Ehaftes tädungsbüechl.
Ehafte
tädingspuncten, welche denen hochgräflich Starhembergischund nach der
herrschaft Wildberg gehörigen unterthannen in Mühlgraben bei Spiz in dem
ehehafttäding, wie und was sich ein ieder zu verhalten hat, alljährlich
abzulesen und vorzuhalten seind wie volgt:
Erstlich soll ein ieder unterthann wissen das er mit seinem grunt und boden, habenden dienstbotten, kindern auch allen darauf betrettenden menschen mit dem lantgricht nach der herrschaft Wildberg nach allergnädigst denen herren und grafen von Starhemberg von seiner keis. maj. Maximiliano 2do mildseeligster gedächtnus erthailten privilegii gehörig sein.
dahero
wann auf einem ihrigen grunt und botten iemant ein mortthatt diebstahl ehebruch
tödtliche verwuntung begehet oder auch gott lästeret, falsche münz bräget,
rebellion anstüftet, wider seine keis. maj.
schmächet, solle sogleich gefänglich angehalten und dem richter zum arrest
gelifert werden, der sodann solches sogleich nach der herrschaft Wildberg durch
aigenen bothen berichten solle. wer
nun und welcher unterthann solches unterlassen und dem verbrecher nicht
anhalten wurde, der solle, wann es in großer sach so das leben anbetrifft, der
herrschaft Wildberg mit haus und hof, da aber es in kleineren, mit dem großen
wandl, id est 5 fl. 2 ß dn, verfahlen sein. -
Und weilen
Andertens der herrschaft Wiltberg von ihro keis. maj. kaiser Ferdinando 3tio der hochwiltbann und keis. gehög von Maria Tafferl an bis gegen Crems allergnädigst geschenket, diser aber (außer ihren unterthannen grunt und bodten und soweit sich der ausgestöckte district weiset) an die herrschaft Thiernstain hinübergelassen worden, als soll sich kein unterthann unterfangen bei straf 32 fl. einige bürst zu machen, mit flinken ausgehen, vögl oder aichhörner schiessen noch weniger hasen, füx oder gar hierschen, rech und wiltschwein zu schiessen, es seie dann das sie von der herrschaft Wildberg aus erlaubnus überkommen, dahero wann sie ein fremden bug ihren grund, es seie hinnach wer er wolle, in hiesigen wildbann auf der bürst mit flinten antreffen, ihme solche sogleich abnehmen und in das grichthaus überbringen sollen. da aber ihrer vill wären und sie solche nicht übermannen kunten, sollen sie unterthannen solche dem richter namhaft machen, damit wider die übertretter dem rechten nach känne verfahren werden, bei straf des großen wandl per 5 fl. 2 ß dn.
Drittens soll sich kein unterthann underfangen aus dem herrschaftholz nur das geringste stämel holz ohne obrigkeitlichen vorwissen bei straf des grossen wandls 5 fl. 2 ß dn abzuhacken. ingleichen solle der richter und geschworne darob sein, das das gmain holz nicht abgeöedet auch nicht ein ieder nach seinem belieben holz hacken laße, sondern sie sollen gemainschäftlich und ohne sonderen schaden das holz insgesamt schlagen, auch nach proportion austheilen. nichtweniger solle der richter und geschworne keinem verstatten sein aigene holzstatt abzuöeten, sondern da sie ein so anderen betretten wurden der sein holzstatt zum schaden der stüft abgeöedet, deme solle die gehackte scheider abgenohmen, verkauft und der hierum eingenohmene werth in die gmain cassa geleget werden, den übertretter aber ist das haus zu verkaufen und nach bezahlten schulden der überrest hinauszugeben.
Viertens. die denen unterthannen zum halbbau überlaßene herrschaftsweingärten sollen die inhaber fleißig bei bau erhalten, dise nicht zum schaden der weingärten mit baumen besezen. da nun einer hierwider handlen solle, ist er der herrschaft den in halbbau verursachten schaden zu ersezen schuldig; die neu aber in die weingärten gesezte baum seind alsogleich auszureissen und dabei vor ieden baum den kleinen wandl mit 72 dn zu erlegen verbunten.
