Zu vernehmen gemainen markts Poystorff rathschlüß und pollicei.
Nachdeme alß auß dem dorf Poystorff ein markt von ihro kais. maj. Rudolph dem andern christseeligster gedechtnus anno 1582 vermög deroselben unß erthailten kaiserlichen freiheit gemacht und darinnen wür innwohner vor burger gesprochen worden, demnach haben darauf alsobalden unsere liebe voreltern, wie sich die burger ehrlich verhalten und ihr stickl brodt mit guetem gewißen erwerben und sich ernöhren sollen, eine löbliche schöne pollicei und gemaine rathschlüß under unß aufgerichtet, welche auch alle zeit bißhero vleißig observirt und bei gehaltener panthattung zu iedes meniglichens nachrichtung alhie auf unserm rathhauß durch unsers markts selbst aufgenohmbenen und besoldten marktschreiber abgelesen worden.
Alldieweilen wür aber umb selbige polliceiordnung, so zwar iedesmahl von unß ein panbuech intituliert gewesen, komben sein, haben wür doch vor nothwendig erachtet daß widerumben aines dergleichen oder wenigst waß unß eltisten noch darvon in der gedechtnus sein mochte, wür unß richtern und rath auß der noch verblibenen abschrift auf unsern freien hoff und rathhauß alhie in markt Poystorff ainhelliglichen offentlichen rathssession beschloßen, nemblichen daß, wie es von anno 1582 bei dem markt ueblich und unperturbierlich gehalten und observirt worden, wür selbiges, weilen es weeder wider gott noch keinem menschen zum nachtheil ist, verner zu gueter ordnung zu papier bringen und wie sich ein ieder alhie verhalten solle hiemit geordnet haben wollen.
Und wann erstlichen daselbst von einem ehrsamben marktrichter und rath durch ein schreiben an herrn verwalther der herrschaft Wilfferstorff die panthattung zu halten begehrt werden solte, so unzt dato noch niemahlen abgeschlagen worden, und hierauf solche verwilligung beschechen, solle die panthattung bei rechter weil und zeit verrueft werden, alß 14 tag 8 tag und 3 tag zuvor. und wembe der ruef begreift, der soll unfehlbahr komben; wo ainer aber ohne erhebliche ursach außblibe, hat gewandelt obgemelter herrschaft Wilfferstorff wie von alters gewest 72 pfennig
Andertens. eß mag auch an ainen freien jahr- und wochenmarkt [ieder] herein handlen und wandlen. da ainer aber ainem eine hinderung (nach des marktrichter und rath erkantnus) zuefüegte und darüber beclagt würdet, solle ihr fürstlichen gnaden herrn herrn Hartmann des heiligen römischen reichs fürsten von und zu Liechtenstain (titul) 32 fl. auf gnad und ungnad wie von alters straff verfallen haben.
Dritten. da auch die pecken fleischhacker saifensieder uud andere handl- und hantwerchsleüt und in summa allerlei andere dergleichen dem markt nach notthurft mit ihren sorten nicht versechen oder ein schaden causiern wurden, destwegen man sich wie es in der haubt- und kais. lantsfürstlichen residenzstatt Wienn publicirt oder in disen viertlmarkt in UnterMännhardtsberg observirt würdet insinuirn solle: so dan nach befunt der sachen dieselbige in der güete erstlich vermahnet, hernach andere compellierungsmitel vorzunehmben marktrichter und rath befuegt sein.
Vierten solle marktrichter und rathsburger, welche allezeit umb die herrngebühr an denen jahrmärkten umbzugehen pflegen, ihr vleißige obsicht haben daß kein handlsmann die farthweeg und gehesteig noch ainem burger die fenster und thieren verpauen. da aber ainer fräventlich darwider thette, hat er gewandelt zween pfening und sechs schilling.
Fünften. da einer sich understunte schleder-, trait- und andere grüeb an ungewöhnlichen orthen zu machen und da ainer dardurch schaden litte, hat er gewandelt 2 pfennig 6 schilling; so sich aber ainer gar darinnen erfahlete, ist ihr fürstl. gnaden straff wie vor alters (doch alles obverstantner maßen auf begnadung) 32 fl.; oder ein viech schaden leiden möchte, solle es der beclagte bezahlen.
