Ravelsbach, Banntaiding (1791)

Das von Urban dem ersten abten zu Melk dem dahin unterthänigen markte Ravelsbach ertheilte und im jahre 1569 den 1. jäner zum erstenmal den bürgern vorgelesene sogenannte panthatungbuch, welches sowohl desselben rechte, freiheiten und privilegien so ihnen von den landesfürsten ertheilet worden sind, als auch die zur erhaltung guter ordnung, ruhe und sicherheit nöthigen vorschriften und satzungen enthält, war in jenen zeiten, wo die landesfürsten wegen äußeren anfällen auf die innere einrichtung ihrer länder nicht soviele sorge wenden konnten, um so wichtiger, je dringender die damaligen häufigeren gewaltthätigkeiten und unruhen von jeder obrigkeit, der an ordnung, friede und sicherheit ihrer unterthannen etwas lag, angemessene maßregeln erfoderten. nachdem nun einestheils die landesfürsten von Oestreich mehr ruhe von außen erlangten und ihre väterliche sorgfalt auf die innere verbesserung ihrer länder verwenden konnten; anderentheils aber die veränderten zeiten selbst in der verfassung und den urspringlichen gewohnheiten unserer voreltern vieles geändert haben: so sind die meisten artikel dieses panthatungsbuches wo nicht überflüßig doch nicht nothwendig und entweder wegen veränderten umständen ganz erloschen und unverständlich oder durch die ergangenen landesfürstlichen gesetze aufgehoben oder durch neue höhere vorschriften und anordnungen ersetzet worden.

Um nun dem markte Ravelsbach die noch bestehenden freiheiten und rechte, zugleich aber gute ordnung ruhe und schutz, so wie es der allgemeine und besondere wohlstand erfodert, zu versichern, wird hiemit gegenwärtige panthatung und polizeiordnung zur genauen künftigen befolgung festgesetzet.

I. sollen alle hergebrachten rechte, privilegien und gewohnheiten des marktes Ravelsbach welche nicht entweder durch landesfürstliche verordnungen aufgehoben oder durch gegenwärtige polizeiordnung zum eigenen besten des marktes abgeändert werden, bei ihrer vollen kraft verbleiben und selber hierinn von der vorgesetzten obrigkeit, nämlich dem jeweiligen abte zu Melk und der ortsherrschaft Ravelsbach, auf alle mögliche weise geschützet und vertheidiget werden. daher soll

II. immer aus den behausten bürgern im markte ein marktrichter bestehen, dessen bestimmung zwar der herrschaft freistünde, wozu dieselbe aber die meinung aller mitbürger durch vornehmung einer ordentlichen wahl aufzunehmen und denjenigen zu diesem amte zu bestättigen hat der die meisten stimmen der vernünftig wählenden erhält. diese wahl soll jederzeit nach verlauf zweier jahre, und zwar einige tage vor ausgang des letzten jahres, in dem herrschaftshause vorgenommen und am neuenjahrstage die publikazion des neuerwählten marktrichters dergestalt veranstaltet werden, daß demselben von einer von der herrschaft hiezu bevollmächtigten person mit klingender musik der szepter, welchen der vorige marktrichter am wahltage zur herrschaft zu bringen hat, in sein haus getragen, einige tage darauf die bürgerschaft auf dem rathhause zusammenberufen und selber der marktrichter vorgestellet werde, welcher in ihrer gegenwart folgenden pflichteid abzulegen und die eidesformel zu unterschreiben hat: "ich N. N. marktrichter zu Ravelsbach schwöre zu gott dem allmächtigen einen reinen und unverfälschten eid daß ich dem hochwürdigsten herrn herrn N. N. abten zu Melk als meinem gnädigen herrn und obrigkeit und dem von ihm angestellten hochwürdigen herrn p. verwalter in allem treu und gehorsam sein, daß ich die rechte und besitzungen der herrschaft Ravelsbach keineswegs benachtheiligen sondern dieselben nach meinen kräften aufrecht erhalten, sowohl den bestehenden landesfürstlichen gesetzen als den in der vorgeschriebenen panthatung und polizeiordnung bestimmten satzungen pünktlich nachleben, das mir anvertraute amt ohne falschheit haß gunst oder eigennutz verwalten und die auf mich genommenen pflichten so erfüllen wolle wie ich es mir vor dem gerechten und strengen richterstuhl gottes zu verantworten getraue, so wahr mir gott helfe!