Fünftens. kein unterthann solle zu fremder herrschaftscanzlei ohne vorwissen des richters und geschwornen sich citieren lassen. da aber ein oder anderer unterthann in clag- oder erbschaftsachen bei fremden herrschaften was zu thuen hat, solle er ein solches vorhero seinem richter anzaigen, bei seiner und auch frembden herrschaft seine clagen oder anderes begehren mit manier und beschaidenheit vorbringen; der aber mit groben reden, schmachworten und grossen unsinigen geschrai wird sich in canzlei- und grichtshausern aufführen, ein solcher soll iedesmahl auf ein stunt in stock gesperet werden und dabei den richter dem kleinem wandl mit 72 dn erlegen.
Sechstens.wann nun an einer gueten kinderzucht alles gelegen, als sollen die eltern alle sorg tragen das [sie] dise from, ehrbar und gottsförchtig auch von aller bösen geselschaft enthaltend erziechen thuen, dann hierdurch der zeit- und ewige seegen verläßlich zu gewarten ist. derowegen wird richter und geschworne mit allen ernst nachsechen das disen befelch gehorsamer vollzug gelaistet und die übertretter mit dem stock oder in waßer und brodt gezichtiget werden.
Sibentens. da einer auf seinem grunt und boden ein todten leichnam, es seie hinnach ein alt erlebter mensch oder kleines kint, finden wurde, derjenige hat es alsobalden dem richter anzudeuten, welcher hinnach sogleich den todten solle bewachen und einen bader hollen lassen, der den todten visitieret, durch was ursach etwann er mächte um das leben gekommen sein.
Achtens ist zu wissen das die herrschaft von altersher das recht habe, wo sie kein anfaihlgelt hab und nehme, das ieder unterthann seine habende victualien (von rindern kölbern schofen lämbern jungen hienern schmalz air oder was anderst zu verkaufen) der herrschaft anfaile und in billichen werth gebe. wer nun auf solch herrschäftliches verlangen darwider thuen wurde, der ist der herrschaft neben dem verkauften viech oder victualien nach gestalt des verbrechens in die straf verfahlen, es seie dan das die herrschaft sich mit denen unterthanen diser anfailung halber verglichen und anstatt der anfailung was gewißes an gelt nehme.
Neuntens. es mag der gmaine mann so hausgesessen zu seiner hausnothdurft allerlei traid, item ochsen auch anderes klein und großes viech wie auch leinwath, garn und anderes so er zu seiner selbstunterhaltung bedarf kaufen, doch das er solche erkaufte wahr nicht verners verkaufe. allein wo ein unterthann zu seiner zaug ein ros, oxen oder stier so darzue nicht tauglich erkauft oder ferner zu seiner arbeit weiters nicht bedarf, mag er es als anderes sein aigen erzigletes viech, auch was er erbauet und in seinem haus erzeugt, seiner gelegenheit nach verkaufen. wo aber ein unterthann aus anderen ursachen und blos des liederlichen tauschen und fennern willens sein zaug oder erkaufte waar widerumen verhantiert, das soll für einem fürkauf gehalten und gestratfet werden. aber leedigen personnen ist der fürkauf in allerlei pfenwerken und gattungen gänzlichen verbotten und sollen so oft sie darmit betretten gestrafft werden.
Zechentens. so ein ainhamisch viech einem zu schaden gieng, soll es nicht gestochen, geschlagen oder beschädiget werden, sondern es mag selbiges viech ein ieder selbst auf seinem gründen pfänden und solches pfant 3 tag innhaben; wann der dem solches viech zuegehöret ihme in solchen 3 tagen den schaden nicht abthuet, soll alsdann der das viech pfendet dasselbe viech dem gruntherrn zuebringen, welcher nachmahls den schaden besichtigen und dem eigenthomer des viechs zu abtrag halten solle.
wo einer das viech auf seinem gründen und ob den schaden den es thuet nicht betrifft, mag er alsdann den der sich solchen viechs aignet um den zugefiegten schaden vor seinem gruntherrn beclagen, welcher hierüber die billichkeit und zahlung zu verschaffen schuldig.
