Gars am Kamp, Bannbuch (Ende des 17. Jhs.)

Panbuch des markts Garsch anno 1403.

Erstlich daß lantgericht der herrschaft Garsch.

Hebt sich an zu Rahn bei dem braiden baumb, am weeg nach auf die Schenberger warth, von dannen nach ab aufn Stiffinger furt mitten in den Kamp, von dem an biß in Verbing, von dem nach an biß an die Schildinger huetten, von danen biß in die Frain, nach ab unzt mütten in die Däfa, nach auß unzt an das steinere bruckl zu Moldt, vom steineren bruckl biß aufn Molder reitsteig und an die lantstraß, nach umb hero biß an die drei marchstain, daselbsten zaigen die markstain auß die drei lantgericht, alß erstens daß lantgricht Garsch daß ander Egenburg das dritte Horn, der dreien stainen nach umbhero der straß biß gehen Harmerstorff, mitten durch den schloßthurn, von dannen nach auf Puttendorff, von dannen durch daß dorf dem weg nach ab unzt wider gehn Rahn an dem baumb.

Verner daß panbuch deß markts Garsch mit deren uhralten recht und freiheiten, welche auf genugsambe erkuntigung und gelegenheiten deß markts Garsch ihnen nachfolgender ordnung gegeben und wie es von alters herro bei ihnen gehalten[und] nachgelebt werden solle; wie dan ihnen auch solche von weiland Albrecht herzog zue Össterreich Steyer Kernden und zue Khrain graffen zue Tirol etc. hoch- und mildseligster gedächtnuß anno im 1403ten jahre confirmiert worten.

Bandäting.

Erstlichen solle jerlichen durch richter und rath auf ihrem rathauß zwo pandäting gehalten werten, die erste den monntag nach der h. drei könig tage, die ander den montag nach Georgi, und dan zu ieder pandating vierzehen tag hernach die nachdäting.

Der oberkeit die bandäting andeuten.

Wann richter und rath die pandäting halten wöllen,[sollen]sie solches deren ihrer mehrer oberkeit der herrschaft Garsch drei täge zuvor (darmit dieselbe ihre oberkeitliche noturften zur nachrichtung durch ihre anwalden oder schriftlich möge einwenten) gehorsambst durch zwen rathsfreünde erindern und andeuten laßen. nach disem solle auch denen burgern im markt sowollen auch der ganzen gemein durch den marktgrichtsdiener drei täge zuvor zur pandäting auf daß rathauß zu erscheinen angesagt werten, darmit sich ain ieder seiner notturften und beschwärung vorzubringen verfaßen möge.

Banbuch verleßen.

Bei erster bandäting den montag nach der h. drei künig sollen denen burgern und gemäint daß banbuch iedem zu seiner nachrichtung vorgeleßen werden, dann darauf die richterwahl mit erwehlung aines neuen marktrichters nach ordnung wie von alters hero gehalten die wahlen ergehn laßen, hernacher dann die besezung deß innern und eüßern raths ebner maßen wie es nach ordnung gebreuchig fürnemben.

Erwehlung richter und rath.

Die erwehlung aines neuen marktrichters bedreffend solle dennen burgern und gemaint von richter und rath auß ihren rathsmitl drei doch der herrschaft angehörig und qualificirte persohnen und darzue dreulich die wahlen zu geben fürgestelt werten; alßdann, wann die wahlen ordenlich ergangen, solche aufs papier bringen und der hochen und mehrer oberkeit der herrschaft Garsch anhändigen, darauß dieselbe ainen der ihr annemblichen und qualificirten denen burgern und gemeinte deß ganzen markts ime das gelüb zu geben zu ainen marktrichter vorgestellet und bestättigt werten.

Item, so können und sollen auch andere fürgefallene handlungen, so vil sich der zeit und stunt leidet, fürgenomben werden, ieder partheien so fürkomben billiges recht würklichen erfolgen laßen, waß aber umb kurz der zeit willen bei erster bandäting nicht gefürdert werten möchte, selbiges, so fehrn es verzug haben kann, zur nachdäting, deßweegen dan auch dieselbe zu halten verordnet, abgelainet werden.

Auch solle der alte marktrichter seine richter- und gemainraitung fürbringen, daß dieselbe seines einnehmens und außgebens halber, da sichs just befündet, von richter und rath ratificirt werten.

Auf deß andern bandäting den montag nach Georgii soll richter und rath die andern ämbter welche wegen gueter policei des gemeinen markts verordnet ersezen: erstlichen zöchbröbst zu der pfarkirchen st. Gärtrauten, deren zwen sein sollen, welche das einnehmen und außgeben deß würdigen gottshaußes jerlichen zu diser haldunden bandäting richter und rath in beisein herrn pfarers dises gottshaußes aufn rathauß gedreulichen und ordenlichen verraiten und die ratification nach befündung von richter und rath, beiwesen herrn pfarrers, der sich auch zu unterschreiben hat, beschechen solle.