Nach aufgenommenem eide müssen dem marktrichter alle bürger nach der ordnung bei dem szepter angeloben. - An eben diesem tage soll

III. auf dem rathhause die rechnung des ausgetrettenen marktrichters über die richtige gebahrung des ihm durch die 2 jahre anvertrauten gemeinvermögens von wort zu wort vorgelesen, untersuchet und nach allgemeiner genehmhaltung herrschäftlich ratifiziret werden.

IV. Für den zeitverlust und die mühe welche der marktrichter seinen häuslichen geschäften bei besorgung seines amtes entziehen muß, hat derselbe den ertrag des stand- und wagengeldes des zweiten jahrmarktes, jedoch gegen dem zu genüssen daß er die hiebei nöthigen unkösten selbst bestreite. zugleich ist er von der herrschäftlichen roboth und militareinquartirung frei und hat für die nunmehrige mehrere arbeit und statt dem bisherigen wohlfeilen genuß der dem markte gehörigen bürtel 5 fl. aus dem gemeinvermögen zu empfangen. für einen marktschreiber werden gleichfalls 10 fl. ausgeworfen, welche auch der marktrichter beziehen kann wenn er die rechnung und übrigen schreibereien selbst zu besorgen im stande ist. - So wie aber

V. allen bürgern als pflicht obliegt dem ordentlich eingesetzten richter in allem pünktlichen gehorsam zu leisten und die gebührende ehre und achtung zu erweisen, so hat eben auch der marktrichter auf die genaue erfüllung seiner ihm vermög seines amtes obliegenden pflichten sorgsamst zu wachen, den übrigen bürgern mit anstand und bescheidenheit zu begegnen und in strenger befolgung der landesfürstlichen und obrigkeitlichen befehle mit einem wirksamen beispiele vorzuleuchten. - Und obwohlen

VI. jeder ortsherrschaft in den ihr unterstehenden gemeinden alle polizeigegenstände vermög ihres obrigkeitlichen amtes obliegen, so will man sich doch in rücksicht der bisherigen gewohnheit hierin bloß die oberaufsicht vorbehalten und dem marktrichter die besorgung der im markte vorkommenden politischen geschäfte einräumen und aus dieser ursache, so wie es bisher gewöhnlich war, immer 12 rathsmänner aus der bürgerschaft ernennen, in deren gegenwart alle wichtigen gegenstände zu behandeln, die erscheinenden partheien zu vernehmen, der gegenstand der sache ordentlich zu untersuchen, klagende partheien mit sorgfalt zu einem vergleiche zu bewegen, in wichtigen fällen hingegen oder bei fruchtlos gebliebener gütlicher ausgleichung an die herrschaft anzuweisen, bei landgerichtlichen verbrechen aber dahin die allsogleiche anzeige zur weiteren vorkehrung zu machen.

VII. Dergleichen rathsversammlungen sollen immer feierlich sein und hiebei nichts weniger als lärmen oder ungestüm geduldet, auch keinerdings gestattet werden daß sich bürger vor dem versammelten rathe mit dem gemeinen worte "du", es mag aus freund- oder feindschaft geschehen, anreden oder einander beschimpfen, sondern der marktrichter hätte die dawider handelnden zurecht zu weisen, ihnen bei entstehendem streite sittsamkeit und bescheidenheit aufzutragen, stillschweigen zu gebieten oder selbe wohl gar abzuschaffen, auch nach umständen und bei wiederhollten vergehungen mit dem bürgerarrest zu belegen. - Wenn weiters

VIII. der marktrichter die bürger zur vornehmung dieser panthatung oder sonst nach erfoderniß der umstände durch den diener auf das rathhaus mit erinnerung einer wichtigkeit rufen läßt, hat jeder unausbleiblich zu erscheinen und ist der ohne erhebliche ursache ausbleibende mit dem bürgerarreste auf eine nach ermessen des marktrichters zu bestimmende zeit zu bestrafen oder bei öfterem ungehorsam und widersetzlichkeit der herrschaft zur schärferen ahndung anzuzeigen.

