strafft, ist verfahlen zu wandl 72 pfennig.

38. Wehr einem zur gefahr heimblich oder offentlich fürwartet, soll am leib und guet gestrafft werten.

39. Es soll keiner dem andern am fenster lossen. wer der ist und ime ein spodt oder lait auß dem hauß beschiecht ohne merkliche leibsverletzung allein, der messe ihme dieses selbsten zue.

40. Wehr seiner unthatt wegen von andern angezaigt wiert und diesem derenthalben treölich ist, solle zu wandl verfahlen sein der obrigkeit 6 schilling 2 pfennig.

41. Es solle auch keiner, er sei ledig oder verehelicht, mit bewöhrter hant im dorf auf- und nidergehen, es wehre dann sach daß er über felt gehen wolte, bei wandl 1 pfund pfening.

42. Ob einer sein viech, es sei roß ochsen küe schwein schaff gaiß etc., einem zu schadten haltet, der ist zu wandl verfahlen für iedes stuck 12 pfennig und den schadten schuldig zu bezahlen.

43. Wehr genß, anten oder anders kleines viech hat und nit einen eigenen potten darzue stellet, dahero es zu schadten gehet, der ist für iedeß haubt verfahlen wandl 6 pfennig und den schadten noch darzue zu bezahlen schuldig.

44. Ob einer einen jungen felber oder pelzpaumb muthwilliger weiß verwüestet, der soll den schadten bezallen und darzue auch wandel geben 1 pfund pfennig.

45. Wann man die gemain weg macht, sollen darzue alle persönlich erscheinen oder doch ieder einen tauglichen gueten potten schicken, es sei dann einer mit nothwendigen geschäften beladten, alßdann aber soll er sich beim dorfrichter umb freilaßung anmelten. der anderst thuet, ist der gemain verfahlen sechs maß wein.

46. Es soll keiner seine roß oder ochsen und viech under die mändl halten dadurch iemant schadten beschehen möchte, inngleichen seinen nachbarn daß wasser auf dessen grunt zu schadten laiten oder körren, bei wandl 6 schilling pfennig und den schadten zu erstatten schuldig.

47. Ob einer auß einen hauß und garten nit ein eigenen steig oder außgang hette und seinen nachbarn aufbrech wieder seinen willen, ist zu wandl füer iedes mahl 12 pfennig und den fridt wieder zuzumachen schuldig.  

48. Wehr wissentlich und auß frävel einen neuen weg macht oder ungewönliche steig dem andern zu schadten, ist zu wandl verfahlen 2 schilling pfennig.

49. Ob einer seinen fridt zur gehörigen zeit nit zuemacht und andern dardurch schadten entstunde, der solle den schadten erstatten und zu wandl verfahlen sein 1 schilling pfennig.

50. Wehr auf die gemain zeünet, ist der obrigkeit verfahlen 72 pfennig und deß gewalts halber zu vergleichen schuldig.

51. Da es sich begäbe daß einer einen markstein außackerte ungefähr oder unwissent, so soll er von stunt an hingehen und solches dem dorfrichter und gerichtsgeschwornen anzeigen, damit der stein wiederumben an sein orth gesetzt werde. thuet er dieß nit, so ist er zu wandl verfahlen 72 pfennig.

52. Wehr wissentlich und auß frävel einen marchstein vertilgt und dessen überwissen wiert, der solle nach der schörpfe gestrafft werten.

53. Wehr seinen negsten fräventlicher weiß einen rain mit den ackern abkört, so oft ers überfahret ist zu wandl 1 pfund pfennig und den abtrag oder schadten zu erstatten schuldig.

54. Ob sich zu felt ein unrichtigs march zutruege, solle der dorfrichter mit seinen zugegebenen und etlichen nachbarn dieses wiederumben zurecht bringen und keinem theil zu kurz thuen. wo sie aber stein setzen, soll von iedem gegeben werten 24 pfening.

55. Wehr in winter und früehling mit seinen viech auf dem felt in angebauten äckern und wisen schadten thuet, der ist von ieden zu wandl verfallen 30 pfennig und den schadten zu büeßen.

56. Wehr einen zaun lest über daß march setzen, ist zu wandl 1 pfund pfening und den zaun wiederumb an daß rechte orth zu setzen schuldig.

57. Wehr einen fridt mit seinen nachbahrn zu unterhalten schuldig, der solle mit dem selben einzeünen und verfriden. da es aber nit beschehe und der beschwerende mit clag zu gericht fürkombt, ist der so sich deßen wäigert zu wandl 3 schilling pfennig und den fridt zu machen helfen alsobalten schuldig.

58. Wehr einem auf den felt fürsetzlich überackert, ist zu wandl 6 schilling 2 pfennig und deme es beschehen dem abtrag zu thun schuldig.

59. Es solle keiner im bach sich deß fischens unterstehen, es wehre ihme dann dieses von der dorfobrigkeit oder in nahmen deroselben von dem dorfrichter anbefolchen, zumahlen niemants andern alß der obrigkeit daß fischen und der bach zugehört.

60. Obgesetzte wandl waß unter 2 schilling ist sollen deß dorfrichters sein, daß höchere aber alles unserer gnedigen dorfobrigkeit zuegehören solle, dero auch zuestehet die bemelte wandl nach gelegenheit der zeit, that und personen alle und iede zu mündern und zu staigern.

61. Und weilen nit alles insonderheit hiehero gesetzet werden kan, also wiert daß überige sambent dem fleiß und treu deß dorfrichters und seiner zuegegebenen überlassen, die demnach ihnen bestens werten lassen angelegen sein mit rath und laitung der gnedigen obrigkeit den gemeinen nutzen und wolstant sambt zucht und erbarkeit in diesen dorf zu erhalten und zu befürdern.

Nachdem viel jahr lang, zweifels ohne der entzwischen eingefahlenen kriegsleüfen und anderer schweren schwebenten wiederwertigkeiten wegen, keine panthaidung alhie zu Simonsherberg gehalten, ist solche umb gueter ortnung willen zu erhaltung deß gemeinen nutzen, zucht und erbarkeit heuntiges tags alß den 8. julii deß 1669sten jahrs durch den hochwürdigen in gott andächtigen edl und hochgelehrten herrn herrn Joanni Westhauß abbten deß löblichen stifts und closters unser lieben frauen zu Geraß heil. praemonstratenser-ordens etc. alß rechtmeßigen dorfherrn in gegenwart der ganzen dorfmenig, alß closter Geraßischen, pfarr Meignerischen, herrschaft Cathau- und Walchensteinerischen underthanen, so alle in persohn erschinen, aufs neu fürgenommen und wiederumben zu halten angefangen worten, obstehende puncten alle clar und deütlich abgelessen und für kunftig geschlossen daß dise panthaidung nunmehr jährlichen nach belieben und guetgedunken der dorfobrigkeit unaussetzlich solle angestelt und gehalten werden. actum dorf Simonsherberg den 8. monathstag julii im sechzehenhundert neünundfunfzigisten jahr etc. 
Joannes abbt m. p.
Herkunft / Fundort
Sigmundsherberg | BH: Horn | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 8. Juli 1659 | Entstehung: 1659 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 565-571, Nr. 88/I (Edition).

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