Auch bedreffent die kirchengrunt seind dieselben vor disem von richter und rath allezeit zu der Georgi-bandäting verlaßen worten; iezt aber, darmit denen so kirchengrunt zu verlassen sein würte, an der sommersatt anbau keine verlängerung ihres anbauens entspringe, solche verlaßung auf die aufküntung dern nach der zeit unangebauten grünten von richter und rath auf iezige weinachtbanthädting beschechen solle, mit einbündung denen so grunt verlassen werten, daß sie selbige neben darreichung deß gebreuchigen zinßes auch bei guetem bau erhalten sollen.

Ebnermaßen sollen zwen auß dem rathsmittl zu fleisch- und brodtbeschauern, wie auch zwen auß der gmain zu pauemeistern, welchen die bruck und andere gemeines gebeues aufsechen und machen zu laßen obligen solle, [verordnet werten].

Ingleichen mauthner zu der bruckmauth, feürstättbeschauer, zimentbeschauer welche durchs jahr öfters, sonderlichen aber zu markt- und kirchtagszeiten in denen leitgebhäußern embsig nachsähen und zimenten sollen.

Darnach auch solle richter und rath von Garsch alle wochen und am freitag zu gericht oder im rath sizen, die partheien verhören, darinen abschied geben, mit recht fürderlich erkennen, dem armen alß dem reichen, keiner für den andern außgeschlossen, in seinen beschwärungen genuegsamb vernehmen, iedwedern fürdern und hanthaben, niemanden unbiliges gestatten, darmit die gemeine burgerschaft wohl requiert in einen erbahren zimblichen wesen und sorgen. die rathsizungen des gerichts sollen zu gelegener stunt vormittags nach beschaffenheit beschechen.

Rathspersohn dem richter gehorsamb zu sein.

Nachdeme auch der marktrichter handlungen und sachen fürzunehmen verrichten mueß wie dieselben fürfallen, da er zu zeiten deren im rath nothdürftig, derohalben sollen gedachte vom rath, so sie zur handlung beruefen werten, demselben allezeit gehorsam sein, mit und neben ihme daß beste handlen und fürnemben, allen nutzen, des gemeinen markts aufnehmen bedenken, damit dem markt durch in selbsten desto münder beschwährung aufgelegt werte.

Burger dem markrichter gehorsamb sein.

Weilen auch der marktrichter über alle ding im markt zu gebieten (außer der malefizsachen) und zu richten, alß solle die ganze burgerschaft und gemeinte, niemanten außgeschlossen, dem marktrichter mit allen billigen gehorsamb und mit deß markts mehrer oberkeit annemblichen und gefellig. soll richter und rath denselben zur gelüb daß er alß ein burger den gebührlichen gehorsamb leiste fürstellen, hierauf dann derselbige sein burgergelüb auch dem marktrichter und rath wie von alters hero gebräuchig thuen, darmit er auch neben andern burgern sein ehrliches gewerb zu treiben, ainen burgerleikauf oder burgerrecht nach gelegenheit und vermögenß auf gemainen markt darlegen.

Straff deren ungehorsamben burger im markt.

Eß hat sich auch zu zeiten begeben daß bißweilen thails burger im markt nicht allein gemeinen mitleidenß zu tragen[sich]gesetzt sondern auch anderer burger rechten und gemeines wesens gegen richter und rath ungehorsamblichen[sich]erzeiget etc. solchen ungehorsamben der jennigen sollen, welcher sich dessen anmaßet, nicht allein waßer und waid verbotten sondern noch neben entsetzung alles gemeinen wesens deß markts auch ihre häußer mit fürschlagung eines stecken und in solcher gestalt wie der process zu thuen sich gebürt und vermag, gespöret werten, biß so lang der bei ihnen erwachsene ungehorsamb gebüßet, auch richter und rath deßen genuegsambe satisfaction beschechen; hierüber dann mehrberührt richter und rath von deren ihrer mehrer oberkeit geschuzet und gehanthabt werden solle.

Inleit aufnemben.

Inleit bedreffent sollen die von Garsch ein guet aufsechen haben darmit keine ungerechte umbschweifente persohnen zur herberich sich in markt einschlaifen, dardurch der markt nicht etwa sambt denen darinen wohnunden zue schaden komen; sondern zur fürsechung und versicherung mit einnembung der innleit sollen dieselben nicht allein ihre redliche kuntschaften und abschiede, wo sie sich vormallen aufenthalten, richter und rath fürlegen, besonders der jenige burger so denselben einnemben will für 32 fl. einsprechen; und dan soll ain bar innleit das jahr neben seinen herberichzünß auf gemainen markt daß jahr ein fl. vogtgelt zu erlegen schuldig sein wie auch auf gemeinen markt robath, und der sich des holzklaubens gebraucht zur herrschaft Garsch im heümadt oder schnitt drei täge robaten.

Malefizsachen.