IX. Um die polizeigesetze genau beobachten und auf erhaltung guter ordnung, öffentlicher reinlichkeit und sicherheit wachen zu können, werden verschiedene personen erfodert welchen die besondere obsorge zu übertragen ist. es werden daher an jedem panthatungstage zu nachfolgenden ämtern von der herrschaft geschickte bürger ernennet werden, welche sich derselben, außer aus sehr erheblichen ursachen, nicht entschlagen können sondern zu allgemeinen besten einige mühe auf sich zu nehmen schuldig sein sollen. die ämter sind folgende: 2 polizeikommissäre, 2 quartiermeister, 2 brodwäger, 2 fleischbeschauer, 4 weegkommissäre nämlich 2 vom rathe und 2 von bürgern die keine professionisten sind, 4 rauchfangbeschauer, 2 zimentirungs-kommissäre, 4 schullehrers-kollektur-einbringer.

X. Die beiden polizeikommissäre haben größtentheils auf die öffentliche ruhe und sicherheit und überhaupt alle jene gegenstände zu wachen welche durch die bestehenden und ohnehin gehörig kundgemachten landesfürstlichen polizeigesetze bestimmet sind. vorzüglich haben sie ihr augenmerk dahin zu richten ob nicht lüderliches gesindel sich im markte aufhalte, und aus dieser ursache öfters in der nacht, besonders an sonnund feiertägen, in den gässen des marktes herumzugehen; und wenn der nachtwachter oder diener etwas bemerkten woraus sie für die öffentliche sicherheit gefahr vermutheten, haben sie es zuerst einem der polizeikommissäre zur näheren untersuchung und dieser sodann, falls es die wichtigkeit des gegenstandes erfoderte, dem marktrichter anzuzeigen. - Ferners liegt

XI. den polizeikommissären ob darauf zu sehen daß zur nachtzeit herumziehende oder unehrbar sich aufführende abgeschaffet und bei allenfälliger widersetzlichkeit in den arrest geführet werden, um sie am anderen tage vernehmen und nach umständen bestrafen zu können. eben so sind tanzmusiken und lärmende spiel- oder trinkgesellschaften ib dem hiesigen schildwürthshause und den übrigen weinschenken zur zeit des öffentlichen gottesdienstes an sonn- und gebottenen feiertagen oder im winter nach 9 und im sommer nach 10 uhr nachts verbothen und nicht allein die dawider handelnden abzuschaffen sondern auch die würthe welche dergleichen unfug zulassen zur besonderen bestrafung anzuzeigen.

XII. Die beherbergung der fremden und reisenden stehet einzig dem hiesigen schildwürthe zu, welcher aber an jedem abende die pässe und kundschaften seiner gäste zu untersuchen und im falle einer mit keinem ordentlichen passe versehen oder sonst verdächtig wäre die alsogleiche anzeige an die polizeikommissäre oder allenfalls den marktrichter selbst zu machen hat, damit verbrecher oder vagabunde angehalten, untersuchet und dann der herrschaft zur weiteren amtshandlung übergeben werden. wer sonst in seinem hause nächtliche zusammenkünfte geduldet oder lüderlichen personen unterstand gestattet, ist nach maaß der übertrettung auf das schärfeste zu bestrafen, so wie auch diejenigen professionisten zur verantwortung zu ziehen sind welche ihren gesellen die sogenannten blauen montage gestatten und dadurch müssigang und lüderlichen wandel begünstigen.

XIII. Da vermög landesfürstlichen gesetzen jedem behausten bürger so wie überhaupt jedem behausten weinerzeiger erlaubt ist seine selbst gefechsnete weine im kleinen auszuschenken, so wird nur zur haltung einer guten ordnung festgesetzet daß die bürger mit dem weinausschenken ordentlich abwechseln und sich darum vorher bei dem marktrichter melden sollen. jedoch wird schärfest und bei verwirkung des arrestes verbothen zum weinzeiger einen nadelholzwipfel zu nehmen und andere als selbst erfechsnete weine auszuschenken.

XIV. Verbothene spiele, worunter vorzüglich das würfeln gehöret, sind nirgends, am allerwenigsten aber in öffentlichen würthshäusern zu gestatten, und es ist auch verbothen selbst erlaubte spiele um zu hohes geld oder in schenkhäusern des nachts bei verschlossenen thüren oder während des gottesdienstes zu spielen. die übertrettungen dieses verbothes sind anzuzeigen und sowohl die spieler selbst als jene welche in ihren häusern selbe zulassen oder verhellen ernstlich zu bestrafen.