Sechstens sollen die weeg im felt und markt alle jahr wenigist zweimahl gemacht und die schanz umb den markt ainmahl reparirt werden. da sich aber einer understunde, durch die erdaufhebung bei denen weingärten einen schaden zuefüegte, solle solcher denen pergleiten 2 pfennig 6 schilling wandl und den schaden widerumben guet zu machen schuldig sein. nicht weniger ist under der weeg- und straßenmeldung der aschen, kerrmüst und schädliches waßer vor die thiern außzuschütten bei der alten fürstlichen bestraffung mit 5 fl- verbotten.
Sibenten. eß solle auch ein burger den andern zu verfriden bei pöen 2 pfennig 6 schilling schuldig sein. da aber ainer durch ein nachläßige weiß einen schaden causierte, solle der beclagte denselbigen guet zu machen schuldig sein.
Achten. da gott der allmechtige den markt mit einer feürsprunst straffete, solle ieder burger inmann pürgknecht und dienstleüt bei ihr fürstlichen gnaden straff 1 fl. mit ainem pitl waßer oder hagken, hingegen auch die burger und gmainpauern welche roß haben mit laitvaßern bei pöen 1 fl. 30 kr. zuezulaufen, zu fahren, mit und zu rötten schuldig sein.
Neünten soll ein ieder seinen zechent vermög des heiligen evangelii, er gehöre welchem zechetherrn oder bstantmann er wöhle, in allen sorthen threülichen geben. da sich aber dest- und anderstwegen ein stritt im felt begebe, solle ain zeüg zum beweiß genüeg sein.
Zum zechenten. da einem ein viech zuestunte so ihme nicht gehörrte, solle einer solches uber nacht wohl behalten, aber morgens widerumben mit dem seinigen auß- und unter die halt treiben und lenger bei straff nicht behalten sondern verrüefen laßen.
Ailften. die gemaines markts diener, warunter auch die halter verstanden, können wohl die richtern und rath aufnemben. da hernach in der gmain ein gripler darüber sich befunde, ist der wandl 2 pfennig 6 schilling.
Zwölften. so ein burger den andern daß waßer zu schaden laitete freventlich, derselbe solle 2 pfennig 6 schilling gewandlet haben.
Dreizechenten. eß sollen auch die pergleüt und hüeter ihr vleißige obsicht haben auf die weingarten und obst; und da einer betretten wurde der hierwider thätte, solle er 2 pfennig 6 schilling gewandelt haben; ist es an einem heiligen feirtag, ists doppelt. da aber [ainer] ainem ein jung- oder alten paumb außgruebe und verdörbte, solle solcher umb 5 fl. ihr fürstlichen gnaden in der straff sein. waß die acker anbelangt, solle ein ieder seinen grunt zur anpauungszeit weckzunemben macht haben oder in der schnidtzeit. und so ainem durch große waßer die rain in den weingärten außriße, daran sein nachbahr schuldig währe, solle er solchen schaden bezahlen und guetmachen.
Vierzechenten solle auch markrichter und rath alle jahr 8 pergleütmanen, 2 angüeßer, 2 brodt- und 2 fleischwöger [bestellen], welche alles nachzuwegen macht haben sollen, damit sie ihrem ambt vleißig nachkomben thuen, darüber marktrichter und rath allezeit die embsige (damit denen armen sowohl alß denen reichen die billichkeit ertheilt und die maß und gewicht gegeben werde) inspection haben, und da sie ainen solchen betretten wurden ihro fürstlichen gnaden die straff nach erkantnus verfallen sein.
Funfzechenten. ein clag oder verbott ist 12 kr. welche der cläger schuldig ist, herentgegen dan den sitzwandl 45 kr. solle der beclagte geben; dies gehörth von alters dem marktrichter und rath. da aber ein straff füele, gehörts ihr fürstlichen gnaden zue.
Sechzehenten. wan ainer auß seinem hauß gefordert solle werden, ist pöen 32 fl. und da ainer in eines andern hauß hinein lauft zu schlagen, fenster oder thiern einschlegt, ist es gleiche straff auf gnad und ungnadt.
Sibenzechenten. dan sollen die richter und rath ain tag vor allen 4 jahrmärkten und alle viertljahr vleißig die feürstött beschauen und da sie ein ubel ersechen sie solches einstellen. da aber ein burger denselben bevelch nicht nachkomben wolte und ein schaden entstunde, solle er solchen sovill er kan guetmachen.
Achtzechenten. von ainer bschau gebührt denen perkleüten von alters hero 2 pfennig 6 schilling; da aber ein ehrsamber rath zur uberschau ersuecht wierdt, ists doppelt. item, von ainem marchstain zu setzen 15 kr.; da sich aber zween nachbahrn mit einander vergleichen, mögen sie selber einen (doch des nebennachbahrn ohne schaden) mit einander setzen und sich vergleichen.