Richter und rath zu Garsch haben in ihren burkfridt, so weit sich derselbe erstreckt, anders nichts anzumaßen alß wie es vorhin gehalten worten. nemblichen, da sich in ihrem burkfridt zu jahrmärkten, kirchtagen oder sonsten im jahr ein dotschlag, diebstall und dergleichen malefizsachen iemant sich betretten liesse, sollen richter und rath nicht auf anklagen (denselben däter einzuziechen, darmit ein verschub oder entrinnung darauß entstehe) verharren, sondern denselben dätter alsobalt nach der datt drei tage in ihre marktgrichtsverwahrung nemben und dan den dritten tag deren mehrer marktsoberkeiten alß lantgerichtsherrn auß des markts burkfridt biß an daß gewöhnliche orth über die brucken antworten lassen, nachmallen, wan die thatt des dätters mit dem todt zu straffen, durch das ersezte unpartheiische geding mit urtel und recht erkent, die oberkeit alß lantgerichtsherr solchen dätter, ehe das erschöpfte urtel volendet, drei täge zuvor widerumben in die marktsverwahrung und dienerhauß an den gewöhnlichen orth des markts burgfridt antworten lassen, alß dann sie denselben dätter, daß er sich mit gott verseche beuchte communicire, behalten. hierauf dann, wan der dritte tag herbei, zeit und stunt daß erschöpfte urtel volzogen werten solle, so solle richter und rath auf offentlichem blaz bei dem branger die session halten, den dätter lassen fürbringen, ihme sein die von der lantgerichtsoberkeit uberschickte vorkente thatten und erschöpften urtl durch den geschwornen marktschreiber (welchen sie allezeit im sizenten gericht haben sollen) von wort zu wort ablesen laßen, über daß der process wie gebräuchig ferner mit brechung des stabs, so durch den marktrichter beschechen solle, und andern nothwentigkeiten, daß der thätter dem freiman (ihme seine recht zu thuen) übergeben werte, ergehen solle.

Straff der gottslästerer.

Eß solle auch daß gottslästern, schelten und fluchen bei denen burgern inleiten knechten mägden und dergleichen jungen gesündel im markt aufhaltent verbotten sein und alles ernstes abgestelt werten, sindemahlen es so hoch im schwang, daß die kleine unerzogene kinter durch solche bese ergernuß nach fluchen in solcher gottslästerung ersaufen, dariber sich gott der allmechtige höchlichen zu erzürnen und die straffe möchte ergehen laßen. dann soll richter und rath alles ernstes drob sein, welcher sich, er seie groß oder klein reich oder armb knecht und magt, des vilfeltigen abmahnens mißbrauchet, solle an leib und guet ieder nach seinen verbrechen zur straff gezogen werten.

Feuerßgefährlichkeiten.

Und weilen iedem burger im markt sowollen auch allen inwohnenten anbefohlen wegen des feürs ein guets aufsechen und in sorg zu haben oder sonsten zu bewahren, wie dann auch ihnen solches öfters im jahr, fürnemblichen aber zu der gewöhnlichen pandäting, eingesaget wurdt, - demnach wo ein feur auß verwahrlosung durch einen außkämb und sichs durch guete erkuntigung befunte, solle man derselben güeter einziechen, denen verderbten austhailen, auch darzue denselben annehmen, nach gelegenheit des schadens mit ihme handlen. es sollen auch die feürstett oftermalls im jahr durch die ordentliche feürstättbeschauer besuecht werten, und da sich bei ainem mengl erfunten, soll zu wandl sein fünf pfunt pfenning und die wentung thuen.

Denen vom adl und geistlichen kein häuser oder grunt außn markt zu verkaufen.

Nachdeme auch vor zeiten heußer oder grunt auß der burgerschaft dem adl und geistlichen verkauft worten, welche von ihnen auß der steür wie auch andern burgerlichen wesenß und mitleiden komben, dardurch daß cammerguet mit der steur und die monnschaft im markt geschwecht, dahero sollen die von Garsch hinfür keine heußer oder grunt dem adl und geistlichen keüflichen zukommen lassen, sondern da es bescheche die schmällerung bei ihnen ersuecht werten solle.

Pfarherrn staigerungen der paraction.

Die pfarrherrn im markt Garsch sollen keinen burger daselbsten zu verhaltung der heiligen sacramenten so wollen auch der jurßparaction vigilien seelmeßen und andern nicht beschwähren, sondern daß ein ieder burger nach seinen vermögen singen und lesen lassen solle; so wollen auch zur österlichen zeit wan einer die sacrament empfahet, darnach im jahr durch zufallunter krankheiten mit todt ableibete, daß derselbe den freidhoff wie bißhero beschechen nicht zu kaufen getrungen, sondern wie einem christenmentschen gebürt umb die alte pfärliche stoll und gerechtigkeiten erfolgen lassen; deßgleichen umb öesterliche zeit umb schulden oder andern weltlichen sachen die sacrament und beicht nicht vorzuhalten, vil weniger sonsten durchs jahr ain staigerung der heirathen und kintstaufen anmaßen; da aber hieriber beschwährung fürkämben, daß sich richter, rath und gemaint selbige füeglich abzustelen an orth und ente wo es gehörig einhelig zur clag erfinden lassen sollen.

Maß metzen ellen gewicht.

