Grafenberg, Banntaiding (1694)

Panthättung deß markt Gräffenberg den 21. septembris anno 1694.

Es haben sich richter rath gemain und alle unterthanen des markts Gräffenberg wohl zu erindern daß vor zeiten jährlichen, wan es einem regirenden herrn herrn praelathen etc. etc. deß fürstlichen stüfts und closters Lilienfeldt gefällig geweßen, des erst bemelten gottshauß Lilienfeldt panthättung, allermaßen solches von alters hero auch löblichen erhalten worden, zu halten. zumahlen nun aber solches wegen der schon lange jahr her wehrenden kriegslaufen auch anderer vorgefallenen erhöblichen ursachen nicht ehender woll sein künen, haben dannenhero der hochwürtig in gott geistlich wohl edl und hochgelehrte herr herr Matthaeus alß der zeit regirender herr und abbt zu Lilienfeldt unser allerseits genädig- und hochgebietender herr herr etc. mit verleihung göttlicher genaden genädigst entschloßen auf den heuntigen tag des löblichen gottshauß Lilienfeldt ordentliches panthättung in den markt Gräffenberg halten und vorbei gehen zu laßen, auch deßen freiheiten recht und gerechtigkeit, inmaßen solches von denen fürsten herzogen erzherzogen auch königlichen und kaißerlichen majesteten des hochlöblichen hauß Öessterreich hochlobseeligster gedechtnuß hochbegnadet und auch wohl vorgesehen ist, welche ingleichen biß auf dero iezt regirenden röm. kaiß. maj. herrn herrn Leopoldi dem ersten, erwöhlten römischen kaißer erzherzogen zu Öessterreich unßern allergenädigsten lantsfürsten und herrn herrn etc. etc. allergenädigst confirmiret und bestättiget worten sein. solle derohalben auf gnädige verordnung und auf allerseits vollkomentlich habende vollmacht durch ihr hochwürten in gott geistlich- und hochgelehrten herren p. Robertum Azger des löblichen stüfts und closters Lilienfeldt wohl verordneten priorem, wie auch von mir Frantz Antoni von Namesbach wohlbestelten hoffrichtern und lantgrichtsverwaltern solche panthattung verleßen und diß fahls alles waß sich zu recht gebühret vorgenomen werten. vernembet also sammentlich volgenden inhalt.

Und zwar förderist laßet hochgemelt der hochwürtig in gott geistlich wohl edl und hochgelehrte herr herr Matthaeus, abbt des fürstlichen stüfts und closters Lilienfeldt der heil. schrift doctor und der rom. kaiß. maj. rath etc. sein frei und rechtliche panthattung, gleich wie andere fürstliche und herrliche freiheiten gepannet werden, hiemit auch rechtlich pannen zum ersten, zum andern und zum dritten mahl. nun solle der jenige unterthan und gruntholt welcher saumbig erscheinet und bei iezt vermelden dritten ruef nit gegenwertig ist, neben einer leibßstraff zum wantel zu geben schuldig sein 72 pfennig.

So gebieten auch ihro hochwürten und genaden unser allerseits genädiger herr herr etc. etc. allen seinen unterthanen und gruntholten daß sie vor allen dingen gott den allmächtigen, die heiligen sacramenta, die muetter gottes und alle heiligen, wie es eines wahren catholischen christen höchste schuldigkeit erfodert, möglichist verehren und respectiren; da sich aber ein widriger gottslästerer, schelter oder fluecher befunte, der jenige solle gleich ohne genadt eingezogen und alß ein höchster ubelthätter nach beschaffenheit seines verbrechens der lantgrichtsordnung gemäß exemplarisch abgestraffet werden.

Beinebens, weilen allen und ieden unterthanen und gruntholten auch wißent daß ein ieder nach gott deßen hoche obrigkeit, alß ihro genaden herrn herrn praelathen etc. etc. und deßen anwalt, mit aller unterthänigkeit und gehorsamb schuldigist beobachten solle, also zwar daß sie deßen würte iederzeit mit allen cräften zu verehren schuldig und sich keines weegs widersetzig finten laßen sollen; wer nun disen nicht also nachkomet, der jenige solle allso gleich alß ein mainaidiger und rebell in verhaft genomen und auch nach befunt des verbrechens andern zu einen beispill exemplarisch abgestraffet werden.