Neünzechenten. wan ainem die noth begriffe, er vor sich oder sein viech trait, habern oder anders mangl litte oder in schaden läge, solle solcher burger zum marktrichter oder wehr [den] zechent im bstant haben möchte gehen, sich anmelden ihme gegen aufhebung ordentlicher kottheüflen haimbzufüehren, item in weinlesen die frei weingärten zu lesen zu erlauben bitten, welche es auch vor unerdenklichen jahren macht und gethan haben.
Zum zwainzigisten. wo ain dienstpott ainem herrn vor außgang des gedingten jahr ohne erhebliche ursach auß dem dienst gienge, solle er ihme keinen lohn geben, ob er zwahr daß jahr auf ein kleine zeit hette außgedient. in simili hat es gleichmeßige beschaffenheit wan ein herr den dienstpothen vor ausgang des jahr beurlauben solte.
Ainundzwainzigisten. und weilen die peinstöck ohne daß so iedem wißent zu rauben oder zu stellen hoch verbothen sein, alß ist solcher welcher in derlei gstalten betretten würdet umb 5 fl. in der straff.
Zwaiundzwainzigisten. da ein burger der leitgebt im somer uber die umb 9 und in winter umb 8 uhr abents leitende glocken durch dem marktrichter betretten wurde, solle solcher erstlich sambt seinen gösten zur gueten nachtmachung ermahnet. gibt er ihm ein stunt noch zue, ists guet. da der würth und göst aber noch nicht schlaffen gehen wolten, solle der würth dem marktrichter wegen seiner müehewaltung auch leib- und lebens gfahr bei der nacht 36 kr. und der gast 18 kr. wandl verfallen sein; und nach außgießung schlimer wort so solle der würth oder gast, nach dem er ist, aintweder mit dem rathstübel, gemainen dienerhauß oder kotter und fischer abgestrafft werden; eß möchte dan hierbei ein hocher casus fürfahlen: solcher ist auf dem rathauß wan es außer des tachtropfen beschechen (sonsten bei eines iedes orths gruntrichter) vorzunehmen und nach erkantnus gestrafft werden. solche straff (wie alle waß straff genent würdt) gehört ihr fürstlichen gnaden alß markt- und lantgerichtsherrn zue wie vor altershero.
Dreiundzwainzigisten. weilen sich die gmain auch vor villen jahren entschloßen daß niemants, er sei wehr er wolle, dieweilen zechen dreiling wein in markt in vorrath alhie sein keinen wein herein füehren solle, also solle es auch noch hinführo bei deme verbleiben, es wehre dan daß ainem mit erbschaft in natura wein oder auf ein andere weiß (doch mit bewilligung marktrichter und raths) zuestunte. da aber ainer betretten wurde, solle solcher wein ins könftig halb ihr fürstlichen gnaden und der ander halbe theil der gmain alhie verfallen sein.
Vierundzwainzigisten. da ein burger sich understunte under seinem zaiger (dan sonsten niemant alhie vor uralters zu leitgeben macht hat) innleüt oder pürgknecht wein außzuschenken, der solle ihr fürstlichen gnaden ieder thail 5 fl. straff verfallen haben.
Finfundzwainzigisten. die fierkeüf, so überauß ein großer betrug ist indeme solche leüt alles hernach umb doppeltes gelt geben, sollen genzlich verbotten und abgestöllet sein; und da ein solcher in ringesten, so zu probirn ist, ertappet würdet, solle umb 5 fl. gestrafft und ihr fürstlichen gnaden (wie alle straffen zur panthatung dem herrn verwalter zu raichen sein) gegeben werden.
Sechsundzwainzigisten. eß sollen auch wie vor alters hero umb den markt herumb zween wagenbraite weeg gehen. der aber solchen ein abbruch thette, solle dem richter und rath 2 pfennig 6 schilling gewandelt haben
Sibenundzwainzigisten. und weilen im markt fünf waßerrunsen, aine bei des Hannß Senfftiger die andere bei des Thoma Salomon die drite bei dem Merth Peßl die vierte bei des Peter Heindl und die fünfte zwischen Georgen Jäckhisch und Georgen Seißer hauß sein, alß sollen dieselben zu rechter weil und zeit iedermann zu nutzen geraumbt und durch sie erstgemelte burger vleißig geseübert werden. wo aber solches nit beschicht und ein schaden darauß entstunte, soll der so die waßerrunßen zu raumben schuldig thier und thor aufgestossen, er auch endlich den beschechenen schaden genzlich guetzumachen verbunden und ihr fürstlichen gnaden zur straff 5 fl. verfallen sein.
