Ich Margaretha verwittibte gräffin von Strattmann, gebohrne reichsgräffin von Abensperg und Thraun, frau der herrsclhaften Rappottenstain Pißenberg Pockhflisß Großen-Schweinbarth und Neuwaltegg etc. etc. alß rechtmeßige grunt- schuz- freiheits- und lantgerichtsobrigkeit deß markts Großen-Gerungs stölle hiermit zu vernemben waß mir N. richter und rath wie auch die ganze burgerschaft aldar durch memorial unterthänigist angebracht, wie daß sie nemblich in haltung der gmain- oder burgerordnung eine zeither sich etlicher in der durch die herrn herrn von Landaw seel. etc. gefertigt- und in dem markt Gerungs gelegte pannthättung, datirt den 14ten julii 1637, enthaltener puncten bedienet, nun aber sie bei dißen, weil es weder von meinem herrn vattern und brudern beeden seeligen alß vor meiner gewesten aigenthumber und inhabern gemelter herrschaft Rappottenstain noch von mir nicht confirmirt, darinen auch vil inserirte articul gar nicht mehr zu practiciren seint, keine auferbauliche und bestäntige ortnung finden noch halten könen, derowegen umb ertheilung etwelicher gmainsächlicher articulen bei mir unterthänigst angelanget, worauf ich ihr bittliches anhalten vor billich erkennet und ihnen von herrschafts wegen, forderist aber zur befürderung der ehrw gottes, zu einpflanzung gueter mannszucht, pollicei und billichkeit diße von der Gerungserischen pannthättung neu außgezogen-, in allen puncten verbössert- oder vernewert- articulirte burger- oder gmainortnung (derer alle in meinem markt Gerungs sowoll auß- alß einwentig ansizent- burgerliche underthanen ohne eyception underwierfig). punctualiter vorgestelt. also und zwar vors
Erste. weilen die gesambte burgerschaft, umb daß gott alle feiersund andere gefahrn von ihnen gnädiglich abwenten wolle, jährlichen am freitag nach der glorwürdigen himmelfarth unßers heilands Jesu Christi ein gesungenes ambt, wie schon dem vorgeben nach etliche jahr hero geschehen sein soll, lhalten zu lassen entschloßen, alß haben sie dißem unnachläßig nachzuleben, darbei unaußbleibent zu erscheinen und ihre gebett aufzuopfern; widerigenfahls aber der jenige haußvatter oder haußmutter so ohne ehehafte hinternuß saumbseelig außblibe, zur kürchen ain pfund wax straff zu erlegen.
Andertens. an denen heiligen fest- und apostltägen auch an unßer lieben frauen roßenkranzbruederschaftsfesten und bei dero quattemberlich haltent zweien gesungenen ämbtern solle der marktrichter, die rathsverwandte und die maisten auß der burgerschaft zur bezeugung ihres christlichen catholischen glaubens, anderen zuem heilwertigen exempl, gott, seiner werthesten mutter und lieben heiligen zu ehren fleißig zum opfer gehen, worbei auch die weiber und forderist die vornemben sich (wie sie es sonst im brauch haben) nit vill zu spreizen sondern fein andächtig einzustellen haben.
Drittens sollen alle son- und feiertäg vermög deß 3ten göttlichen gebotts embsigist und auferlbaulich gehalten und an denenselben weter vor noch unter den gottesdienst (außer lantraißenden und höchster noth) die öeffentliche von oder zue mihl führen sonderlich der preuer, item daß oeffentliche zwirn- und leinwathaußlegen, außhenken und trickern an denen son- und feiertägen, es seie vor- oder nachmittag, wie auch daß an denen sambstäg- oder son- und feiertägnächten nach ave Maria-zeit gefährliche sechtlen daß bißhero unverantwortlich oft geschehen ist, bei verhietung vors erste erfahrende überdretten doppeltes wantl, nach öeftern fahl aber beir herrschaftlichen unfehlbahr dictirenden straff unterlassen werden.
Viertens. vor und unter wehrenden gottesdienst solle sich kein preuer oder gastgeb gelusten laßen einiges kreuzerwerths getrank oder iergen außzugeben; würt er aber sich dißes unterfangen, soll er so oft es unterbrochen würt zur kürchen 1 pfund wax zu bezahlen schultig sein. und weilen die Rappottensteinische zwei preuheußer ohne dem auf den plaz im gericht ligen, alß ist auf die abseits stehente bößere obsicht zu haben und nit durch gunst eine verstattung zu thuen.