Wie sich dan keiner unterstehen solle in solche herrschaftliche herrlichkeiten einzugreifen. welcher nun ohne habender erlaubnuß in meines genädigen herrn herrn etc. etc. pannwalt gienge und alda ein oder mehr stamb holz fählete, ob sie schon auch klein wehren iedoch ein rechter stamb darauß werten könte, der jenige solle so oft es geschicht nebst bezahlung des holzes vor ieden stamb zum wantel zu geben schuldig sein 5 pfund pfennig.

Ein gleiche verstäntnuß hat es mit meines genädigen herrn herrn etc. etc. wiltpann und reißgejadt. welcher sich auch dißfahls unterstunte ohne herrschaftlicher verwilligung mit einer flinten oder pixen außzugehen, ein oder anderes federwiltbräth zu stören, zu schießen oder zu fangen, demselbigen solle ohne alle genadt daß gewöhr weggenomben werten und so oft es geschicht und er mit einen rohr in der freiheit herumb gehen ¡a gesehen wirdt und disen zuwider frewentlich hantlete, iedes mahl zur straff geben 5 pfund pfennig.

Es solle sich auch keiner unterfangen die march, sie bestehen nun in stainen baumben leebern und graben, welche zwischen meines genädigen herrn herrn freiheit, lantgricht und burkfriet und an andere herrschaften anmarchen, zu berühren oder in geringsten zu verentern. welcher sich aber also vermessen hieran vergriffe, derselbe solle neben einer großen leibsstraff zum wantel und straff verfallen haben 32 pfund pfennig.

Gleicher maßen ist aller unterthanen und gruntholten ihre schuldigkeit daß, wan sie wusten oder seheten daß so gemelte march wie sie nun bestehen von iemants verentert, von selbsten etwan zusamen gefallen oder aber auch durch schlime leit ruiniret weren worten, daß sie solches ohn einigen verzug meinem genädigen herrn herrn etc. oder deroselben gesezten richter also gleich anzaigen. welcher nun solches wuste und darzue still schweigete, solle zum wantel und straff geben 10 pfund pfennig.

Ingleichen der jenige welcher ein march zwischen meines genädigen herrn herrn etc. unterthan und gruntholten heüßern und deren angehörigen grünten verentert schmellert verfälschet oder gar ruiniret, iedes mahl zum wantel und straff geben solle 20 pfund pfennig.

Da sich nun aber an ein oder andern orth ein zweifelhaftige strittigkait eraignen oder kein rechtes march verhanten sein solte so wohl zwischen denen heüßern alß auch gruntstucken, dieselbe sollen sich bei meines genädigen herrn herrn gesezten richter anmelten und umb erörderung dißes stritts bitten, so dan durch erkantnus unpartheiischer leüt ihnen ein richtiges march gemacht und ordentlich zuerkennet werden solle.

Es solle auch kein unterthan oder gruntholt auf meines genädigen herrn herrn jurisdiction einigen verdechtigen oder ubelbeschriehenen menschen, darauß ein ubel oder unheil zu besorgen were, aufhalten auch ihme eine gelegenheit zur unterhalt geben, daß dadurch ungelegenheit und schaden entstunte; und welcher dißes wißentlich gleichwohl thette, hat iedes mahl zur straff und wantel zu geben 10 pfund pfennig.

Es mueß auch ein ieder unterthan welcher einen inman in sein hauß ein- oder aufnemben will, bevor es geschicht mit demselben zu meines genädigen herrn herrn gesezten richter gehen, daselbst des einnembenden inmans erliches herkomen und deßen gueten wantel zaigen und vor ihme 32 pfund pfennig bürgschaft laisten. verbricht alßdan der innman so vill daß man den schaden zu ersetzen an ihme nit haben kan, so solle der haußwürth seiner bürgschaft gemäß darumben angehalten werten, und bei entlaßung eines inmans der richter iedes mahl alle wißenschaft haben und wan er sich wohl verhalten bei deßen abzug ihme auch eine zeügenschaft mit geben und den haußwürth seiner bürgschaft wider entlaßen. welcher dißen zuwider handlet, solle iedes mahl zur straff geben 5 pfund pfennig.

