Hier
sollen wüssen alle gleich,
beide arm und reich,
das Egenburg die statt.
drei pantattung hat:
das erste das soll sein des negsten sondags nach der liechmeß, das andere des negsten sondag nach der pfingstwochen, das dritte des negsten mondag nach st. Colmans tag, eß ihre dann eehaft noth oder geschefte des richter oder der burger. und wan man eins haben will, das soll geschehen mit rath der burger. und der scherg soll es ruefen offentlich auf dem mark an dreien enden, auf dem fischtuschen, auf dem kornmark und auf dem geü- fleischtuschen durch der gest willen, ob man darbei icht zu schaffen hab, das sich derselb darzu fudere. bei den selben tadingen sollen sein man, witben und nonnen, die da burger und burgerin wollen sein, als lang unz das der statt frum und schad und der statt ehre und nutz gemeldet werde ganz und gar, der statt recht und der burger; und wan das ein ent hat, so soll der richter den frauen urlaub geben welche nicht zu klagen und zu andworden haben. wer darbei nicht erscheint, der ist dem richter wandl pflichtig 60 pfennig, er habe dann außgeritten oder gangen ehe das man es geruefen hat oder mit des richter willen. man soll es auch niemant besonder kunt thuen. wer darin beklagt wird und zu der andwort nicht kommet, der ist dem richter wandl schuldig, und erthailet man dem andworter seine tage auf dem negsten freidag als datung wird, so soll man auch ihms kunt thuen. hat aber er des richter willen und gunst, so ist er niemant pflichtig.
Die pandating soll ieglich haben drei sprach, und man soll fürlegen, als hier geschriben stehet, was die statt schad und schmach hat.
Und des ersten soll man verbieten alle unrechte weeg und steg die man macht durch der burger felt, weingarten und paumbgarten. wem man daran 3 begreift, dem soll man pfenden; und wehrt er sich des pfandes, was man ihm darumb thuet mit schlagen mit raufeen mit stossen mit dem todt, da ist er niemant umb nichts pflichtig dem richter noch dem feinden.
Es soll aus einen weingarten einem steken niemant dragen dan ein wegmieder man. tragt er aber mehr dan einem darauß, so ist er dem richter zwölf zu wandl und dem als viel des der weingart ist. dragt er aber fünf oder mehr daraus, es seie bei dag oder bei nacht, würdt er daran begriffen, so soll man ihm dahin setzen da ein schädlicher man dahin gehört zu sein.
Es soll auch niemant einen fried vor einem weingarten, baumbgarten oder acker verkliben, fuder reissen noch begehren. würdt er doran begriffen, er soll dem richter das recht wandl geben und neben deß wandl sein schaden abtragen.
Es soll auch kein man auß einem weingarthen, paumbgarthen noch von dem eben acker kein frucht tragen, es seie dan dessen wille dessen das erb ist.
Man soll auch verbieten allen vorkauf auf kollen auf schmalz auf hünern auf air. es soll auch kein fragner noch fragnerin nicht mehr vorkaufen wen das sie die wochen wollen hingeben; und sollen auch keinem leidkauf nemen von dem frembden kaufeln. das sie einkaufen unz das man zu der hochmes leitet; wer es darüber thuet, dem soll man es nemen und in den spittal geben und dem richter sein wändl. denselben vorkauf soll man verbieten auf dem holzmarkt; wer es darüber thuet, kombt ein burger darzue und bedarf sein in sein haus, der soll es nemen mit gewalt ohn allen richterpotten und soll ihm darvon nicht mehr geben dan als viel da es der vorkaufer umb kauft hat.
Man soll es auch verbieten alles außgestrüchen leder und beschutates leder.
Es soll auch niemant schuch fail haben die mit öhl oder unschlidt geschmirt sein; wer damit wirdt überfahren, dem soll es der richter nemen. es soll auch niemant neie schuch fail haben an dem böffelmarkt noch alte schuch an dem neien schuchmarkt. es soll auch niemant an dem Frauenmarkt ein gementelts gewant füer ein neies hingeben. es soll auch niemant ein neien gewant an dem markt fail tragen dan in dem hauß.
Man soll auch verbieten allen zustehern und zusteherin die dem gesten helfen hingeben.
