Röschitz, Banntaiding (1810)
Pantätung welche bei versammelter gemeinde vorgelesen wird
Pantätung welche bei versammelter gemeinde vorgelesen wird
Pantätung welche bei versammelter gemeinde vorgelesen wird.
1. Die herschaft Althof Retz hat das recht jährlich eine panthaitung zu halten, doch sol sie dieselbe 8 tag zuvor dem herrn marktrichter zu wissen machen.
2. Der herr marktrichter sol die abzuhaldente panthaitung 3 tag zuvor der gemeinde kund machen, damit iederman jung und alt bei derselben erscheinen kan.
An den tag der panthaitung wird dazumal das zeichen mit der grossen kirchglocken gegeben wen der herschaftliche beamte in den markt ankumt, damit iederman die stunde zum erscheinen verkündigt werde.
3. Bei der panthaitung werden die gerechtsamen des marktraths und die privilegen des markts offentlich vorgelessen, bei welcher vorlessung der herschaftliche beamte beiwonth.
Gerechtsammen des marktroths zu Röschitz.
Nr.1. Der marktroth zu Röschitz hat das recht die criminalgerichtsbarkeit in seiner jurißdikzion auszuüben, wozu er sich einen wahlfähigen beamten zu halten berechtiget ist. so eben hat er auch von jahre das recht gehabt die civilgerechtsbarkeit auszuüben, welche gegenwärtig der löblichen herschaft Althof Retz delegirt ist.
2. Der marktroth zu Röschitz hat das recht das richteramt in schwëren pollizeiubertretungen durch einen eigenen walfächigen beamten auszuüben.
3. Der marktroth zu Röschitz ist berechtiget alle ortsobrichkeitlichen und dahin einschlagenden rechten auszuüben und zu genüssen.
Der marktroth erstattet seine eigenen berichte als ortsobrichkeit an das löbliche kreisamt unter der unterschrift des herrn marktrichters und oberbeamten.
4. Der marktroth Röschitz ist berechtigt über die zum marktgut gehörigen häuser und inwohner die adeliche gerichtsbarkeit auszuüben und dahöro auch das waißenvermögen zu verwalden und die diesfäligen adelichen richteramtstaxen zu beziehen.
5. Der marktroth Röschitz ist berechtingt das grundbuch über die dahin dienenden realitäten selbst und allein zu besitzen, dinst- steuerund robethgeld einzuheben, gewöhrsveränderungen fürzunehmen, gewöhrscheine zu ertheilen, satzfürmerkungen zu bewilligen und auszufertigen und die diesfäligen taxen für sich zu bezihen.
6. Der marktroth hat das recht den dinst und steuer welche dem grundbuche mitelst neuhen realitäten zuwachsen für sich zu behalten.
7. Der marktroth hat das recht den ganzen burgfried jährlich zu bereisen, gränzstreitigkeiten zu berichtigen und marksteine zu setzen und zu revidiren.
8. Der marktroth hat das recht dem abzuhaldenten kirchgrundbuch beizusitzen.
9. Der marktroth hat das recht die jährlichen kirchrechnungen einzusehen und zu unterfertigen.
10. Der marktroth hat daß prievilegium seine eigene wappen zu führen.Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Markt | Taiding - Herrschaft