Achtundzwainzigisten ist ein ieder possessor welcher die Froschmühl oberhalb des markts besitzt schuldig und verbunden die prucken außer der mühl uber den pach stüft- und paulichen zu halten, damit meiniglich darüber ungehindert fahren mag. wan solches nit gescheche, ist iederman frei durch die mühl zu fahren, wie vor alters herkomben gewesen.
Neünundzwainzigisten. weilen auch von alters hero eine gemaine viechtrib durch des Paulln Wuntschen anietzo Bartlme Schmidt hoffstatt gangen, da er dieselbe oder den jenigen grunt außer der schanz alwo daß creüz stehet [nit] verfridet, hat man ihme durch sein hauß zu treiben gwalt und recht.
Zum dreißigisten solle die viechtrüft in Hörmanschachen der ganzen gmain frei sein und wie vor disem verbleiben.
Einunddreißigisten solle ingleichen die freie gaßen bei des Benedeit Maurer, anietzo bei des Veith Thör hauß so weit und brait noch verer gehalten werden daß meiniglich mit ainem mostlschaff voll waßer ungehindert hindurch gehen möge. deßgleichen solle es mit allen gäßln und wendlstötten in markt gehalten werden.
Zweiunddreißigisten. gleicher gstalten und vor allen dingen soll es gänzlichen mit dem gäßl neben dem Benedict Amman under Georgen Poltingers garten bei straff 6 schilling 2 pfennig gehalten werden.
Dreiunddreißigisten solle die gmain den pach durch den markt alle jahr mit der roßschwemb mit beihülf aller innleüt und pürgknecht vleißig und sauber raumen, da sie solches aber nicht thuen wolten, sie den gewöhnlichen pachgroschen von iedem einfordern und durch teüchtgraber selben zu raumen verlaßen. und solle daß haar einwaichen wie auch andere schlime sachen hierein zu gießen oder zu werfen mehrmahlen genzlichen verbothen sein; da einer hierüber betretten wurde, solle die vor bei dem sechsten puncten gemelte straff mit 5 fl. verfahlen sein.
Vierunddreißigisten. die müllner samentlichen in alhieigen gebüet sein verbunten vor alters hero zur panthattung dem lantgerichtsherrn ain achtring grunt oder ain thaller gelt neben weisung des gerechten mäßls zu geben. da einer aber mit einem ungerechten mäßel betretten wurde, ist solcher in ihr fürstlichen gnaden straff gefallen.
Fünfunddreißigisten- und da (wie auch eben vor alters beschechen) ein frembder in einer mühl wehre und kombe ein burger oder innwohner alhie der des mahlen vonnöthen, so soll der müllner dem frembden daß waß oberhalb des sprießels ist herauß nemben, daß underhalb laßen herab gehen und dem burger oder innwohner aufschitten laßen.
Sechsunddreißigisten. alle innwohner und pürgknecht welche in dem alhieigen marktsgebüet sich aufhalten und bei demselben ernöhren und ehrlich erhalten wöllen, seint (maßen es auch nicht allein vor disem alhie observirt worden und von alters hero gewesen sondern auch auf allen derflen gebreüchig ist) N. marktrichter und rath zu parirn und ihr schuldigkeit zu des markts nothwendigkeiten auf daß rathhauß zu geben schuldig.
Sibenunddreißigisten solle keiner alhie bei der gmain vor ein burger erkent werden, es seie dan daß er erstlichen seiner gnedigen obrigkeit und hernach dem ehrsamben rath sein redlichkeit gewisen habe.
Achtunddreißigisten solle bei straff 5 fl. keiner kein gaißviech wegen der jungen paumb und wälder halten; da aines aber ertappt oder unter die halter getriben wurde, solle derselbe welcher es darunter getriben 2 pfennig 6 schilling wandl geben. dan ist auch nit weniger daß allerlei viech besonder zu halten verbotten, im sommer und winter verstanten; da sich einer nun hierwider vergriffe, solle den pergleüten. felt- und weingartshüetern von iedem großen stuck 6 kr. und klainen 3 kr. pfant gegeben werden. von ainer graserin aber sollen sie 12 kr. haben.
Neünunddreißigisten. vor allen dingen solle marktrichter und rath auf ihren marktschreiber vleißige obsicht haben, damit von demselbigen die gmain in unterschietlichen schreiben, sonderlich mit denen gebuertsund lehrbriefen nicht ubersetzt werden möchten.