Man soll auch verbieten allen ungesessen leüten die da lantfahrer- und lantfahrerin-leitl sein, und die lange messer und gespitzte schwerd in braiden schaiden tragen und verborgen wer; bei wem mans begreift, dem soll man durch die hant schlachen bei der schraihait. man soll auch verbieten die statt allen offenbahren - -, allen schoppern und unrechten gewühnern und unrechten würfeltragern, spillern und würfelleichern.
Es soll auch kein mensch an eins burger thür oder an ein fenster lossen bei tag noch bei nacht.
Es soll auch niemant keinem grienem zeicher aufstecken an Pangraz.
Es soll auch niemant wein aufthuen, er hais in ehe außruefen; wer es darüber thuet, der ist dem richter zwelf Wiener zu wandl. und wie man den wein außruffet, als solle man ihm den burgern geben mit derselben mas, hellerwerth pfenwerth und ämperweis und viertlweiß, 12 zu wandl.
Es soll auch niemant sein haus hinlassen halbes noch ganzes dan ein ganzes jahr.
Und soll niemant wein schenken dan der burger ist oder er kaufen zu einem burger.
Es sollen alle failschacker reines fleisch fail haben in den penken, und kein viech in dem penken nicht schlagen dann kelber und lemer und schepßen. und sollen auch somerzeit kein grub nicht haben in den penken.
Es soll auch in dem pfarhoff keinem failen wein niemant schenken.
Es hat auch iederman das recht das er von seinem hoffherrn recht thuen soll ob er wil.
Es sollen auch pecken rechten kauf pachen. und soll kein mietelpöck keinem hellerwerth brodt bachen. und soll auch nicht lenger sitzen an dem markt hinz das man zu der hochmes drei stund hat geleütet.
Es sollen auch alle leitgeben oder burger rugen was unzucht in ihren haisern geschehen ist. verschweigen sie das, wer das thuet der ist dem richter wandl pflichtig.
Es soll auch iederman frid und sonne in seinem haus haben. wer ihm das brichet, der ist ihm fünf pfunt zu besserung bestanden, dem richter aber [als] viel.
Es soll auch den brunn niemant freventlichen ablassen. wer es darüber thuet, der gibt dem richter 60 zu wandl und dem burgern 5 pfund in ihre lad.
Es soll auch niemant keinen stein brechen noch werfen ab der ringmaur der iber dreizehen jahr ist. wer es darüber thuet, dem richter 12 pfennig zu wandl, dem burgern als viel in ihr lad.
Man soll auch nach sanct Merten tag kein wein herfüren. wer es darüber thuet, so soll der richter sich desselben wein underwinden und soll darmit thuen und handlen nach der burger rath, es seie dan sein bauwein, das er erweisen soll als dan die burger erkenen. und wer wein herführt die er nider will legen hinz unser mitburger einem und spricht er habe ihm die wein verkaufet, damit unser mitburger dem gast will beschneidten und uns betrügen, so soll der wein vor uns verfahlen sein der statt zu besserung, und unser mitburger soll verfahlen sein dem richter sechs schülling pfening zu wandl.
Es soll auch niemant failen wein schenken, er habe dan treissig pfunt werth in dem burgfridt das gewüssen seie, und er soll auch der statt mitburger sein.
Gehet ein gast durch die statt, was der wer trait, der soll man ihm nit nemen weder an dem sambstag noch an einem andern tag.
Pueben burger übelhandlen. ist das ein bub ein burger oder ein frauen übel handlet unverdienet, was man ihm darumb thuet, da ist er nicht mehr zu besserung umb pflichtig dan dem bueben gueter schleg, und man soll ihm dar die statt noch verbieten.
Es soll auch kein man ein schlötergrueben lenger lassen offenstehen dan an dem vierden tag; wer es darüber thuet, der ist dem richter 12 zu wandel. oder von dem mist.
Eß soll auch niemant ein verschlossen lauben vor sein haus haben noch ein pauen.
Man solt auch den juden verbieten das sie keiner tägviech sollen kaufen in ihren haisern dan offenbahr an dem markt.
Sie sollen auch alle ihre gütter die instent und zu der statt gehören, das sollen sie alle jahr in den pantadingen ruchen was sie instent.
In der andern sprach soll man fürlegen der statt ehr und gefüre und melden das die statt nur einem richter soll haben. und der soll auch sitzen alle freitag an dem rechten. mag er sein nicht thuen, so soll es thun der nachrichter oder wem der richter darzu schaffet, der mag richten alle tag wohl ân auf dem todt ein. mit dem selben soll man alle noth überwinden und alle sach zu ende komen nach der statt recht.