XV. Kein bürger darf mehr als einen haushund halten und ist schuldig denselben anzuhängen. wenn es nicht geschiehet, ist der hund zu erschüssen und von dem eigenthümer noch besonders die in der dießfalls bestehenden landesfürstlichen verordnung festgesetzte strafe von 3 fl. abzufodern, welche dem armeninstitute zufliessen sollen.

XVI. Da zur versorgung der armen das armeninstitut bestehet, so ist das betteln keinerdings zu gestatten sondern fremde bettler abzuschaffen, den einheimischen aber wenn sie schon aus dem armeninstitute verpfleget werden das betteln zu verbiethen und jene welche ihre nahrung sich noch zu verdienen im stande sind zur arbeit anzuhalten wie auch bei wiederhollter betrettung zu bestrafen.  über alle diese gegenstände zu wachen liegt hauptsächlich den polizeikommissären ob. - Hingegen ist

XVII. der quartiermeister pflicht bei militärdurchmarschen nicht allein die einzuquartirende mannschaft ordentlich und nach billigem verhältnisse der grösseren und kleineren häuser einzutheilen, zur vermeidung aller unordnung quartierspolleten vorzuschreiben und dem militärquartiermacher zu übergeben, sondern auch zu sorgen daß den offiziren angemessene quartiere und gute stallungen für ihre pferde, den gemeinen alles erforderliche richtig verschaffet und das militär geschwind und zur zufriedenheit untergebracht, hingegen auch der ausgemessene schlafkreuzer für jede nacht sicher eingehoben und den quartiertragenden partheien ersetzet werde.

XVIII. Die aufgestellten brodwäger haben bei den hiesigen bäckenmeistern öfters unvermuthete untersuchungen anzustellen ob das brod das nach der satzung vorgeschriebene gewicht habe, ob es gut, aufrecht und schmackhaft gebacken, ob es genug gesalzen seie oder ob nicht sonst irgend ein unfug getrieben werde, und im betrettungsfalle alsogleich alles ungewichtige oder unrecht befundene brod wegzunehmen und die anzeige dem marktrichter zu machen, damit der schuldige bäcker zur schärfesten verantwortung gezogen und dergleichen betrug empfindlich gestrafet werde. - Gleiche maßregeln haben

XIX. die fleischbeschauer zu beobachten, damit niemand im preise oder im gewichte verkürzet, mit schlechtem oder stinkendem fleische versehen oder auf eine andere art betrogen werde, und daher öfters in den fleischbänken nachzusehen ob gutes genießbares fleisch vorhanden seie, ob jede gattung um den in der satzung vorgeschriebenen preis verkaufet, ob nicht mit der einraum unfug getrieben und die nämliche öfters zugewogen, ob nicht der wage an einer schalle etwas zugehänget und daher falsch gewogen werde, wie auch ob nicht schlechte kühe heimlich geschlachtet und das fleisch statt dem gemästeten wald- oder ungarischen ochsenfleische verkaufet werde; welche fälle gleichfalls die alsogleiche anzaige an den marktrichter erheischeten, um wider die übertretter die angemessenen strafen zu verhängen.

XX. Die säuberung und reinlichkeit der öffentlichen gässen und plätze und die gute bestellung der fahr- und gehwege, steege und brücken in dem ortsumfange sollten schon für sich jeder gemeinde, der bequemlichkeit der ab- und zufuhr, vermehrung ihres wohlstandes und selbst die gesundheit der einwohner am herzen liegt, wichtig genug sein, wenn selbe auch nicht unsere für die gesundheit, das kommerzium und überhaupt das beste ihrer völker so besorgten landesfürsten zum öfteren gegenstande ihrer gesetze gemachet hätten. es wird also hier nicht nöthig sein die bürger des marktes Ravelsbach auf die vielfältig ergangenen landesfürstlichen vorschriften zurückzuweisen, welche jeder gemeinde die gute herstellung der weege in ihrem umfange und die reinlichkeit und säuberung des ortsplatzes bei sonstiger ahndung anbefehlen, sondern es muß sie schon die etwas tiefe lage des marktes selbst und das gegenwärtige beispiel wie weit es durch eine vernachlässigung von wenig jahren kommen kann zu aller thätigkeit auffodern, um die weege und gässen in einen dauerhaften guten zustand zu versetzen und durch fortwährende gute pflege zu erhalten. von den ernannten 4 weegkommissären haben daher die 2 aus dem rathe mit dem marktrichter die verbesserung und erhaltung der weege zu leiten und darauf zu sehen daß selbe immer die gehörige erhöhung behalten und auf einer oder beiden seiten mit gräben versehen seien, damit das wasser ablaufen könne, daß von den häusern unterirdische ausläufe gemachet und kein unflatt auf die gasse geschüttet, daß alles was dem guten zustande der weege hinderlich ist beseitiget, keine steine- sand- leim- oder andere haufen vor den häusern geduldet, das fehlerhafte mit abfoderung der gemeinroboth verbessert, bei entstehender überschwemmung oder langem regen das koth aufgehäufet und weggeführet und dafür steine und schoder eingeraumet werde. die anderen 2 weegkommissäre haben bei kleineren gebrechen welche sich in der zeit leicht heben lassen, als zb. wenn sich das wasser hie und da schwellen sollte oder ein graben verschlämmet wäre und dergleichen, selbst hand anzulegen und zu verbessern.