Erstens bedreffend die maß der mezen sollen all die jenigen dorfrichter welche unter dem lantgricht der herrschaft Garsch haußgesessen und so weit sich das lantgricht umb den markt Garsch erstreckt, alle quartall ihre dorfmetzen alhero auf Garsch bringen, bei den marktrichter anmelden und die dorf- oder gemeinmezen an dem bei den burgerrathauß stehunden steinernen mezen durch die führer der gmein abfechten laßen und von ietwedern mezen denen führern 24 pfennig abzufechten; im fall aber der metzen nicht gebrent, sollen sie denselben mit des gmeinen marktß marcheisen brenen im fall er gerecht erfunden worten, und vom brenen geben 6 schilling und 52 pfennig, aber da er ungerecht befunten daß derselbige mezen erstlichen zu stucken zerschlagen und zertretten werten, und[da]derselbige schon mit außmessen von dem richter oder gemein aufn dorf gebraucht worden währe, der selbe dorfrichter in deß lantgrichtsherrn straffe sein solle. die unterlaßung des quartalischen abfechten, so oft es beschiechet, soll derselbige dorfrichter, richter und rath zu Garsch zu wandl sein 72 pfennig.

Fleischhacken.

Fürnemblichen aber solle richter und rath durch ihre ordenliche fleischbeschauer guet aufsechen haben darmit gerechtes fleisch in bänken, zumallen mit gerechter wag und gewicht daß fleisch außwögen, dem armen alß den reichen nicht gefährlicher weiß außhacken und iedem seinen pfening bezallen, waß recht ist treulich bezahlen.

Item, so sollen die fleischhacker so oft sie ein rint oder kleines viehe schlagen oder undötten umb die fleischbeschauer schicken. welcher daß übertritt und daß fleisch nicht beschauen last, ist zu wandl 72 pfennig und die straffe bevor.

Ferner sollen sich die fleischhacker durchs ganze jahr sovil müglichen, sonderlichen zur heiligen zeit jahrmärkten kirchtägen, mit aller sorten jungen fleisch neben dem gueten ungerischen rintfleisch versechen sein, da aber nicht ungerisch fleisch verhanten, des gueten waltviechs befleissen; hieriber dann so oft die noth erfordern wurte denen fleischhackern daß fleisch nach dem werth wie sichs in der beschaw befündet gesezt werten solle. dafehrn aber die fleischbeschauer den unfleiß mit dem beschauen übeten oder aber daß fleischbeschauen und sezen nach gunsten füriber gehen liessen, sollen dieselben, wan von der burgerschaft billige beschwär fürkämb, richter und rath zu wandl sein fünf pfunt pfening.

Auch da die fleischhacker vor der beschau außhacken wurten, auch ungerechtes fleisch in den bänken erfunde, sollen dieselben so oft die daß überfuhren richter und rath zu wandl sein fünf pfunt pfening.

Und weilen auch bei dem markt Garsch ein altes herkomben das die fleischhacker ainen armen schwangern weibern auch andern armen gebrechlichen leuten die nicht mehr zu bezallen, umb 4 oder 2 pfennig geben und außwegen, also solle es noch darbei bewenten; zu wandl 72 pfennig.

Becken im markt.

Bedreffent die becken im markt, deren sich männiglich so wolln alß der fleischhacker gebrauchen muß, darmit richter und rath bei denenselben ungleichheit übersechen und paßiern, sollen sie allzeit und wochentlichen denenselben durch die ordenliche brodtbeschauer nachsechen lassen, darmit sie ein aufrichtiges sembel- und küpfelbächt neben der weissen, wie dan auch ein rockenbächt in ihren häußern und brodtbänken haben, auch nach dem gewicht so ihnen von richter und rath nach des gemeinen kaufs deß waizen und rocken geben wurdt; welcher aber das überferth, ist zu wandl 5 pfunt pfening.

Auch sollen die becken im markt Garsch, wie von alters hero bei disem markt gebreuchig, in krumpen küpflbächt zu 2 pfennig pachen, hergegen der krumpen xr.-küpfelbächt maßen, so wollen auch zur fastenzeit im brötzenbächt auch der xr.-brözen zu bachen maßen, und hergegen zwo umb 1 pfennig bachen; fürnemblichen aber, daß sie neben der kreizersemeln ohne abgang zwi - pfenffert - sembel haben und bachen sollen; alleß zu wandl fünf pfunt pfening.

Weilen auch ein alter gebrauch bei dem markt Garsch weegen der beckenaufgab, nemblichen wer in den häußern oder brodtbänken umb 10 pfennig sembeln oder küpfel kauft oder hollen läst, es seie burger oder frembder die es begehren, sollen die becken in häusern und die brodtsizern in bänken verbunden sein ietwedern umb 12 pfennig zu geben, desgleichen wan ainer umb 5 pfennig begehrt umb 6 pfennig brodt geben sollen, also solle es noch bei disen brauch gehalten sein und verbleiben, so oft aber sie daß überfuhren alezeit zu wandl 72 pfennig.