Der statt richter soll auch keinem heimblichen knecht nicht haben.
Es soll auch die statt einem gemeinem rath haben, und die sollen alle mittwochen gehen in dem rath. deren sollen sein zwolf. gehet einer ab, so soll man einem andern nemen an sein statt, der der statt und in dem rath nutz und guet seie. der soll schweren einem aid das er dem fürsten und dem lant des fürsten und dem gericht der statt armen und reichen trei und gewähr wolle sein, verschwigen und warhaft, durch lieb noch durch leit armen und reichen anders nichts erthailen dan im recht seint, das bit ihm gott helfen und die heiligen und seiner hant die ihm des rechten hülfet.
Es soll auch der rath ein buch halten in ihrer ladt gegen dem richter, daran soll man schreiben wer in die acht kombt; und wer der statt diener und schreiber ist, der soll die achter darein schreiben, also das der rath und die geschwornen der statt sicherlicher sein ob sie ihr kuntschaft darumb sagen solten umb ein der in der acht wer.
Es soll auch der richter niemant aus der acht lassen ân der burger wissen. und wem der richter aus der acht will lassen, der soll schweren ein aid vor gericht das er trei tading wolle stehen, der erste in die schrannen und der letzte daraus, und antworten wolle auf sein leib und auf sein gutt allen den die zu ihm etwaß zu sprechen haben. wan er das thuet und vollthuet, so soll man ihm unverzüglich abthuen von dem achtbuch und dem burgern 32 pfening zu urkunt in ihr lade und dem stattschreiber 12. thet er deren nicht, wo er darumb in dem lant gefangen wirdt und senden die burger nach ihren achtbuch ihr kuntschaft, darumb verlieret er dem hals, er mues dem schaden haben.
Die statt hat auch das recht das sie einem stetten schergen soll haben. und der soll den burgern schweren und den burgern warten mit allen sachen. und der soll allein verbott geben. und der soll behalten alle böse leüt in seiner wohnung, wie die genant sein. und der selbe scherg soll einem steten haer haben in seiner kost; hat er sein nicht, so soll er umb einem trachten; mag er keinem gehaben, er soll es mit der hant selber thun, geschicht sein [noth]. es sollen auch alle ausruefpfening des haer sein, darvon soll er sich gewanten.
Es hat auch das gericht das recht: wan es einem überwinden will, so soll ihm der scherg des rechten gehülfe sein oder ein an sein statt gewinnen umb seinen pfening.
Es hat die statt das recht: alle die gehaiz und gelüb die da geschechent in der statt und auserhalb der statt das zu dem burgfriet gehört, baumgarten weingarten und äcker, wolt man das nicht stet haben, so mag man ihm wohl darumb verbieten. und wer verbotten wirdt, richt er vor das gelt, so seint sie baide keines wandl pflichtig.
Es mag ein gaast dem andern wolll verbieten umb gelt oder gelüb, ob er ihm nicht beraichen mag, von dem morgen biß in die nacht.
Das ist auch der statt recht: wo ein prister oder ein edlman, burger oder gast gelten soll und will ihm das nicht geben da er ihm umb gelübt hat in der statt, so mag er ihm sein guet wohl verbieten in der statt oder wo er es findet umb die statt, oder seine holden verbieten als lang hints das der herr kombt und lediget es mit ein rechten.
Das ist auch der statt recht: ob ein burger oder gast findet seinem gelder in der statt oder wo er [ihn] ihmer findet, und will ihm das nicht geben, fellet er ihm an und behalt ihm und sendet nach dem gericht, damit hat er sich des gerichts nicht underwunden und wer ihm darzu geholfen hat, hints das ihm daß gericht zu statten kombt.
Das ist auch der statt recht: etzliche frauen die da kaufen und hingeben ân ihren man auf dem gerichten, wolten sie das nicht gelten, so soll man sie beklagen vor dem stattrichter.
Zween mäner mögen wohl stattrecht gehaben von einem ganzen haus; und wer das halbe haus bestehet, der soll empfangen burger recht vor dem richter in der schrannen.
Stattrecht: alle die der burger diener seint, das seint thorwardl thorhüeter und der halter oder batdiener, die seint mitburger oder nicht, was die verliesent, das sollen sie gelten. thun sie das nicht, so sollen sie zu recht stehen vor dem richter.