Finftens solle daß lieterliche nachtsizen, spillen und die unnöthig haltente tänz an son- und feiertagsnächten in denen würthsheußern, worbei zu sünden gezillet würt, biß über 9 uhr abents nicht gestattet, auch kein trank mehr außer denen ehrbahren und nothhalber vorhandenen leiten außgegeben werden. welicher gastgeb nun hierüber fräventlich schreiten wurde, solle doppeltes wantl, daß ist 4 schilling 24 pfennig, vor sich, ieder gast aber insonderheit auch vor sich selbsten 1 schilling in die gmaintruhen bezahlen.
Sechstens. der und welicher auf iedesmahlige ansag oder auch bei zusambenforderung gesambter burgerschaft und gemainte zur benenter und billicher stunt (außer gottesgewalt und unumbgenglicher gewißer verhinderungen) im gerichtshauß nicht erscheinet, der ist erstens mit dem gehorsamb, zum andern mahl aber mit 1 fl. 30 kr. zu bestraffen.
Sibentens. da ein oder anderer sich in und außer deß gerichtshauß oder in und außer anderen heußern auf meiner jurisdiction dem marktrichter widersezet oder aber ainem oder andern anweßenden rathsfreunten unbeschaiten mit groben worten begegnet, der solle daß erstemahl mit der gehorsamb, daß anderte mahl aber beir herrschaftscanzlei nambbahr gemachet und aldort, weilen solches verbrechen wider die von herrschaft vorgesezte zillet, nach gestalt deß verbrechen abgestraffet werden; hingegen dann auch sowohl richter alß rathsfreint ein und andern sowoll armb alß reichen mit manier und beschaidenheit vernemben und nit alsogleich mit alzuhoher schörpfe oder mit anbietenden schlögen zu corrigiren oder zu beschweren in gringsten sich nit unterstehen solle.
Achtens. da iemant bei tag oder nacht in oder außer deß hauß gott löstern oder wembe an ehren schmähete, der solle mit der keichen gestraffet, den an ehren beleidigten widerersezung pflegen und da aber daß verbrechen zu groß, sonderlich die gottslästerung, mit allen umbstänten zur canzlei berichtet werden.
Neuntens. wann sich bei stekent herrschaftlicher freiung sowohl auf offentlicher gaßen alß in denen burgerlichen haußern einige rumores oder raufhändl erheben wurden, so solle der jenige der erstlich schlagt zu meiner herrschaft Rappottenstein per 32 fl. straff verfahlen sein. geschiehet es aber in wehrent da die freiheit nicht stehet, so ist solcher handl, da der geschlagene nit wuntmahlig oder painbrichig, bei dem marktgricht nach gestalt der rauferei mit 5-, höchst 6fachen wandl, wo aber die schlögereien painbrichig oder schadthaft weren die bestraffung auf meiner canzlei Rappottenstain zu dictirn und einzucassirn.
Zöhenten. wann ein gastgeber oder haußwürth verdächtige mannsoder weibspersohnen aufhaltet und denenselben zum diebs- oder hurnhändlen, die gleich abzunemben, zue seinen nuz und negsten schaden stillschweigent blaz oder auf ainige weiß anlaß gibet, oder etwaß entfrembtes erkaufete, maßen dißes vor lantgerichtliche verbrechen zu achten, seint solche zur herrschaftscanzlei zu berichten, aldar zu vermittlen und zu bestraffen, nichts destoweniger aber wegen der geüebten unthreuen nachbahrschaft zur gmainlaat vor ihme selbst 4faches wandl erlegen; die in huernstuken erkäntlich und erwißene weibspersohnen aber sollen umb deß laider sehr im schwang gehenten lasters willen andern zum exempl durch den lantgerichtsdiener in die prechel vor dem freithoffthor gestöllet werden.