Ainliftens. wer schädlich viech, als schlagend- und beißende ros und hunt auch stoßende und überspringende stier küe schwein oder anderes viech hat, der soll es hinwegg thuen oder in gueter verwahrung halten. thätte er dises nicht, so ist er wegen abthueung des schadens dem gruntherrn per 5 fl. 2 ß dn in die straf gefahlen.
Zwölftens. die
spelt- und spännzaun um angebaute äcker, gärten und wismathen auch waiden
sollen somer und winter stechen.
da
sie aber durch ungewitter, wint und andere gewalt abgeworfen worden, soll ein
ieder sobald man in die erden mag innenhalb 14 täg längist sein thail daran
aufrichten, damit seinem anrainenden nachbarn destwegen kein schadt noch ihren
früchten entzug bescheche. wer
aber in disen fräventlich und saumseelig ist oder erfunten wurde, der soll von iedem
ligenden und unaufgerichten stecken der obrigkeit 72 dn zur straf und wandl
erlegen.
Dreizechentens. also soll auch ein ieder der hurten oder gättern anzuhenken schuldig, sobald der baumann den ersten samen ins felt bringt, mit demselben berait und nicht saumig sein. wan das nicht beschiecht, ist er der obrigkeit in der straf und den schaden zu bezahlen schuldig.
Vierzechentens. welcher nägst seines nachbarn fruchtbare baum auf aigenen grunt ganz freistehend hat und die fricht hievon auf seines nachbarn grunt hinüber fiehlen und ain oder 2 tag gelegen, so mag er sie am dritten tag noch aufklauben;so sie aber über den 3ten tag ligen bliben, so gehören sie seinem nachbarn hinweggzunehmen zu. stehet aber der baum mitten in den march, so gehören ieden thail halbe frücht zue.
Fumfzechentens. welcher unterthann an seines nachbarn baufelder holzstatt anrainend hat, der soll es soweit von dem rainmarch abgehackter halten, damit sie seinem nägsten nicht schädlich seien, auch gedacht sein nachbar an ackern mit der zaug ein genuegsame ausfahrt und umker haben kann. der hierwider thuet und beclaget wird, soll nach befunt der sachen obrigkeitlich abgestrafft werden.
Sechszechentens. so einer oder ein ganze gmain auf ihren aigenen grünten ein gmainen offenen farthweeg oder einem gangsteig zu halten auch gräben und brucken zu machen und die feltgüß auszuführen schuldig, die sollen wie von alters herkommen dermassen gemacht und zuegericht werden das all- und iedermänniglich ohne gefährlichkeit und nachteil darauf und darüber komen und wandlen mäge. wer in dem allen saumig und nachläßig erfunden wurde, der soll nicht allein um das wandl 5 fl. 2 ß gestrafft sondern auch noch hierzue allen daraus entstehenden schaden zu ersezen erkennet werden.
Sibenzechentens. so einer einem waßerlauf oder feltgüs aus dem alten rechten rinsall ab- oder auf eines anderen grunt kerret und solches vor der gruntobrigkeit ausgeführt wirdet, der ist schuldig allen schaden so daraus folget abzulegen und dem gruntherrn wegen solchen verbrechen in die straf gefahlen.
Achtzechentens. wer bößlich- oder gefährlicher weis mahl- oder marchstain, baum oder ghäger verrucket abhauet abthuet oder veränderet, wie auch der so marchwäßer an andere orth laitet, item seinem nägsten zu nache ackert mähet schneidet zimmert maurt holzmaist, waßer zu schaden kerret oder zaun über das rechte zill vortheilhaftig sezet und hierüber beclaget wird, ist durch sein obrigkeit zu straffen und zu erstattung, auch das er alles in vorigen stant seze anzuhalten.