Zum vierzigisten solle der gmainleütgeb alle monath und der oberund untercamerer wenigst alle viertljahr dem markrichter und rath ihre gethreüe raitungen thuen, alßdan sie von ihnen solche aufnemben, damit ein ehrsamber rath auch alle jahr embsig vor der ponthattung der gmain raitung geben möchte können.
Ainundvierzigisten. zu erhaltung gueter ordnung, friet und einhelligkeit ist auch unser gesambter schluß, allweilen ein großer ungehorsamb verspüret würdet und vor disem auch observirt worden, nemblichen : nachdeme durch dem marktrichter denen mitburgern, inwohnern und pürgknechten auß nothwendigen sachen auf daß rathhauß zu komben eingesagt worden, solche aber oftermahlen auß halßstärrigkeit und ohne genuegsambe entschuldigung außen gebliben, also es villmahlen beschechen daß die richtern und rathsburgern auf sie lang warten müeßen und bißweilen endlichen uber 20 oder 30 gleichwohlen nit erschinen, alß haben wür solches verrer vor guet erachtet daß, welcher burger mehrmahlen in daß könftig dergstalten außbleiben wurde, solcher da er zum andern mahl erscheinet vom rathhauß nit entlaßen solle werden biß von ihme 15 kr. wandel erlegt worden, da es sich aber mit einen inwohner oder pürgknecht also begäbe solle ein dergleichen persohn 9 kr. geben, und soll solcher wandl auf die arme leüt, krumpe soldaten und pilgramb angewentet und applicirt werden.
Zwaiundvierzigisten. alle heürathen sein von alter hero, wann nicht austruckentlich außgenombener schrift- oder mündlich erweißlicher anderer contract oder heirathsbrief vorgebracht wierdt, auf gleiches guet, es bringe aines dem andern mehr oder weniger zue alß das ander, endlich gar nichts geschloßen, auch auf ein oder des andern absterben mit der abthailung auf allen herrschaften alhier zwischen den uberlebenden thail und deß verstorbenen kinder oder negsten befreindten auf halben thail gehandlet; und [solle] wegen vorhabenden underschiedlichen gefahrn dem uberlebenden zu bestreitung der würtschaft, damit solcher thail einem herrn ein underthan abgeben und die wehrungen denen kindern und erben desto beßer raichen kan, ein weniger vorzug gelaßen werden.
Dreiundvierzigisten. alle waisensachen und vermögen sein auf iedes herrschaftsguet nach beschaffenheit des vermögen einem underthan und tauglichen gerhaben anvertraut worden, darumben ein ieder bei seinem richter odentliche raitungen geben solle.
Vierundvierzigisten. von alters und noch unzt dato ist von der ganzen gmain bei der panthattung, nachdeme richter und rathsburger ihrer pflicht durch den fürstlichen herrn verwaltern entlaßen worden und widerumben neüe zu erwöhlen gewesen sein, hat die gmain allezeit 3 fürstliche ehrlich- und gottsförchtige burger, darunter iedesmahl der geweste richter mit under verstanden, auß denen rathsburgern oder gmain ihr fürstlichen gnaden ainen under denenselben zum marktrichter zu erwöhlen, der auch der gmain tauglichist vorstehen kan, vorgeschlagen worden. die rathsburger anlangent werden 6 von ihro fürstlichen gnaden und 6 von andern herrschaftsunderthanen wie nachfogent zu vernehmben erwöhlet.
Fünfundvierzigisten. bei haltenter panthattung, wan der fürstliche marktrichter und 6 fürstliche rathsburger erwöhlt, haben auch die andern herrschaftsrichter und underthannen nach ihren belieben wehr ihnen tauglich und angenemb ist vor rathsburger zu erwöhlen und vorzustellen, alß von graff Trautsohnischen 2, von Jesuitischen 2, von Pasßauerischen 1 und von der pfarr Oberleisßischen guet auch einen, zusamben sechs rathsburger, gemain markts nutzen ohne ihrer obrigkeit und derselben underthanen nachthail und schaden abzuwenden und zu betrachten, im rath zu ersetzen von alters gehabt.
Sechsundvierzigisten. alle clag- und injurihändl sein von alters bei ieder herrschaft gruntrichter alwo sich der handl innerhalb des tachtropfen zuegetragen oder der beclagte underthenig ist, verglichen und abgehandlet worden; waß aber auf der gaßen oder offentlichen schenk- und leütgebheüsern beschechen, ist auf dem rathhauß vor richter und rath abgebandlet worden.Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Markt | Taiding - Herrschaft