Wer einen weeg verlegt oder verunstaltet, einen vor seinem hause befindlichen graben oder den auslauf aus seinem hause nicht räumet und erhaltet, wer auskehricht, mistbrod oder sonstigen unflatt auf die gasse giesset, wer einen stein- leim- sand- oder anderen haufen länger als 8 tage vor seinem hause liegen läßt, ist statt den schon in dem alten pannthatungsbuche hierauf gesetzten geldstrafen mit arrest zu belegen und auch dieser bei wiederhollten oder stärkeren vergehungen auf längere zeit und bei wasser und brod zu verschärfen.

XXI. Damit eine feuersgefahr soviel möglich hindangehalten und nicht durch nachlässigkeit oder leichtsinn einiger wenigen der ganze markt in unglück gestürzet oder bei ungeachtet aller angewendeten vorsicht ausbrechendem feuer dasselbe alsogleich wieder gelöschet und der weiteren verbreitung einhalt gethan werde, haben jene welchen die öffentliche aufsicht obliegt vorzüglich auf diesen gegenstand ihr augenmerk zu richten und der marktrichter die feuerlöschordnung öfters im jahre zu publiziren, auf die befolgung derselben genau zu wachen, die beschaffenheit der feuerlöschrequisiten öfters zu untersuchen, das mangelhafte alsogleich zu verbessern und herzustellen, das dächel worunter die feuerlöschgeräthschaften aufbewahret sind und welches für dießmahl die herrschaft verfertigen ließ in zukunft aus den markteinkünften immer in gutem zustande zu erhalten und den polizeikommissären, dann dem diener und nachtwachter einzubinden daß sie bei jeder gelegenheit aufmerksam sein sollen ob nicht in ställen schupfen scheuern böden oder anderen feuergefährlichen orten taback gerauchet oder mit blossem lichte herumgegangen, ob an solchen orten immer bei wohlverwahrten laternen gearbeitet oder überhaupt mit feuerfänglichen sachen vorsichtig umgegangen werde.

Die ernannten 4 rauchfangbeschauer haben wenigstens viermal im jahre und besonders im winter in allen häusern genau zu untersuchen ob die rauchfänge und öfen gut bestellet sind und auch ordentlich gekehret werden, ob auf den böden die vorgeschriebenen wasserbodungen bereit gehalten, ob nicht ohne erlaubniß ofenröhren angebracht oder die küchen mit hölzernen fußböden versehen, ob die backöfen gewölbt und mit ziegeln gut bedecket und die feuerheerden von hölzernen wänden entfernet, ob nicht holz heu stroh oder andere feuerfängliche sachen bei den öfen gedörret, ob die warme asche immer an einen freien ort und nicht zu leicht entzündbaren sachen geschüttet, ob endlich alles genau beobachtet werde was in der feuerlöschordnung vorgeschrieben ist. sollten sie irgendwo eine fahrlässigkeit oder was immer für einen umstand entdecken woraus sie gefahr besorgten, so wäre dem marktrichter die unverweilte anzeige zu machen, welcher die betreffenden partheien zur alsogleichen verbesserung anzuhalten und auch nach umständen zu bestrafen hätte.