Eilftens. wer einem gastgeb oder andern thor und fenster fräventlich aufstost, krieg kandlen gläßer oder waß es ist zerbrechete, auch dem würth oder die seinige beleidiget, der solle nebens deß schadens bezahlung nach maß verbrechens doppelten wantl verfahlen sein. nicht weniger würt einen ieden gastgeb die macht gegeben, so ihme der gast nicht bezahlen, er aber nicht borgen wolt, sich umb die schuldigkeit zu pfenten, in begebung deßen nun er hierüber eines ungehorsambs bei dem gericht die anzaigung zu pflegen wißen würt.
Zwölften. so ein verdächtig anheimbische manns- oder weibspersohn ohne wißen deß gegentheils von gewohnten trunks wegen einige haußmobilien kürchensachen ungewuntenes trait oder anders geltswerth dem würth oder gastgeben versezet und solches sodann offenbahr wirdt, so solle der versaz dem aigenthumber zuruk folgen, der würth aber wegen dißes unterhalts alß verhelfer des diebstalls beir herrschaft abgestraffet, zur burgerschaft aber ainfachen wandl bezahlen.
Dreizöhenten. wer oder weliche in der gemainen baatstuben, gmain schmidten und gmain fleischbanken wider andere manns- oder weibspersohnen schmächt und händl suechet, würt zur gmaintruhen mit ainfachen wandl überlaßen.
Vierzöhenten. jenne unfridtliche mann- und weibspersohnen die sich ihres villredens getrosten, hierdurch die frombe leit umb schlechter ursach mit ungebührlichen schümpf- und spottworten offentlich andasten werden oder selbst unter einander raufeten, seint alß mannspersohnen mit dem gehorsamb und weibspersohnen mit dem halßring zu straffen, auf öefters bedretten aber nebst der gehorsamb empfintlich zu wandlen.
Finfzöhenten. welicher handels- und hantwerchsmann, alß fleischhacker pek weber gastgeb kramer oder wer er seie, ungezaichnetes, gar zu ringes und falsches gewicht waag elen und mässerei hat und gibet, der solle alß oft er in unrecht bedretten würt (nebst hinweknembung deß pfenwerths ins spithall) an herrschaftlichen straffen verfahlen sein sovill daß boßhafte verbrechen mit bringet, zur gmain ladt aber allezeit ainfachen wandl erlegen.
Sechzöhenten. die Gerungserische fleischhacker, welche durch memorial wegen deß umbschlags öfters angehalten, sollen vermög meiner unterm 17ten jenner anno 1700 absonderlich herrschaftlichen verortnung hinführo von 30igßten jenner anfangent den achttägigen umbschlag, damit alle sontag frisches rinthfleisch zu bekommen, ohne einigen erdenkenten vortheil oder beschwärte der burgerschaft und anderen, gleich wie sie angelobet, ordentlich und gethreülich halten (außgenohmen die heilige fest, alß weinachten ostern pfingsten corporis Christi-wochen, und märktzeiten) und in außhakung gueten gerechten rinth- und andern jung schlachtenden viehes, daß von denen auß der burgerschaft sonderlich verordnet zweien fleischbeschauern (die man zu rechter zeit bei lößung deß ersten püechs gebührlich ruefen mueß) gnau zu besichtigen, niemanten weter mit fleisch, gewicht noch worten, wie vor dißen geschehen, auf keine weiß beleidigen. und solle der richter und rath gewalt haben, weilens eine ganze gemeinte betrifft, denen fleischhackern daß rinth- kölber- schweinen schebßen- und pokfleisch umb solchen preiß zu verhaken anzusezen wie es in denen stötten Weytrah und Zwethl außzuhaken gesezt und gegeben würt. welcher nun über dieße meine verordnung schreiten und außer seiner verzaichneten achttagen (es seie ihme wenig oder vill rintfleisch übrig gebliben) ohne willen und erlaubnus deß andern maisters der daß rintfleisch würklich hat, nur daß wenigste oder umb ainen höhern preiß alß es gesezt verkaufen und von dem andern oder iemanten beklagt wurde, der solle zue meiner canzlei 6 reichsthaler straff, zur gmainlaat aber daß halbe große wandl iedesmahl erlegen, und stehet mir sodann wie allezeit frei bei solcher selbst suchenden unortnung den umbschlag widerumben aufzuheben. - Nicht weniger sollen
Sibenzöhenten die Gerungserische pöken, auf daß sie armen und reichen ihren pfenning redtlich bezahlen, daß semel- und rokengebächt aufrichtig und in rechten gewicht laut der von mir außgesezt- und gefertigten pekenortnung (gleichwie Zwethl und Weytra) in schöner weiße führen. da aber einer über die ortnung schreitet und von denen auß der burgerschaft geortneten brodbschauern bedretten wurde, soll desselben zu1 geringe gebächt ins spithall, er aber zum erstenmahl per doppelten wandl, daß ist 4 schilling 24 pfennig, die zur gmain laat, zum andern mahl aber nebst dißen in die herrschaftliche straff verfahlen sein.