Auch ist vornemblichen zu melden daß die becken im markt sich unterstehen, wann die freiheiten zu jahrmärkten und kirchtagszeiten außgestecket werden, sie zue selben zeiten daß semeln und küpfl geringer in gewicht alß ihnen von richter und rath geben worden zu bachen und so lang biß die freiungen auß seind; und weilen es kein altes recht auch keine gewohnheit, dariber dan oftmallen beschwär einkämben, alß solle hiermit denen becken außfuhrlichen gesagt und verbotten sein sich keiner mehr hinfüro ohne erlaubung und verwilligung von richter und rath, welche, wan die becken sich desthalben werten anmelden, zu thuen wissen, darmit die burgerschaft und gemein sich keines weges wie dan auch die becken zu beschwähren haben; im fall sie sich unterstehn dergleichen bächt ohne erlaubnuß zu thuen, zu wandl fünf pfunt pfening und dann auf nichtparrierung die mehrer straff bevor. hiermit sollen auch die brotbeschauer ein aufsechen haben durchs ganze jahr darmit ein aufrichtiges bächt und rechtes gewicht bei den becken sich fünde; da aber die brodtbeschauer durch nachläßigkeiten oder sonsten durch gunst liessen füruber gehen und billiche beschwär fürkämb, sollen sie zu wandl sein fünf pfunt pfening.

Inventur, spör der dotfäll im markt.

Auch tragen sich durch die dotfäll erbschaften zue, bleiben verlaßene wittib und klein unerzogene kinter, also soll richter und rath anbefolhener massen die ordnungen darinen halten, nemblichen: wan ein haußgeseßener oder sonsten anderer im markt und dessen burgfridt mit dot ableibete, gueter verläst, wo nicht gefogte erben verhanden sein, von stunt an spören, darnach erbahr frombe persohnen und deß verstorbenen nechsten befreündten die sie darzue erforderen, die verlassenschaft (wo nicht testament verhanden sein) inventieren und zue demselbigen guete görhaben verordnen, ihnen mit ainem inventari einantworten, darmit man waiß waß dem armen waißen an- und zuegehörig. ist aber ein testament verhanten, solle man daßelbe öffnen und ainem ieden folgen lassen waß ihnen gebührt und daß testament vermag, und waß darinen für stritt und irungen währen, allen möglichsten vleiß fürwenten die partheien güetig mit einander zu vertragen. und sollen die görhaben jährlich zu Georgii auf dem burgerrathauß ihre raitungen darbringen, darmit man säche wie getreu sie dem pupillen gewesen.

Im fall da sich ein dotfall begebe und keine kinter verhanden oder verlassene erben, so soll dieselbe verlaßenschaft auch durch unpartheiische neben richter und rath nach lantsbrauch betheürt werden und dann biß aufs zwaiunddreißigste jahr, wie eß von alters hero gebräuchig, aufhalten. wo fehr sich interim niemanten anmelden, süppen oder legitimirn wurte, soll solches auf gemeinen markts nuzen angewentet und haimbfallen.

Waß dan sonsten sich mit dotenfällen der verlaßenen wittib und waisen zuetregt und fürkombt, soll richter und rath ihren gethannen aidspfligten guetes aufsechen haben, denenselben waß ihnen ieder partheien rechtlichen angebürt zu recht erwegen, verbriefen und versorgen, alles diss orts nach lantsbrauch verbriefen und außfertigen.

Prothocol, kauf- und waißenbücher zu halten.

Richter und rath sollen zu mehrers fürsechung der ordnung nach auf ihrem burgerrathauß bei ihren handlungen ein prothocoll darein alle fürfallunte gerichtssachen prothocoliert werte, so wollen auch ein kaufund waisenbuech neben verwahrungen ihrer verbrieften sachen halten, darmit alle ihre handlungen, kauf- und waißenraitungen und dergleichen ohne ordenliches einverleiben in ab vergeßen, so künftig mit irrungen denen partheien nicht zu schaden gereichet, fürsechung thuen.

Ohne vorwißen sich nicht anderwerts ankaufen.

Eß solle kein inwohnenter burger im markt sich ander orth ohne vorwissen richter und rath ankaufen; zu wandl fünf pfunt pfening.

Auch welcher ein hauß, erb oder grunt ohne vorwißen verkauft, ist verfallen gedachtes wandl. welcher acker und wißen ohne vorwißen verläst, ist verfallen beruehrtes wandl.

Häuserkauf.

Wer ein hauß vor richter und rath im markt kauft, der kaufer oder verkaufer dem kauf zuwider nicht hielten, so sollen dieselben den gesezten pöenfall sambt den wandl fünf pfunt pfening unnachläßig vor richter und rath erlegen und der seiner entgilt den schaden büeßen.

Heimbsagung der heüßer.

Ingleichen wann einer ein hauß im markt auf termin kauft zu bezallen, hernacher aber dem verkaufer mit heimbsagung des hauss gewähren wolte, ist zu wandl zechen pfunt pfening und dem verkaufer genuegsame satisfaction.

Alle käuf sollen inß prothocoll einkommen.

Alle häußerkäuf im markt und deßen burgfridt der jennigen so sich ankaufen, sollen in des markts kaufprothocoll durch den geschwornen marktschreiber einverleibt und prothocolliert werden, sowollen auch die erlegung der währungen vor dem marktgricht erlegt und zu dem verkauf eingeschriben werten solle.