Alle frötter und störrer welche dem burgerlichen hantwerksman zu höchsten schadten sich in der freiheit. aufhalten und ihnen ihr brodt entziechen, seint hiemit völlig abgeschafft und verbotten.

Welcher nun auch meines genädigen herrn herrn etc. gesezten richter und waß er in nahmen genädiger herrschaft in allen billichen dingen schaffet nit schuldigen gehorsamb laistet und sich deßen widersezet, der solle alß oft es geschicht zum wantel zu geben verfallen sein 5 pfund pfennig.

Wie sich dan auch keiner wider meines genädigen herrn herrn etc. richter und rathsfreint mit ungebührlichen worten zu widersezen unterstehen, noch weniger ein hant uber sie aufheben oder betrohen solle. wer dißes thette, ist zum wantel schuldig 10 pfund pfennig.

Da zum fahl sich aber ein so vermeßener mensch befunte welcher auf meines genädigen herrn herrn gesezten richter oder einen rathsfreint mit einigen straich sich würklich vergriffe, derselbe solle nebst der leibßstraff alsobalten gewantlet werten umb 32 pfund pfennig.

Ein gleiche straff ist verstanten auf die ungehorsambe kinter, welche sich denen eltern, auch die dienstbotten ihren herren und frauen mit leichtfertigen worthen widersetzen oder gar einen oder mehr straich gegen denselben zu üben unterstunten; und solle gegen denselben ohne alle genadt verfahren werten.

Ein ieder gruntholt welcher jährlichen zur bestimbten dienstzeit seinen schuldigen dienst nit entricht ist wantelmäßig, und da er solches freiwillig verabsaumete oder boßhaft unterliße, solle mit den jenigen der gruntbuechsordnung gerechtigkeit gemäß ohne alles verschonen waß recht ist verfahren werten.

Es ist auch keinen unterthan erlaubt auf eines andern herrn grunt ohne vorwißen meines genädigen herrn herrn einige bürgschaft zu laisten, wie nit weniger keinen verstattet daß er sich an einen andern guth oder grunt wo er etwaß zu fodern hette selbsten pfanthaft zu machen, sondern iederzeit bei den richter vorhero der ordnung nach clagen solle. wer aber dißes nit thette, ist iedes mahl zum wantel zu geben schuldig 5 pfund pfennig.

So gebieten auch mein genädiger herr herr etc. allen und ieden burgern und unterthanen welche daß ganze jahr hindurch weinschenken oder leigeben, daß sie ieder mäniglich ein gerechte maß und zugleich ein unverfälschtes trank geben sollen. es solle auch kein leigeb uber die zeit keinen wein außgeben, absonderlich bei nächtlicher weil durch die liederliche junge bursch der ganzen gemain zu ergernuß nichts unrechts vorbei gehen laßen villweniger auch ein oder andern spillblatz in denen heüsern verstatten wie auch keine zank- oder raufhantel absonderlich zwischen denen weibern angehen laßen, welcher aber hierüber betrettener erfahren wurte, alß oft es geschähe nebst 3-tagiger arrestirung mit waßer und brodt zu wantel zu geben schuldig sein 5 pfund pfennig.

Gleicher maßen gebieten auch mein genädiger herr herr etc. allen denen jenigen welche mit einen und andern hantlen oder hantiren durch elle waag gewicht zimenth metzen viertl mäßl oder wie iede maß oder waag nahmen haben mag, daß ein ieder sich des gerecht- und unverfälschten gewichts oder maß gebrauche, über welches auf erfahrenheit den ubertretter seine falsche waag oder zimmenth und waß er unrechts außgewogen oder gemeßen alles weggenomben und noch darzue zum wantel geben solle 10 pfund pfennig.

Zu vorsehung aller gefahr der bevorstehenden feüerßbrunsten, davor ein ieden gott behieten wolle, sollen gewiße rauchfangbeschauer verordnet werden, welche solcher gestalten fleißig nachsehen sollen, damit alle rauchfang, kuchel und feüerstött iedes mahl so oft es von nethen oder solches die rauchfangbeschauer selbsten finten, durch die gelehrnte rauchfangkörer gepuzt und geseibert werden. welcher deme nicht nachkomet, wan auch kein feuer außkäme, iedes mahl zur straff geben solle 5 pfund pfennig.