XXII. Alle bürger die zu ihren gewerben maß und gewicht brauchen, haben immer rechtes gewicht, gute maß so wie redliche waaren zu halten und ihre maß- und gewichte alle 2 jahre in der zimentirungsstazion Meißau rezimentiren zu lassen. die obsicht ob es richtig befolget werde liegt den 2 zimentirungskommissären ob, welche bei entdeckter unterlassung oder verfälschung die dawider handelnden anzuzeigen hätten, damit selbe zur gesetzmässigen strafe gezogen werde.

XXIII. Da den schullehrern die genossene naturalsammlung der feldfrüchte durch landesfürstliche verordnung zwar bestättiget, doch die gemeinden angewiesen wurden die einsammlung für die schullehrer über sich zu nehmen, damit diese sich einzig ihrem schulunterrichte widmen können, so haben die zu diesem ende ernannten 4 bürger die ohnehin schon auf geld umgesetzte kollektur richtig und ordentlich nach dem erhaltenen verzeichnisse einzubringen und dem schullehrer zu übergeben. es wird auch zugleich allen bürgern überhaupt, besonders aber dem marktrichter und rathe die beförderung des schulunterrichtes und die vorsorge ernstlich anempfohlen daß alle kinder in die schule geschicket, die von einigen eltern dawider geschöpften vorurtheile getilget und die auf die erziehungs- und schulanstalten verwendete väterliche sorgfalt unserer guten landesfürsten auf keine weise vereitelt werde. - Gleiche aufmerksamkeit ist

XXIV. auf den unterricht in den religionswahrheiten bei den dienstleuten, lehrjungen und übrigem hausgesind zu verwenden, selbe daher fleißig in die sonntägliche christenlehre zu schicken und zu einem guten sittlichen lebenswandel anzuhalten.  überhaupt soll darauf gesehen werden daß der öffentliche gottesdienst ordentlich und andächtig gefeiert werde, und daher haben der marktrichter und die 12 rathsbürger an den grösseren festtägen, als am neuenjahrs- heiligen dreikönig- Mariä lichtmeß- Mariä verkündigung- oster- pfingst- und heiligen dreifaltigkeitsonntage, am Christi- und Maria-himmelfart- Peter und Paul- Mariä geburt- allerheiligen- und Leopoldstage, dann am danksagungs- Mariä empfängniß- und weihnachtsfeste in der kirche, in den rathsstühlen so wie auch sonst bei jedem öffentlichen feierlichen auftritte mit ihren schwarzen mänteln zu erscheinen und zum opfer zu gehen.

XXV. Auf allen jenen günden rainen gestetten oder anderen flecken welche entweder zu den daranstossenden grundstüken anderer besitzer gehören oder von niemand eigenthumlich besessen werden, hat der markt Ravelsbach die sogenannte blumensuch, das ist das waidrecht, eben so wie auf allen brachfeldern und übrigen ungebauten gründen gemeinschäftlich mit der herrschaft auszuüben. jedoch verstehet sich von selbst daß hiebei das eigenthumsrecht eines jeden grundbesitzers ungekränkt bleiben müsse. um daher diese vor dem mißbrauche jener befugniß zu sichern, wird XXVI. festgesetzet daß kein vieh, auch nicht das vieh der fleischhauer, welche nie mehr als jeder 40 schafe austreiben därfen, ohne den viehhirten ausgetrieben werde, daß der auftrieb des viehes nur auf solchen gründen wo dem besitzer zu was immer für einer jahrszeit dadurch kein schaden zugefüget wird geschehen, und daß die übertretter oder schuldtragenden nebst ersatz des zugefügten schadens noch besonders scharf bestrafet werden sollen. - Ferners: daß

XXVII. jedermann freistehe seine gründe durch anbauung einiger futterkräuter oder anderer früchte auf den brachfeldern oder allenfalls durch errichtete zäune oder planken der viehtrift zu entziehen, ist schon durch landesfürstliche gesetze nicht allein erlaubt sondern zur vermehrung der industrie als erwünschlich anempfohlen worden.

XXVIII. Wider diejenigen welche auf einem fremden grunde grasen, etwas absachern oder ausreißen, ist nebst der entschädigung arrest und bei wiederholter betrettung noch empfindlichere strafen zu verhängen.