Waißenraitung zu halten.

Jährlichen und zu Georgii würdt dem richter und rath anbefohlen daß sie der marktwaißen verordneten görhaben erfordern und die raitungen ihres der waisen einnemben und außgeben fürzubringen, darmit sie ordenliche raitung thuen, und da dan sichs für just befindet, ratificirt wurt, denselben innhalt aich ins waisenprothocoll durch geschwornen marktschreiber einverleiben zu laßen.

Robath auf gemeinen markt.

Alle inwohnende im markt, so oft sie ansag durch dem diener bedrifft,[sollen]auf gemeinen markt, zu der brucke, gemein häußer, auf weeg und stög des burkfridts robathen. wer aber sich deß weügert und nicht erscheint, ist zu wandl 72 pfennig und die bestraffung des fürsezlichen ungehorsamb.

Straff deren so iemanden an seinen ehrn angreift.

Wer seinen negsten in abwesen an seinen ehren angreift oder aber in beisein, hernacher auf in nichts wißen oder darthuen kann, so soll er sich vor gericht selbsten mit aigener und rechter hant auf sein aigen verleimbtes maul dreimall schlagen und reverendo daß jenige waß er mit unwahrheit dargeben widerumben hineinliegen, und ist neben abtrag dessen die er beleidiget zu wandl von iedwedern straich in sein aigen maul fünf pfunt pfening; und solches beschiechet nach dem uralten gebrauch desmarkts.

Wan sichs zutruge daß[sich]in einen würths- oder leitgebhauß wegen unruebiger gäst ein unfug erhube, es seie wie es namben haben mag, so soll der würth oder leitgeb alsobalt daß marktgricht begehrn, darmit dieselben gestilt und nach ihren verbrechen zur straff gezogen werten. da aber der würth solches verhielte, hergegen daß marktgricht die verhaltung erfuhre, so soll daß marktgricht hinein in das hauß und durch dem grichtsdiener den würth sambt denen unruehigen gästen herauß und in die gehorsamb führen laßen, alßdan nach befündung der sachen die unruehigen zu straffen, den würth aber der eß fürsezlichen verhalten mit dopelter straffe. begegnen und auflegen.

Umb 8 uhr bei nacht in leitgebhäußern sich zu ruehe begeben soll.

Ain ieder würth oder leitgeb im burkfridt deß markts solle zur nacht umb 8 uhr mit ruehe sich begeben und keinen wein (außer nothfall) mehr außgeben, darmit alle ungelegenheiten bei seinen habunten gästen verhüetet werde. wann aber der würth solches überfähret, ist zu wandl fünf pfunt pfening.

Wann ein gast im leitgebhauß mit einem krueg oder kandl würft auf einen andern, ist zu wandl fünf pfunt pfening und den beschädigten genuegsamben abtrag. so es aber bescheche in der freiheit, zu markt- oder kürchtagszeiten, ist er verfallen auf gemeinen markt die freietsgerechtigkeiten per 32 fl.

Auch alle andere raufhändl in häußern oder auf der gaßen seind in gleicher pöen und straffe.

Straff deren so die bruckmauth verfahren.

Weilen die von Garsch auch ein bruckmauth und dariber bestelte mautner, so sollen erstlich dieselben mautner die dariber fahrunten mit abforderung der mauth über die gebühr nicht beschwären, und welcher mautner daß thuet soll zu wandl sein fünf pfunt pfening. hergegen auch welcher dariber fahrunter die mauth muethwillig oder fürsezlicher weiß verfährt, solle verfallen sein auf gemeinen markt roß, wagen und waß er bei ihn hat.

Daß keiner im mark ein gewerb treib, er seie dan darin angesessen.

Niemanden soll im markt Garsch ainiges gewerb, es seie wie es namben haben mag, zu treiben macht haben, er seie dan häußlich ankauft in den markt und sein burgerrecht dargeben. und welcher burger alhier einem in seinem hauß zu handlen einnimbt und niderlegen läst, ist auf gemeinen markt zu wandl fünf pfunt pfening und die abschaffung des handlers.

Straffe deren so mit falscher maß, elln und gewicht betretten werden.

Gleichermaßen soll richter und rath durch ihre abgeordnete zur zeit des jahrs und sonderlichen in jahrmärkten, kierchtägen guetes aufsechen tragen wo etwa falsche maß, elln und gewicht gebraucht werde, und da dergleichen persohnen erfunden wurden die solches geübet, der oder dieselben sollen zu wandl sein auf gemeinen markt zehen pfunt pfening, und da er sichs nicht abstehe, weiter darüber überfahret, in des lantgrichtsherrn straffe an leib und guet.

Wär auf der burger rathauß verbotten worth außgibt, ist zu wandl fünf pfunt pfenning.

Daß kainer aufm rathauß raufen oder außm verbott gehen soll.

Ingleichen, welcher aufm rathauß raufhändl anfängt, der ist auf gemeinen markt verfallen der freietgerechtigkeit 32 fl.