Wer auf seinen negsten ein gewöhr blößet oder sonsten deme tröhlich ist und demselben boßhaft verwuntet, derselbige mueß den beschädigten nit allein alle genuegthueung laisten sondern auch straff geben 32 pfund pfennig. da aber der beschädigte an solcher wunten sturb, solle der thätter alß ein malefizpersohn von deßen ¡c lantgrichtsverwalter gefänglich eingezogen und mit ihme nach außweißung der lantgrichtsordnung verfahren und ihme sein urthel gefället werten.

Es solle auch keiner des andern seinen knecht, diren oder dienstbothen so wohl unter dem jahr alß mit außgang deß jahrs abreden oder abwendig machen. welcher nun solches thette, solle iedes mahl wantelmäßig sein umb 5 pfund pfennig.

Wan ein solcher bößwicht auch erfunten wurte welcher sich unterstunte einen fruchtbahren baumb, er seie groß oder klein, auch einen pelzer auß muethwilliger leichtfertigkeit, haaß oder feintschaft gegen seinen negsten, es seie in den garten oder weingebürg, zu ruiniren, abzuhacken oder gar zu verderben, der jenige solle neben einer exemplarischen leibsstraff und befridigung des zu grunt gerichten baumbs oder pelzers zum wantel und straff schuldig sein 10 pfund pfennig.

In dem weingebürg solle es auch also wie es in ganzen lant gebreuchig alhier gehalten werten. wer nun einem andern in seinen weingarten ein oder mehres weinstöck boßhafter weiße verterben oder zu schanten bringen thette, der jenige solle alß ein schädtlicher mensch neben einer leibsstraff zum wantel geben 32 pfund pfennig.

Es solle auch keiner den andern in seinen weingarten unbefuegter weiße graßen laßen villweniger seine weinstecken außtragen, auch die rain nit weiters alß wie es recht und er deßen berechtiget ist zu viel weghauen oder einigen andern schaden dißfahls zuefiegen. welcher disen zuwider hantlete, ist iedes mahl wantelmeßig 5 pfund pfennig.

Allen und ieden, so wohl der herrschaft selbsten alß welche in der gemain und auch denen frembten in hießigen burkfriet und freiheit ihre weingarten bawen und hawen, wirdt ingleichen hiemit gemeßen anbefohlen daß sie ihre arbeit mit dem hauen so oft es von nethen und gebreüchig allzeit recht verrichten, damit solche üble hauer wegen ihrer ublen arbeit dißfahls nit beschuldiget und mit straff belegt werden künen.

Die weingarthütter sollen auch jährlich in hiesiger freiheit also aufgenomen werten wie es bißhero gebreuchig geweßen, einen hütter daß marktgericht, den andern aber die ganze gemain iedes mahl erwöhlen, und damit sie die ihnen anvertraute huth wohl verrichten die gebreüchige bürgschaft zu laisten ihnen auftragen.

Die eröffnung jährlichen des weingebürgs zu lößen solle allezeit mit verwilligung der herrschaft geschehen. deßentwegen dan auch sich niemants unterstehen solle bevor dises von der freiheitsobrigkeit geschicht einigen weingarten zu lößen, welche freiheitsgerechtigkeit also nit vergeben sondern allzeit beobacht werden solle.

Mit verkaufung und hereinbringung der wein in den markt solle nichts ungleiches verstattet sondern die alte gerechtigkeit behaubtet wie auch mit den leigeben allzeit eine ordnung gehalten werten.

Die sambstag-feüerzeit ist auch den von gemain gemachten schluß nach von Georgi biß auf Michaeli fleißig zu halten allen auferlegt, außer des schmidts, allwo sich ein ieder umb erlaubnuß anzumelden hat.

Die gemain solle durchgehents einen halter oder herter halten und daß viech und die herth außtreiben laßen, daß ist von Georgi biß auf Martini, und dißfahls dem halter auch auferlegen daß er in felt fleißig acht haben solle und kein schaden geschehe.

