Deß geistlichen herrn administratoris fürhalt:
1. Erstlichen, dieweil der richter seines ambts entlassen, daß sie entgegen ainen solchen man zu ainem richter erwöhlen wollen der der ganzen dorfmenig wol und notturftig vorstehen auch der herrschaft gefellig sein mag.
2. Daß sie ire grossen ausstänt dem gottshauß eheist bezallen sollen.
3. Ist ihnen jherlich verwisen worden daß, wann man innen zue den robathen ansagen lesst, daß sie allererst darüber zu rath gehen und gmain halten ob es innen gelegen oder nit; daß man doch nit mehr alß zwölf tagwerch vom haus begehrn thuet.
4. Daß sie ir schenestes pawtrait verkaufen und entgegen schlechts erhandlen und dem gottshauß für ire dienst richtig machen.
5. Daß sie die meütmacher und rädlfüehrer zu bestraffung nambhaft machen wollen.
6. Daß fluechen und schelten mit aller scherf abzustellen und die jhenigen gottslesterer mit der prechel an sontagen offentlich zu bestraffen.
7. Welche künftige ostern sich mit beichten und communiciern bei ihrem herrn pfarherrn nit einstellen, solten zu bestraffung nambhaft gemacht werden.
8. Ist dem richter verwisen worden daß er verschines jahr anbevolchner massen daß beichtregister nit in daß gottshauß geantwortt, wie vorhero jährlich beschechen.Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Dorf | Taiding - Kloster