Vermerkt etlicher notwendiger bericht und handlungen die herrschaft Egenburg betreffent, den 14. junii a. 1615.
Die herrschaft Egenburg hat zue Zierstorff und Meißldorff die dorfobrigkeit so wol das lantgericht und den ungelt.
Zue Zierstorff und Meißldorff ist das panthätting järlichen in den pfingsfeiertagen oder acht tag hernach zu halten.
Wann ein malefitzpersohn durch das unpartheiisch geding verurthelt und solch urtl durch die regierung zu Wienn confirmiert wirdt, so wirdt dieselbig verurtelt persohn durch den schloß- oder lantgerichtsinhaber für das schloß biß zue ent der schloßpruggen gelifert. alßdann nimbt ihn der stadtrichter und stattschreiber zue Egenburg an und führen ihn in die stadt in ihres gerichtsdieners heüßl, behalten ihn alda biß an den dritten tag, laßen ihn communiciern und biß zum hochgericht führen. und wirdt die malefizpersohn durch der herrschaft underthanen die obbemelte drei tag verwacht, und mueß der schloßinnhaber derselben wacht essen und trinken geben oder ainen ganzen taller.
N[ota]. Man soll konftig die underthannen zue diser wacht nit gebrauchen. die von Egenburg werden ihn wol selbst verwahren.
Den freimann hat der innhaber der vesten Egenburg in seiner bestallung zu halten und sein wohnung in dem deputiertenheißl der stadt Egenburg zu geben. und wirdt ihm von dem inhaber wochentlich 24 kr. unterhaltung, dann von ieder malefizperson zu justificiern 12 schilling und wegen der strengen frag iedes mals 15 kr. geraicht. dem lantgerichtsdiener gibt der schloßinnhaber wochentlich 6 schilling unterhaltung; der soll im lantgericht vleißig herumbgehen und den malefizpersohnen und fürkauf nachforschen; da er aber bei hauß, soll er im schloß arbaiten. dem schmidt so den malefizpersohnen die eisen einschmidt wirdet 15 kr. ein- und 15 wider außzuschlagen geraicht.
Die von Egenburg begern von freimanns- und des lantgrichtsdiener heüßl vom lantgerichtsinhaber järlichen ainen dienst und steür, welches aber nit zugeben auch niemals geraicht worden. sie haben sich aber den 19. junii 1615. jahrs, alß ich bei ihnen am rathauß gewest, dahin erclärt, wann man mit dem freimann dahin helt das er von ainer person mehrers nit zu justificiern nimbt alß der schloßinnhaber ihne raicht, daß sie steür- und dienstfrei beede heüßl laßen und dieselben peülichen erhalten werden; darauf ich Guertner sie vertröstet das bei bestellung des freimanns ihme solches vorgehalten und womit auf des schloß dingnus doch etwas ringers alß die von Egenburg zuvor geraicht gehandlt werden solle.
Ainen vischkalter seint die von Egenburg ainem schloßinnhaber ohn zinß in dem mülbach halten zu laßen schuldig.Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Stadt | Taiding - Herrschaft