Gnadendorf, Bergtaiding (1669)

Vermerkt daß pergtading zue Gnadendorf auf daß weingartgebürg innerhalb der stigl mit aller gerechtigkeit und zugehörung, und dergleichen mit der behausung innerhalb der tachtropfen, wie es von alters herkommen ist, welches järlich am tag Laurenz oder wann es dem pergherrn gelegen durch ihne selbst, dessen pfleger oder fürgestellten pergmaister daselb gehalten wirdt, vor jahren dem edl und vesten herrn Balthasar Neuhauser und anietzo dem wolgebornen herrn herrn Johann Reicharten herrn von Pollhaimb freiherrn auf Partz Lichtenegg Stainhauß Teutsch-Oldenburg und herrn zu Michelstetten und sein erben eigenthumlich zuegehörig, wie hernach folgt.

Erstlichen ist zu wissen: wann es zeit zu lösen ist sollen zween oder drei zu dem pergmaister gehen und ihm umb erlaubnus zu lösen bitten. und da es dann rechte guete zeit zu lösen ist soll der pergmaister zween oder drei tag zuvor lesen, alsdann und hernach mag da lesen wer da will, ain ieder in seinen weingarten.

Zum andern ist zu wissen: wann ihr zween oder drei im gebürg ainer dem andern verbotene wort geben oder wandlwertig wurden, ist solcher wandl des pergherrn.

Zum dritten wirdt auch vermelt: wann einer in dem gebürg begrieffen wirdt, es wehre mit weinbären öpfel oder nueß, der ist der herrschaft das wandl verfallen und dem pergmaister sein gerechtigkeit zehen pfenning und dem hüeter zween pfenning.

Zum vierten verrueft man: wann in einem hauß ein alter kranker man eines emer wein nottürftig wer, so soll er zu dem pergmaister gehen und ihm dasselbige anzaigen und umb erlaubnus bitten, und da es also wer soll ihm der pergmaister ein emer wein erlauben zu lösen; und soll hernach in zehent gerait werden.

Zum fünften. wann einer ein sechswochnerin hett und keinen wein zu kaufen vermöcht, der soll zum pergmaister gehen und bitten das er ihm erlaub ein emer oder zween auszubrechen; und soll auch in den zehent gerechnet werden.

Zum sechsten. wann ein lantpot vor das gebürg ging und ihn sehr dürstet, der soll den hüeter dreimal schreien. höret ihn der hüeter nit, so mag er in weingarten gehen und von einem stock ein weinpör abbrechen und essen, darnach wider sein strassen gehen.

Zum siebenten. wann einer ein hunt hat und liß ihm über das verbot gehn weinberg laufen, der ist schuldig dem pergmaister sein gerechtigkeit zwölf pfenning und dem hueter sein lohn.

Zum achten soll ein ieder seine friden am weingarten vor st. Georgi tag zumachen. welcher das nicht thuet, ist zum wandl zwelf pfenning als oft ihme der pergmaister ansagt schuldig.

Zum neünten. welcher einer dem andern die weingartstecken aus einen weingarten in den seinen tregt, der ist dem herrn das wandl und dem pergmaister schuldig zwölf pfenning.

Zum zehenten: daß einer dem andern die reben oder stecken durch den rain in seinen weingarten zueg, der ist dem herrn zu wandl schuldig fünf pfunt pfenning.

Zum ailften würdt vermelt: ob einer durch das gebürg ritt oder mit einem wagen fähr und aufbrech, der ist zu wandl der herrschaft verfallen fünf pfunt sechzig pfenning.

Zum zwölften wirdt auch vermelt daß kainer den maisch von dem gebürg ohne erlaubnus oder beschauung des pergmaisters wegfuhren soll. wo es aber gescheh, ist derselbe maisch dem pergherrn verfallen.

Zum dreizehenten. es soll auch ein ieder seine weinpör vor dem gebürg mosteln.

Zum vierzehenden wirdt auch zum rechten recht vermelt daß, wann einer einen weingarten kauft, denselben alsobalten am dritten tag von dem pergmaister an die hant nehmben [soll] und solchen wann das pergthäding gehalten wirdt ihme ins pergbuech ordentlich zuschreiben lassen. welcher aber darwider handlt, der ist dem pergherrn das wandl 72 pfennig und dem pergmaister sein gerechtigkeit 12 pfennig.

Zum fünfzehenten verrueft man auch zue recht daß ieder pergmann zum pergthäding ausser gottes gwalt oder herrngeschäft selbst persöhnlich erscheine; da aber diese gehörte ursach wahrhaftig ist, soll er seinen scheinboten schicken. thut er der keines, ist er auch der herrschaft in den wandl und dem pergmaister sein gerechtigkeit verfallen.

Zum sechzehenden würdt auch vermelt daß er pergmaister dem hüeter sein brot soll geben weil er hüet und biß man gar auslöst. und der hueter soll entgegen dem pergmaister alle nacht weil er das brot nimbt drei guete weinpör haimbtragen.

Zum letzten ist auch zu rechten vermelt daß niemant als die herrschaft zu Michelstetten über diß gebürg ainen pergmaister zu setzen und das gebürgtäding zu halten macht habe.

Standort
Steyersberg | BH: Neunkirchen | Bundesland: Niederösterreich | Eigentümer: Familienarchiv Wurmbrand | InvNr.: Urbarien Nr. 4 | Seiten: 30-32 |
Herkunft / Fundort
Gnadendorf | BH: Mistelbach | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1669 |
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 149-151 Nr. 21 (Edition).

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