Achtzöhenten sollen die feirstött kuchlen rauchfäng öffen und kienleichten, sonderlich der peken preuer baader und dergleichen extrafeirstött sauber und sicher gehalten, verwahrt und alle jahr wenigst viermahl besichtiget, auch waß baufählig auf die erste anküntung ohne verzug reparirt werden. der nun solches nicht thuet, solle so oft er sich ungebeßerter bedretten laßet allezeit doppelts wandl schultig, bei entstehenden unglick aber die empfintliche herrschaftliche straff sambt den causirten schadten, so weit er nun mit seinem vermögen kleken würtet, zu erlegen verbunten sein.
Neunzöhenten ist einem ieden haußwürth und seinen angehörrigen höchst verbothen mit offnen körzen- weniger spanliechtern an gefährliche orth, alß hoff ställ böden oder gaßen, hin und wider oder mit einhaizen und sonsten unvorsichtig umbzugehen. und da ein oder anderer hierüber schreitete oder dergleichen unachtsambkeiten verübte, ist erstens zu zwaifachen wandl, volglich in die herrschaftliche straff zu ziehen.
Zwainzigsten solle unterm wandl verbothen sein daß in hörbstzeiten zu nachts gmainiglich über neun uhr pflegente haarbleien, prechlen und hächlen, außer waß ohne liecht geschehen kan; item absonderlichen daß bloße haarabthörn beie denen haizöffnen, wardurch oft schaden entstanten, nicht mehr vor die hant genomben werden solle. und da, welches gott verhieten wolle, bei einem ein fewer außkomete, so solle der es am ersten wahrnimbt geschwint lärmen machen, sturm schreien und leuten laßen, damit mans in der niedere desto leichter tempfen kan. wurde es aber verschwigen und heimblich geleschet und dan durch dienst- oder andere leit über kurz oder lang erfahren, ist der ursacher, da es nit sovill nach sich ziehet, zur gmain laat mit 12 schilling zu bestraffen; so aber daß unglick vill ergreifete ist der verhalt zur canzlei zu berichten, allwo die bestraffung nach den verbrechen vorzunehmen.
Ainundzwainzigsten. welche auf die gaßen wo man gmeiniglich abund zuegehet ein todtes aß oder unterschietliche abscheuchliche außgiß bringet oder einem andern vor und auf seine gaßen und hauß werfen laßet, soll auf iedmahliges bedretten doppelten wandl bezahlen und die unsauberheit hinwek bringen.
Zweiundzwainzigsten. die bei denen waßerkaren, auf den plaz oder in dieselbe allerlei unsauberheiten, schäffer gefäß und geschier waschen und abschwemben, item weliche bei denen waschstötten oder viehe auß- treiben auf blaz und gaßen zanken, einander schmächen oder umb ave Maria-zeit noch beir waschstatt mit einer wösch gesehen oder gehört werden, sollen erstens mit den halßring, andertens mit den großen wandl, daß ist 5 fl. 6 schilling, in die burgerlaat gestrafft werden.
Dreiundzwainzigsten. wann ein burger oder burgerin dem andern seinen knecht oder thiern mit schmeichlen und versprechung größern lohns, auf waß weiß es nun geschäche, erweißlichen abführet oder abredt, würt mit doppelten wandl zu straffen erkent. so fehrn aber ein dienstboth nach vollbrachten jahr nit dienen wolte, ist ihm sein willen nicht zu spören. - Und da
Vierundzwainzigstens ein dienstboth ohne wißen und willen auch wichtig- und rechtmeßiger ursach seinem herrn und frau mitls der dienstzeit oder jahrsfrist auß den dienst gehet, deme ist man vor seine besoldung nichts zu geben schultig, und da der herr und frau auß deß dienstbothen nachläßigkeit und unfleiß schaden leiden, den ist er guetzumachen schultig. solte aber entgegen ein aigennuziger herr und frau den threüen dienstbothen oder taglöhner ihren gedingt- und gebührenden lidtlohn fortlhaftiger weiß schmällern und hinterhalten oder sonsten solcher gestalten mit ihme verfahren daß er entweichen miesste, derselb soll nebst allen ergezungen den gebührent doppelten wandl erlegen.