Stattrecht, das ein ieglicher gast sein kauf selber soll hingeben. und soll auch niemant von ihm vorkaufen, ihme verbliebe dann ein naige über nach markzeit, die kauft man von ihme wohl ohne wandl.
Alle becken die brodt herführen, das sollen sie hingeben und nicht einlegen. es soll es auch niemant behalten; wer es darüber thuet, dem soll man es nemen und in das spittal geben und dem richter sein wandl.
Statt recht, das man guet wollene tuch erzeügen soll ohne allen falsch. und wer es fail will haben oder ausführen auf andere märk, der soll es petschaften; wer das nicht thuet, dem soll man es nemen und ellen prenen und das andere geben in das spittal.
Es soll auch kein man zweiheiser in der statt zu einem machen, er welle dan leiden von beden was ihm von der statt zu leiden geschicht.
Alle erbahre frauen die sein friedber also lang hints das sie dem fried selber brüchet. und an wem sie dem brüchet, hat ihr sein ein man oder zween zugestanden, so ist er ihr noch niemand besserung pflichtig.
Das ist auch der burger recht: kombt ein gast in eines burger haus der mauten soll, es seie bei tag oder bei nacht, und mag er dem mautner nicht gehaben, so soll der wirth die mauth von ihm nemen ohn gefähr und soll sie dem mautner geben. und obschon der würth vergessen und sie innen gehielte hints an dem tritten tag ân gefehr, er bleibet sein ohne wandl.
Wem in unserem burgfriet ein haus oder ander erb ân brief umb geltschuld versetzt wirdt, der soll jährlich auf sein pfant rügen vor dem stüfter und stärer, anderst das pfant wirdt dem rechten ledig.
In der tritten sprach, hier soll man merken was die burger recht haben arm und reich. und ist der statt recht das man keinem burger nicht fangen soll der als teür hat in der statt als das wandl ist, ohne auf dem todt ein; fengt man ihm darüber, er ist dem nachrichter kein stubenrecht gebunden zu geben. wer auch umbsonst gefangen wird, der soll umbsonst ledig werden. beindret er dem richter das er unschuldig seie, so ist er nicht wandlpflichtig.
Wen der richter haiset fangen und sich ihm ein burger in gefengnus waissen, nimbt sich der burger umb dem gefangenen an [ihn] dem richter wider zu stellen umb alles das er an ihm zu sprechen hat, so soll er ihm lassen stehen oder sein knecht. thetten sie das nicht, so wurde er mit ein rechten ledig von dem stattrichter und nachrichter.
Purger recht: schlug ein man dem andern zu tott und kombt hin haimb in sein haus vor dem gericht und vor dem feinden unbeschriren und ungefangen und hat der burger fünfzig pfunt werth in dem purkfridt wohl zu verpfenden, dem richter treisig pfund zu vergwissen, dem kläger zwainzig, so soll man ihm nicht fangen. wird er aber beschriren auf der strassen an der flucht von den klägern, man soll ihm behaltn, als des gerichtes und der statt recht ist.
Burger recht, das ihr hausfrauen und ihr söhn niemant innemen soll ohne ihren willen weder juden noch christen.
Es soll auch kein leitgeb keines burger sohn noch seinen gedingten 8 knecht nicht lassen spillen in sein haus, weder in den zapfen noch umb beraitschaft, und soll auch seines pfandes nicht höcher nemen dan vor zwai pfening, und soll ihm nicht laichen auf sein pfand noch leichen lassen. wer es darüber thuet, der soll dem burger das pfant wider geben und dem richter das wandl.
Purger recht, das iederman ein metzen in sein haus haben sollen, ob er sein darf. hat er keinem, er soll ein anderem burger bitten das er ihm ein leich, der thut das wohl mit recht an dem sondag, an einem andern tag in der wochen.
Das ist auch ein recht: arm und reich, zu wem der richter eines wandls schult gibt, lauget er ihms, er soll sein recht von ihm nemen.
Das ist auch der statt und der burger recht: ob sich der gemein einer eines geldes bereden wolle, ist es hinder zehen pfunt so sol er sich sein bereden bei fronrechte, ist es aber zehen pfunt oder hinüber so soll er sich sein bereden mit einem gestalten aid. wil sich aber des raths [einer] eines geldes bereden hinter zehen pfunt, der sol das thuen bei seinem trauen, hinter treisig pfunt sol er sich bereden bei franrecht, seint sein aber treisig pfunt oder mehr so soll er sich sein mit einen aid bereden und soll sprechen also "das ich dem man des gutes nicht soll, das sag ich bei dem aid dem ich dem herzog geschworen hab umb reich und arm, umb alles recht", und sol nicht aufrecken.