Neunzechentens. rain stain march und all andere anzaigung soll ieder stehen und verbleiben lassen wie sie gefunden, da aber was zu verbeßeren gebührt es der obrigkeit mit rath und beisein der nachbarschaft. wer nun in dergleichen fählen darwider handlet, der ist dem gruntherrn das große wandl verfahlen auch all daraus entstantenen schaden zu ersezen schuldig.
Zwainzigstens. da sich einer mit rechter ordnung zu kaufen angibet, der mues wenigstens nach gelegenheit seines vermögens vier annehmliche stüftborgen der herrschaft stöllen, welche dasjenige vermög glüb erfillen sollen so kaufer etwo unvermögens oder seiner fahrläßigkeit halber nicht bewerkstöllen kunte.
Ainundzweinzigstens soll kein behausung die ackerbau und weingärten hat, des geströb und fuetterei sonderlich aber der verhantenen jung bei dem verkauf beraubet werden, damit der folgende besizer die äcker erhalten und derselben geniessen mög.
Zweiundzweinzigstens soll ein ieder unterthann sein stüft auferbaulich herhalten und darvon nichts vergeben, auch kein neuerung von fremder obrigkeit darauf komen laßen welche ihme selbst und seiner herrschaft zu schaden komete. so aber das beschiecht, soll er nicht allein gestrafft sondern das alte 2 zu ersetzen angehalten werden.
Dreiundzwainzigstens sollen alle unterthannen die feuerstätt, als kuchl und rauchfäng, in gueter auferbaulichkeit von stain oder ziegl halten, ihren haus- und innleuten ernstlich anbefelchen das sie alle wochen in der kuchl unter dem ofenloch und rauchfäng den anlegenden rauchen rues fein sauber und guet abkörren, damit die aus dem ofen fliegende funken nicht zinten kännen. auch soll kein unterthann seinem leuten gestatten noch selber thuen das sie mit liechtern ohne latern in die ställ oder städl gehen, wie auch um und auf die haizöfen in stumen spänn oder anderes holzwerch, auch zu herbstzeiten von harr, item in der kuchl vors ofenloch aber gar nichts legen sollen. wer aber bei denen öffen was zu trücknen und dörren hat, der wolle fleißige obsicht darauf halten lassen das kein unglick daraus entstehe. damit man nun sechen und wißen kann ob ain und anderer disen embsig und gehorsam nachlebe, solle der richter oder ein anderer hierzue bestelter aller orth monnatlich nachsechen; bei welcher feurstatt sich sodann einige nachläßi gkeit zaigen werde, von deme wirdet zur straf ohne gnad das große wandl eingeforderet werden.
Vierundzwainzigstens. so und zum fahl das ein feursbrunst entstunde, soll ieder unverzüglich zuelaufen und retten helfen sovill er kann und mag. wer aber das nicht thätte und sich des trösten wolte das das feur noch fern von ihme, der sol auf disen fahl dem entstehenden schaden zu bezahlen nach obrigkeitlicher erkantnus verschafft und noch darzue hauptsächlich abgestrafft werden.
Fumfundzwainzigstens. ein ieder unterthann soll seine herrnforderung zu ordentlicher zeit, wie und auf welchen tag es dem richter gelegen sein will, ohne allen verzug raichen. welcher aber hierinnen saumig oder ungehorsam befunten wirdet, der ist der herrschaft in die straf verfahlen.
Sechsundzwainzigstens. welcher zur gebührlichen robbath durch ordentliche ansag erforderet wird und halsstarrig oder aber fahrläßig ausbleibt, der hat zum erstenmahl das kleine, das andertmahl das große wandl und das drittemahl dopeltes wandl zur straf verfahlen.
Sibenundzwainzigstens. welcher unterthann sich gegen seiner gnädigen herrschaft oder ihren nachgesezten pflegern ungehorsam und widerspenstig erzaiget und also vermeßener weis deroselben obrigkeitlichen befelchen nicht parieren thuet, der ist der herrschaft mit allen seinem haab und guet verfahlen und noch darzue an leib nach gefahlen der herrschaft zu bestraffen.
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Herrschaft | Taiding - Dorf