Wann ein burger im markt, er seie wer er auch wolle etc., umb erheblicher ursachen willen durch daß marktgricht aufm burgerrathauß verbotten wurdet, derselbig aber auß dem verboth weicht und ohne erlaubnuß hinweck gehet, ist zu wandl und straff auf gemeinen markt 32 fl.

Straff deren so einen andern die dienstboten abwenden.

Wer einen seine dienstleüt mit gueten worten oder sonsten durch unpaßierliche müttl abwendig machet, der oder dieselbe ist zu wandl fünf pfunt pfening und dem ers gethann ein andern dauglichen dienstbotten an die stelle zu bringen.

Von den iberackern.

Wer einem aufm feld fürsezlich überackert, ist zu wandl 6 schilling und 2 pfennig und den beschädigten abtrag.

Frembde leüt nicht aufhalten.

Wer einen frembten der nicht offentlich dargeth beherberigt und in seinen hauß aufhelt, ist zu wandl fünf pfunt pfenning; entgült einer sein, den schaden zu büeßen.

Dieb anschreien.

Wer ainen wißenten dieb in markt sichet und denselben nicht anschreit, ist zu wandl fünf pfunt pfening.

Wöhr und waffen spannen.

Wer im markt Garsch und deßen burkfridt ain armbrust stachl büchsen und dergleichen waffen freventlich spannet, ist zu wandl auf gemeinen markt fünf pfunt pfening, in der freiung aber 32 fl.

Dögen und spieß.

Wer mit einem spieß schlecht zu wandl 6 schilling 2 pfennig, in der freiung zehen pfunt pfening.

Gwöhr zucken.

Wer ein schwärt oder seitenwöhr zucket zu wandl 10 pfunt pfening, haut er aber darmit 32 fl. und dem beschädigten abtrag.

Raufhändl betreffent mit wöhr und waffen.

In summa alle rauf- und greinhändl von allen wöhren und waffen, welcher sich deßen frevendlicher weiß zur unruhe und beleidigen des nechsten anmaßet, sollen zu vorgesezten wandl und straffe gezogen werden.

Mit der faust schlagen.

Wer ainen in daß angesicht schlegt ist zu wandl fünf pfunt pfening, in der freiung 32 fl.

Auß dem hauß fordern.

Wer einem auß seinem hauß fordert, zu wandl fünf pfunt pfening.

Aufreiben zu schlagen.

Wer auf einen aufreibt zu schlagen, zu wandl 1 pfund pfening. schlägt er, daß ists daß obberuhrte wandl.

Fürwarthen.

Der einem freventlicher weiß fürwarth ist zu wandl fünf pfunt pfening, beschädigt er ihn die straff an leib und guet.

Thür und fenster aufstossen.

Wer ainem zum frevel thür und fenster aufstöst, zu wandl fünf pfunt pfening.

Vom drohen.

Wer seinen nachtbahrn oder einen andern thrölich, es seie an leib und guet viech und dergleichen, ist verfallen 32 fl. auf gemeinen markt und dann in des lantgrichtsherrn straffe an leib und guet.

Von thier- und fensterlosen.

Wer ainem an seinem fenster oder thier loset, zu wandl 72 pfening.

Nacheilen in sein aigen hauß.

Wer ainem in sein hauß nacheilet, zuschlaget, derselbig oder dieselben sovil der seint ietweder zu wandl sein zehen pfunt pfening.

Keine spilhäuser halten.

Wer in seinem hauß spillen läst und gleichsamb mit gewohnheit ein spilhauß darauß machet, dardurch nicht allein zu zeiten die dienstleit an ihrer herrn arbeit mit dem hineinziglen gehindert sondern auch auß dem luedern und spillen groß unheil entstehen, derselbig ist zu wandl zehen pfunt pfening.

Von stainwurf.

Wer im frevel ein stain aufhebt zu werfen, zu wandl 5 pfunt pfening; würft er aber nicht, 6 schilling 2 pfennig.

Von pöenfahl brechen.

Wer ainen von dem marktgricht gesezten pöenfall bricht, der ist schuldig denselben zu erlegen und noch zu wandl fünf pfunt pfening.

Von verborgenem daumb.

Wer ainen mit ainem verborgenem daumb in mund schlägt oder stösst, ist zu wandl fünf pfunt pfening.

Prun seübern lassen.

Item, so sollen in markt Garsch jährlichen alle brun gesäubert und verwahret werden, wie nichts weniger zwischen den nachbahrn die reichen und waßerleufen, darmit der nechste ohn clag gehalten werte.

Von zäunen.

Wer ohne erlaubnuß in des markts burkfridt einen gemeinfleck einzeinen läst, ist zu wandl ain pfunt pfening und den zaun abzuthuen.

Indianische hüner, gänß und änten.

Welcher in deß markts burgfridt indianische hüner gänß änten halten will, der solle es seinen nachtbarn ohne schaden halten; da aber solches viech zu schaden gieng, dem diener von ieden stuck zu pfant schuldig sein 12 pfennig und dem schaden geschechen büeßen.

Von schaden thuen in wisen und gärten.