XXIX. Wer marchzeichen vertilget, steine auswirft, gemeinschäftliche raine wegackert, auf was immer für eine weise sein hof- oder feldmarch unerlaubt erweitert, wer seinen nachbarn ohne vorhergegangener obrigkeitlichen untersuchung überbauet, überzäunet, wer zäune zerbricht, bäume beschädiget, weinstecken auszieht, über gebaute felder fährt oder sonst einen schaden verübet, muß nicht allein allen schaden ersetzen sondern ist noch besonders für sein verbrechen auf das strengste zu bestrafen.

XXX. Außer den schon bestehenden fahr- und gehweegen über äcker oder wiesen zu fahren oder zu gehen und hiedurch neue weege zu veranlassen soll selbst auf den brachäckern verbothen sein und der feldhüter zur hindanhaltung dieses schädlichen mißbrauches sträuche ausstecken und gräben ziehen, auch sonst ein obachtsames aug haben und die übertretter pfänden.

XXXI. Auf einem gemein- oder sonstigen fremden grunde erde zu graben bleibt gleichfalls jedermann verbothen, und wird bloß in dem schon in dem alten pannthatungsbuche hiezu bestimmten Wolfsgraben gegen vorhergegangener anmeldung beim marktrichter erlaubet erde zu nehmen.

XXXII. Zur sicherung der marktfreiheitsgränzen soll alle jahre der ganze burgfried umgangen, untersuchet und bei vorfindung eines verlustigten gränzzeichens der herrschaft zur berichtigung die anzeige gemachet, hiezu aber besonders die jüngeren bürger mitgenommen werden, damit die gränzen des freiheitsbezirkes nie in vergessenheit gerathen.

XXXIII. Aller bisher behandelten vorzüge, rechte und pflichten sollen bloß die bürger des marktes Ravelsbach theilhaftig sein, das ist diejenigen welche das bürgerrecht sich entweder durch ankauf eines bürgerlichen hauses oder gewerbes erworben haben oder aber welchen von der herrschaft bei erbauung eines neuen hauses das bürgerrecht verliehen worden ist. zur vertheilung aller bürgerlichen lasten so wie zur verhältnißmäßigen einquartirung des militärs, einbringung der schullehrerskollektur und des fleischaufschlages sind 3 klassen bestimmt, welche alle 12 jahre neuerdings vor der versammelten bürgerschaft von der herrschaft revidiret und entweder wieder bestättiget oder abgeändert werden können, gleichwie diese klassifikazion heuer bei vornehmung der panthatung wieder auf die folgenden 12 jahre bestättiget wurde. - Inwohner hingegen därfen

XXXIV. von den bürgern ohne des marktrichters wissen in die häuser nicht eingenommen werden. auch sind die in bürgershäusern wohnenden innleute von den patentmässig bestimmten 12 robotstägen 6 der herrschaft und 6 dem markte zu leisten verbunden.

XXXV. Weil die landesfürstlichen steuern nach der bisherigen gewohnheit von den bürgern, mit ausschluß derjenigen welche zum Radelbrunnerhofe unterthänig sind, durch den marktrichter eingegoben und von diesem in der ganzen summe zur herrschaft abgeführet wurden, so soll es auch in zukunft so lange bei dieser gewohnheit sein verbleiben haben als der gegenwärtige steuerfuß dauert, indem bei einrichtung eines neuen steuerfusses auch für die einhebung der steuer neue vorschriften zu erwarten sind.

Alle in gegenwärtiger panthatung enthaltenen rechte privilegien befehle und anordnungen haben bloß die privat- und öffentliche sicherheit und den allgemeinen und besonderen wohlstand des ganzen marktes zum zwecke, und man versieht sich daher daß alle bürger eben so pünktlich die hierin gegebenen vorschriften befolgen werden als man von seite des stiftes Melk die denselben bestättigten freiheiten und rechte handhaben wird und sie immer als gehorsame unterthannen und ämsige bürger allen möglichen schutz zu erwarten haben.

Gegeben zu Melk am 1. jäner 1791.

(gez.) P. Ulrich Petrak m. p. prof. Mell.,
verwalter zu Ravelsbach. 
Standort
Melk | BH: Melk | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Stiftsarchiv Melk | InvNr.: Papierhs. vom 1791 |
Herkunft / Fundort
Ravelsbach | BH: Hollabrunn | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 1. Jänner 1791 | Entstehung: 1791 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 545-554, Nr. 84/III (Edition).

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