Ein ieder burger und unterthan solle auch seine behaußung bawlich und wie es sein soll wohl erhalten, damit man nicht ursach habe denselben alß ein nichts nutzigen unterthan abzuschaffen und ihme die zuestiftung ex officio aufzuerlegen; deßentwegen dan der gesezte richter absonderliche obsicht haben und alles waß dem löblichen closter zu nutzen und aufnemung der burgerschaft vortreglich sein mechte vorsehen und aufs beste einzurichten schuldig sein solle. wie nit weniger sollen auch jährlichen die gemainraitung ordentlich in beisein der ganzen burgerschaft gehalten werten.

Solle aber wider alles verhoffen durch den gesezten richter ein oder andere fäller künftig vorbei gehen und gefunten werden daß er durch seine unachtsambkeit solches gleichwohlen unterließe und so wohl in der freiheit alß dero herrlichen gerechtigkeit mit einbringung der herrschaftlichen gebühr, darunter auch alle waißensachen verstanten, nit gebührent beobachten solte, solle alles und iedes darunter verstantene bei ihme und nach befunt der sachen an seinen haab und guth gesuecht werten.

Hingegen hat er richter sich in allen dingen der obrigkeiten hülf und beistant iederzeit zu versehen, wie er sich dan auf eraigneten zweifel bei meinen genädigen herrn herrn etc. oder dessen anwalt gehorsamblich anfragen und umb solche assistenz anhalten solle.

Weilen nun in der verleßenen panthattung alles und iedes zu gedenken sich nit wohl thuen laßet, alß ist man der gänzlichen hoffnung daß oftgemelter und der von newen wider gesezte richter über den markt Graffenberg sambt allen denen ihme zugebenen rathsfreinten sich solcher gestalten verhalten, daß uble wenten und hingegen daß guete solcher gestalten fortpflanzen werden damit gott und die herrschaft ein genuegsambes wohlgefahlen tragen und sie auch künftig solches aldorth ewig verantworten künen und mögen.

Vermerkt nun auch des löblichen gottshauß Lilienfeldt purkfriet und lantgrichtsfreiheit zu Graffenberg, welche gestriges tages alß den 20. septembris 1694 völlig begangen und nach befunt deßen beschriben worten. in disen gezürk ist mäniglich zu wißen daß des gemelten löblichen gottshauß lantgricht alda durchgehents zu richten haben über daß bluet auch auf allen heüßern und auf allen deren grünten. waß nun für ein lantgrichtsmeßiger casus sich in dißen Graffenbergischen purkfriet und lantgrichtsfreiheit eraignen und ein maleficant gefänglich einkomen solle, darüber hat unser bestelte lantgrichtsverwalter allein in unßern nahmen alles und iedes nach außweißung der kaißerlichen lantgrichtsordnung und derselben gemäß zu beobachten und über daß bluth zu richten.

Hierauf würdt die freiheit verleßen.

Bl. 11a-14b folgt Purkfridt- und lantgrichtsbereitung deß markts Grafenberg den 20. septembris 1694. Inc.: Obgemelte freiheit hat erstlichen heünt.... Expl.: .... des Warthbergischen richters und seinen beistanten. actum ut supra.

Nach solcher verlesung würdt gefragt: wer in der gemain etwas zu clagen oder vorzubringen hat, derselbe solle es iezt ohne scheü melden.

Auf solches vorhalten ist alda nichts absonderliches vorkomen und waß sich eraignet alsogleich vereiniget worten.

Bl. 15a-b Protokoll über die Wahl des Richters, der sechs Rathsfreunde, des Marktschreibers, Tätzers, der zwei Rauchfangbeschauer und der drei Uebergeher.

Bl. 16a Richters ait

Standort
Wien | BH: Wien | Bundesland: Wien | Eigentümer: Österreichische Nationalbibliothek | InvNr.: Cod. 14.562 (Suppl. 2163) | Seiten: 2a-11a |
Herkunft / Fundort
Grafenberg | BH: Horn | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
exaktes Datum: 21- September 1694 | Entstehung: 1694 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 591-597, Nr. 90/III (Edition).

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