Wer aufm velt in angebauten grünten auch wißen und gärten schaden thuen lest mit graßen, vieh halten, ist dem diener daß pfantgelt und zu wandl 72 pfennig, auch dem der schaden erlitten die bußung.

Zaun aufbrechen.

Wer frevendlicher weiß einen zaun aufbricht, ist zu wandl von ieden stecken, spelten oder gärten 12 pfennig und die zuemachung des zaun.

Vom uberschneiden.

Wer seinen negsten im schnitt oder erndenzeit frevendlicher weiß aufm feld iberschneidt, ist zu wandl 72 pfennig und deme eß geschechen satisfaction.

Vom acker getraid entfrembden.

Deßgleichen, wer in der erntzeit einem andern getrait vom acker mit untreu drägt, ist zur straff im leib und guet.

Vom marchstain außgraben.

Wer seinen nechsten zu schaden einen gerechten marchstain außgrabt, anderst einsezet oder fürsezlichen verackert oder verackern läst, derselbe ist dem marktgricht zu erlegen 6 schilling 2 pfennig und dan in des lantgrichtsherrn straffe an leib und guet.

Rain abgraben.

Wer seinen nechsten einen rain bei seinen acker abgräbt oder ackern läst, zu wandl 5 pfunt pfening und deme es beschechen zu büßen.

Kein wasser auf andere grünt keren.

Wer ainen aufm felt ein waßer auf eines andern grunt zum schaden einkeren thuet, zu wandl 5 pfunt pfening und dem beschädigten abtrag und büßung.

Vom weeg vor wüsen, äckern und gärten.

Welcher vor seinen wüßen, äckern und gärten weeg, sie sein zum reiten oder zum fahren, zu machen, der soll dieselbe unterhalten, darmit die raißunden ohne clag. da es aber nicht beschäche und iemand schaden darauf empfünden, demselben soll er den schaden büßen und zu wandl 72 pfennig.

Keinen in einen angebauten acker oder garten fahren.

Ingleichen, wann die weeg gemacht und zum fahren und iemanden frevendlicher weiß darauf in ein angebauten acker oder verzeünte gärten fähret oder reit, ist zu wandl 1 pfunt pfening und den schaden zu büssen.

Viech nit zu schaden gehen lassen.

Wer im winterszeiten mit seinem viech aufn angebauten feldern zu schaden gehen läst, zu wandl 72 pfennig und den schaden zu büßen.

Kein fruchtbahrn baumb umbhacken.

Wer frevendlicher weiß einen fruchtbahren baumb umbhacken oder abthuen thuet, ist zu wandl 5 pfunt pfening und deme es beschechen die büeßung.

In kein obstgarten steigen.

Wer bei tag oder nacht in die obstgärten steigt, obst abschütt, zu wandl 5 pfunt pfening und deme es beschechen den schaden büßen.

An den pranger stellen.

Andern aber zum exempl solle der verbrächer mit dem bei ihm habunden obst an des markts pranger 3 stunt offentlichen dargestelt werden.

Die zaun nicht iber daß rechte march sezen.

Wer einen zaun uber ein rechtes march sezen läst, ist zu wandl ain pfunt pfening und den zaun an daß rechte march zu sezen.

Einen fridt zu unterhalten.

Wer mit seinen nachbahrn einen fridt zu unterhalten, der solle denselben wanß von ihme erfordert und begehrt wurt einzäunen und verfriden. da es aber nicht beschäche und der beschwährt zur clag verursacht, ist der so sich gewaigert zu wandl 1 pfund pfening und seinem nachbahrn ohne fernere beclagung verfriden helfen.

Von den zweien mezen und maß.

Dann werden bei dem markt Garsch zween mit des markts marcheüsen bezeichnete marktmezen, nemblichen die alte und neue lantmaß, sambt viertl und achtl gehalten, zu dem ende darmit niemanden durch verkaufen oder kaufen deß getraits verfortelt, alzeit bei dem marktrichter dieselben zu gebrauchen zu finden sein. darmit niemanden mit falscher maaß belaidigt werde, solle ein ieder burger im markt und die jenigen so darinen kaufen oder verkaufen, keines anderen mezen sich gebrauchen; zu wandl ain pfunt pfening. wer nun den mezen zu brauchen bei dem marktrichter abhollen lest und iber nacht im hauß behelt, zu wandl 72 pfennig.

Hierauf sollen die von Garsch solche angezaigte articul und abschiet, wie die begriffen sein sollen, nun und hinfüro handeln und nachgeleben, deß in guete obbacht nemben, darmit bei ihnen marktgricht und gemeinen weßens guete policei erhalten und gefürdert, darbei sie dann von deren ihrn mehrer obrigkeit der herrschaft Garsch mit schutz gehanthabt werten sollen.


Herkunft / Fundort
Gars am Kamp | BH: Horn | Bundesland: Niederösterreich |
nähere Angaben
Entstehung: 1690 - 1700
Literaturhinweise
Gustav Winter (Hg.), Niederösterreichische Weistümer. Teil 2: Die Viertel ob und unter dem Mannhartsberg (Österreichische Weistümer 8). Wien-Leipzig 1896, S. 158-772, Nr. 112/II (Edition).

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