Finfundzwainzigsten hat die Gerungserische burgerschaft zweie gemaurte stainerne bruggen, eine über daß so genante waßer Zwetl gegen der hait, die andere gegen Klein-Gundholz, und die 3te so von holz negst der marktmihl (so öefters von großen wäßern wekgeschwembet worden) bei pau zu erhalten und auf begebenden fahl von neuen zu machen; daentgegen von alters hero von ieden stuk darüber und durch den markt treibent großen mäst- oder fleischhackersviech ain kreuzer, von kleinen stuk aber zwei pfenning bruggenmaut, item bei der zu marktzeiten aufrichtenter garnwaag von ieden pfund zwai pfenning waggelt wie von alters zu nehmen; da aber der jenige welcher mit vleiß einen andern oder umbweeg oder aber mit heimblicher kaufung garn in denen burgerlichen heußern und abwücklen die gmaine burgerschaft dardurch zu vervortheilen suechete und darüber ertapt würde, von ieden stuk daß kleine wandl, von ieden pfund garn aber doppelt solches wandl zu bezahlen schultig ist. dahingegen sollen die ersternente bruggen zur rechter zeit gebeßert werden. und da zu vornembung deßen wie auch zu machung der weeg steg rehrwaßer und anderen vorfahlenden gmainarbeiten ein oder ander auf ansag deß viertlmaisters zur benenter stunt und mit solichen leuten die der viertlmaister fordert und brauchen kan nicht oder zu spath erscheinet, soll allzeit doppelt klainen wandl bezahlen. würt aber der viertlmaister auß gunst ainen übersehen und deßen überwißen, so ist er dißer straff selbst unterwierfig. Sechsundzwainzigsten. der jenige so newe farth- oder geheweeg über acker, wißen und garten wider altes herkommen pahnet oder aber auf denen alt gewöhnlichen solchen weegen mit fahren reiten treiben nachlaufenden fihlern und andern viech schaden machet und ergriffen würt, ist nebst guetmachung des schadens so oft ers thuet ganzen wandl schultig.
Sibenundzwainzigsten. es sollen die alten paan- und bodenzeine oder verfridtungen nicht abkommen. damit niemanten durch den anrainer boßhaftiger weiß an gärten, wißen oder an der straßen bei den feltern nachläßiger weiß schaden geschiehet, so sollen die zeine und gehäger zue Georgi oder wan es die zeit erfordert verfertiget und bestäntig guet gemacht werden. welcher es aber unterlasst, ist nebenst erstattung des klainen wandls schultig den schaden zu bießen.
Achtundzwainzigsten solle daß reverendo viech so zur küeherte gehörrig dem viehhierten durch iedes haußwirths aigene leut biß vor die gaßen vleißig zuegetriben werden, alwo der hierth mit vleiß solle stehent bleiben und daß viech übernemben, auch aufmerken von welchen hauß ihme daß viech gar nicht oder durch kleine kinder zuegetriben würdt; alßdann zur mittags- und abentszeit widerumben also nach hauß bringen, auf daß ein ieder sein viech per empfang nemben und woll versichern kan. wurte aber durch unachtsambes außtreiben der dienst- oder kleiner bothen ein viech, es seie waß es wolle, beie tag oder nacht auf der gaßen und in denen gartnen ertapt und gesehen werden, so solle von ieden stuk klaines wandl erlegt, wurde es aber auf den freithoff, wie bißhero zum öeftern beschehen, bedretten, von ieden stuk 1 pfund weißes wax der kürchen bezalt und die nachläßige dienstbothen mit gebührenter gehorsamb gestrafft werden. -- Zum Neunundzwainzigsten. wemb durch frembtes rinth- oder anders kleines viech, wie es genant, so von theils aigennuzig- unnachbahrlichen haußleiten sowohl bei tag alß nachts oft zue vleiß, nur damit es sich auf frembten grunt waite, in ander leit garten wißen heußer und traitfeldern allein umbgehent gelaßen, schaden zuegefüegt würdt, der solle daß viech pfenten und den schaden solle der deme daß viech gehörrig nach unbartheiischer erkantnus guetmachen, auch von ieden stuk daß erste mahl klainen, auf öefters bedretten aber allzeit doppelt solchen wandl bezahlen. thätte aber einer daß zue schaden gehente viech ohne pfant oder klag für sich selbst schlagen, werfen oder verwunten, der solle den schaden und auch obigen wandl bezahlen.
