Hierauf sein denen underthannen daselbß nachvolgende puncten fürgehalten worden:
1. Ist ihnen auferlegt worden: welche umb ire behauste grunt und überlent kaine gwehren haben, sollen aufs negste, wann herr prelath seine abgeordnete zu besitzen hinauf ordnen wierdt, die gwehrn ordenlich nemben. item, alßdann der waisen beschaffenhait nachzuefragen und zue beschreiben.
2. Item, wann etliche hausgrünt sein versetzt worden, sollen sie eheist dieselben lesen.
3. Die termin sollen sie wegen irrer lantsanlagen nicht ubertretten haben. ist ihnen auferlegt worden das sie daßselb eheist richtig machen.
4. Ist ihnen auch durch ir gnaden wegen der communion zue osterlichen und anderen zeiten fürgehalten worden, darüber sie aber vermeldt daß sie sich ordenlich catholischem gebrauch nach einstellen.
5. Die feuerstedt sollen ordenlich besichtigt, dann auch deß gotshauß und dorfs gmärch besichtigt werden.
Alle verträg sowoll die ablossungen der underthannen zu Meissaw, Pfaffstetten alß Voyesprun sollen bei ober cammer zu Clossterneuburg geschechen.
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