Wer gerüget wird umb ein wandl in der tritten sprach, beredt er sich sein vor den burgern so ist er vor dem richter ledig.
Burger recht: arm und reich den ist kein wandl grösser an dem sambstag dan an eim andern tag so er verworicht wirdt.
Es haben auch die burger das recht und alle edl leüt: ob ihrer einer dem hals verwürkt umb ding, der hat das recht das er sich [von] keinem stetten haer verderben last, er wolle es dan dem schergen zu lieb thuen. wil er ihms nicht thuen, so soll es der scherg selber thuen.
Burger recht: ob einer einem überwinden will und soll, so soll ihm der scherg und der nachrichter gehelfen ohne alle pfening; wollen sie dies nicht thuen, so sollen sie ander gewünen mit ihren selbs pfening, und soll auch der burger dem züchtiger 12 pfennig geben und nicht mehr, das ander soll der scherg leiden, und darumb soll man sie überheben aller foderung und leidung.
Des schergen recht: wen zwei oder mehr komen auf dem mark [mit wahr] die man hingeben will, da soll er von einem sein mauth nemen. es soll auch der scherg von einem ieglichen traitwagen der auf den mark kombt zun hingeben, da soll er davon nemen sein gesetzte mauth und soll auch darvon seinem gefangenen zu essen geben. es hat der scherg das recht das er alle jahr an heil. Veith abent herzog Friderichen ausleüten soll lassen mit allen glocken und in dem morgen mit sambt seinem weib gehen opfer gehen mit burger sol er opferpfening geben.
Des nachrichter recht und der statt: wer gefangen wirdt hinz [im] ist in der zeit zu stubenrecht hinein 6 pfennig, heraus 6 pfennig und zwei umb wein. wer umbsonst gefangen wirdt, sol auch umbsonst ledig werden. nachrichter recht: der nimbt 3 stunt in dem jahre sein lassung ab von denen die stets zu markt stehen, zween marktag vor weinachten, zu ostern und zu pfingsten und hinnach zween, und von dennen stetten kauflen auf dem Frauenmarkt. wer aber kein man der die lossung meiden wolt wen [er] herkombt, man soll ihm pfenden. kombt aber ein gast her der die lossung nit wais noch nicht gemüden hat, von dem soll er sein rechte mauth nemen.
Burger recht, das man der zwelfen aus dem rath an allen orthen schonen soll zu kirchen und zu gassen, und in dem leithaus vor dem burgern mit frevel kein unzucht haben mit worden noch mit werken. wer es darüber thuet, der ist dem richter wandl pflichtig 60 pfennig.
Die statt hat auch das recht von alter her das die juden überal nur 3 heiser haben sollen und ihr schull. was sie ihrer mehr haben, da sie in gesessen seint und die in verstanden seint und von ihren wegen öde ligen, da sollen sie von leiden als andere burger von ihren haisern.
Statt recht, das kein gast einem arbeiter gewinen soll auf der burger mietstatt. vor mittem tag, noch kein weinzorle auch gewinen soll einem gast arbeiter auf der burger mietstatt. wer es darüber thuet, der ist dem richter 12 zu wandl, dem burger 60 in ihr ladt.
Eß soll auch niemant mist aus der statt führen auf frembdes felt. wer es darüber thuet, dem richter 12 und dem burger 60.
Statt recht: wer der burger diener übel handlet mit worden oder mit werken da er gehet in der burger geschäft und potschaft oder des richter, es thue frau oder man, der soll das pessern mit dem wandl, dem richter 60, [den] burgern auch so viel, und dem botten bessern nach der burger rath.
Ist das ein burger bei der nacht kombt an die statt in landsfried, man soll ihm einlassen ohne pfening, oder ein erbahren gast der auf ein burger gicht.
Statt recht: alle gütter die zu dem burgfriet gehören, was da kriegß auf ist, es seie mit rügen oder mit klagen, das sol geschehen vor dem stattrichter und nicht vor denen burgern.
Alle recht sollen geschehen durch gemeines nutzen willen.
Der statt recht und des hern richter zu Egenburg, das niemant schenken soll vor der statt noch in der statt noch kochen, er habe dan burger recht.Kategorien: Rechtsquellen | Taiding - Stadt | Taiding - Herrschaft