Dreißigsten sollen, wie von altershero gewest, keine oxen, sie seien groß oder klein, und keine schaff (weil die marktfelder gar zu klein) nicht zuer küeherte getriben werden; der darwider sich unterstehet, solte von ieden stuk daß ganze wandl bezahlen. nicht weniger solle der jenige welicher den gmainstier ordentlicher reihe oder umbgäng nach ain ganzes jahr zu halten schultig, selben allemahlen sowohl sommer- alß wünterszeit mit guetem fueter versehen, nebst gueter sorg daß selbiger alle mittag- und nachtszeiten vleißig nach hauß getriben und gepflegt werde; solte aber ein solches gmainviehe, darunter auch der reverendo sawpeer verstanten, durch schlechte wartung verdorben oder aber, da es seiner natur nach in andere heußer laufete, geschädigt und geschlagen werden, der solle nicht allein den schaden deß viehes sondern auch die helfte großes wandl bezahlen.
Ainunddreißigsten werden denen hießigen fleischhackern ieden dreißig stuck schaff zue ihrem stich, aber nicht zum widerverkauf, wie geschehen, ins marktfelt zu treiben, doch allein zu halten erlaubt alß von kornschnid an biß auf den tag Martini, ohne waitgelt (außgenohmen die gärten und draitfelder). waß aber ein ieder über diße seine erlaubte zahl und zeit mehrer außtreibet, der solle von ieden stuk ain schilling waitgelt und wegen seiner vorsezlichen überdrettung 5 fl. 2 schilling zur gmain laat erlegen. wurdens aber auch mit ihrer erlaubten zahl in den gärtnen und draitern ertapt und gepfandt, so solle so oft es geschieht der schaden und obiges wandl bezalt werden.
Zwaieunddreißigsten. welcher in der erntzeit ehe dann daß felt lähr ist unter die mäntl, traupen oder mathen halten laßet, deßen dienstboth ist zu pfenten und wan ers vor sich selber gethan zu straffen; hat ihms aber sein herr geschafft, der solle von ieden stuk halbes, auf öefters bedretten aber iedesmahl ganzes wandl bezahlen.
Dreieunddreißigsten. wer in der erntzeit bei der nacht ohne bewilligung und ursach schöbert oder einführet und würt begriffen, ist den großen wandl per 5 fl. 2 schilling verfallen.
Vierunddreißigsten. wann ein burger oder nachbahr dem andern zue felt oder an denen gärtnen über den ordentlichen rain, altes gemerkt und stain (weliche der marktrichter mit zueziehung etlich der altesten raths- und gmainverwanthen jährlich einmahl übergehen und besichtigen solle) ackert graßet haltet schneidt oder mähet, der soll nach unpartheiischer erkantnus den schaden und 2 fl. 37 1/2 kr. wandl bezahlen.
Finfunddreißigsten. welche auf frembten grunt alß in korn- und haberfelt die rain oder wißnen abgraßet, die sollen gepfandt und offentlich mit der halßgeigen, andertens nach gestalt der boßheit gestrafft werden.
Sechsunddreißigisten. wer in denen gärtnen etwaß kleines, alß kraut rueben maagen arbes oder anderes, in denen wißnen graß hei gruemath, in denen felt- und hölzern die gehäger schrögen und anders holz oder waß es sein mag entfrembtet und würt entweter gesehen, erfragt oder würklich ertappet, ein solcher verbrecher solle nebst guetmachung deß gestohlenen öeffentlich mit kotter oder halßgeigen gestrafft, auch ihnen ein zeichen vom gestohlenen andern zum exempl in die hänte gegeben, aber weiters nicht gewandelt werden.
Sibenunddreißigsten solle der welicher die herrschaftliche in marktgerichtshauß befindente alt- und newe mezen und viertl entlehnet und denselben tag es nicht widerumben an die stöll bringet, von ieder nacht und gattung halbes wandl bezahlen. ein gleiches solle auch mit denen entlehneten feierlaitern gepflogen werden.
Achtunddreißigsten. damit meine Gerungserische burgerschaft diße gmainortnung in allen puncten bestäntig halten und die überdretter, es seie zu hauß felt oder wie es geschehen kan, desto gwißer auf frischer thatt ergreifen könen, so würt ihnen hiermit bewilliget daß sie ihnen umb ihre bezahlung einen felthieter, wemb sie wollen, aufstöllen, allermaßen sie mit andern ihren gmaindienern, alß nachtwachtern und viechhierten, thuen, und nebst deß burgerlichen wandels auch 6 kr. pfantgelt nemben derfen.
Neununddreißigisten solle über alle zur Gerungserischen burgerschaft bißhero genoßene gmainäckerl- und gärtlzünßgelder (so zwar sonst herrschaftliche dienst wahren), die sich jährlich gegen zwainzig gulden belaufen, nebst der von veränterten heußern gewöhnlichen gmain leutkauf-, burgergliben- und markt-, zeitlichen garnwaagsgebührn, auch iezig new eingehenden wandlsempfäng mauten oder anderes, und waß dargegen beir gmainer burgerschaft unentbehrlich widerumben außgegeben würdt, jährlich- und ordentliche burger- oder gmainrechnung verfertiget und der tag zu abhörr- und verleßung vor sambentlicher ganzen gemeinte solcher raitung meiner herrschaft Rappottenstein pflegern zeitlich benenet werden, damit er hierbei erscheinen und in befunt richtiger rechnung von herrschaftswegen selbe ratificiern kene.
Vierzigsten. wie dann den lantsgebrauchigen modum nach gewohnlich, daß die rathsvernewerungen jährig oder über zwei jahr vorzunemben und nachricht einzuziehen ist welcher gestalten mit dem gemainen mann und in andern die ordnung und verrichtungen vorkeret worden, alß solle dem herkomen nach der pfleger zu Rappottenstein lengist mit verstreichung der 2 jahr zur bequemben zeit die so bemelte rathsvernewerungen begehen, in befunt eines abgestorbenen oder sonst untauglichen die stöll hinwider ersezen, sodann indeßen oder in mittl dißes vorhaben den richter, in so weit umb damit die gesambte gemainte sowohl der arme alß reiche deß verhaltens halber etwann haben mechtente beschwert vorbringen könten, gebrauchiger maßen seines ambts entlaßen und folgbahr darauf, zum fahl nicht wichtige haubtuhrsachen oder all zu große beschwerten vorkommen mechten (gestalten etwann ein kleiner fähler so hoch nit zu achten sondern mit ernstlichen verweiß zu bestraffen), hinwiderumben zu confirmiren und die unterthanen in daß gelib zu geben.
Schließlichen würt expressê vorbehalten und bedeutet daß, gleich wie die alte panthättung vermag und enthaltet, alle groß und kleine händl weliche herrschaftliche straff nach sich ziehen, beir canzlei auf dem schloß Rappottenstain zu aldortiger bestraffung und vermittlung angezaigt werden, allwo nit weniger alle briefaufrichtung, förtigungen und verhantlungen den herkommen nach geschehen sollen; und da deme zugegen sich richter und rath unterfangete in dergleichen, item lantgerichtsmeßigen und andern vor herrschaft gebührente fählen ain aigenmechtiges vorhaben zu begehen, wurde nebst aufhebung dißer verlichenen freiheiten beursachet werden sie merkhaft zu bestraffen, in gegentheil aber der guet vorkerenten, woll anstäntigen ubungen ihnen mit allen gnaden gewogen werde sein und verbleiben.
Deme zue urkunt habe ihnen dißes unter meinen größeren hochgräfflichen angebohrnen secret-insigl erthailet. geschehen Wienn den lezten monathstag decembris im sibenzöhenhundert und ersten jahr.
Margareta verwitibte gräffin van Stratmann
gebohrne graffin
von Abensperg und Traun m. p.
(Aufgedrücktes Siegel.)
Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Markt | Taiding - Herrschaft